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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0244-F/07

1) Kosten einer Ayurvedakur als außergewöhnliche Belastung 2) Außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung 3) Unterhaltsleistungen (Krankheitskosten) an die Ehegattin, welche eigene Einkünfte bezieht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-F/07vom 24.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

steuerliche Anerkennung dieser Kosten nicht möglich (siehe dazu UFS 15.5.2006, RV/1733-W/05; UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06). Gesamthaft war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Kur in Ungarn Das Finanzamt hat die den Bw. betreffenden Aufwendungen für die Ungarnkur als im Zusammenhang mit der Behinderung stehend ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Bw. vorgehalten, dass ein solcher Zusammenhang für ihn nicht erkennbar ist. Denn während laut Akten für die 50%ige Erwerbsminderung des Bw. die Prostatakarzinomerkrankung ursächlich ist, wird auf dem beigebrachten Überweisungsschein für eine "physikalische Behandlung", mit der eine Zuweisung für den Kurort H./Ungarn ausgesprochen wurde, als Diagnose Folgendes angeführt: "Cervikalgie (Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig" (Gelenkveränderungen insbesondere durch Abnutzungen im Schulter- bzw. Armbereich). Der Bw. wurde unter Hinweis auf § 289 Abs. 2 BAO aufgefordert, durch Vorlage des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens nachzuweisen, dass nicht nur die Prostatakarzinomerkrankung, sondern auch die diagnostizierten Krankheiten für die Erwerbsminderung des Bw. ursächlich sind. Eine solche Vorlage ist nicht erfolgt. Der Bw. hat dies damit begründet, dass er lediglich den Behindertenpass für die 50%ige Erwerbsminderung wegen der Prostataerkrankung besitze, aber keinen weiteren zusätzlichen Bescheid des Bundessozialamtes. Bei dem Behindertenpass handelt es sich um keinen Bescheid, sondern um eine amtliche seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Antrag ausgestellte Bescheinigung. Sofern nicht eine Zusatzeintragung im Behindertenpass beantragt wird (z.B. Passinhaber ist Diabetiker, sehbehindert, etc.) ist daraus lediglich der Grad der Behinderung bzw. der Minderung der Erwerbstätigkeit zu ersehen, nicht aber die Ursachen für die Erwerbsminderung. Im Verfahren auf Ausstellung des Behindertenpasses ergeht allerdings ein ausführliches Gutachten, in dem die für die Erwerbsminderung ursächlichen Erkrankungen aufgegliedert werden. Der Unabhängige Finanzsenat stimmt dem Bw. insofern zu, als er vorbringt, er habe keinen Bescheid des Bundessozialamtes. Denn wie Erhebungen ergaben, wird ein solcher im Allgemeinen nicht erstellt. Anzufordern und vorzulegen wäre vielmehr das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens gewesen. Da das Vorbringen des Bw., Ursache seiner 50%igen Erwerbsminderung sei ausschließlich seine Prostataerkrankung, mit dem Akteninhalt in Einklang steht, wird dieses als glaubhaft erachtet, sodass sich weitere Erhebungen erübrigen. Nach § 35 Abs. 5 EStG können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung - ohne Selbstbehalt - geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6). Gemäß § 4 der auf Grund der §§ 34 und 35 EStG erlassenen Verordnung BGBl. 1996/303 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründenden Krankheit nicht dargelegt wird bzw. nicht besteht, ist eine Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen. Diese Rechtsansicht wird nicht nur vom Unabhängigen Finanzsenat, dem Verwaltungsgerichtshof und der Lehre vertreten (z.B. Doralt, EStG, § 35 Tz 9 und Tz 17, mit entsprechenden Judikaturhinweisen; UFS 27.7.2007, RV/0472-K/06; UFS 27.9.2006, RV/0006-G/06; UFS 1.6.2005, RV/1579-W/04), sondern auch vom BMF (siehe dazu LStR 2002, Rz 844, welche als Beispiel Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten nennen). Dass dem Bw. auf Grund seiner Prostataerkrankung eine 50%ige Erwerbsminderung bescheinigt wurde, steht zweifelsfrei fest. Es steht auch fest, dass der Bw. unter Cervikalgie (Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig" (Gelenkveränderungen insbesondere durch Abnutzungen im Schulter- bzw. Armbereich) leidet, und dass ihm deshalb 10 Massagen á 30 Minuten, 10 Stangerbäder und 10 Moorbäder verschrieben wurden. Die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen aber neben der Prostataerkrankung und sind nicht Ursache für die dem Bw. zugesprochene Erwerbsminderung. Somit können die Aufwendungen für die Ungarnkur in Höhe von 2.767,87 € lediglich unter Anrechnung des Selbstbehaltes berücksichtigt werden und der Bescheid war entsprechend abzuändern. Die Berechtigung dazu ergibt sich, wie obig ausgeführt, aus § 289 Abs. 2 BAO. Aufwendungen für die Gattin des Bw. Das Finanzamt hat die Aufwendungen, die der Bw. nach seinen Angaben für seine Gattin getragen hat, unter Anrechnung eines Selbstbehaltes zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Bw. vorgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.4.1987, GZ. 85/14/0049, klar zum Ausdruck bringt, dass der Ehegatte nur im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden kann, Arztkosten für seine Ehegattin zu bezahlen. Bezieht die Ehegattin eigene Einkünfte, so ist primär sie verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Nur wenn die Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens bezieht, ist der Ehegatte insofern verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen. Unter Darstellung einer Berechnung wurde dem Bw. zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs überdies unter Hinweis auf § 289 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht, dass eine Abänderung des angefochtenen Bescheides beabsichtigt ist. Dem hat der Bw. im Wesentlichen entgegengehalten, dass seine Gattin lediglich eine Rente von monatlich brutto 570,85 € erhalte und - wie aus dem beigelegten Kontoauszug ersichtlich sei - ihr nach Abzug der Sozialversicherung in Höhe von 28,26 € nur ein Betrag von netto 542,59 € verbleibe. Somit müsste seine Gattin um eine Kur zu bezahlen, die Renten eines halben Jahres aufwenden. Zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 3 leg.cit. bedeutet, dass sich ein Steuerpflichtiger einer Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten, die für einen Ehepartner übernommen werden, sind nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn und soweit eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht. Diese Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht und zwar aus § 94 Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Danach hat jener Ehegatte, der den Haushalt führt, gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, wenn er seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse (Abs. 1) nicht zu leisten vermag (siehe dazu z.B. VwGH 28.4.1987, GZ. 85/14/0049; UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06; UFS 31.3.2008, RV/1253-W/07). In der zivilgerichtlichen Praxis werden folgende pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit geringerem bzw. nicht vorhandenem Einkommen gegenüber dem Ehegatten mit höherem bzw. einzigem Einkommen angewendet: Wenn nur ein Ehegatte ein Einkommen (Anmerkung: nicht im Sinne des EStG; gemeint ist jeweils das Nettoeinkommen) hat, so hat der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Sofern jeder der beiden Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügt, ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen (Dittrich/Tades, a.a.O., E 186). Von diesem Anteil am Familieneinkommen ist das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter Höhe abzuziehen (Schwimann, Kommentar zum ABGB, Rz 25 zu § 94). Ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten so geringfügig, dass ihm nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn er über kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 186a). Zum Einwand des Bw., das Einkommen seiner Gattin sei dermaßen geringfügig, dass sie für die Bezahlung einer Kur die Renten eines halben Jahres aufwenden müsste, ist Folgendes anzumerken: Gemäß § 672 ABGB umfasst der Unterhalt Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, wozu auch die Krankheitskosten zählen. Bei Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung hat somit der Ehepartner zur Tragung sämtlicher Lebenshaltungskosten anteilsmäßig beizutragen. Eine Verpflichtung zur Tragung konkreter Kosten, wie beispielsweise sämtlicher Krankheitskosten, kann aus der zivilrechtlich gebotenen Unterhaltspflicht somit nicht abgeleitet werden (siehe dazu UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06; UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS 7.2.2006, RV/0262-L/04; UFS 3.3.2008, RV/0097-S/08). Berechnungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. sind die auf den Lohnzetteln für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 vermerkten Beträge sowie die erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der auf dem übermittelten Kontoauszug ausgewiesene Rentenbetrag betrifft Dezember 2005 und kann daher nicht zur Bemessung des Unterhaltsanspruches 2006 herangezogen werden. Die im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Juni 2008 dargelegte Berechnung wurde aber - wie aus der nachfolgenden Darstellung zu ersehen ist - insofern adaptiert, als nunmehr im Einklang mit der bestehenden Judikatur bei der Ermittlung des Einkommens die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden (siehe dazu UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06; UFS 9.4.2008, RV/0181-F/08; UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS 7.2.2006, RV/0262-L/04). Die Pensionsbezüge des Bw. im Jahr 2006 betrugen einschließlich des 13. und 14. Monatsbezuges 30.674,12 € brutto. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (1.339,52 €) und der Lohnsteuer (3.352,79 €) betrugen die Einkünfte 25.981,81 €. Aus Vermietung und Verpachtung erzielte der Bw. Einkünfte in Höhe von 849,72 €, wobei nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer von 104,39 € ein Betrag von 745,33 € verblieb. Insgesamt betrug das Einkommen des Bw. somit 26.727,14 €. Die Gattin des Bw. bezog im Jahr 2006 eine Pension in Höhe von 9.361,92 € brutto (wiederum einschließlich des 13. und 14. Monatsbezuges). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (405,44 €) verblieben tatsächliche Einkünfte von 8.956,48 € (Lohnsteuer fiel nicht an). Aus Vermietung und Verpachtung erzielte die Gattin des Bw. Einkünfte in Höhe von 849,72 €, für die keine Einkommensteuer festzusetzen war. Insgesamt betrug das Einkommen der Gattin des Bw. daher 9.806,20 €. Das gemeinsame Familieneinkommen machte sohin 36.533,34 € aus, wobei der der Ehegattin zustehende 40%ige Anteil am verfügbaren Familieneinkommen 14.613,34 € betrug. Zwecks Bemessung des Unterhaltsanspruches war von dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil am Familieneinkommen das eigene Einkommen von 9.806,20 € abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten von 4.807,14 € ergab (die 33%-Regel ist nicht anzuwenden, weil der so ermittelte Betrag mit 8.819,96 € höher wäre). Wird nun die Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 4.807,14 € in Relation zum 40%igen Anteil gestellt, so ergibt dies einen Anteil von 32,90%. Bei Anwendung dieses Prozentsatzes auf die außergewöhnliche Belastung der Gattin des Bw. in Höhe von 3.166,14 € errechnet sich ein von der Unterhaltspflicht umfasster, aliquoter Betrag von 1.041,66 €. Wie oben dargestellt, ergab sich daraus eine rechtliche Verpflichtung des Bw. zur Tragung der Krankheitskosten der Ehegattin im Ausmaß von 1.041,66 €. Hinsichtlich der Bestreitung des Differenzbetrages an Krankheitskosten in Höhe von 2.124,48 € konnte mangels rechtlicher Verpflichtung keine Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erblickt werden, weshalb der Bescheid entsprechend abzuändern war. Die Berechtigung dazu ergibt sich aus § 289 Abs. 2 BAO. Gesamthaft konnten neben dem pauschalen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 die folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden: | | ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes | unter Anrechnung des Selbstbehaltes | Krankheitskosten des Bw. | 115,10 € | 2.767,87 € | Krankheitskosten der Ehegattin des Bw. | | 1.041,66 € | | 115,10 € | 3.809,53 € Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 24. Juli 2008

Normen und Schlagworte

1) Kurkostenalternative Behandlungsmethoden2) BehinderungKrankheitskostenSelbstbehalt3) UnterhaltspflichtZwangsläufigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0244-F/07
Stammnummer
35909
Gültig
24.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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