Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0103-L/04
Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH & Co KG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-L/04vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KO, vertreten durch Dr. R, vom
19. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
28. November 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden
der Firma V GmbH & Co KG im Ausmaß von € 47.955,86 herangezogen
wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.3.1988 wurde die Fa. O
Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Linz gegründet. Der Berufungswerber war
seit 24.3.1988 Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die
persönlich haftende Gesellschafterin der ebenfalls in Linz ansässigen
Fa. O Gesellschaft m.b.H. & Co KG war.
Die Gesellschaftsverträge einschließlich der
Firmenbezeichnungen wurden mehrfach geändert. Die Kommanditgesellschaft
firmierte zuletzt als V Gesellschaft m.b.H. & Co. KG
(Primärschuldnerin), die Komplementär-GmbH als V Gesellschaft m.b.H.
Ab 3.1.1995 war GP Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft.
Über das Vermögen der KG wurde am 8.7.1993 das
Ausgleichsverfahren eröffnet, und am 18.2.1994 gemäß
§ 57
Abs. 1 AO aufgehoben. Auch bei der Komplementär-GmbH war am 8.6.1993 das
Ausgleichsverfahren eröffnet worden, welches ebenfalls am 18.2.1994 nach
rechtskräftiger Ausgleichsbestätigung aufgehoben wurde.
Über die Vermögen beider Gesellschaften in
weiterer Folge eröffnete Konkursverfahren (am 17.4.1996 bei der KG und am
22.3.1996 bei der GmbH) wurden am 9.12.1996 mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die Firmen wurden im Firmenbuch gelöscht (am 4.7.1997 die KG, am 9.6.1998
die GmbH).
In einem Vorhalt vom 16.5.2001 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass bei der Primärschuldnerin (KG) noch
folgende Abgabenschuldigkeiten unberichtigt aushaften würden:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in S
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer
|
11/93
|
76.242,00
|
5.540,72
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/93
|
22.124,00
|
1.607,81
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
11/93
|
2.056,00
|
149,42
|
Umsatzsteuer
|
06/94
|
559.456,00
|
40.657,91
Der Berufungswerber sei als
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Entrichtung
dieser Abgaben der KG verantwortlich gewesen, und möge darlegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die angeführten
Abgaben entrichtet wurden (zB Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung,
Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der
Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner
Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies
durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 1.6.2001 teilte der Vertreter des
Berufungswerbers mit, dass dieser seit 1995 nicht mehr Geschäftsführer
der Komplementär-GmbH gewesen sei und daher über keine Unterlagen aus
dieser Zeit mehr verfüge. Die Gesellschaft habe ihr Unternehmen zum
damaligen Zeitpunkt auch in Lz eingerichtet gehabt, wo auch die Buchhaltung
aufbewahrt worden sei. Es stelle sich daher vorweg die Frage der
Zuständigkeit des Finanzamtes Linz, weil die Abgaben mit dem Finanzamt
Liezen verrechnet worden seien. Der Berufungswerber müsse diese
Umstände und den allfälligen Ort noch vorhandener
Buchhaltungsunterlagen nach so vielen Jahren erst eruieren. Die Frist zur Abgabe
einer Stellungnahme möge daher bis 10.7.2001 verlängert
werden.
Eine weitere Stellungnahme wurde vom Berufungswerber jedoch
nicht mehr abgegeben. Das Finanzamt zog ihn daher mit Bescheid vom 28.11.2002
zur Haftung für die im Vorhalt vom 16.5.2001 angeführten Abgaben
heran. Der Berufungswerber habe es trotz dieses Vorhaltes verabsäumt,
nachzuweisen, dass ihm eine Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen sei. Er habe auch nicht belegt, wie die vorhandenen
Gesellschaftsmittel verwendet worden seien. In der Stellungnahme (vom 1.6.2001)
sei zwar um Fristverlängerung ersucht worden, um die Buchhaltungsunterlagen
nachzureichen. Diese wären aber bis dato nicht nachgereicht
worden.
Gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom
19.12.2002 Berufung erhoben. Die haftungsgegenständlichen Abgaben seien
gegenüber der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig mit
Bescheid festgestellt worden. Die gesamten Forderungen seitens der
Finanzbehörden seien im Konkursverfahren der Gesellschaft bestritten worden
und bestritten geblieben. Das Finanzamt Linz sei für die Durchführung
des Abgabenverfahrens örtlich unzuständig, da die Gesellschaft ihren
Sitz in Lz gehabt hätte und das zuständige Betriebsfinanzamt auch
jenes in Liezen gewesen sei. Der Berufungswerber werde durch die Nichteinhaltung
der gesetzlichen Zuständigkeit im Recht auf den gesetzlichen Richter
verletzt. Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen seien längst
verjährt (§ 207 Abs. 2 BAO). Schließlich sei nicht
nachvollziehbar, wie die einzelnen Haftungsbeträge "kalkuliert"
worden wären. Dem Berufungswerber wären seitens des Finanzamtes
diesbezüglich keine Unterlagen bzw. Berechnungsgrundlagen zur
Verfügung gestellt worden. Im Bescheid sei auch kein Hinweis auf eine
Schätzung enthalten.
Am 4.2.2004 legte das Finanzamt die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (zB VwGH 27.4.2000,
98/15/0129).
Der Berufungswerber war ab 24.3.1988
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der
primärschuldnerischen KG, und damit für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Pflichten der KG verantwortlich. Erst ab 3.1.1995 hatte diese
Funktion GP inne.
Insoweit der Berufungswerber die Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin
bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Im Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid können Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden, solange
Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehören (Ritz,
BAO², § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen). Durch die Einbringung
einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
gemäß
§ 254 BAO nicht gehemmt. Gegenstand des
Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage,
ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es dem
Berufungswerber außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch
nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte er gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen
können, der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu
einer Hemmung des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen
Abgabenbescheide geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998,
97/14/0080).
Aus dem Hinweis, die haftungsgegenständlichen Abgaben
wären gegenüber der Primärschuldnerin zu keinem Zeitpunkt
rechtskräftig mit Bescheid festgesetzt worden, ist für den
Berufungswerber im Haftungsverfahren daher nichts zu gewinnen.
Im Übrigen wurden die haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben mit Bescheid vom 28.12.1993, der zu Handen des Berufungswerbers
zugestellt worden war, festgesetzt. Dass gegen diesen Bescheid Berufung erhoben
worden wäre bzw. ein noch unerledigtes Rechtsmittelverfahren anhängig
wäre, wurde vom Berufungswerber nicht dezidiert dargelegt, und ist den vom
Finanzamt vorgelegten Akten auch nicht zu entnehmen.
Für den Voranmeldungszeitraum 6/94 war von der
Primärschuldnerin eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 667.073,00
bekannt gegeben worden. Auf diese Zahllast wurde von der KG selbst eine
Teilzahlung in Höhe von S 100.000,00 geleistet. Ferner reduzierte sich
diese Abgabe durch Gutschriften aus der UVA 5/94 in Höhe von S 3.343,00 und
der UVA 12/94 in Höhe von S 4.265,00 auf den haftungsgegenständlichen
Betrag von S 559.465,00.
Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers wurden alle
haftungsgegenständlichen Abgaben in dem im Jahr 1996 durchgeführten
Konkursverfahren vom Masseverwalter schließlich anerkannt. Am 20.5.1996
meldete das Finanzamt Konkursforderungen in Höhe von insgesamt S
2,902.259,72 an. Darin waren auch die haftungsgegenständlichen Abgaben
enthalten. Vom Masseverwalter wurden die Abgabenforderungen zwar zunächst
bestritten, mit Schreiben vom 11.11.1996 jedoch nachträglich vollinhaltlich
anerkannt.
Auch der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit
des Finanzamtes Linz ist unberechtigt. Die Geltendmachung abgabenrechtlicher
Haftungen obliegt gemäß
§ 72 BAO den Abgabenbehörden, die
für die Einhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe
örtlich zuständig sind. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
aufgrund der behaupteten Sitzverlegung das Finanzamt Linz zwar eine Abtretung
der Akten an das Finanzamt Liezen durchführen wollte. Von letzterem wurde
auch unter der Steuernummer 00/00 ein Abgabenkonto für die
primärschuldnerische KG angelegt. Auf diesem Abgabenkonto sind jedoch keine
Buchungen ersichtlich, vielmehr wurde das Abgabenkonto bereits am 4.1.1995
wieder gelöscht. Das Finanzamt Liezen teilte dem Finanzamt Linz im Februar
1995 mit, mehrere Erhebungen der Vollstreckungsstelle hätten eindeutig
ergeben, dass die KG den Ort der Geschäftsleitung nicht in den Bereich des
Finanzamtes Liezen verlegt habe. Der Veranlagungsakt werde somit
zuständigkeitshalber wieder an das Finanzamt Linz rückgemittelt. Der
Geschäftsführer habe zwar einige Male telefonisch mitgeteilt, er werde
bis längstens 31.12.1994 die Geschäftsleitung in den Finanzamtsbereich
Liezen verlegen. Dies sei jedoch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
geschehen und nach dem bisherigen Erhebungsstand nicht ernsthaft beabsichtigt.
In einem Aktenvermerk vom 13.2.1995 hielt das Finanzamt Liezen weiters fest,
dass laut Mitteilung des GP (Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH seit 3.1.1995) dieser die für die
Primärschuldnerin bestimmte Post beim Postamt Liezen abhole, da eine
Zustellung an der Adresse L mangels Büro nicht möglich sei. Die
Poststücke würden sodann umgehend nach Linz weitergeleitet.
Schließlich teilte das Finanzamt Liezen dem Finanzamt Linz in einem
weiteren Schreiben vom 17.5.1996 mit, dass in seinem Zuständigkeitsbereich
auch keine Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG vorliege.
Insgesamt gesehen ist daher davon auszugehen, dass für
das Abgabenverfahren der KG und damit auch für das gegenständliche
Haftungsverfahren das Finanzamt Linz zuständig war.
Unberechtigt ist schließlich der
Verjährungseinwand. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine
Einhebungsmaßnahme. Sie ist daher nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (Ritz,
BAO², § 224 Tz 4).
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede
zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen
(§ 238 Abs. 2 BAO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038, den zuvor
eingenommenen Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von
Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung
nicht mehr aufrecht erhalten und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der
anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, dass
Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238
Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als
Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung
wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Diese
Auffassung hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon die
Wortinterpretation der Bestimmung des § 238 Abs. 2 BAO für sich.
Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt
allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach
außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend
normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung
entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung
"betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende
Geschehen einzubinden. Die Zulässigkeit der Erlassung eines
Haftungsbescheides ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
verjährungsrechtlich im Lichte der Bestimmung des § 238 Abs. 1 BAO
demnach ausschließlich daran zu messen, ob diese Einhebungsmaßnahme
innerhalb der in § 238 Abs. 1 BAO geregelten, allenfalls durch - gegen
wen immer "gerichtete" - Amtshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO
unterbrochenen Einhebungsfrist gesetzt worden ist.
Eine solche Unterbrechung sieht auch § 9 Abs. 1 KO
vor; dies ist eine speziellere Bestimmung gegenüber § 238 BAO. Nach
dieser Bestimmung wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der
angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung
gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages,
an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig
geworden ist (Ritz, BAO², § 238 Tz 14).
Diese Unterbrechungswirkung gegenüber dem
Gemeinschuldner erstreckt sich auch auf den Haftenden (anspruchsbezogene
Wirkung; vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0137).
Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden am
20.5.1996 im Konkursverfahren der Primärschuldnerin angemeldet. Am
9.12.1996 erfolgte die Konkursaufhebung, die nach Ablauf der 14-tägigen
Rekursfrist in Rechtskraft erwuchs. Mit Ablauf des Jahres 1996 begann daher die
fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO
neu zu laufen (Fristende: 31.12.2001). Vor Ablauf dieser Frist erging an den
Berufungswerber der Vorhalt vom 16.5.2001, dem neuerlich
verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Mit Ablauf des Jahres 2001 begann
daher die Einhebungsverjährungsfrist neu zu laufen, sodass im Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides vom 28.11.2002 die
Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten war.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum
alleiniger Vertreter der Komplementär-GmbH und daher für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der primärschuldnerischen KG
verantwortlich.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei dieser Gesellschaft steht fest. Das Konkursverfahren wurde mangels
Kostendeckung aufgehoben und die Firma im Firmenbuch gelöscht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Der Berufungswerber wurde dazu vom Finanzamt mit Vorhalt
vom 16.5.2001 ausdrücklich aufgefordert, die Gründe für die
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung jedoch nicht
nach, sodass nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden
durfte.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127). Es wurden
keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss
des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche
sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
wurde zuletzt zur Einkommensteuer 2002 veranlagt. Der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung
wurde mit € 165.588,59 festgestellt. Die Einkommensteuervorauszahlungen
für 2004 und Folgejahre wurden mit € 80.534,21 festgesetzt. Der
Berufungswerber besitzt umfangreiches, wenn auch hypothekarisch belastetes
Grundvermögen (Grundbuch H; Grundbuch W). Es kann daher nicht von
vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim
Haftungspflichtigen (zur Gänze) uneinbringlich wären. Es ist auch
keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.
6. 1990, 89/15/0067). Schließlich kann die Geltendmachung der Haftung
selbst dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Aus all diesen Gründen war die Geltendmachung der Haftung
daher zweckmäßig, und vermochte allein der Umstand, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits vor relativ langer Zeit angefallen
sind, eine Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme nicht zu
rechtfertigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 72 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-L/04
- Stammnummer
- 14554
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF