…ist ebenfalls nicht ausreichend, um eine nachsichtswürdige Notlage zu erkennen. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand persönlicher Umstände seitens des Geschäftsführers. Die bloße Aufrechterhaltung des GmbH-Mantels für dessen allfälligen beruflichen Wiedereinstieg stellt ebenfalls keinen derartigen Umstand dar, weil allfällige Unwägbarkeiten bei der Bw…
…gegeben, zu den in der Berufungsentscheidung getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der VwGH führte aus, dass der UFS zwar zu Recht festgestellt hat, dass der Bw. als Geschäftsführer der GmbH den Abgabengläubiger bei Verfügung über die vorhandenen Gesellschaftsmittel schlechter gestellt habe als jene Gläubiger, deren…
…zog das Finanzamt den Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH heran: [Grafik] Begründend führte das Finanzamt mit Bezugnahme auf die Vorhaltsbeantwortung und unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen…
…am 9.6.1998 die GmbH). In einem Vorhalt vom 16.5.2001 wies das Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass bei der Primärschuldnerin (KG) noch folgende Abgabenschuldigkeiten unberichtigt aushaften würden: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag in S | Betrag in € | Lohnsteuer…
…1988 ergibt sich nämlich die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten und ist, soferne diese nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2002…
…0080). Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungsschuld, sondern erst mit der Abstattung. Die GmbH bleibt verhalten, Abgabenschuldigkeiten abzustatten und zu erfüllen. Zu deren Erfüllung ist der Geschäftsführer einer GmbH als deren Vertreter entsprechend der Bundesabgabenordnung verhalten…
…November 1998 ), durch Erstellung einer Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190). Der Bw…
…November 1998 ), durch Erstellung einer Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005, 2001/13/0190). Der Bw…
…diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Inanspruchnahme als Haftender für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt daher unter anderem voraus, dass der Inanspruchgenommene die Stellung eines in § 80 angeführten…
…1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von S 289.667,00 zu Unrecht. Von der beantragten Vernehmung der Zeugen IL, ML, Dkfm HL und eines informierten Vertreters der E-AG bezüglich der faktischen Geschäftsführung durch IL und des Motives für die…
…seiner Funktion schon einen Monat nach Übernahme der Funktion diese zurückgelegt hat. Da der Bw. laut Firmenbuchauszug die Funktion als Geschäftsführer der GmbH lediglich im letzten Monat bis zur Konkurseröffnung am 10. August 2004 ausgeübt hat, konnte ihm die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten somit nicht…
…haften könnte. Da aber für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KG (KEG) die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft bei einer GmbH & Co KG (KEG) die der geschäftsführenden GmbH gemäß § 81…
…angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt zog mit Bescheid vom 23. Mai 2007 den Beschwerdeführer zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigeiten einer GmbH in Höhe von € 38…
…BAO herangezogen werden. Da aber für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KEG die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft bei einer GmbH & Co KEG die der geschäftsführenden GmbH gemäß § 81 Abs…
…1.1996, 94/13/0069). Da für die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KG die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft bei einer GmbH & Co KG die der geschäftsführenden GmbH gemäß § 81…
…zusammen 68.060,73 Euro, wird die Beschwerde abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid vom 29.05.2012 wurde der Beschwerdeführer (=Bf.) für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH, deren Geschäftsführer er war…
…die Abgabenschuldigkeiten einer GmbH in Anspruch genommen werden soll, jedoch als Abgabenart "Einkommensteuer" angeführt wird. Diese sind entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wie im Spruch angeführt, zu berichtigen. 2. Die Erlassung von Haftungsbescheiden liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Ermessensentscheidung…
…bzw. ***3***) | | Summe: | ***1*** (Anm.: bzw. ***2*** bzw. ***3***) Dieser Haftungsbescheid ist dahingehend widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin für die Abgabenschuldigkeiten einer GmbH in Anspruch genommen werden soll, jedoch als Abgabenart "Einkommensteuer" angeführt wird. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt…
…seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt oder die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zusteht. Für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH sind somit zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Gemäß § 18 GmbHG vertreten die Geschäftsführer die GmbH…
…frei, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person übertrage oder die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zustehe. Für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH seien somit zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass…