…so ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl. auch E 189). Auf den Fall des Bw. angewendet, resultiert aus seinem Lohnzettel und aus den Lohnzetteln seiner Ehegattin für das Jahr 2001 bei der Anwendung der 40%-Regel folgende Unterhaltsverpflichtung des Bw. gegenüber seiner…
…Die streitgegenständlichen 9.344,12 € sind in ihrer rechtlichen Zwangsläufigkeit jedoch durch die Unterhaltsverpflichtung des Bw von 8.249,09 € begrenzt (s oben). Der Ehegattin des Bw stand nach der 40%-Regel ein Anteil von 12.129,61 € am verfügbaren Familieneinkommen zu…
…wie der Bw in dem die Berufung ergänzenden Schreiben berechnet hat - aus dem Lohnzettel des Bw und aus dem Lohnzettel seiner Ehegattin für das Jahr 2005 bei der Anwendung der 40%-Regel nachstehende Unterhaltsverpflichtung des Bw gegenüber seiner Ehegattin: Nettoeinkommen Bw: | Kennzahl 210: E…
…+ Gatte): 59.793,75 Euro davon 40%: 23.917,50 Euro abzüglich Nettoeinkommen des Gatten: 20.809,59 Euro ergibt: Unterhaltsverpflichtung der Bw. an ihren Gatten: 3.107,91 Euro (Kontrolle: Betrag bei 33%-Regel wäre höher: 12.864,77 Euro). Das Pflegegeld ist aufgrund…
…obwohl der genaue verhältnismäßige Einkünfteanteil sogar weniger als 80% betragen habe. b) Was die in der (Erst-)Bescheidbegründung angeführte "40%-Regelung" bei der Bemessung des Ehegatten(pflicht)unterhalts anlange, so handle es sich dabei nur um eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Unterhalts (Verweis auf…
…€ betrug. Zwecks Bemessung des Unterhaltsanspruches war von dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil am Familieneinkommen das eigene Einkommen von 9.806,20 € abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten von 4.807,14 € ergab (die 33%-Regel ist nicht anzuwenden, weil…
…80 € Die beantragten Krankheitskosten in Höhe von 4.364,02 € seien in ihrer rechtlichen Zwangsläufigkeit durch die Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers von 542,80 € begrenzt. Der Ehegattin sei nach der 40 %-Regel ein Anteil von 13.957,90 € am verfügbaren Familieneinkommen zugestanden…
…Bemessung des Unterhaltsanspruches war von dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil am Familieneinkommen das eigene Einkommen (3.550,82 €) abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten von 6.315,28 € ergab. (Kontrolle: Betrag bei 33%-Regel wäre höher: 6.967,77 €…
…Berufungseinwendung hätten die Lenker den Gehalt bekommen, mit denen sie angemeldet gewesen wären. Die branchenübliche Regelung im Taxigewerbe, dass von den Lenkern rund 40 % des Fuhrumsatzes als Fuhrlohn einbehalten worden wären, würde im gegenständlichen Fall nicht zutreffen. Die Passage über die Bezahlung der Lenker in…
…von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen (aaO, E 186). Ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten so geringfügig, dass ihm nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn er über kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden…
…€ betrug. Zwecks Bemessung des Unterhaltsanspruches war von dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil am Familieneinkommen das eigene Einkommen von 3.532,84 € abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten von 4.579,54 € ergab (die 33%-Regel ist nicht anzuwenden, weil…
…von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen (aaO, E 186). Ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten so geringfügig, dass nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn er/sie über kein Einkommen verfügte, so wäre die 33%-Regel anzuwenden…
…der weniger verdienende Ehegatte eine Nettopension unterhalb des sogenannten Existenzminimums bezieht, die Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes unabhängig von der durch die Rechtssprechung geprägten 40 % Regel bei der Unterhaltsbemessung jedenfalls nicht in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt ist, sondern vielmehr als freiwillige Unterhaltsleistung zu qualifizieren sei…
…Grundmietzeit sei der Leasinggeberin das Andienungsrecht eingeräumt - als Kaufpreis seien zwei Drittel der Gesamtinvestitionskosten festgelegt. Im Zuge des Prüfungsverfahrens sei vorgebracht worden, das beim Restwertleasing neben der "40/90-Regelung", zusätzlich Gewinnchancen (Kaufoption) und Restwertrisiko (Risiko der Wertminderung) für die Zurechnung des Wirtschaftsgutes entscheidend seien…
…dass sich ein Studium nicht einfach mit einer 40-Stunden-Regelarbeitswoche vergleichen lässt (,,50-Stunden-Wochen sind die Normalität", http://diepresse.comlhome/bildung/unilive/636598). Die Konsequenz aus dem bisher gesagten ist klar: Die abschließende Regelung der Berufsausbildung nimmt auf die besonderen Herausforderungen eines Hochschulstudium…
…von diesen Werten abzugehen. Bei der - im gegenständlichen Fall vorliegenden - Vollamortisation ist entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 137ff) die sogenannte "40%-90%-Regel" anzuwenden; dh. die Vertragslaufzeit darf aus steuerlichen Gründen nicht kürzer als 40% und nicht länger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Objektes sein…
…Geschäftsführung: Geschäftsführung (R. direkt): 10% Geschäftsführer (Baustelle): 20% Disponenten (T. direkt): 30% Disponenten (Baustelle): 40% Das regelmäßige Aufsuchen der Betriebsstätte durch die Arbeitnehmer sei nicht vorgesehen, die Arbeitnehmer erhalten in aller Regel ihre Anweisungen direkt auf der Baustelle. Wechsle sich der Einsatzort, so werde der…
…Herr S. -gerichtlich bestellter Sachverständiger im Leasingwesen -führt in weiterer Folge aus: Einleitend werde auf allgemeine Regeln des Leasings hingewiesen. Darunter verstehe man einen anschaffungsähnlichen Vorgang.Innerhalb des Finanzierungsleasings werde "Vollamortisation und Teilamortisation" unterschieden.(40% -90 % Regel).Unter dem wirtschaftlich ausschlaggebenden Wert wird ca. der…
…4 letzter Satz). § 40 BewG regelt Abschläge und Zuschläge. Danach sind Abschläge und Zuschläge nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der in § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt…
…Optionsrecht setzte das FA neuerlich die buchhalterische Erfassung der Leasinggüter bei den beiden Leasingunternehmen entgegen und betonte, dass sich die Heranziehung der "40% - 90% Regelung" aus der Auswertung der Unterlagen (Leasingverträge, Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen) ergeben habe. Im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurden die Unterlagen über die…