Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0362-K/02
Haftung, Geschäftsführer,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-K/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing.W.L., (im Folgenden: Bw.),
vertreten durch Mag.K., vom 19. März 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes V. vom 12. März 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der Haftungsbetrag auf € 146.350,01
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 12. Oktober 2001 wurde der
Bw. zur Haftung für Abgabenschulden der Firma L.GmbH.u.Co.KEG in Höhe
von ATS 2,166.931,-- zur Haftung herangezogen. Die Abgabenschuldigkeiten
setzten sich aus Lohnabgaben der Monate Juni und Juli 2001,
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate April, Mai und Juni 2001 und
Säumniszuschlägen zusammen. Begründend wies das Finanzamt auf die
geltende Rechtslage hin. Der Bw. gründete mit Gesellschaftsvertrag
vom 10. Juni 1998 gemeinsam mit Frau M.L., Hausfrau, beide als Kommanditisten,
und der L.GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin diese Firma mit
Sitz in G.. Gegenstand des Unternehmens war die Planung, Ausführung von
Hoch- und Tiefbauten und anderen verwandten Bauten. Der Bw. war auch
handelsrechtlicher Geschäftsführer des persönlich haftenden
Gesellschafters. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 29. August 2001
wurde über die Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet.
Das Finanzamt meldete im Konkursverfahren Forderungen in Höhe von
ATS 5,385.326,-- an. Diese Forderungen wurden im Konkursverfahren auf
ATS 2,303.175,65 (€ 167.378,30) eingeschränkt. Die Konkursquote
betrug 0,969% und wurde ein Betrag in Höhe von € 1.623,22 dem
Finanzamt überwiesen. In der Berufung vom 19.10.2005 bringt der Bw.
vor, die Gesellschaft sei infolge ausstehender Kundenforderungen in Höhe
von etwa ATS 12,3 Mio. seit Juni 2001 zahlungsunfähig. Die Gesellschaft
habe daher die Forderungen nicht erfüllen können. Bis Juni 2001 sei
man allen Verpflichtungen nachgekommen und habe Zahlungen
ordnungsgemäß geleistet. Er habe keinen Gläubiger bevorzugt
behandelt und daher alle durch das Gesetz auferlegten Pflichten
ordnungsgemäß erfüllt. Da die Kundenforderungen nicht
einbringlich gemacht werden konnten, habe er den Konkurseröffnungsantrag
gestellt. In der Folge wurde der Bw. mit Vorhalt des Finanzamtes vom 6. Feber
2002 und 19. März 2002 ersucht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass
er sämtliche Gläubiger gleichmäßig behandelt habe. Diesem
Ersuchen kam der Bw. nicht nach. Das Finanzamt gab mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2002 der Berufung teilweise statt und
schränkte die Haftungssumme ein. Begründend wurde auf die Rechtslage
verwiesen und den Umstand, dass der Bw. trotz zweier Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes den Nachweis nicht erbracht habe, dass alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären. Am 14. Mai 2002 beantragte der Bw. die Vorlage
an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO
haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass der Bw. im Jahr 2000
handelsrechtlicher Geschäftsführer der L.GmbH und damit auch der
Primärschuldnerin in Form einer KEG nach § 9 Abs. 1 BAO
war, da bei einer GmbH & Co KEG, bei welcher die KEG durch
die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren
Geschäftsführer, vertreten wird, diese Geschäftsführer die
abgabenrechtlichen Pflichten, die die KEG betreffen, zu erfüllen haben. Sie
haften bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben (VwGH 27.3.1996,
93/15/0229, 24.1.1996, 94/13/0069). Er zählt damit zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Vertreter und kann daher zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden. Da aber für
die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer KEG die
Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende
Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist (VwGH 10.6.1980, 535/80), trifft
bei einer GmbH & Co KEG die der geschäftsführenden
GmbH gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO auferlegte Pflicht zur
Abfuhr der Abgaben der KEG in Ansehung des Tatbestandsbildes des § 80
Abs. 1 BAO auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner
Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter und rechtfertigt daher auch seine -
direkte -Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 BAO (VwGH
7.6.1989, 88/13/0127-0132).
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist
eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit
liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.11.1978, 1199/78). Die
unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht
im gegenständlichen Fall aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichtes
über die Aufhebung des Konkurses nach erfolgter Schlussverteilung fest. Die
Verminderung der Haftungsschuld in Höhe von € 1.623,22 ergibt sich aus
Quotenzahlungen im Konkurs der Primärschuldnerin. Insoweit liegt eine
Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei der Primärschuldnerin nicht vor
und war daher der Berufung teilweise statt zu geben. Unbestritten ist
auch, dass dem Bw. als Geschäftsführer der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Primärschuldnerin oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen. Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen,
sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen
ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel auch zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nicht ausreichen, es sei denn, er weist
nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze (VwGH 24.09.2003, 2001/13/0286).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH
18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997,
94/13/0281).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde durch den
Bw. das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in Abrede gestellt.
Der Bw. bringt vor, dass ihm ab Juni 2001 keine Mittel zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben und anderer Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden wären. Er habe alle Gläubiger nicht mehr
befriedigen können. Diesem Vorbringen ist auf Grundlage der vorliegenden
Akten zu entgegnen, dass die Primärschuldnerin in den Zeiträumen Juni
und Juli 2001 Löhne gezahlt, die Lohnabgaben jedoch nicht mehr entrichtet
hat. Für diesen Zeitraum wurden die Lohnabgaben zwar gemeldet, nicht mehr
jedoch entrichtet. Der Bw. hatte ausreichend Einblick in die Gebarung der
Primärschuldnerin. Es wäre an ihm gelegen gewesen, das Ausmaß
der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten
der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Diesen Nachweis hat der Bw. jedoch trotz wiederholten
(2maligen) Ersuchens des Finanzamtes nicht erbracht. Das Finanzamt ging daher in
der Berufungsvorentscheidung zu Recht davon aus, dass dem Bw. eine schuldhafte
Pflichtverletzung anzulasten wäre. Auch im Vorlageantrag hat der Bw. den
Nachweis der gleichmäßigen Verwendung der zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen der Abgaben noch verfügbaren Geldmittel nicht
erbracht und Beweismittel (z.Bsp.: Auszüge von Bankkonten,
Kreditverträgen, Vereinbarungen über Kreditbesicherungen,
Saldenlisten, etc.) für sein Vorbringen nicht vorgelegt. Dem Bw. ist daher
anzulasten, dass Löhne zwar entrichtet, die Lohnabgaben jedoch nicht mehr
abgeführt wurden. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden
Mittel zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer
von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu
berechnen und einzubehalten. Er wäre somit gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG verpflichtet gewesen, für die Entrichtung
der Lohnabgaben entsprechend vorzusorgen. Dem Bw. ist weiters anzulasten, dass
er es verabsäumt hat, rechtzeitig die entsprechenden Schritte ab den
Zeitpunkt der vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit gesetzt zu haben. Die
Abgabenschuldigkeiten setzten sich daher aus nachstehend nicht entrichteten
Beträgen folgt zusammen:
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Abgabenart
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Fälligkeitszeitpunkt
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Betrag in Euro
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Umsatzsteuer April 2001
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15.06.2001
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€ 4.983,18 (ATS 68.570,--)
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Umsatzsteuer Mai 2001
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15.07.2001
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€ 30.219,33 (ATS 415.827,--)
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Umsatzsteuer Juni 2001
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15.08.2001
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€ 70.073,62 (ATS 964.234,--)
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Lohnabgaben Juni 2001
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15.07.2001
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€ 10.537,63 (ATS 145.001,--)
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Dienstgeberbeiträge Juni 2001
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15.07.2001
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€ 4.029,71 (ATS 55.450,--)
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Juni 2001
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15.07.2001
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€ 411,91 (ATS 5.668,--)
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Lohnabgaben Juli 2001
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15.08.2001
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€ 9.843,83 (ATS 135.454,--)
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Dienstgeberbeiträge Juli 2001
|
15.08.2001
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€ 3.554,86 (ATS 48.916,--)
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Juli 2001
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15.08.2001
|
€ 363,36 (ATS 5.000,--)
|
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GESAMTSUMME
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€ 134.017,43
Aus dem Umsatzsteuerakt ergibt sich hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Juni 2001, dass ein Überschuss
in Höhe von ATS 192.036,-- geltend gemacht wurde. Tatsächlich ergab
die Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung eine Zahllast in Höhe von
ATS 1.002.899,--, sodass das Konto der Primärschuldnerin wiederum mit
ATS 1,194.935,-- zu belasten war. Die Primärschuldnerin hat daher im
Zeitraum Juni und Juli durchaus noch Umsatzerlöse erzielt, Abgaben jedoch
nicht mehr entrichtet und im Monat Juni 2001 Vorsteuern in Höhe von ATS
192.036,-- zu Unrecht geltend gemacht. Auch für diesen Betrag war der Bw.
als Haftender heranzuziehen, sodass sich die Haftungsschuld entsprechend um
€ 13.955,80 auf € 147.973,23 erhöht. Dem Bw. war indes die Quote
in Höhe von € 1.623,22 anzurechnen, sodass sich der Haftungsbetrag
dementsprechend wiederum auf € 146.350,01 reduziert.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30.5.1989, 89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben war.
Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
der Bw. gemäß
§ 9 BAO sind aufgrund obiger
Ausführungen erfüllt, sodass seitens des unabhängigen
Finanzsenates die Ausübung des freien Ermessens bei der
Haftungsinanspruchnahme zu überprüfen war. Nach Lehre und
Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen
Inanspruchnahme zur Haftung wird nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem dann gesprochen werden können, wenn die
Abgabenschuld vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne
Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Mit Beschluss des Landesgerichtes
Klagenfurt vom 9. März 2004 wurde der Konkurs nach Verteilung des
Massevermögens aufgehoben. Im gegenständlichen Fall steht die
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin aufgrund obiger
Ausführungen fest.
Es mag sein, dass gegenwärtig die Einbringlichkeit der
Abgaben beim Bw. erschwert erscheint, es darf aber bei vorstehender Sachlage
nicht übersehen werden, dass der Bw. aufgrund seines Alters mitten im
erwerbsfähigen Alter steht, sodass wenigstens zum Teil die zukünftige
Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
keinesfalls ausgeschlossen erscheint.
Auch ist im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigen, dass im Zeitraum der Tätigkeit des Bw. ein
beträchtlicher Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto entstanden und
angewachsen ist und der Bw. die Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. Aus
den genannten Gründen ist daher bei Ausübung des freien Ermessens zu
Recht dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben
gegenüber möglichen Interessen des Bw., nicht zur Haftung herangezogen
zu werden, den Vorzug gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0362-K/02
- Stammnummer
- 15248
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF