Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0102-W/04
Haftung bei Unkenntnis der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0102-W/04vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Geschäftsführer einer ein Unternehmen im Ganzen erwerbenden GmbH auch Geschäftsführer der das Unternehmen veräußernden GmbH, so vermag eine allfällige schuldhafte Unkenntnis der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten als Geschäftsführer der veräußernden GmbH - etwa mangels Überwachung eines faktischen Geschäftsführers - nicht eine schuldhafte Unkenntnis im Sinne des § 14 BAO zu begründen, da den Geschäftsführer der erwerbenden GmbH nicht die Verpflichtung zur Überwachung des faktischen Geschäftsführers obliegt. Nur wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis hätte erlangen müssen, steht die Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Dabei ist jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die (nach § 1297 ABGB) bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus (nach § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang fordert. Diese erfordert vor allem die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat, und die genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung², § 14, Tz. 16).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 25. März 2004 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Thomas Keppert, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien, vertreten durch
Oberrat Mag. Christian Wolf, vom 8. August 2001 betreffend
Haftung gemäß
§ 14 BAO nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 8. August 2001 nahm das
Finanzamt die Bw. gemäß
§ 14 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von S 289.667,00 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass bereits in der
Stellungnahme vom 16. Mai 2001 darauf hingewiesen worden sei, dass die
gegenständlichen Steuernachforderungen der Bw. im Zeitpunkt der
Übereignung keineswegs bekannt gewesen seien. Es sei zwar richtig, dass die
Geschäftsführerin der Bw. im Zeitpunkt der Übereignung auch
formal handelsrechtliche Geschäftsführerin der Verkäuferin
gewesen sei, dabei habe es sich aber nur um die Innehabung einer Formalfunktion
gehandelt. Der tatsächliche faktische Geschäftsführer der M-GmbH
sei immer IL gewesen. Als Beweis dafür habe die Bw. ausgeführt, dass
von IL sämtliche kaufmännische Dispositionen vorgenommen worden seien,
zB der alleinige Kontakt zum Steuerberater der Gesellschaft und zur Hausbank
(E-AG) und die alleinige Führung des Kassabuches. Zum Beweis für die
Richtigkeit dieses Vorbringens beantrage die Bw. die zeugenschaftliche
Einvernahme von IL, ML, Dkfm. HL und eines informierten Vertreters der E-AG.
Ergänzend sei auszuführen, dass IV nur deshalb formal als
handelsrechtliche Geschäftsführerin bestellt und als Gesellschafterin
beteiligt worden sei, damit der Ausnahmetatbestand des
§ 2 Abs. 4 AuslBG erfüllt worden sei. Eine
Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG wäre nämlich für
IV niemals zu erwirken gewesen. Nach der vor dem 1. August 1993 in
Kraft getretenen Novelle BGBl 1993/502 zum AuslBG sei nur eine (nicht
qualifizierte) Beteiligung als Gesellschafter-Geschäftsführer an einer
GmbH erforderlich gewesen, um aus dem Regelungsbereich des AuslBG
herauszufallen. Demzufolge sei IV am 18. Jänner 1993 auch nur zur
Geschäftsführerin bestellt und mit S 50.000,00 (10 %) an der
Gesellschaft beteiligt worden. Mit der Einfügung des
§ 2 Abs. 4 AuslBG sei mit Wirkung ab dem
1. August 1993 eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 25 % an
einer GmbH als Voraussetzung dafür geschaffen worden, dass für
Ausländer überhaupt eine Ausnahme vom AuslBG in Frage komme.
Demzufolge sei im Dezember 1994 die Beteiligung der IV auf 30 % angehoben
worden. Da die Rechtsprechung des VwGH letztlich aber eine Beteiligung von mehr
als 50 % dann gefordert habe, wenn der Gesellschaftsvertrag keine
Sperrminorität vorgesehen habe, sei schließlich die Beteiligung der
IV im Jänner 1995 auf 60 % angehoben worden. Trotzdem sei es IV in allen
Jahren nicht gelungen, den neben der Erfüllung der Bestimmungen des AuslBG
erforderlichen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) zu erhalten.
Erstmals mit 27. Jänner 2000 sei IV die zur Arbeitsaufnahme im
Inland berechtigende Niederlassungsbewilligung erteilt worden. IV sei aber
über die Gesellschafter-Geschäftsführer-Funktion bereits ab 1993
durchgehend immer nach dem GSVG pflichtversichert gewesen. Allein schon die
Historie der Anstrengungen, die in den Jahren 1993 bis 1999 unternommen worden
seien, um eine Legalisierung der Arbeitstätigkeit der IV
herbeizuführen, belege schon deren Formalgeschäftsführung. Auch
zur Verifizierung dieses Sachverhaltes beantrage die Bw. die zeugenschaftliche
Einvernahme von IL und ML. IV sei jedenfalls in all den Jahren immer nur als
Kellnerin für die M-GmbH tätig gewesen. Bei dieser Tätigkeit sei
es ihr nicht möglich gewesen, über allfällige Malversationen des
faktischen Geschäftsführers IL Kenntnis zu erlangen. Dokumentiert
werde dies auch damit, dass - wie die Abgabenbehörde richtig festgestellt
habe - nicht unerhebliche Teile des Kaufpreises für das
gegenständliche Unternehmen von IL zur Tilgung privater Schulden verwendet
worden seien. Wenn IV die tatsächliche handelsrechtliche
Geschäftsführung der Gesellschaft inne gehabt hätte, hätte
sie dies niemals zugelassen. Da somit keine Kenntnis über die strittigen
Abgabenschulden bei der Unternehmenserwerberin gegeben gewesen sei, könne
auch die Haftungsbestimmung des § 14 BAO nicht zum Zuge
kommen.
Weiters ergreife die Bw. in
offener Frist bereits vorsorglich das Rechtsmittel der Berufung gegen die dem
gegenständlichen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide
betreffend Umsatzsteuer 1998 sowie gegen den Haftungsbescheid betreffend
Kapitalertragsteuer 1-12/1998.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass die
Berufungsvorentscheidung behaupte, dass IV als handelsrechtliche
Geschäftsführerin der Verkäuferin ihre Pflichten insoweit
verletzt habe, als sie den faktischen Geschäftsführer nicht
überwacht und nach Belieben schalten und walten lassen habe. Die
Behörde konzidiere zwar, dass IV möglicherweise bei Übertragung
des Unternehmens auf die Bw. die tatsächliche Höhe der
Abgabenfälligkeiten bei der Veräußerin nicht gekannt habe.
Trotzdem meine die Behörde, dass dies kein Grund sein könne, die
Haftung der Unternehmenserwerberin auszuschließen.
Wenn die vorerst strittige
Sachverhaltsfrage somit offensichtlich geklärt erscheine (nämlich dass
IV keine positive Kenntnis des Abgabenrückstandes gehabt habe - immerhin
seien die beantragten Zeugen ohne jegliche Begründung nicht einvernommen
und im parallel laufenden Finanzstrafverfahren gegen IV festgestellt worden,
dass sie tatsächlich nicht die Geschäfte der Gesellschaft geführt
habe), reduziere sich gegenständliches Verfahren auf eine reine
Rechtsfrage. Nämlich die, ob bei Beurteilung der Frage der
(fahrlässigen) Unkenntnis der Schuldigkeiten bei der Unternehmenserwerberin
auch die allfällige Pflichtwidrigkeit der Geschäftsführerin der
Unternehmensveräußerin der Unternehmenserwerberin zuzurechnen sei.
Die Bw. vertrete die Ansicht, dass dies dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Die
Gesetzesbestimmung stelle ausschließlich auf die Sicht des
Unternehmenserwerbers ab. Nur wenn dieser sich sorgfaltswidrig im Zuge des
Unternehmenskaufs verhalte, müsse er sich die positive Kenntnis der
Steuerschuldigkeiten zurechnen lassen. Im konkreten Fall sei aber keine
Sorgfaltswidrigkeit auf Seiten des Unternehmenserwerbers vorgelegen, weshalb
auch keine Haftung gemäß
§ 14 BAO ausgelöst
worden sei.
Im Übrigen weise der
angefochtene Haftungsbescheid eine deutlich höhere Kapitalertragsteuer aus
(S 205.220,00), als auf Grund des berichtigten Abgabenbescheides vom
6. Aptil 2001 überhaupt festgesetzt worden sei.
Die Bw. stelle den Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO vor dem gesamten
Berufungssenat des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Wien.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung brachte die Bw. ergänzend vor, dass Kernpunkt der
Entscheidung durch den Berufungssenat die Rechtsfrage sei, ob aus Sicht des
Erwerbers des Unternehmens ein Verschulden im Zusammenhang mit der eventuell
fahrlässigen Unkenntnis der Verbindlichkeiten anzunehmen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter
Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO
a)
für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b)
für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies
gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in
Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an
solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert
der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Unbestritten ist, dass mit
Kaufvertrag vom 15. Juli 1999 von der Bw. ein lebendes Unternehmen
übernommen wurde und dass die haftungsgegenständlichen Abgaben auf den
Betrieb des Unternehmens ursächlich zurückzuführen
sind.
Bestritten wurde die Haftung
vielmehr aus dem Grunde, dass die Bw. die haftungsgegenständlichen Abgaben
im Zeitpunkt der Übereignung weder kannte noch kennen musste. Die
Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten steht einer Haftungsinanspruchnahme vor
allem dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein
üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld Kenntnis hätte erlangen
müssen. Hiebei ist jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die (nach
§ 1297 ABGB) bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet
werden kann, und darüber hinaus (nach § 1299 ABGB) jene
besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Die so
verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die
Geschäftsbücher, die Befragung des Veräußerers über
den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der Übung des
redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat, und
die genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst
bekannten Schulden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung², § 14,
Tz. 16).
Laut Aktenlage wurden die
haftungsgegenständlichen Abgaben am 28. Februar 2001 auf Grund
einer am 1. Februar 2001 begonnenen Betriebsprüfung festgesetzt.
Dass die Bw. bzw. deren Geschäftsführerin im Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages vom 15. Juli 1999 entsprechend dem Vorbringen der
Bw. keine Kenntnis über die strittigen Abgabenschuldigkeiten hatte, wurde
auch vom Finanzamt laut Berufungsvorentscheidung als möglich erachtet. Die
vom Finanzamt angenommene schuldhafte Unkenntnis der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch IV als
Geschäftsführerin der Veräußerin vermag allenfalls bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 9 BAO deren Haftung
nach dieser Bestimmung zu begründen. Eine schuldhafte Unkenntnis im Sinne
des § 14 BAO ist darin nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates jedoch nicht zu erblicken, da IV als Geschäftsführerin
der Bw. nicht die Verpflichtung zur Überwachung des faktischen
Geschäftsführers der M-GmbH oblag, sodass ihr als
Geschäftsführerin der Bw. auch an der Unkenntnis der durch den
faktischen Geschäftsführer bewirkten Abgabenverkürzungen kein
Vorwurf gemacht werden kann. Infolge des Hervorkommens der die
Abgabenansprüche begründenden Sachverhalte und Festsetzung der
haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach Abschluss des Kaufvertrages
hätte die Bw. bzw. IV als deren Geschäftsführerin bei
gehöriger Sorgfaltsanwendung weder durch Einsichtnahme in die
Geschäftsbücher noch durch Befragung des Veräußerers bzw.
genaue Prüfung des ausgehändigten Verzeichnisses über den Stand
der Passiven von der Schuld Kenntnis erlangen müssen.
Mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BAO erfolgte somit die
Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von S 289.667,00 zu
Unrecht.
Von der beantragten Vernehmung
der Zeugen IL, ML, Dkfm HL und eines informierten Vertreters der E-AG
bezüglich der faktischen Geschäftsführung durch IL und des
Motives für die Bestellung der Bw. als nur formal handelsrechtliche
Geschäftsführerin der M-GmbH war gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen, da die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden (vgl. VwGH 23.4.2001,
97/14/0145).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0102-W/04
- Stammnummer
- 9074
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF