Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0244-F/07
1) Kosten einer Ayurvedakur als außergewöhnliche Belastung 2) Außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung 3) Unterhaltsleistungen (Krankheitskosten) an die Ehegattin, welche eigene Einkünfte bezieht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-F/07vom 24.07.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L., P.-Straße 20, vom
12. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
2. März 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Die
Einkommensteuer 2006 wird festgesetzt mit:
Bisher
war vorgeschrieben
Das Einkommen im
Jahr 2006 beträgt:
|
727,98 €
-
312,56 €
20.338,48 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
Pensionsversicherungsanstalt
Einkünfte
aus Vermietung und
Verpachtung
Veranlagungsfreibetrag
(§ 41 Abs. 3 EStG 1988)
|
21.857,44 €
|
21.857,44 €
849,72 €
610,28 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
22.096,88 €
|
Sonderausgaben:
Pauschbetrag
für Sonderausgaben (§ 18 EStG
1988)
Kirchenbeitrag
|
-
60,00 €
-
57,22 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug
des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4
EStG 1988)
Selbstbehalt
Nachgewiesene
Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen
Freibetrag
wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988)
|
-
3.809,53 €
2.526,45 €
-
115,10 €
-
243,00 €
|
Einkommen
|
20.338,48 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge [(20.338,48 - 10.000,00) x 5.750,00 /
15.000,00]
|
3.963,08 €
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-
245,05 €
|
Steuer
sonstige Bezüge nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge und
des Freibetrages von
620,00 € mit 6%
|
181,37 €
|
Einkommensteuer
|
3.899,40 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
3.171,42 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
727,98 €
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages in Höhe von
1.040,54 € ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge abgekürzt Bw.)
beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 unter
anderem die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen. Diese
betreffen zum Teil den Bw. selbst und sind ihm laut seinen Angaben auf Grund
seiner Behinderung (50%ige Invalidität) erwachsen, zum Teil betreffen sie
die Gattin des Bw. Geltend gemacht wurde der pauschale Freibetrag
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie
tatsächliche Kosten in Höhe von insgesamt 8.396,89 €. Dabei
handelt es sich um Kosten für Medikamente in Höhe von
1.071,74 €, Aufwendungen für einen Kuraufenthalt in Ungarn in
Höhe von 5.945,72 € (davon entfallen 3.485,72 € auf den
Bw. und 2.460,00 € auf seine Gattin) sowie solche für eine
Ayurveda-Kur in Sri Lanka in Höhe von 1.379,43 €
(diesbezüglich wurden keine Unterkunfts- und Flugkosten geltend
gemacht).
Mit Bescheid vom 2. März 2007 wurde diesem
Begehren insofern Rechnung getragen, als der Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 gewährt wurde und im Zusammenhang
mit der Behinderung des Bw. stehende tatsächliche Kosten in Höhe von
2.882,97 € ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes berücksichtigt
wurden. Darüber hinaus wurden Aufwendungen die Ehefrau des Bw. betreffend
in Höhe von 3.166,14 € als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt, allerdings unter Abzug eines Selbstbehaltes in Höhe
von 2.249,66 €. In der gesondert übermittelten Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, Kurkosten könnten nur dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt in
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stünde, aus medizinischen
Gründen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sei (eine
andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheine) und
grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolge (VwGH
22.2.2001, 98/15/0123). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen könne durch
eine ärztliche Bestätigung oder durch den Umstand eines Kostenersatzes
durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Nicht abzugsfähig seien
hingegen Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter eines
Erholungsaufenthaltes zukomme. Bei der Abgrenzung abzugsfähiger Kurkosten
von nicht abzugsfähigen Kosten eines Erholungsurlaubes sei ein strenger
Maßstab anzulegen. Weiters sei zu fordern, dass die der unmittelbaren
Krankheitsbehandlung dienenden Therapien gegenüber anderen, auf eine
Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens gerichtete Inhalte deutlich
überwiegen. Aus den seitens des Bw. eingereichten Unterlagen sei nicht
erkennbar, dass die Ayurveda-Kur in Sri Lanka unter ärztlicher Begleitung
und Aufsicht gestanden sei. Es sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass der
Bw. dafür Kostenersätze seitens der VGKK erhalten habe. Die
betreffenden Aufwendungen könnten daher nicht anerkannt werden.
Bezüglich des Kuraufenthaltes in Ungarn hätten keine pauschalen Tages-
und Nächtigungskosten berücksichtigt werden können, weil keine
Reise im steuerlichen Sinne vorliege. Zudem seien die diesbezüglich geltend
gemachten Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis in Höhe von
151,67 € pro Person zu kürzen gewesen. Überdies werde darauf
hingewiesen, dass im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt in Ungarn
keine Flugkosten, sondern die Kosten für Bahnfahrten geltend gemacht worden
seien, welche ebenso wie die Unterkunftskosten berücksichtigt worden
seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
12. März 2007 wurde bezüglich der Nichtanerkennung der
Kosten für die Ayurveda-Kur in B., Sri Lanka, sinngemäß
vorgebracht, aus der Rechnung des LP. Hotels sei zu entnehmen, dass alle
Anwendungen unter Aufsicht und über Anordnung des Kurdoktors
durchgeführt worden seien. Im Preis seien auch die Kosten für die
Konsultationen und Verschreibungen dieses Arztes in englischer Sprache
aufgeführt. Die gegenteiligen Feststellungen des Finanzamtes
entsprächen daher nicht den Tatsachen. Betreffend die Feststellung im
angefochtenen Bescheid, es sei kein Nachweis über etwaige
Kostenersätze der VGKK erbracht worden, werde darauf hingewiesen, dass zwei
Überweisungsscheine der VGKK vorgelegt worden seien. Diesen sei zu
entnehmen, dass auf Grund der Höhe des Einkommens des Bw. bei diesem kein
Kostenersatz möglich sei. Bezüglich der Gattin des Bw., deren
Jahresnettopension 2006 laut Einkommensteuerbescheid 6.673,92 €
betragen habe, sei deshalb kein Kostenersatz möglich, weil diese in den
vergangenen zwei Jahren bereits zwei Leistungen in Anspruch genommen habe (je
1.600,00 € für zwei Kuraufenthalte). Es sei auch nicht
zutreffend, dass bezüglich der Kuraufenthalte keine ärztliche
Bestätigung vorgelegt worden sei, denn der Bw. habe eine Bestätigung
des Gemeindearztes mit Ausstellungsdatum 11. Jänner 2006
übermittelt. Zudem könne bei einem Gesamtaufenthalt von 21 Tagen und
einer Kurdauer von 17 Tagen (vom 26. Jänner 2006 bis zum
11. Februar 2006) von einem Erholungsaufenthalt keine Rede sein.
Verwiesen werde auch auf das beigelegte Protokoll der Lohnsteuertagung 2002 des
BMF (Rz 903 der LStR 2002). Dort werde festgestellt, dass die Ayurveda-Kur 10
Tage dauere und keine Möglichkeit einer anderen Freizeitgestaltung biete.
Auf Grund dieser "Entscheidung" werde das Berufungsbegehren insoweit erweitert,
als nunmehr neben den "reinen" Kurkosten in Höhe von 1.379,43 €
auch die Berücksichtigung der Aufenthaltskosten im Hotel N. in B. , Sri
Lanka, in Höhe von 1.774,00 € für den Aufenthalt vom
23. Jänner 2006 bis zum 13. Februar 2006 (die
Hälfte der laut Faktura des Verkehrsbüros vom
16. Dezember 2005 für dieses Hotel einschließlich Hin- und
Rückflug in Rechnung gestellten Kosten, wobei die Bezahlung erst am
2. Jänner 2006 erfolgte) beantragt werde. Die Unterkunft im Hotel
N. sei deshalb gewählt worden, weil jene im Kurhotel, dem Hotel LP.
(Fünfsternhotel), zu teuer gewesen wäre. Erbeten werde weiters eine
"Aufschlüsselung" der Selbstbehaltsberechnung, da der Betrag von
2.249,66 € nicht ohne Zuhilfenahme eines Mathematikprofessors
nachvollziehbar sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Feldkirch vom 29. März 2007 wurde im Wesentlichen auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Kurkosten nur bei
Vorliegen der folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche
Belastung anerkannt würden:
Der Begriff "Kur" erfordere ein bestimmtes, unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (siehe
dazu z.B. VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssten
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich sei, dass die der Behandlung
einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer
Krankheit nachweislich notwendig sei und eine andere Behandlung nicht oder kaum
Erfolg versprechend erscheine (vgl. VwGH 4.10.1977, 2755/76, 2103/77, 2104/77).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes sei die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergäben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten
könne es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund
beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet würden, da zur
Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden müsse (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH
25.4.2002, 2000/15/0139).
Wesentlich sei weiters, dass die Reise nach ihrem
Gesamtcharakter eine Kurreise mit einer nachweislich kurmäßig
geregelten Tages- und Freizeitgestaltung und nicht lediglich ein
Erholungsaufenthalt sei, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich
sei (z.B. VwGH 22.02.2001, 98/15/0123 sowie das zur insoweit vergleichbaren
Rechtslage ergangene Urteil des BFH vom 12. Juni 1991, III R 102/89, BStBl II
1991, 763).
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei der
Steuerpflichtige nachweispflichtig, wobei wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der
Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen an den Nachweis strenge Anforderungen
gestellt werden müssten (z.B. VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH
31.3.1998, 93/13/0192; VwGH 18.12.1973, 1792/72).
Die Ayurveda-Kur in Sri Lanka könne nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild nicht von Erholungs- oder Kuraufenthalten
unterschieden werden, die nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der
Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienten. Behandlungskosten, die ihrer
Art nach keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Heilbehandlung
zuließen, könnten aber nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden. Zudem deuteten die der Abgabebehörde
erster Instanz vorgelegten Unterlagen auch nicht auf einen kurmäßig
geregelten Tagesablauf hin. Bezüglich der erbetenen "Aufschlüsselung"
der Selbstbehaltsberechnung werde auf das beigelegte Berechnungsblatt
verwiesen.
In dem am 12. April fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrag wurde sinngemäß bemängelt, aus den
Begründungen des angefochtenen Bescheides sowie der
Berufungsvorentscheidung sei erkennbar, dass die Behörde die vorgelegten
Unterlagen und Bestätigungen nicht oder nicht wirklich gelesen bzw.
verifiziert habe. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass mittels der
Rechnung des Hotels LP. der Nachweis erbracht worden sei, dass die Ayurveda-Kur
unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung erfolgt sei. Es werde auch erneut
auf die Lohnsteuertagung 2002 des BMF verwiesen, bei der festgestellt worden
sei, eine Ayurveda-Kur stehe unter ärztlicher Aufsicht und während der
Dauer der Kur sei kaum die Möglichkeit einer anderweitigen
Freizeitgestaltung gegeben. Es sei auch schwer vorstellbar, dass man sich mit
einem völlig eingeölten Körper, der nicht abgewischt werden
dürfte, unter andere Leute mische bzw. sich in der Öffentlichkeit
bewege. Der Bw. habe zudem durch Vorlage einer vor Kurantritt ausgestellten
ärztlichen Bestätigung, in der die Notwendigkeit der Kur belegt worden
sei, einen Nachweis der Zwangsläufigkeit dieses Kuraufenthaltes erbracht.
Weiters sei bereits am 14. Juni 2006 seitens des Arztes ein
"Überweisungsschein für physikalische Behandlungen" an die VGKK
ausgestellt worden. Die Krankenkasse habe jedoch einen Kostenersatz mit der
Begründung abgelehnt, das Einkommen des Bw. liege über dem doppelten
Ausgleichszulagen-Richtsatz von derzeit 1.380,00 €. Daraus gehe
hervor, dass der Bw. bei einem Pensionsbezug von weniger als
1.380,00 € einen Rückersatz von 116,00 € bzw. ehemals
1.600,00 S erhalten hätte. Auf Grund der Höhe seines
Pensionsbezuges werde dem Bw. aber bereits seit Jahren kein Kostenersatz
gewährt. Da bereits ein Kostenersatz für die Kur in Ungarn abgelehnt
worden sei und sich an den Einkommensverhältnissen des Bw. nichts
geändert hätte, habe der Bw. keinen Grund gesehen, ein weiteres Mal um
einen "Ablehnungsbescheid" anzusuchen. Zum Erfordernis, die Reise müsste
nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise mit einer nachweislich
kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung und nicht lediglich
ein Erholungsaufenthalt sein, werde - wie bereits in der Berufung - darauf
verwiesen, dass für die Unterkunft aus Kostengründen ein billigeres
Hotel als das Kurhotel gewählt worden sei. Aus diesem Grund sei die Kur
auch nur vom 26. Jänner 2006 bis 11. März 2006
(richtigerweise: 11. Februar 2006) absolviert worden. Bei einem
Gesamtaufenthalt von 21 Tagen könne nicht von einer "Erholungsfahrt"
gesprochen werden. Die kurmäßige Tagesgestaltung sei strikt
vorgegeben worden. Dass in einem Entwicklungsland wie Sri Lanka noch keine
eigene "Therapiekarte" für die täglichen Behandlungen zur
Verfügung gestanden habe, müsste nachvollziehbar sein. Die Anordnungen
seien daher täglich mündlich erfolgt. Die im Behindertenpass
eingetragene 50%ige Behinderung des Bw. sollte eigentlich als Nachweis für
das Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung ausreichend sein. Und bei einer
Krebserkrankung könne wohl nicht davon gesprochen werden, der Kuraufenthalt
diene der "Steigerung des Wohlbefindens".
Mit Ergänzungsersuchen des Unabhängigen
Finanzsenates vom 24. Juni 2008 wurde der Bw. um Aufklärung
ersucht, weshalb lediglich eine der drei im Zusammenhang mit der Ayurvedakur
vorgelegten Rechnungen (jene des "O., S.L.A.H.G.", vom 11. Februar 2006) auf den
Bw. ausgestellt worden sei. Denn die Rechnung von "T.I." vom 28. Februar 2006
nenne als Empfänger die Gattin des Bw. und die betragsmäßig
höchste vom LP. Ayurveda-Zentrum sei auf den Bw. und seine Gattin
ausgestellt. Da der Bw. die Reise nach Sri Lanka gemeinsam mit seiner Gattin
unternommen habe (siehe dazu die Rechnung des Verkehrsbüros über Flug-
und Aufenthaltskosten für zwei Personen) werde davon ausgegangen, dass nur
die Hälfte der vom LP. Ayurveda-Zentrum verrechneten Kurkosten auf den Bw.
entfielen und dass auch die gekauften Öle, Cremen und Pulver nicht
ausschließlich für den Gebrauch des Bw. bestimmt wären. Zudem
wurde der Bw. gebeten, eine Kopie seines Bescheides des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesens vorzulegen, da in diesem im Unterschied zum
Behindertenpass aufgezeigt werde, in welchem Ausmaß welche Erkrankung
für seine 50%ige Erwerbsminderung ursächlich sei. Dies sei deshalb
erforderlich, weil laut Aktenstand die Erwerbsminderung des Bw. durch die
Prostatakarzinomerkrankung bedingt sei, seitens des LP. Ayurveda-Zentrums aber
Beratungshonorare für Leiden/Erkrankungen wie Diabetes, hoher bzw.
niedriger Blutdruck, hohe Cholesterinwerte, Darmstörungen, Rheumatismus,
etc. in Rechnung gestellt worden seien. Ohne Anrechnung des Selbstbehaltes
könnten jedoch nur Heilbehandlungskosten berücksichtigt werden, die
nachweislich unmittelbar mit der die Behinderung begründenden Krankheit
zusammenhingen. Der Bw. wurde weiters um Aufklärung ersucht, weshalb die
Kurdauer laut Rechnung zwölf Tage betragen habe, die Kurleistungen jedoch
innerhalb eines Zeitraumes von 17 Tagen in Anspruch genommen wären
(zwischen dem 26. Jänner und dem 11. Februar). Zudem wurde um Mitteilung
gebeten, welche Aktivitäten während der nicht der Ayurvedakur
vorbehaltenen Tage des drei Wochen umfassenden Aufenthalts in Sri Lanka
unternommen worden seien. Der Unabhängige Finanzsenat brachte dem Bw.
überdies zur Kenntnis, aus seiner Sicht gehe aus der Rechnung des LP.
Ayurveda-Zentrums nicht hervor, dass die dortigen Anwendungen unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung erfolgt seien. Angeführt werde
lediglich, dass die Kur ärztlich verordnet worden sei (ohne Nennung eines
Arztes) und der Preis Beratungshonorare für unterschiedlichste
körperliche Störungen beinhalte. Es werde nicht einmal angegeben,
welche der seitens dieses Zentrums angebotenen Kuren in Anspruch genommen worden
seien. Laut einer Internetrecherche umfasse das Angebot im Winter (1.11.-30.4.)
folgende Ayurvedakuren, wobei es sich bei allen Kuren um "Panchakarma Ayurveda
Kuren" handle: Wellness Pur (6 Tage), Wellness & Beauty (10 Tage), Intensiv
Kur (12 Tage/18 Tage), Beauty & Vital (10 Tage), Schlank & Gesund (12
Tage), Schlafen & Heilen (12 Tage) und Zellulitis Behandlung (10 Tage). Auch
seien bezüglich der im "O., S.L.A.H.G", sowie im "T.I. " erworbenen
Präparate keine ärztlichen Verordnungen vorgelegt worden. Der Bw.
wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und sofern vorhanden, entsprechende
Unterlagen nachzureichen.
Hinsichtlich der den Bw. betreffenden Aufwendungen für
die Ungarnkur, die seitens des Finanzamtes als im Zusammenhang mit der
Behinderung stehend ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden seien, wurde
Folgendes mitgeteilt: Auf dem beigebrachten Überweisungsschein für
eine "physikalische Behandlung", mit der eine Zuweisung für den Kurort
H./Ungarn ausgesprochen worden sei, sei als Diagnose angeführt "Cervikalgie
(Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez.
Dorsolumbalgien (Schmerzen im Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig"
(Gelenkveränderungen insbesondere durch Abnutzungen im Schulter- bzw.
Armbereich). Sofern aus dem beizubringenden Bescheid des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesens daher nicht hervorgehe, dass nicht nur die
Prostatakarzinomerkrankung, sondern auch die diagnostizierten Krankheiten
für die Erwerbsminderung des Bw. ursächlich seien, würden die
Kosten für die Ungarnkur nur unter Anrechnung des Selbstbehaltes anerkannt.
Die Berechtigung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Abänderung
eines Bescheides ergäbe sich aus § 289 Abs. 2 BAO.
Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides sei auch
hinsichtlich jener Aufwendungen beabsichtigt, die der Bw. nach seinen Angaben
für seine Gattin getragen habe und die das Finanzamt unter Anrechnung eines
Selbstbehaltes zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt habe. Dazu werde angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 28.4.1987, GZ. 85/14/0049, klar zum Ausdruck bringe,
dass der Ehegatte nur im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung
angehalten werden könne, Arztkosten für seine Ehegattin zu bezahlen.
Beziehe die Ehegattin eigene Einkünfte, so sei primär sie
verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Nur wenn die Ehegattin weniger als
40 % des Familieneinkommens beziehe, sei der Ehegatte insofern verpflichtet,
einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen. Im vorliegenden Fall habe
das Familieneinkommen im Jahr 2006 38.278,30 € betragen, wobei der Gattin
des Bw. angesichts ihres 40%igen Unterhaltsanspruches ein Anteil von 15.311,32
€ am verfügbaren Einkommen zugestanden habe. Die
Unterhaltsverpflichtung des Bw. errechne sich aus der Differenz zwischen dem
40%igen Anteil und den eigenen Einkünften seiner Gattin in Höhe von
10.211,64 € und habe somit 5.099,68 € betragen. Werde die
Unterhaltsverpflichtung des Bw. in Höhe von 5.099,68 € in Relation zum
40%igen Anteil gestellt, so ergebe dies einen Anteil von 33,31%. Das der Gattin
des Bw. zur Verfügung stehende Familiennettoeinkommen (15.311,32 €)
entfalle somit zu 33,31% auf den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch in Höhe
von 5.099,68 €. Dementsprechend sei auch die Unterhaltsverpflichtung des
Bw. hinsichtlich der für seine Gattin aufgewendeten Krankheits- und
Kurkosten zu aliqotieren und lediglich im Ausmaß von 33,31% von den
geltend gemachten 3.266,14 €, das seien 1.087,95 €, als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (siehe dazu auch
die Entscheidung des UFS vom 31. März 2008, RV/1253-W/07).
Berechnung des zu berücksichtigenden Betrages
|
Ihre
Pensionsbezüge abzüglich Lohnsteuer
|
27.321,33 €
(30.674,12 € - 3.352,79 €)
|
Ihre
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich darauf entfallender
Einkommensteuer
|
745,33 €
(849,72 € - 104,39 €)
|
Ihr
Gesamtverfügungsbetrag
|
28.066,66 €
|
Pensionsbezüge
Ihrer Gattin abzüglich Lohnsteuer
|
9.361,92 €
(9.361,92 € - 0,00 €)
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung Ihrer Gattin abzüglich darauf entfallender
Einkommensteuer
|
849,72 €
(849,72 € - 0,00 €)
|
Gesamtverfügungsbetrag
Ihrer Gattin
|
10.211,64 €
|
Summe
Verfügungsbetrag
|
38.278,30 €
|
davon
40%
|
15.311,32 €
|
abzüglich
Verfügungsbetrag Gattin
|
10.211,64 €
|
Differenzbetrag
|
5.099,68 €
(33,31% von 15.311,32 €)
|
außergewöhnliche
Belastungen Ihre Gattin betreffend
|
3.266,14 €
|
33,31%
von 3.266,14 €
|
1.087,95 €
Zum Vorbringen des Bw., im Protokoll der Lohnsteuertagung
2002 des BMF (Rz 903 der LStR 2002) werde festgestellt, eine Ayurveda-Kur stehe
unter ärztlicher Aufsicht und während der Dauer der Kur sei kaum die
Möglichkeit einer anderweitigen Freizeitgestaltung gegeben, wurde Folgendes
mitgeteilt: Im Rahmen von Lohnsteuertagungen würden
Lösungsansätze für Rechtsfragen, die aus der Sicht der
Tagungsteilnehmer durch die Rechtssprechung der Höchstgerichte noch nicht
eindeutig geklärt worden seien, erstellt. Darüber werde ein Protokoll
angefertigt. Da es sich bei einer Ayurvedakur nicht um eine schulmedizinische
Behandlungsmethode, sondern um eine alternativmedizinische Therapie handle, sei
fraglich gewesen, ob diesen Kosten nicht von vorneherein die Eignung als
außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 abzusprechen sei.
An Hand eines konkreten Beispieles bzw. Einzelfalles, nämlich einer
10tägigen Kur, die auf Grund umfangreicher Behandlungen kaum die
Möglichkeit anderer Freizeitgestaltungen geboten habe, sei festgestellt
worden, dass auch diese Kosten ebenso wie schulmedizinische Maßnahmen
unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden
könnten. In der Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 29. März 2007 seien diese Voraussetzungen aufgezählt
worden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werde. Aus
dem Protokollinhalt könne aber nicht der Schluss gezogen werden, jede
Ayurvedakur stünde unter ärztlicher Aufsicht und biete keine
Möglichkeit anderer Freizeitgestaltung. Abgesehen davon hätten
Lohnsteuerrichtlinien keinen Gesetzescharakter und seien daher als interne
Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen zwar für
Finanzämter, nicht aber für den Unabhängigen Finanzsenat
rechtlich bindend.
Im Antwortschreiben vom 3. Juli 2008 nahm der Bw.
wie folgt Stellung:
Ayurvedakur
Sämtliche in diesem Zusammenhang ausgestellten
Rechnungen beträfen ausschließlich den Bw., auch wenn im Adressfeld
zusätzlich oder einzig die Gattin des Bw. angeführt würden. Bei
der Rechnung des LP. Hotels werde bereits durch den Rechnungsbetrag von
1.005,00 € aufgezeigt, dass die Kur lediglich von einer Person in
Anspruch genommen worden sei. Denn ähnliche Kuren in Europa kosteten
zwischen 2.000,00 € und 4.000,00 €. Entgegen der im
Ergänzungsersuchen zum Ausdruck gebrachten behördlichen Ansicht habe
die Kur zudem unter ärztlicher Leitung und Aufsicht gestanden. Dies sei aus
der beigelegten Infoschrift zu entnehmen.
Infoschrift (Auszug)
"Sehr
geehrter Ayurveda-Gast,
das
Ayurveda-Team unter Leitung von Dr. A.
heisst Sie herzlich willkommen zur Ayurveda-Kur. Wir wünschen Ihnen eine
erfolgreiche Kur und einen unvergesslich schönen Urlaub.
Nachdem
Sie sich von der Anreise erholt haben, bitten wir Sie ins Ayurveda-Kurzentrum in
den 2. Stock zu kommen. An der Rezeption des Kurzentrums möchten wir Ihnen
gerne ausführliche Informationen für Ihre Ayurveda-Kur übergeben
und Sie bitten, die Anmeldung zur Kur auszufüllen. Bei dieser Gelegenheit
geben wir Ihnen den Termin zur ersten ärztlichen Untersuchung. Bei einer
Vital- oder Intensiv-Kur untersucht Sie unser Chef-Arzt Dr.
A., bei einer Wellness- oder
Schlankheitskur unsere Senior-Ärzte Herr Dr.
S. oder Frau Dr.
B.
Unser
Ayurveda-Gästebetreuer Herr C.
steht Ihnen an fünf Tagen in der Woche von 12.00 bis 20.00 Uhr auf der
Terrasse des Ayurveda-Restaurants zum Gespräch zur Verfügung und gibt
Ihnen Auskunft und Informationen in deutscher Sprache zum Ablauf Ihrer
Ayurveda-Kur. Herr R. und Herr
P. sind für die Übersetzungen
bei den ärztlichen Untersuchungen zuständig."
Wie aus der übermittelten Kopie des LP.-Kataloges
entnehmbar sei, sei zudem - entgegen der behördlichen Internetrecherche -
nur die originalgetreue traditionelle "Intensivkur" eine Panchakarmakur. Die Kur
habe deshalb 17 und nicht 12 Tage gedauert, weil einerseits während der
zwei Wochenenden keine Behandlungen durchgeführt worden seien und
andererseits am 1. Tag die ärztlichen Untersuchungen erfolgten. Da die bis
zu 8x täglich verabreichten Anwendungen sehr anstrengend gewesen seien,
hätten keine besonderen weiteren Aktivitäten unternommen werden
können. Dies hätte sich positiv auf die übrigen im Attest des
Allgemeinmediziners angeführten Krankheiten des Bw. ausgewirkt.
Hinsichtlich des behördlichen Vorhalts, es seien für die im "O.,
S.L.A.H.G", sowie im "T.I." erworbenen Präparate keine ärztlichen
Verordnungen vorgelegt worden, werde angemerkt, es sei schon mühsam genug
gewesen, eine maschinengeschriebene Rechnung zu erhalten. Zudem hätten die
Schriftzeichen aus Sri Lanka von der Behörde nicht entziffert werden
können. Überdies würden die Rezepte der Ärzte auch von
inländischen Apotheken einbehalten werden und der Kunde erhalte lediglich
einen Kassazettel. Bezüglich der Rechnung von "T.I." wurde ergänzend
angemerkt, sollte tatsächlich Moskitocreme auch von der Gattin des Bw.
verwendet worden sein, könnte der Rechnungsbetrag von 66,43 €
halbiert werden. Die steuerlich zu berücksichtigenden Kosten für die
Ayuryeda-Kur berechneten sich daher wie folgt:
|
Rechnung
|
Betrag
|
L.P.
Ayurveda-Zentrum
|
1.005,00 €
|
Osuuyana
|
308,00 €
|
The Island
(50%)
|
33,00 €
|
Verkehrsbüro
(50%)
|
1.774,00 €
|
|
3.120,00 €
Zum Ersuchen auf Vorlage einer Kopie des Bescheides des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens führte der Bw. aus, es
sei lobenswert, wenn krebskranken Leuten die 50%ige Erwerbsminderung
abgesprochen werde, obwohl ein Behindertenpass vorgelegt worden sei. Das zeuge
von der sozialen Verpflichtung der Behörde gegenüber seinen Kunden.
Für einen unbedarften Steuerzahler hingegen schaue es beinahe so aus, als
ob der Unabhängige Finanzsenat entgegen den Weisungen des BMF an die
Finanzämter "eine eigene Suppe kochen wolle oder dürfe". Der Bw.
besitze lediglich den Behindertenpass für die 50%ige Erwerbsminderung wegen
der Prostataerkrankung und habe keinen weiteren zusätzlichen Bescheid des
Bundessozialamtes.
Aufwendungen für die Gattin des Bw.
Zu den Ausführungen im Ergänzungsersuchen, der
Bw. könnte Krankheitskosten seiner Gattin lediglich im Ausmaß seiner
gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastungen
geltend machen, wurde Folgendes entgegnet: Bei einer Rente unter der
Mindestgrenze von monatlich brutto 570,85 € abzüglich
Sozialversicherung in Höhe von 28,26 €, somit netto
542,59 € (siehe dazu den übermittelten Kontoauszug), gehöre
die Gattin des Bw. zu jenen 12% der Österreicher, denen "manifestierte
Armut" zugestanden werde. Das sei dann eben das "Wohlergehen der
Österreicher", das in den Medien feilgeboten werde. Um eine Kur zu
bezahlen, müsste die Gattin des Bw. die Renten eines halben Jahres
aufwenden. Ebenso peinlich sei es, wenn einer Rentnerin von unserer
Sozialversicherungsanstalt innerhalb von fünf Jahren maximal zweimal ein
Auslandskurpauschale in Höhe von 84,00 € zugesprochen werde. Alle
übrigen Kurkosten hätte die Gattin des Bw. selbst zu tragen gehabt.
Für unseren angeblichen Sozialstaat sei es eigentlich deprimierend, wegen
solcher angeblicher "Bagatellen" so viel Zeit aufwenden zu müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob Aufwendungen (Behandlungs-,
Aufenthalts- und Flugkosten) für eine Ayurveda-Kur in Sri Lanka als
außergewöhnliche Belastungen steuerliche Berücksichtigung finden
können oder ob es sich hierbei um steuerlich nicht beachtliche Kosten der
privaten Lebensführung handelt.
Ayurveda-Kur
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.
2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Ver-mögensverhältnisse
erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 leg.cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr
als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr
als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr
als 36 400 Euro 12%.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 leg.cit. steht einem Steuerpflichtigen, der durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung außergewöhnliche
Belastungen hat und keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage
oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Gemäß
§ 35 Abs. 3 leg.cit. beträgt der Freibetrag bei einer 50%igen
Minderung der Erwerbsfähigkeit 243 € jährlich.
Neben dem Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und
ohne Kürzung um den Selbstbehalt können nach § 4 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie
Kosten der Heilbehandlung (z.B. Arztkosten, Spitalskosten, Therapiekosten,
Kosten für ärztlich verordnete Kuren) im nachgewiesenen Ausmaß
geltend gemacht werden.
Der Bw. hat als Beweis für die medizinische
Notwendigkeit der Ayurveda-Kur ein Attest eines Allgemeinmediziners (Gemeinde-
und Sportarzt) mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
"Diagnosen:
rez. Gastorenteritiden, Z.n. radikaler Prostatovesikulektomie bei
lokoreginärem Prostatakarzinom, veg. Dystonie, Bronchopneumonisches
Infiltrat, Dorsolumbalgien.
Ergänzend
wird eine Ayurvedakur in Sri Lanka sowie eine Heilkur in
H./Ungarn empfohlen, da sie zur
Behandlung der Krankheiten des Bw. von Nutzen ist."
Der Bw. weist auch darauf hin, dass dieser
Allgemeinmediziner einen Überweisungsschein an den
Sozialversicherungsträger ausgestellt hat. Mit diesem in den Akten
befindlichen Überweisungsschein für eine "physikalische Behandlung"
wurde eine Zuweisung für den Kurort H./Ungarn ausgesprochen. Als Diagnose
wurde angeführt "Cervikalgie (Beschwerden, die von der Halswirbelsäule
(HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im Lendenbereich), Omarthrosen
beidseitig" (Gelenksveränderungen insbesondere durch Abnutzungen im
Schulter- bzw. Armbereich). Verschrieben wurden 10 Massagen á 30 Minuten,
10 Stangerbäder und 10 Moorbäder durchzuführen je 2x
wöchentlich. Ein Kostenersatz wurde seitens der Krankenkasse auf Grund der
Höhe des Einkommens des Bw. abgelehnt. Ein Überweisungsschein für
eine Ayurveda-Kur existiert nicht. Der Bw. hat dies damit begründet, dass
er, nachdem bereits die Kur in Ungarn nicht genehmigt worden sei und sich an
seinen Einkommensverhältnissen nichts geändert habe, er nicht nochmals
um einen "Ablehnungsbescheid" angesucht habe. Er vertritt aber die Meinung, dass
ihm bei einem geringeren Pensionsbezug (unter 1.380,00 €) seitens der
VGKK ein Rückersatz gewährt worden wäre.
Der Bw. vertritt weiters die Auffassung, durch Beibringung
der Rechnung des Hotels LP. sei der Nachweis erbracht worden, dass die
Ayurveda-Kur unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung erfolgt sei. Denn
dieser Rechnung sei nicht nur zu entnehmen, dass alle Anwendungen unter Aufsicht
und über Anordnung des Kurdoktors durchgeführt worden seien, auch die
Kosten für die Konsultationen und Verschreibungen dieses Arztes seien in
englischer Sprache im Preis aufgeführt. Überdies sei die
kurmäßige Tagesgestaltung strikt vorgegeben worden. Die Anordnungen
seien täglich mündlich erfolgt, denn in einem Entwicklungsland wie Sri
Lanka stünden keine eigenen "Therapiekarten" für die täglichen
Behandlungen zur Verfügung. Vorgelegt wurden die folgenden Rechnungen in
englischer Sprache:
Rechnung des "LP. Ayurveda-Zentrums" vom
13. Februar 2006 ausgestellt auf den Bw. und seine Gattin für
eine zwölftägige Ayurveda-Kur
"Sie
haben die original traditionelle Panchakarma Ayurveda Kur erhalten, wie von den
Ärzten verordnet. Der Preis beinhaltet Beratungshonorare für
medizinisch spezielle Leiden/Erkrankungen wie Diabetes, hoher bzw. niedriger
Blutdruck, hohe Cholesterinwerte, Darmstörungen, Rheumatismus, etc.. Die
Leistungen wurden vom 26. Jänner 2006 bis zum
11. Februar 2006 in Anspruch genommen. In Rechnung gestellt wurde ein
Gesamtbetrag von umgerechnet 1.005,00 €. Die Barzahlung erfolgte am
13. Februar 2006."
Rechnung des "O., S.L.A.H.G" vom 11. Februar 2006
ausgestellt auf den Bw. über die Gesamtsumme von umgerechnet
308,00 €
Agnimula-Sirup
gegen Darmpolapse und Hämorrhoiden
Aloe/Königskokosöl
("Sihil") gegen Verbrennungen
Kräuterhautöl
gegen Neurodermitis, Kopfweh und Hautekzeme
Diabetes-Tabletten
auf der Basis von Kräutern gegen Diabetes Mellitus
(Zuckerkrankheit)
"Needra"
gegen Schlaflosigkeit
Sandelholzöl
gegen Hautunreinheiten
Rechnung von "T.I." vom 28. Februar 2006
ausgestellt auf die Gattin des Bw. über die Gesamtsumme von umgerechnet
66,43 €
1x
Königskokosöl
1x
Grünölbalsam
1x
"Ariata"-Tonikum
1x
Kräuterzahnpulver
1x
Zitronellcreme
1x "Salacia/Diabetes
Im Zuge eines seitens des Unabhängigen Finanzsenates
durchgeführten Vorhalteverfahrens (siehe dazu oben) führte der Bw.
zudem ergänzend aus, er habe die vom LP. Hotel angebotene "Intensiv Kur" in
Anspruch genommen. Der Bw. übermittelte überdies eine Infoschrift des
Hotels, aus der hervorgeht, dass vor Kurantritt eine ärztliche Untersuchung
erfolgte. Beigebracht wurde weiters eine Kopie des "L.P. Kataloges", die sich
allerdings auf den Sommer 2001, genauer auf den Zeitraum 1. Mai bis
31. Oktober dieses Jahres bezieht, während die zu beurteilende Kur im
Jahr 2006 durchgeführt wurde. In dieser Kopie wird angeführt, dass bei
einer Ayurveda-Intensiv-Kur täglich bis zu 8 Kuranwendungen erfolgen, 2x
täglich Heilmitteln ausgegeben werden und nicht nur eine ärztliche
Vorab- sondern auch eine Abschlussuntersuchung erfolgt. Der Unabhängige
Finanzsenat hat zur Klärung des Sachverhalts weitere Internetrecherchen
durchgeführt, deren Ergebnisse im Folgenden dargestellt werden:
LP. Hotel
www."b.w..de/Lanka":
"Gegenüber
einer buddhistischen Mönchsinsel liegt das Hotel an einem breiten
Sandstrand nahe der Mündung des Bentotaflusses. Die Gäste haben
Zutritt zum Tempel - Ayurveda mit Segen. Die deutsche Hotelleitung ist mit den
hohen Ansprüchen europäischer Gäste bestens vertraut. Die
singhalesische Gastfreundschaft und das sanftmütige einheimische Personal
machen aus dem Aufenthalt einen kleinen Traum. Manches prominente Gesicht legt
sein Wohlbefinden in die Hände des leitenden Ayurveda-Arztes Dr.
U. und seines Ärzte- und
Therapeutenteams. Deutschsprachige Ayurveda-Beratung und Vorträge
vermitteln Einblick in das ayurvedische Wissen. Vom Schnuppertag bis zur
mehrwöchigen Kur und Behandlung von Gesundheitsstörungen, wie
Burnout-Syndrom, Schlafstörungen und Gewichtsproblemen kann die Theorie in
der Praxis erfahren werden. Im Ayurveda-Restaurant sind speziell und frisch
zubereitete ayurvedischen Gerichte mit tropischen Früchten kunstvoll
präsentiert. Helle, freundliche und geräumige Zimmer bieten allen
Komfort und unterstützen die Suche nach Ruhe."
"www.lp.com" (Auszug):
"Wir
bieten sonnenhungrigen Urlaubern nicht nur die Annehmlichkeiten eines
Komforthotels mit herrlicher Umgebung am Palmenstrand, sondern auch
regenerierende Ayurveda-Kuren. Kururlaub ist das Konzept unseres Hauses:
Während des Urlaubs etwas zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Gesundheit zu tun, Regeneration und Vitalisierung zu erlangen. Das Konzept kommt
an. Fast alle namhaften Reiseveranstalter im deutschsprachigen Raum bieten
Ayurveda-Kururlaub im L.P. an. Helle
und komfortable Behandlungsräume mit hohem Anspruch an Hygiene und
Sauberkeit stehen ca. 90 Kurgästen zur Verfügung. Das deutsche
Management und ein hervorragendes Team von Ayurvedaärzten, unterstützt
von mehr als 80 Therapeuten und Mitarbeitern, sind um Ihr Wohlergehen
bemüht. Unterschiedlichste Kur-, Wellness- und Beautyprogramme stehen zur
Auswahl."
"Wir
möchten Sie einladen, in die ungewöhnliche Welt der Ayurveda-Medizin.
5.000 Jahre Tradition stehen hinter dieser alten Volksmedizin. In Indien und Sri
Lanka werden noch heute circa 70 Prozent der Bevölkerung mit Ayurveda
behandelt, eine Jahrtausende bewährte und geprüfte Medizin, die nur
die in der Natur vorkommenden Heilmittel benutzt. Es ist eine Medizin, die
vollständig ohne Chemie auskommt. Gesundheit bedeutet Harmonie zwischen
Körper, Geist und Seele. Ayurveda bringt Körper und Seele wieder ins
Gleichgewicht. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ist seit jeher
Ziel des Ayurveda. Wenn Sie vorbeugend schädliche Einflüsse auf Ihren
Körper und Ihre Seele vermeiden, dann können Sie Ihre Gesundheit lange
erhalten. Im L.P. haben wir alle Voraussetzungen geschaffen, Sie "gesund zu
verwöhnen". Unser deutsches Hotelmanagement garantiert einen First Class
Service. Es steht ein vorbildliches Kurzentrum mit einem qualifizierten
Ayurveda-Ärzteteam sowie 90 Mitarbeitern (Therapeuten,
Kräuterköchen etc.) zur Verfügung. Die Behandlungsräume
für die diversen Massagen, Inhalationen, Bäder, Akupunktur und
ärztliche Konsultationen sind mit dem höchsten Anspruch an Hygiene
stilvoll und zweckmäßig eingerichtet. Sanfte meditative Musik
erklingt aus dem Hintergrund, Blütendüfte stimulieren die Sinne. In
der Kräuterküche werden für cirka 150 Bäder, Dampfbäder
und Inhalationen täglich jeweils bis zu 18 verschiedene Heilkräuter
aufgekocht. In der Ayurveda-Apotheke werden zweimal täglich ca. 500
verschiedene Heilmittel nach Anweisungen unserer Ayurveda-Ärzte zubereitet.
Aus etwa 90 verschiedenen Heilmitteln wählen diese die Medikamente und
Massageöle individuell nach dem jeweiligen Gesundheitszustand des Gastes
aus. Eine eigene Planungsabteilung sorgt dafür, dass die täglich bis
zu 500 Behandlungstermine den ayurvedischen Regeln und soweit wie möglich
den Wünschen der Kurgäste entsprechen. Ein Optimum an Qualität
und Service. Wir legen Wert darauf, dass Sie sich ganz individuell betreut
fühlen."
Eine
echte Ayurveda-Kur muss auf dem Fundament der Jahrtausende bewährten
theoretischen und praktischen Erkenntnisse des Ayurveda stehen mit den
entscheidenden Säulen, die das ganzheitliche Konzept einer Ayurveda-Kur
darstellen. Diese "Säulen" sind: Die Qualifikation des Ayurveda-Arztes, die
Behandlungsmethoden (diverse Massagen mit heilkräftigen Ölen und
Bäder mit heilkräftigen Kräutern), die ayurvedischen Heilmittel,
die ayurvedische Ernährung und das Verhalten des Kurgastes während der
Kur und danach. Bei Ankunft werden unsere Ayurveda-Kurgäste durch einen
kurzen schriftlichen Wegweiser informiert. An der Ayurveda-Rezeption erhalten
Sie weitere detaillierte Informationsbroschüren zum Kurverlauf und zur
ayurvedischen Ernährung. An unserer Teestation bieten wir Ihnen neben dem
traditionellen Ceylon Tee verschiedene Kräutertees an, die Ihre Gesundheit
fördern. Das Management unseres Kurzentrums steht Ihnen auf Wunsch
jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Eine
Ayurveda-Infothek hält für Sie die wichtigsten Informationen zur
Ayurveda-Kur bereit. In regelmäßigem Rhythmus werden Sie von unseren
Ärzten/innen untersucht, die Ihnen auch gerne alle Fragen zur Kur und zu
Ihrer Gesundheit beantworten. Zur Abschlussuntersuchung geben wir Ihnen
schriftliche, persönliche Ernährungsempfehlungen mit auf den Weg,
damit Sie den Kurerfolg so lange wie möglich erhalten können. Sei es,
dass Sie sich nur mit einer Wellnesskur vom Alltagsstress erholen, um zu mehr
Vitalität zu gelangen oder mit unserer Intensivkur etwas Entscheidendes
für Ihre Gesundheit tun wollen - im
LP. finden Sie bestimmt das Richtige.
Sie werden sich bei uns wohl fühlen wie lange nicht mehr und das gilt auch
für Ihren Partner, der eventuell nicht an der Ayurveda-Kur teilnimmt. Das
LP. bietet selbstverständlich
allen Gästen einen unvergesslich schönen Urlaub, in dem es an nichts
mangelt. Selbstverständlich können bei uns auch Einzelbehandlungen in
Anspruch genommen werden. Genau das Richtige zur Ergänzung Ihrer gebuchten
Kur sowie für Gäste, die Ayurveda zum ersten Mal kennen lernen wollen.
Oder für Begleitpersonen, die keine Kur in Anspruch nehmen, jedoch die eine
oder andere Anwendung zum Wohlfühlen genießen möchten.
Allerdings ist für einige unserer Behandlungen ein vorhergehendes
Gespräch mit unseren Ärzten unabdingbar."
Intensivkur
12 Tage/18 Tage:
Ärztliche
Anfangskonsultation, Wöchentlich Konsultationen, Abschlusskonsultation,
Meditation & Yoga, Beachwalk, Täglich ayurvedische Heilmittel,
Ernährungsberatung
ca.
60 bzw. 90 Anwendungen: Kopfmassagen, Gesichtsmassagen,
Ganzkörper-Synchronmassagen, Ölstrahl Kopfbehandlungen,
Öl-Kräuterreismassagen, Intensivmassagen, Akupunktur, Darmreinigung,
Einläufe bei Bedarf, Nasen- / Stirnhöhlenreinigung, Augen- und
Ohrenbehandlungen, Kräuterinhalationen, Kräuter-Dampfbäder,
Kräuterbäder, Blütenbad.
Bei
Bedarf gegen Aufpreis: Spezialbehandlungen, Spezialmassagen
Die
Intensiv-Kur umfaßt alle traditionell bewährten Anwendungen auf der
Grundlage der Panchakarma Kur. Zunächst werden Sie von unserem Arzt
untersucht. Er wird dann die Behandlungen gemäss Ihrem Gesundheitszustand
verordnen, und mit Ihnen den Therapieplan besprechen. Zusammen mit unserer
ayurvedischen Ernährung und den ayurvedischen Heilmitteln entgiften und
vitalisieren Sie Ihren Körper. Damit fördert diese Kur Ihre
Gesundheit, verschafft Ihnen neue Lebenskraft, belebt Ihre Abwehr- und
Selbstheilungskräfte und erhält die Funktionsfähigkeit von
Körper und Geist bis ins hohe Alter. Mit unserer Meditation, dem Yoga und
den Bewegungstherapien steigern Sie zusätzlich den
Wohlfühleffekt.
Ayurvedische
Heilmittel
"www.w..ch"
(Auszug):
Agnimul-Sirup:
besteht aus Bienenhonig und Kräutersubstanzen gegen jede Erschwerung von
Hämorrhoiden, bei Blutungen, Darmpolapse, Verstopfung und Wunden.
Sihil
Sonnen - Öl (Aloes, Königskokosöl und Lemon): Ein zierliches
Häutchen von Sihil Sonnenöl schützt die Haut von Sonne und
bewahrt die Feuchtigkeit der Haut. Ohne Verbrennungen wird die Haut
braun.
Kräuterhautöl:
Ist hoch wirksam durch Aloera, Rotsandelholz und anderen Juckreiz stillenden
Substanzen gegen Hautkrankheiten wie Neurodermitis, Schuppenflechte,
Kopfhautekzeme, Sonnenallergie.
Herbal
Diabetes Tabletten: Besonders geeignet bei Diabetes Mellitus
(Zuckerkrankheit).
Needra:
Sehr gut geeignet gegen Schlaflosigkeit, Augenentzündung und trockene
Augen. Bei Augenentzündungen auch auf den Fußsohlen
einmassieren.
Sandelholz
- Öl: Zur Schönheitspflege gegen Falten, Narben, trockene und
schuppige Haut. Wirkt rasch gegen Zellulitis.
Grünöl:
Hilft gegen Migräne.
Areata-Tonikum:
Gegen Haarausfall
Kräuter
- Zahnpulver: Für weisse Zähne und gesundes Zahnfleisch.
Zitronell-Creme:
Produkt zum Vertreiben von Insekten (Moskitos, Mücken, Fliegen
usw.)
Salacia:
pflanzliches Mittel gegen Diabetes
Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der
Bw. glaubhaft dargelegt, dass er die vom LP. Hotel angebotene "Intensiv Kur" in
Anspruch genommen hat. Da die Kosten dieser Kur auf der Website des Hotels
für das Jahr 2008 mit 1.264,00 € angegeben werden, wird zudem als
erwiesen angesehen, dass der dafür vom Bw. geltend gemachte Aufwand
(1.005,00 €) ausschließlich ihn selbst betraf. Insbesondere auf
Grund des beigebrachten Attests werden auch die massiven gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Bw. (rez. Gastorenteritiden, Z.n. radikaler
Prostatovesikulektomie bei lokoreginärem Prostatakarzinom, veg. Dystonie,
Bronchopneumonisches Infiltrat, Dorsolumbalgien), als erwiesen angesehen. Ebenso
wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Ayurveda-Behandlungen in Sri Lanka einen
positiven Einfluss auf den Allgemeinzustand des Bw. gehabt haben. Dies
lässt aber nicht automatisch den Schluss zu, dass die geltend gemachten
Aufwendungen auch steuerlich abzugsfähig sind. Während beispielsweise
Arzt- und Krankenhaushonorare sowie Aufwendungen für Medikamente und
Heilbehelfe (Prothesen, Gehbehelfe, etc.) generell als zwangsläufig
erwachsen angesehen werden, werden im Zusammenhang mit Krankheiten stehende
Reisen nur unter bestimmten Voraussetzungen als zwangsläufig betrachtet.
Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass sich gerade bei solchen Reisen die
Abgrenzung zu der steuerlich unbeachtlichen privaten Sphäre schwierig
gestaltet. Da der Allgemeinheit Kosten der privaten Lebensführung durch
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung und dadurch gegebener
steuerlicher Wirksamkeit jedoch keinesfalls überbürdet werden sollen,
wurden auf der Grundlage einer umfangreichen Rechtsprechung für
abgabenrechtlich beachtliche ausschließlich bzw. nahezu
ausschließlich krankheitsbedingte Reisen strenge Vorgaben aufgestellt.
Danach muss die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur
Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein und eine
andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheinen. Überdies
müssen die Behandlungen unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht
erfolgen und der Tagesablauf muss kurmäßig geregelt sein. Weiters ist
ein vor Kurantritt ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem die
Notwendigkeit, die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ersichtlich sind, oder
ein Nachweis über den Erhalt eines Zuschusses seitens eines Trägers
der gesetzlichen Sozialversicherung zu erbringen.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates geht
aus dem vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht hervor, dass die
Ayurveda-Kur in Sri Lanka zur Heilung oder Linderung der diagnostizierten
Krankheiten notwendig ist. Denn in diesem Gutachten wird die Absolvierung einer
solchen Kur lediglich empfohlen. Auch findet sich keine Angabe über die
Kurdauer. Ebenso fehlt ein Nachweis, dass andere Behandlungen, die vor Ort
durchgeführt werden könnten, nicht oder kaum Erfolg versprechend
erscheinen. Ein Vergleich der laut Rechnung des "L.P. Ayurveda-Zentrums" im
Rahmen der Kur behandelten Erkrankungen (Diabetes, hoher bzw. niedriger
Blutdruck, hohe Cholesterinwerte, Darmstörungen, Rheumatismus, etc.) mit
den seitens des Allgemeinmediziners diagnostizierten Krankheiten (rez.
Gastorenteritiden, Z.n. radikaler Prostatovesikulektomie bei lokoreginärem
Prostatakarzinom, veg. Dystonie, Bronchopneumonisches Infiltrat,
Dorsolumbalgien) zeigt überdies mit Ausnahme der Darmstörungen und der
veg. Dystonie keine Übereinstimmung. Es ist daher auch nicht offenkundig,
welche der nachgewiesenen Krankheiten des Bw. mittels der verabreichten
Behandlungen (laut Homepage: Massagen, Einläufe, Inhalationen, Akupunktur,
Bäder, Verabreichung ayurvedischer Heilmittel, Medidation, Yoga; Beachwalk
und Ernährungsberatung genannt) geheilt werden sollten bzw. ob
überhaupt eine Heilbehandlung vorliegt. Gerade bei alternativen
Behandlungsmethoden, zu denen Ayurvedabehandlungen zählen, ist aber ein
Nachweis dafür, dass es sich nicht lediglich um eine der Erhaltung und
Förderung der Gesundheit dienende präventive Therapie handelt,
unabdingbar (siehe dazu UFS 2.2.2004, RV/1722-W/03 und UFS 3.10.2005,
RV/0843-L/04, beide Entscheidungen betreffen eine Ayurveda-Kur in Sri Lanka; UFS
9.11.2006, RV/0378-W/05, betreffend Ayurveda-Kur in den USA). Mangels bewiesener
medizinischer Notwendigkeit und damit der Zwangsläufigkeit der
Ayurvedatherapien konnten daher weder die Aufenthalts- und Flugkosten noch die
Behandlungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Bezüglich der geltend gemachten ayurvedischen
Heilmitteln wurde trotz Aufforderung weder eine ärztliche Verordnung
beigebracht noch auf andere Weise die medizinische Notwendigkeit dieser Mitteln
dargelegt. Soweit es sich dabei um Waren des täglichen Bedarfes handelt
(Mittel gegen Insekten, Haarausfall, Sonnenschutzmittel sowie Pulver für
weisse Zähne und gesundes Zahnfleisch; siehe dazu oben) ist eine
steuerliche Berücksichtigung bereits wegen des Mangels der
Außergewöhnlichkeit der Kosten ausgeschlossen. Bei jenen
Präparaten, denen eine medizinische Wirksamkeit zugesprochen wird (Mittel
gegen Neurodermitis, Augenentzündung, Schuppenflechte, Diabetes Mellitus,
Migräne, etc., siehe dazu oben), liegt überwiegend nicht einmal eine
ärztliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass der Bw. an diesen
Krankheiten leidet. Mangels des bei Mitteln der Alternativmedizin erforderlichen
objektiv nachprüfbaren Nachweises ihrer Eignung als Heilmittel für den
Bw. war daher deren Zwangsläufigkeit zu verneinen und somit eine
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 672 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
1) Kurkostenalternative Behandlungsmethoden2) BehinderungKrankheitskostenSelbstbehalt3) UnterhaltspflichtZwangsläufigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-F/07
- Stammnummer
- 35909
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF