Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0244-F/07
1) Kosten einer Ayurvedakur als außergewöhnliche Belastung 2) Außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung 3) Unterhaltsleistungen (Krankheitskosten) an die Ehegattin, welche eigene Einkünfte bezieht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-F/07vom 24.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
steuerliche Anerkennung dieser Kosten nicht möglich (siehe dazu UFS
15.5.2006, RV/1733-W/05; UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06).
Gesamthaft war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Kur in Ungarn
Das Finanzamt hat die den Bw. betreffenden Aufwendungen
für die Ungarnkur als im Zusammenhang mit der Behinderung stehend ohne
Anrechnung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt. Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Bw. vorgehalten,
dass ein solcher Zusammenhang für ihn nicht erkennbar ist. Denn
während laut Akten für die 50%ige Erwerbsminderung des Bw. die
Prostatakarzinomerkrankung ursächlich ist, wird auf dem beigebrachten
Überweisungsschein für eine "physikalische Behandlung", mit der eine
Zuweisung für den Kurort H./Ungarn ausgesprochen wurde, als Diagnose
Folgendes angeführt: "Cervikalgie (Beschwerden, die von der
Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im
Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig" (Gelenkveränderungen insbesondere
durch Abnutzungen im Schulter- bzw. Armbereich). Der Bw. wurde unter Hinweis auf
§ 289 Abs. 2 BAO aufgefordert, durch Vorlage des Bescheides des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesens nachzuweisen, dass nicht nur die
Prostatakarzinomerkrankung, sondern auch die diagnostizierten Krankheiten
für die Erwerbsminderung des Bw. ursächlich sind. Eine solche Vorlage
ist nicht erfolgt. Der Bw. hat dies damit begründet, dass er lediglich den
Behindertenpass für die 50%ige Erwerbsminderung wegen der
Prostataerkrankung besitze, aber keinen weiteren zusätzlichen Bescheid des
Bundessozialamtes.
Bei dem Behindertenpass handelt es sich um keinen Bescheid,
sondern um eine amtliche seitens des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesens auf Antrag ausgestellte Bescheinigung. Sofern nicht eine
Zusatzeintragung im Behindertenpass beantragt wird (z.B. Passinhaber ist
Diabetiker, sehbehindert, etc.) ist daraus lediglich der Grad der Behinderung
bzw. der Minderung der Erwerbstätigkeit zu ersehen, nicht aber die Ursachen
für die Erwerbsminderung. Im Verfahren auf Ausstellung des
Behindertenpasses ergeht allerdings ein ausführliches Gutachten, in dem die
für die Erwerbsminderung ursächlichen Erkrankungen aufgegliedert
werden.
Der Unabhängige Finanzsenat stimmt dem Bw. insofern
zu, als er vorbringt, er habe keinen Bescheid des Bundessozialamtes. Denn wie
Erhebungen ergaben, wird ein solcher im Allgemeinen nicht erstellt. Anzufordern
und vorzulegen wäre vielmehr das Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens gewesen. Da das Vorbringen
des Bw., Ursache seiner 50%igen Erwerbsminderung sei ausschließlich seine
Prostataerkrankung, mit dem Akteninhalt in Einklang steht, wird dieses als
glaubhaft erachtet, sodass sich weitere Erhebungen erübrigen.
Nach § 35 Abs. 5 EStG können anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung -
ohne Selbstbehalt - geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß
§ 4 der auf Grund der §§ 34
und 35 EStG erlassenen Verordnung BGBl. 1996/303 sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend
gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründenden
Krankheit nicht dargelegt wird bzw. nicht besteht, ist eine
Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes
ausgeschlossen. Diese Rechtsansicht wird nicht nur vom Unabhängigen
Finanzsenat, dem Verwaltungsgerichtshof und der Lehre vertreten (z.B. Doralt,
EStG, § 35 Tz 9 und Tz 17, mit entsprechenden Judikaturhinweisen; UFS
27.7.2007, RV/0472-K/06; UFS 27.9.2006, RV/0006-G/06; UFS 1.6.2005,
RV/1579-W/04), sondern auch vom BMF (siehe dazu LStR 2002, Rz 844, welche
als Beispiel Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten
nennen).
Dass dem Bw. auf Grund seiner Prostataerkrankung eine
50%ige Erwerbsminderung bescheinigt wurde, steht zweifelsfrei fest. Es steht
auch fest, dass der Bw. unter Cervikalgie (Beschwerden, die von der
Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im
Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig" (Gelenkveränderungen insbesondere
durch Abnutzungen im Schulter- bzw. Armbereich) leidet, und dass ihm deshalb 10
Massagen á 30 Minuten, 10 Stangerbäder und 10 Moorbäder
verschrieben wurden. Die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen
aber neben der Prostataerkrankung und sind nicht Ursache für die dem Bw.
zugesprochene Erwerbsminderung. Somit können die Aufwendungen für die
Ungarnkur in Höhe von 2.767,87 € lediglich unter Anrechnung des
Selbstbehaltes berücksichtigt werden und der Bescheid war entsprechend
abzuändern. Die Berechtigung dazu ergibt sich, wie obig ausgeführt,
aus § 289 Abs. 2 BAO.
Aufwendungen für die Gattin des Bw.
Das Finanzamt hat die Aufwendungen, die der Bw. nach seinen
Angaben für seine Gattin getragen hat, unter Anrechnung eines
Selbstbehaltes zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt. Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Bw. vorgehalten,
dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.4.1987, GZ.
85/14/0049, klar zum Ausdruck bringt, dass der Ehegatte nur im Rahmen seiner
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden kann, Arztkosten für
seine Ehegattin zu bezahlen. Bezieht die Ehegattin eigene Einkünfte, so ist
primär sie verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Nur wenn die
Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens bezieht, ist der Ehegatte
insofern verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen.
Unter Darstellung einer Berechnung wurde dem Bw. zur Wahrung seines rechtlichen
Gehörs überdies unter Hinweis auf § 289 Abs. 2 BAO zur Kenntnis
gebracht, dass eine Abänderung des angefochtenen Bescheides beabsichtigt
ist. Dem hat der Bw. im Wesentlichen entgegengehalten, dass seine Gattin
lediglich eine Rente von monatlich brutto 570,85 € erhalte und - wie
aus dem beigelegten Kontoauszug ersichtlich sei - ihr nach Abzug der
Sozialversicherung in Höhe von 28,26 € nur ein Betrag von netto
542,59 € verbleibe. Somit müsste seine Gattin um eine Kur zu
bezahlen, die Renten eines halben Jahres aufwenden.
Zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1
EStG 1988 iVm § 34 Abs. 3 leg.cit. bedeutet, dass sich ein
Steuerpflichtiger einer Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten, die für
einen Ehepartner übernommen werden, sind nur dann als zwangsläufig
anzusehen, wenn und soweit eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung
besteht. Diese Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus dem bürgerlichen
Recht und zwar aus § 94 Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch). Danach hat jener Ehegatte, der den Haushalt führt,
gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene
Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Ein Unterhaltsanspruch
steht einem Ehegatten auch zu, wenn er seinen Beitrag zur Deckung der den
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse (Abs. 1) nicht zu leisten
vermag (siehe dazu z.B. VwGH 28.4.1987, GZ. 85/14/0049; UFS 16.5.2008,
RV/0707-L/06; UFS 31.3.2008, RV/1253-W/07).
In der zivilgerichtlichen Praxis werden folgende pauschale
Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit
geringerem bzw. nicht vorhandenem Einkommen gegenüber dem Ehegatten mit
höherem bzw. einzigem Einkommen angewendet: Wenn nur ein Ehegatte ein
Einkommen (Anmerkung: nicht im Sinne des EStG; gemeint ist jeweils das
Nettoeinkommen) hat, so hat der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch von 33%
des Einkommens des Ehegatten (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Sofern
jeder der beiden Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügt, ist dem
Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen
Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung
stehenden Familieneinkommens auszumessen (Dittrich/Tades, a.a.O., E 186). Von
diesem Anteil am Familieneinkommen ist das Nettoeinkommen des berechtigten
Gatten in absoluter Höhe abzuziehen (Schwimann, Kommentar zum ABGB, Rz 25
zu § 94). Ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten so
geringfügig, dass ihm nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch
zustünde, als wenn er über kein Einkommen verfügte, so ist die
33%-Regel anzuwenden (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 186a).
Zum Einwand des Bw., das Einkommen seiner Gattin sei
dermaßen geringfügig, dass sie für die Bezahlung einer Kur die
Renten eines halben Jahres aufwenden müsste, ist Folgendes anzumerken:
Gemäß
§ 672 ABGB umfasst der Unterhalt Nahrung, Kleidung,
Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, wozu auch die Krankheitskosten
zählen. Bei Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung hat somit der Ehepartner
zur Tragung sämtlicher Lebenshaltungskosten anteilsmäßig
beizutragen. Eine Verpflichtung zur Tragung konkreter Kosten, wie beispielsweise
sämtlicher Krankheitskosten, kann aus der zivilrechtlich gebotenen
Unterhaltspflicht somit nicht abgeleitet werden (siehe dazu UFS 16.5.2008,
RV/0707-L/06; UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS 7.2.2006, RV/0262-L/04; UFS
3.3.2008, RV/0097-S/08).
Berechnungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der
Ehegattin des Bw. sind die auf den Lohnzetteln für den Zeitraum 1.1.2006
bis 31.12.2006 vermerkten Beträge sowie die erzielten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Der auf dem übermittelten Kontoauszug
ausgewiesene Rentenbetrag betrifft Dezember 2005 und kann daher nicht zur
Bemessung des Unterhaltsanspruches 2006 herangezogen werden. Die im Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Juni 2008 dargelegte
Berechnung wurde aber - wie aus der nachfolgenden Darstellung zu ersehen ist -
insofern adaptiert, als nunmehr im Einklang mit der bestehenden Judikatur bei
der Ermittlung des Einkommens die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug
gebracht werden (siehe dazu UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06; UFS 9.4.2008,
RV/0181-F/08; UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS 7.2.2006, RV/0262-L/04).
Die Pensionsbezüge des Bw. im Jahr 2006 betrugen
einschließlich des 13. und 14. Monatsbezuges 30.674,12 € brutto.
Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (1.339,52 €) und
der Lohnsteuer (3.352,79 €) betrugen die Einkünfte
25.981,81 €. Aus Vermietung und Verpachtung erzielte der Bw.
Einkünfte in Höhe von 849,72 €, wobei nach Abzug der darauf
entfallenden Einkommensteuer von 104,39 € ein Betrag von 745,33 €
verblieb. Insgesamt betrug das Einkommen des Bw. somit 26.727,14 €.
Die Gattin des Bw. bezog im Jahr 2006 eine Pension in Höhe von 9.361,92
€ brutto (wiederum einschließlich des 13. und 14. Monatsbezuges).
Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (405,44 €) verblieben
tatsächliche Einkünfte von 8.956,48 € (Lohnsteuer fiel nicht
an). Aus Vermietung und Verpachtung erzielte die Gattin des Bw. Einkünfte
in Höhe von 849,72 €, für die keine Einkommensteuer festzusetzen
war. Insgesamt betrug das Einkommen der Gattin des Bw. daher
9.806,20 €. Das gemeinsame Familieneinkommen machte sohin
36.533,34 € aus, wobei der der Ehegattin zustehende 40%ige Anteil am
verfügbaren Familieneinkommen 14.613,34 € betrug. Zwecks
Bemessung des Unterhaltsanspruches war von dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil
am Familieneinkommen das eigene Einkommen von 9.806,20 € abzuziehen,
sodass sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten von
4.807,14 € ergab (die 33%-Regel ist nicht anzuwenden, weil der so
ermittelte Betrag mit 8.819,96 € höher wäre). Wird nun die
Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 4.807,14 € in Relation zum
40%igen Anteil gestellt, so ergibt dies einen Anteil von 32,90%. Bei Anwendung
dieses Prozentsatzes auf die außergewöhnliche Belastung der Gattin
des Bw. in Höhe von 3.166,14 € errechnet sich ein von der
Unterhaltspflicht umfasster, aliquoter Betrag von 1.041,66 €.
Wie oben dargestellt, ergab sich daraus eine rechtliche
Verpflichtung des Bw. zur Tragung der Krankheitskosten der Ehegattin im
Ausmaß von 1.041,66 €. Hinsichtlich der Bestreitung des
Differenzbetrages an Krankheitskosten in Höhe von 2.124,48 € konnte
mangels rechtlicher Verpflichtung keine Zwangsläufigkeit gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erblickt werden, weshalb der Bescheid entsprechend
abzuändern war. Die Berechtigung dazu ergibt sich aus § 289
Abs. 2 BAO.
Gesamthaft konnten neben dem pauschalen Freibetrag
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 die folgenden
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
werden:
|
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ohne
Anrechnung eines Selbstbehaltes
|
unter
Anrechnung des Selbstbehaltes
|
Krankheitskosten des
Bw.
|
115,10 €
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2.767,87 €
|
Krankheitskosten der
Ehegattin des Bw.
|
|
1.041,66 €
|
|
115,10 €
|
3.809,53 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 672 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
1) Kurkostenalternative Behandlungsmethoden2) BehinderungKrankheitskostenSelbstbehalt3) UnterhaltspflichtZwangsläufigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-F/07
- Stammnummer
- 35909
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF