Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0467-W/08
Haftungsbescheid, Kontrollverschulden bei zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-W/08vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.S., (Bw.) vertreten nunmehr durch
Dr. Gernot Kerschhackel, 2500 Baden, Wiener Straße 44-46/1/11 als
Masseverwalter, vom 12. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Braunsteiner, vom 18. September 2007
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Haftungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat am 18. September 2007
einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. für folgende
Abgabenschuldigkeiten der M.S.GesmbH gemäß
§§ 9 und 80 BAO
zur Haftung herangezogen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
12/99
|
279.706,14
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
62.036,51
|
Umsatzsteuer
|
11/00
|
12.985,73
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
362.550,38
|
Umsatzsteuer
|
12/01
|
481.069,31
|
Umsatzsteuer
|
7/02
|
513.617,99
|
Lohnsteuer
|
12/00
|
5.256,79
|
Lohnsteuer
|
1/01
|
1.812,90
|
Lohnsteuer
|
7/01
|
7.923,08
|
Lohnsteuer
|
1/02
|
2.559,08
|
Körperschaftsteuer
|
1998
|
5.895,51
|
Körperschaftsteuer
|
1-3/02
|
809,30
|
Kammerumlage
|
10-12/00
|
593,95
|
Kammerumlage
|
4-6/01
|
2.149,74
|
Kammerumlage
|
10-12/01
|
740,68
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
2.433,38
|
Dienstgeberbeitrag
|
1/01
|
993,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
5/01
|
3.192,23
|
Dienstgeberbeitrag
|
7/01
|
3.604.28
|
Dienstgeberbeitrag
|
1/02
|
1.233,13
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
281,17
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1/01
|
112,57
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
5/01
|
379,79
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
7/01
|
408,49
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1/02
|
120,57
|
Verspätungszuschlag
|
4/01
|
22,96
|
Verspätungszuschlag
|
12/01
|
22.496,73
|
Stundungszinsen
|
2002
|
50,31
|
Säumniszuschlag 1
|
2001
|
9.579,44
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
21.288,55
Zusammen € 1.805,904,13.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 12. Oktober 2007, in
der ausgeführt wird, dass es sich bei der Umsatzsteuer 7/2002 um die
Vorsteuerberichtigung im Zuge der Eröffnung des Konkursverfahrens handle.
Zudem sei der Bw. seit Betriebsbeginn ausschließlich mit bautechnischen
Belangen befasst gewesen, die steuerlichen Angelegenheiten seien von dem
Geschäftsführer J.H. bzw. von dem de facto Geschäftsführer
A.J. wahrgenommen worden. Auf Grund persönlicher Unstimmigkeiten mit den
genannten Personen habe er am 30. Juni 2001 schriftlich die Rücklegung der
Geschäftsführung den damaligen Gesellschaftern und dem
Geschäftsführer J.H. bekannt gegeben, wobei ihm die Durchführung
der firmenbuchmäßigen Löschung zugesichert worden sei (Beweis:
beigelegte Schriftstücke).
Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr in die
kaufmännischen Belange miteinbezogen gewesen und habe auch keine Kenntnis
mehr über die finanzielle Lage des Unternehmens gehabt.
Er könne daher nicht für Abgaben, die nach diesem
Zeitpunkt fällig geworden seien haftbar gemacht werden und ersuche den
Haftungsbescheid aufzuheben. Zudem sei das Konkursverfahren bisher nicht
abgeschlossen, daher sei eine Verteilungsquote noch ausständig.
Der Berufung wurde in der Berufungsvorentscheidung vom 4.
Jänner 2008 teilweise stattgegeben und hinsichtlich Umsatzsteuer 7/2002
sowie der nach dem 30. Juni 2001 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten
von einer weiteren Haftungsinanspruchnahme abgesehen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 4. Februar 2008,
der von dem Masseverwalter des Bw. eingereicht wurde und in dem ergänzend
vorgebracht wird, dass die Mittel für die haftungsrelevanten Abgaben nicht
vorhanden gewesen seien. Daher sei ein Aufschub mit Besicherung durch Zession
erwirkt worden. In weiterer Folge sei es jedoch zu einem Schadensfall durch
Hochwasser gekommen, dies habe die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
begründet und zum Konkurs geführt.
Ergäben sich aus dem Akteninhalt wesentliche
Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zu einer Abgabenentrichtung, so
bestehe auch eine Pflicht der Behörde zur weiteren diesbezüglichen
Ermittlung. Im Sinne dieser Ergänzung und dem Berufungsvorbringen des Bw.
werde die Stattgabe der Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Nach § 9
Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst
festzustellen, dass über das Vermögen der M.S.GesmbH am 30. August
2002 ein Konkursverfahren eröffnet wurde, das mit Beschluss des Gerichtes
vom 17. Juni 2005 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Die
Außenstände können bei der Primärschuldnerin daher nicht
mehr eingebracht werden.
Der Bw.
fungierte unbestritten ab 16. Dezember 1993 gemeinsam mit J.H. bis zur
Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Dem Bw. oblag
daher generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der verfahrensgegenständlichen Firma im Zeitraum der
handelsrechtlichen Geschäftsführung.
Zur Frage einer
schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von
Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen:
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist
abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der
die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben
haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet werden konnten.
Haftungsgegenstand
sind zum größten Teil nicht entrichtete
Selbstberechnungsabgaben.
Nach
§ 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Wenn es jemand
unterlässt den monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so handelt
er somit pflichtwidrig.
|
Abgabe
|
Tag
der Meldung
|
Offener
Betrag in €
|
Lohnsteuer
12/2000
|
15.1.2000
|
5.256,79
|
DB
|
|
2.433,38
|
DZ
|
|
281,17
|
Lohnsteuer
1/2001
|
12.2.2001
|
1.812,90
|
DB
|
|
993.44
|
DZ
|
|
112,57
|
DB
5/2001
|
7.6.2001
|
3.192,23
|
DZ
|
|
379,79
|
Lohnsteuer
7/2001
|
10.8.2001
|
7.923,08
|
DB
|
|
3.604,28
|
DZ
|
|
408,49
|
Lohnsteuer
1/2002
|
12.2.2002
|
2.559,08
|
DB
|
|
1.233,13
|
DZ
|
|
120,57
Sämtliche Lohnabgaben
wurden lediglich gemeldet aber nicht entrichtet.
Nach dem
Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037,
fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80 ff BAO als Verschulden zur
Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer
nicht an das Finanzamt abführt.
Reichen die dem
Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er gemäß
§ 76 Abs.3
Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (diese Rechtslage
wurde dem Bw. bereits in der Begründung des Haftungsbescheides zu einer
allfälligen Darstellung bekannt getan).
In der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Der Bw. hat im
gesamten Verfahren nicht die Behauptung aufgestellt, dass auch die Löhne
entsprechend verringert ausbezahlt
wurden.
Wenn die Mittel
zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten fehlen, ist es Sache des Bw.
nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Eine Haftung
nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit voraus. Dem Vertreter obliegt diesbezüglich der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei
denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Ein Gutteil der
Abgabenschuldigkeiten, die im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu
bedienen gewesen wären, betrifft Umsatzsteuer.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der
Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
|
Abgabe
|
Fälligkeit
|
Offener
Betrag
|
U
12/99
|
15.2.2000
|
279.706,14
|
U
2000
|
15.2.2001
|
62.036,51
|
U
11/2000
|
15.1.2001
|
12.985,73
|
U
12/2000
|
15.2.2001
|
362.550,38
|
U
12/2001
|
15.1.2002
|
481.069,31
|
U
7/2002
|
15.9.2002
|
513.617,99
Die
Umsatzsteuervoranmeldung für 12/99 wurde am 15. Februar 2000 eingebracht
und am 5. April 2000 verbucht (Wechsel des Firmensitzes und damit verbundener
Wechsel des zuständigen Finanzamtes), aber nicht bei Fälligkeit
entrichtet.
Die
Umsatzsteuervoranmeldung für 11/2000 wurde am 15.1.2001 verbucht, aber
lediglich ein Teil der gemeldeten Zahllast mittels Umsatzsteuersonderzahlung
für 2000 auch zum gesetzlichen Termin beglichen.
Die
Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2000 wurde am 27.2.2001 in einer Höhe
von S 4.988,802 verbucht, aber nicht bei Fälligkeit entrichtet.
Die
Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2001 wurde am 12.2.2002 eingereicht, aber
keine entsprechende Zahlung geleistet. Mittels berichtigter Voranmeldung wurde
am 4. April 2002 eine weitere Zahllast nachgemeldet und ebenfalls keine
Einzahlung vorgenommen.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung für 7/2002 war erst nach Konkurseröffnung
fällig, daher stand es nicht mehr in der Disposition des Bw. eine
Einzahlung vornehmen zu können, weswegen diesbezüglich keine
schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.
Mit der
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000, die am 12. Juli 2001
auch vom Bw. mit unterfertigt wurde, wurde ein Nachforderungsbetrag von S
853.641,00 einbekannt. Dieser Betrag war somit nicht in den zuvor eingereichten
Voranmeldungen enthalten und wäre spätestens am 15. Februar 2001
fällig gewesen. Hinsichtlich dieses Differenzbetrages wären auch
finanzstrafrechtliche Konsequenzen hinsichtlich einer vorsätzlichen
Zahlungspflichtverletzung denkbar.
Zu den weiteren
Abgabenschuldigkeiten ist auszuführen, dass die
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1-3/2002 am 15. Februar 2002
fällig waren (€ 809,30).
Die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998 führte zu
einer Erstveranlagung vom 4. November 1999. Aufgrund einer Mitteilung über
die gesonderte Feststellung wurde am 14. Dezember 2000 ein geänderter
Bescheid erlassen, der mit Berufung vom 3. Jänner 2001 angefochten wurde.
Weitere Bescheide ergingen sodann am 12. Februar 2002 und am 23. August 2001,
wobei der letzte Bescheid zu der im Haftungsbescheid angeführten
Nachforderung führte. Da die Abgabennachforderung auf Mitteilungen zu
gesonderten Feststellungen beruhte, kann darin keine schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. ersehen werden.
Die
Kammerumlage 10-12/2000 wurde am 12. Februar 2001 zwar gemeldet aber nicht
entrichtet. Die Kammerumlage für 4-6/2001 wurde am 16.8.2001 gemeldet und
nicht entrichtet und die Kammerumlage für 10-12/2001 am 15. Februar 2002
gemeldet und ebenfalls nicht beglichen.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf
Nebenansprüche.
|
Abgabe
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Säumniszuschlag
(SZ) 1 2001 5/2002
|
|
9.579,44
|
SZ
1 2002
|
|
21.288,55
|
Verspätungszuschlag
4/01
|
6.8.2001
|
22,96
|
Verspätungszuschlag
12/01
|
8.4.2002
|
22.496,73
|
Stundungszinsen
2002
|
18.11.2002
|
50,31
Bezüglich der
Säumniszuschläge für 2002 lag nur hinsichtlich eines Teilbetrages
von € 10.550,42 die Fälligkeit vor Konkurseröffnung, daher
kann nur hinsichtlich dieses Teilbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden.
Ein Liquiditätsstatus im
Sinne einer Gegenüberstellung der jeweils liquiden Mittel zum
Fälligkeitstag der Abgabenschulden wurde trotz Vorhalt nicht eingebracht,
daher ist ein Nachweis der Gleichbehandlung nicht erbracht worden.
Wenn der Nachweis des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Nach Abhandlung der
Rechtsgrundlagen für eine Haftungsinanspruchnahme für offene
Abgabenschuldigkeiten der M.S.GesmbH, ist nunmehr auf die Einwände im
Berufungsverfahren einzugehen.
Zu dem Berufungsvorbringen, der
Bw. habe am 30. Juni 2001 die Geschäftsführerbefugnis
zurückgelegt, ist auszuführen, dass Geschäftsführer einer
GmbH grundsätzlich ihren Rücktritt gegenüber der
Generalversammlung erklären können. Eine Niederlegung wirkt
unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch. Unter Berücksichtigung
dieses Einwandes verblieben folgende Beträge zur
Haftungsinanspruchnahme:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
12/99
|
279.706,14
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
62.036,51
|
Umsatzsteuer
|
11/00
|
12.985,73
|
Umsatzsteuer
|
12/00
|
362.550,38
|
Lohnsteuer
|
12/00
|
5.256,79
|
Lohnsteuer
|
1/01
|
1.812,90
|
Kammerumlage
|
10-12/00
|
593,95
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
2.433,38
|
Dienstgeberbeitrag
|
1/01
|
993,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
5/01
|
3.192,23
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
12/00
|
281,17
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1/01
|
112,57
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
5/01
|
379,79
|
Säumniszuschlag 1
|
2001
|
7.469,39
Die Behauptung die
Geschäftsführerposition am 30. Juni 2001 zurückgelegt zu haben
steht zwar in einem Spannungsfeld dazu, dass der Bw. noch am 12. Juli 2001 die
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 mitunterfertigt hat,
jedoch ist dies die einzige durch den Bw. gesetzte Handlung, die eine
Mittätigkeit in steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft
aufzeigt.
Zu dem weiteren Vorbringen, der
Bw. sei im Rahmen der Gesellschaft lediglich mit technischen Belangen befasst
gewesen, während die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Aufgaben bei dem
zweiten Geschäftsführer, J.H., gelegen sei, ist zunächst
allgemein auszuführen:
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich
die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere
steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in
der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen
Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur
Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um
Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass triftige
Gründe ihm die Erfüllung dieser wechselseitigen
Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine
Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung
betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch
andere Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt,
an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu
zweifeln (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25.9.1992, 91/17/0134, sowie die dort
angeführte weitere Rechtsprechung).
Die Behauptung des Bw., dass der zweite handelsrechtliche
Geschäftsführer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut
gewesen sei, wird durch dessen Verantwortung in dem gegen ihn geführten
Haftungsbescheidverfahren bestätigt.
Die Selbstberechnungsabgaben wurden nach der Aktenlage
durch die Steuerberatungskanzlei errechnet und die Meldungen zu den gesetzlichen
Fristen erstattet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat weder eine
abgabenbehördliche Prüfung zu Beanstandungen geführt, noch hat es
Pfändungsmaßnahmen gegeben, es lagen somit vor dem Sommer 2001 keine
offenkundigen Umstände vor, an der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung zu zweifeln.
Diese Zweifel musste der Bw. erst bei Unterfertigung der
eine bedeutende Abgabennachforderung ausweisenden
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 haben, daher ist ihm ein
Kontrollverschulden für vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene
Abgabenschuldigkeiten nicht anzulasten. Wenn man ihm also grundsätzlich
Glauben schenkt, dass er im zeitlichen Nahebereich zum 30. Juni 2001 die
Geschäftsführerbefugnis gänzlich zurückgelegt hat - aus der
Aktenlage ergeben sich dazu keine widersprechenden Beweise - so ist der
Haftungsbescheid zur Gänze aufzuheben.
Der Berufung war somit
spruchgemäß stattzugeben.
Wien, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-W/08
- Stammnummer
- 39167
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF