Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0262-L/04
Absetzbarkeit und Kürzung der die Ehegatten betreffenden außergewöhnlichen Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-L/04vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 13. Jänner 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 folgende Ausgaben/Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen (in ATS):
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1a) Erwerbsminderung Gattin 100%
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9.984,00
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1b) Magendiät
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6.600,00
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2a) Rezeptgebühren
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6.944,55
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2b) Medikamentenrechnung Apotheke
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3.989,00
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2c) Arzt- Heilpraktikerrechnungen
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24.796,91
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2d) Selbstbehalt Krankenhaus
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2.940,00
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2e) Fahrtkosten Arzt und Krankenhaus
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18.953,20
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Fahrtkosten Krankenhaus I
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13.132,80
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Fahrtkosten Krankenhaus L
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10.627,20
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Gesamtkrankheitskosten
der Gattin
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97.967,66
|
Besuchsfahrten während Krankenhaus (Bw)
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8.271,20
Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 13. Jänner
2004 nahm das zuständige Finanzamt Kürzungen im Bereich der
außergewöhnlichen Belastungen vor. Da der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, wie zur Berücksichtigung der
Krankheitskosten der Gattin der Unterhaltsanspruch zu berechnen gewesen.
Dabei würde sich ein Anteil von 43,73% ergeben. Von den
geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 97.967,66 ATS
hätten daher nur 43,73% = 42.841,25 ATS berücksichtigt
werden können. Die Besuchsfahrten seien in voller Höhe
anerkannt worden.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2004 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass in einer nicht näher erläuterten Berechnung ein
Anteil von 43,73% (für den Unterhaltsanspruch?) ermittelt worden sei.
Dieser Anteil könne aufgrund des Einkommens des Bw. und jenes der
Gattin in keiner Weise nachvollzogen werden. Von den insgesamt geltend
gemachten Krankheitskosten von 106.238,86 ATS seien vom zuständigen
Finanzamt aufgrund dieser Berechnung nur 51.112,00 ATS als
außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid 2001
berücksichtigt worden. Gem. RZ 868 der Lohnsteuerrichtlinien
seien Unterhaltsleistungen dann steuerlich - im Rahmen des Selbstbehaltes
- absetzbar, wenn sie beim Berechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Darunter
würden insbesondere Krankheitskosten fallen, wenn sie für
einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige übernommen werden.
Für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin würde sich
aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung geben
(RZ 870). Seien die Einkommensverhältnisse des
Unterhaltsberechtigten derart gelagert, dass er nicht in der Lage ist, die
Aufwendungen im vollen Umfang selbst zu tragen, sei nicht zu untersuchen, ob der
Unterhaltsberechtigte selbst oder ein anderer Unterhaltsverpflichteter
zivilrechtlich zur teilweisen Kostentragung verpflichtet wäre
(RZ 872). Da die Gattin des Bw. im Jahr 2001 nur über ein sehr
geringes eigenes Einkommen (rund 80.000,00 ATS) verfügt hätte,
hätten die aufgrund ihrer schweren Erkrankung angefallenen hohen Kosten
(aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung) zur Gänze vom Bw.
getragen werden müssen. Im Sinne der oben dargestellten
Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien werde daher beantragt, die
gesamten angefallenen Krankheitskosten in Höhe von insgesamt
106.238,86 ATS als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Mit Datum 26. März 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Gesamthöhe der vom Selbstbehalt
betroffenen außergewöhnlichen Belastungen. Für die
Zwangsläufigkeit der strittigen Kosten, die gemäß
§ 34 Abs. 1ff EStG 1988 eines der Kriterien für
die Absetzbarkeit ist, muss auf die Unterhaltsverpflichtung des Bw.
gegenüber seiner Gattin Bedacht genommen werden. In der
zivilgerichtlichen Praxis werden folgende pauschale Prozentregeln zur Ermittlung
des Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit geringerem (bzw. nicht vorhandenem
Einkommen) gegenüber dem Ehegatten mit höheren (bzw. einzigen)
Einkommen angewendet: Wenn nur der Ehemann ein Einkommen (Anm: nicht im
Sinne des EStG; gemeint ist jeweils das Nettoeinkommen) hat, so hat die
Ehegattin einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten
(Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Wenn jeder der beiden
Ehegatten ein Einkommen hat, so ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen
einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des für
beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen
(aaO, E 186). Ist das Einkommen der unterhaltsberechtigten
Ehegattin so geringfügig, dass ihr nach der 40%-Regel ein höherer
Anspruch zustünde, als wenn sie über kein Einkommen verfügte, so
ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl. auch E 189).
Auf den Fall des Bw. angewendet, resultiert aus seinem
Lohnzettel und aus den Lohnzetteln seiner Ehegattin für das Jahr 2001 bei
der Anwendung der 40%-Regel folgende Unterhaltsverpflichtung des Bw.
gegenüber seiner Ehegattin: Nettoeinkommen des Bw.:
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Kennzahl 210
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523.982,00
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Abzüglich SV-Beiträge gesamt
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- 81.153,00
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Abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
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- 86.570,71
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Verfügbares
Einkommen 2001 (Bw.)
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356.258,29
Nettoeinkommen der Gattin:
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Kennzahl 210
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111.750,84
|
Abzüglich SV-Beiträge gesamt
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- 6.917,00
|
Abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
|
- 1.344,80
|
Verfügbares
Einkommen 2001 (Gattin)
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103.489,04
Familiennettoeinkommen (Bw. + Gattin):
459.747,33 ATS davon 40%: 183.898,93 ATS abzüglich
Nettoeinkommen der Gattin: 103.489,04 ATS
ergibt: Unterhaltsverpflichtung des Bw.
an seine Gattin: 80.409,89 ATS (Kontrolle: Betrag bei 33%-Regel
wäre höher: 117.565,24 ATS).
Der Ehegattin des Bw. stand nach der 40%-Regel ein Anteil
von 183.898,93 ATS am verfügbaren Einkommen zu. Stellt man nun die
Unterhaltsverpflichtung des Bw. an seine Gattin in Höhe von
80.409,89 ATS in Relation zu diesem gemäß der 40% Regel
errechneten Betrag 183.898,93 ATS) so ergibt dies einen Anteil von
43,73%. Zu diesem Anteil sind auch die für die Gattin aufgewendeten
Beträge als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Berechnung seitens des zuständigen Finanzamtes
wurde demnach nach den gesetzlichen Grundlagen durchgeführt. Dem
folgend war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-L/04
- Stammnummer
- 20722
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF