Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2910-W/07
Außergewöhnliche Belastungen, Unterhalt;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2910-W/07vom 02.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw. , gegen den Bescheid
des FA betreffend Einkommensteuer 2006 im Beisein der Schriftführerin X
nach der am 18. November 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Für das Jahr 2006 wurden
seitens der Berufungswerberin (Bw.) als außergewöhnliche Belastungen
die folgenden Beträge unter den folgenden Bezeichnungen beantragt:
Krankheitskosten
(incl. Zahnersatz): Euro 2.397,05
Kurkosten:
Euro 1.877,00
Sonstige
außergewöhnliche Belastungen: Euro 22,00
Nach Vorlage von Belegmaterial wurden seitens des
Finanzamtes insgesamt Euro 1.806,05 an außergewöhnliche Belastungen
anerkannt, die laut Darstellung des Finanzamtes die Bw. selbst betrafen (und
nicht den Gatten der Bw.), wobei diese außergewöhnlichen Belastungen
unter dem Selbstbehalt von Euro 1.839,54 lagen. Die Berufung der Bw. wurde mit
Berufungsvorentscheidung seitens des Finanzamtes als unbegründet
abgewiesen. In der Bescheidbegründung sowie in der Berufungsvorentscheidung
wird seitens des Finanzamtes folgendes ausgeführt:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt von Euro 1.839,54 nicht
übersteigen. Unterhaltsleistungen seien nur dann steuerlich absetzbar, wenn
sei beim Berechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen. Darunter fielen insbesondere Krankheitskosten, die für
einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige übernommen werden.
Da der Gatte der Bw. rund Euro 10.400,00 an Pension und rund Euro 5.000,00 an
Pflegegeld beziehe, könne nicht von einer Einkommensschwäche
ausgegangen werden, weshalb die Kosten für den Kuraufenthalt und die
Zahnarztkosten nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Bw.
anerkannt werden konnten. Das Pflegegeld unterliege keiner Einkommen- bzw.
Lohnsteuer und sei vom Finanzamt auch nicht besteuert worden. Das Pflegegeld
werde ausbezahlt um Krankheitskosten und Pflegekosten abzudecken. Bei der
Differenz zum Einkommen des Gatten der Bw. handelt es sich lediglich um sonstige
Bezüge, die begünstigt besteuert würden. Auch diese Bezüge
sowie das Pflegegeld seien in die Berechnung, ob die außergewöhnliche
Belastung abgedeckt sei, miteinzubeziehen.
In Ihrer Berufungsschrift wird seitens der Bw. die
"Richtigstellung" ihres Einkommensteuerbescheides beantragt. In ihrer
Berufungsschrift, dem Vorlageantrag samt Ergänzung und ihrer
Vorhaltsbeantwortung wird seitens der Bw. zusammenfassend folgendes
vorgebracht:
Die Berechnung der Pensionshöhe ihres Gatten stimme
nicht. Das "Nettoeinkommen" betrage laut Lohnzettel vom 31.7.2007 Euro 6.598,92
und nicht wie im Bescheid angeführt Euro 10.400,00 (Berechnungsweise
laut Bw.: Bruttopension von Euro 10.428,74
abzüglich sonstiger Bezüge
nach § 67 EStG in Höhe von Euro 1.489,82
abzüglich Freibeträge
für Diätverpflegung und eigenes KFZ nach § 35 EStG in Höhe
von gesamt Euro 2.340,00 ergibt Euro 6.598,92). Da das Pflegegeld keiner
Einkommen- oder Lohnsteuer unterliege, sei es nicht als Einkommen zu berechnen.
Diese Auskunft habe die Bw. von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft erhalten. Der Ehemann beziehe Pflegegeld der Stufe 3 und das
Bundessozialamt habe die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung und einen
Behinderungsgrad von 60 % festgestellt. Deshalb benötige er ein
Fahrzeug.
Von dem oben stehenden Betrag von Euro 6.598,92, seitens
der Bw. als "Nettopension 2006" bezeichnet, zieht die Bw. (vgl. Schreiben vom
10.9.2007) Medikamentenkosten von Euro 188,60, Kurkosten von Euro 930,00,
Zahnersatzkosten von Euro 1.560,00, den Mitgliedsbeitrag Seniorenbund von Euro
22,00 und diverse KFZ-Kosten in Höhe von Euro 1.822,82 (Benzin,
Öl-Wechsel, Reifen, ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag, Kaskoversicherung,
Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, etc.) ab und kommt zu einem
verbleibenden Resteinkommen von Euro 2.075,50. Mit dem verbliebenen Einkommen
liege der Mann der Bw. unter dem Existenzminimum und deshalb komme es bei der
Bw. zu diesen außergewöhnlichen Belastungen. Eine zusätzliche
außergewöhnliche Belastung sei auch die Selbstversicherung des Gatten
bei der WGKK in Höhe von Euro 61,85 monatlich (Euro 742,20 jährlich).
Die Medikamentenkosten von Euro 188,60 seien laut Bw. wahrscheinlich in den
beantragten Kosten von Euro 837,05 enthalten.
In der am 18. November 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung, bei der die Bw. und Ihr Gatte anwesend waren, wurde
ergänzend ausgeführt, dass die monatliche Unfallrente des Gatten 14
mal jährlich ausbezahlt wird (monatlich Euro 188,11). Eine von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgefertigte
Pensionsbestätigung vom 25.2.2008 betreffend den Gatten der Bw., vorgelegt
in der mündlichen Verhandlung, ist wie folgt gestaltet:
|
vorzeitige
Alterpension
in Euro ab:
|
01.12.2007
|
Pension (ohne
Höherversicherung)
|
777,83
|
Pflegegeld
(steuerfrei)
|
421,80
|
Gesamtleistung
|
1.199,63
|
Lohnsteuer
|
|
Krankenversicherungsbeitrag
|
|
Nettobezug
|
1.199,63
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2
EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die
Belastung ist nach Abs. 2 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach Abs. 4 wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro: 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro: 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro: 10%.
mehr als 36 400 Euro: 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und
für jedes Kind (§ 106).
Sind nach Abs. 5
im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Folgende
Aufwendungen können nach § 34 Abs. 6 der gegenständlichen
Gesetzesbestimmung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
- Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der
erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
-
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im
Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden
(§ 35 Abs. 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Für
Unterhaltsleistungen gilt nach Abs. 7 folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des
gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. ...
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des
Gesetzes müssen somit außergewöhnlich sowie zwangsläufig
erwachsen sein und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Diese Belastungen dürfen weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Zwangsläufig
bedeutet, dass man sich einer Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung sind Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen
verursacht werden, außergewöhnlich, weil sie aus tatsächlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen. Streitpunkte im vorliegenden Fall sind
diverse Zahlungen und Kosten des Gatten der Bw., die die Bw. als
außergewöhnliche Belastung in ihrem eigenen Verfahren absetzen
will.
Laut Darstellung des Finanzamtes setzen sich die
beantragten Krankheitskosten von Euro 2.397,05 aus Zahnersatzkosten (Euro
1.451,00 plus Euro 109,00) und Medikamentenkosten (Euro 837,05 laut
Rechenstreifen) zusammen. Die Kosten für die Zahnarztkosten des Gatten der
Bw. (Euro 1451,00 plus Euro 109,00 = Euro 1.560,00) wurden seitens des
Finanzamtes nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die
beantragten Kurkosten von Euro 1.877,00 wurden laut Finanzamt um Euro 930,00
verringert, weil diese ebenfalls den Gatten der Bw. betrafen. Die sonstigen
außergewöhnlichen Belastungen von Euro 22,00 seien laut Finanzamt aus
der Steuererklärung übernommen worden.
Im Rahmen der Berufungsvorbringen wird seitens der Bw.
argumentiert, dass das Einkommen Ihres Gatten unter dem Existenzminimum liege
(u.a. unter Anführung von Kosten Ihres Mannes betreffend Medikamente,
Kurkosten, Zahnersatz, Kfz-Kosten, etc.) und es daher bei der Bw. zu
außergewöhnlichen Belastungen komme.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 3 EStG
1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner grundsätzlich
durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten, der aber im vorliegenden Fall
nicht zum Tragen kommt, da der Gatte der Bw. ein eigenes Einkommen bezieht.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Für
die Zwangsläufigkeit von Kosten betreffend den Ehemann, soweit
gemäß
§ 34 Abs. 1ff EStG 1988 eine
Absetzbarkeit gegeben wäre, ist auf eine allfällige
Unterhaltsverpflichtung der Bw. gegenüber ihrem Gatten Bedacht zu
nehmen.
Gemäß
§ 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten
haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer
ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs.
1; er hat nach Abs. 2 an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene
Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. ... Ein
Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach
Abs. 1 nicht zu leisten vermag. Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten
Ehegatten ist nach Abs. 3 der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.
Nach im Zivilrecht entwickelten Orientierungswerten hat,
wenn nur ein Ehegatte ein "Einkommen" (Begriff nicht Deckungsgleich mit EStG)
bezieht, der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des
Ehegatten (vgl. Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191, Manz 1999, 35.
Auflage). Wenn jeder der beiden Ehegatten ein Einkommen hat, so ist dem
Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen
Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung
stehenden Familieneinkommens auszumessen (aaO, E 186). Ist das Einkommen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten so geringfügig, dass nach der
40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn er/sie über
kein Einkommen verfügte, so wäre die 33%-Regel anzuwenden (aaO,
E 186a). Relevante Abweichungen nach den Umständen des Einzelfalles
sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung des Unterhalts sind
einerseits die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, und
andererseits die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten
maßgebend.
Das verfügbare Einkommen der Bw. und Ihres Ehegatten
stellt sich vergleichsweise für das Jahr 2006 wie folgt dar (Beträge
in Euro):
|
Berufungswerberin:
|
|
|
Gatte der
Berufungswerberin:
|
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|
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|
Euro
|
|
|
|
Euro
|
|
|
19.775,42
|
Brutto
|
|
|
10.428,74
|
Brutto/Netto
|
|
-839,04
|
SV-Beiträge
|
|
|
-742,20
|
Krankenversicherung
|
-139,84
|
SSV
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|
|
-22,00
|
Beitrag
Interessenvertretung
|
-1.912,80
|
Lohnsteuer
|
|
|
2.633,54
|
Unfallrente
|
|
16.883,74
|
verfügbares
Einkommen
|
12.298,08
|
verfügbares
Einkommen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Euro
|
|
Summe des gesamten
verfügbaren Einkommens (Bw. und Gatte):
|
29.181,82
|
|
|
|
|
|
|
|
|
somit
|
40 %
|
von
Euro
|
29.181,82
|
|
11.672,73
|
|
|
|
|
|
|
|
alternativ
|
33%
|
von
Euro
|
16.883,74
|
|
5.571,63
|
|
|
|
|
|
Nachdem das verfügbare Einkommen des Ehegatten der
Bw. mit Euro 12.298,08 höher ist, wie jener 40 %-Anteil mit Euro 11.672,73
(bzw. auch der 33 % Anteil) besteht keine Unterhaltsverpflichtung. Aus diesem
Grund wäre eine allfällige Kostentragung der Bw. nicht
zwangsläufig erwachsen. Es besteht daher nicht die Möglichkeit im
Berufungsjahr 2006 allfällige Belastungen geltend zu
machen, die beim Ehegatten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Für
pflegebedingte Mehraufwendungen bezog der Gatte der Bw. im Jahr 2006
zusätzlich ein Pflegegeld in Höhe von Euro 5.061,60. Ein großer
Unterschied zwischen den verfügbaren monetären Mitteln der Bw. und des
Gatten der Bw. besteht nicht.
Anmerkungen:
Eine Unfallrente soll den auf Grund der Behinderung
künftig entgehenden Verdienst
ausgleichen. Der Unfallschaden selbst bzw. die daraus resultierenden
Mehrbelastungen können vergleichsweise außergewöhnliche
Belastung darstellen und somit im Sinne der §§ 34 und 35 EStG
abzugsfähig sein (vgl. auch: Dr. Beiser: Die Besteuerung von
Unfallrenten im Licht sozialstaatlicher Solidarität, in SWK 2001, T
69). Die bezogene Unfallrente des Ehegatten war daher in die oben stehende
Berechnung des "verfügbaren Einkommens" einzubeziehen. Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung und aus einer ausländischen gesetzlichen
Unfallversorgung, die einer gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie
gleichartige Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und
Unterstützungseinrichtung der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen sind generell steuerfrei.
Das Pflegegeld war entgegen der ursprünglichen
Auffassung des Finanzamtes aufgrund seiner Zweckrichtung nicht in die Anwendung
der Berechnung des verfügbaren Einkommens einzubeziehen. Nach § 1
Bundespflegegeldgesetz hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages
pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung
und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein
selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Anspruch auf
Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden
monatlich für mindestens sechs Monate gegeben ist und der gewöhnliche
Aufenthalt (grundsätzlich) in Österreich liegt. Im Gegensatz der
Darstellung des Pflegegeldes als "steuerfrei" durch die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (unter gleichzeitiger
Einbeziehung des Pflegegeldes bei der Berechnung des Nettoeinkommens) (vgl.
Pensionsbestätigung vom 25.2.2008), wird das Pflegegeld vergleichsweise
laut Meinung der Lohnsteuerrichtlinien als "nicht steuerbare Transferleistung"
bezeichnet (vgl. Z 31 zu § 3 EStG).
Die freiwillige Krankenversicherung des Gatten der Bw. bei
der WGKK (vgl. auch vorgelegten Kontoauszug des Gatten bei der Ersten Bank mit
Abbuchung von monatlich Euro 61,85 mal 12 = Euro 742,20 im Jahr) wurde bei oben
stehender Berechnung zur korrekten Vergleichbarkeit der "verfügbaren
Einkommen" (unabhängig von der steuerlichen Behandlung) von der Pension des
Gatten der Bw. abgezogen. Grundsätzlich fallen nur
Pflichtversicherungsbeiträge (bzw. gleichgestellte Beiträge) an
gesetzliche Sozialversicherungsträger bzw. Einrichtungen, denen die
Funktion eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers zukommen, unter
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG (Werbungskosten). Für freiwillige
Versicherungsbeiträge kommt steuerlich nur der Abzug in Form von
Sonderausgaben in Frage (vgl. diesbezüglich die Geltendmachung dieser
Beiträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Gatten der Bw. in den
Vorjahren 2002-2005). Außergewöhnliche Belastungen sind nur solche
Kosten, die weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein
dürfen (§ 34 Abs. 1 EStG). Weiters ist eine freiwillige
Krankenversicherung grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen.
Laut Bw. betrage das (steuerliche) Nettoeinkommen Ihres
Gatten lediglich Euro 6.598,92, wobei die Bw. vom Bruttopensionsbetrag von Euro
10.428,74 die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG in Höhe von
Euro 1.489,82 und zusätzlich die Freibeträge für
Diätverpflegung und eigenes KFZ nach § 35 EStG in Höhe von gesamt
Euro 2.340,00 abzieht. Hier unterlag die Bw. offensichtlich einem mehrfachen
Irrtum. Nachdem der Gatte der Bw. keinerlei Lohnsteuer zahlt, ist der
Bruttopensionsbezug von Euro 10.428,74 auch ident mit dem Nettopensionsbezug.
Vgl. z.B. Kontoauszug PSK vom 30.10.2006: Monatliche Pension von Euro 744,91 mal
14 = Euro 10.428,74 jährlich. Die monatliche Pension von Euro 744,91 plus
Pflegegeld von Euro 421,80 ergibt den ersichtlichen Auszahlungsbetrag von Euro
1.166,71. Die sonstiger Bezüge nach § 67 EStG in Höhe von
Euro 1.489,82 (13. und 14. Bezug) mindern nicht den Auszahlungsbetrag der
Pension, sondern unterliegen, soweit der Freibetrag sowie die Freigrenze
überstiegen werden, einer begünstigten Besteuerung. Die
Freibeträge für Diätverpflegung und für eigenes KFZ nach
§ 35 EStG in Höhe von gesamt Euro 2.340,00 (Euro 1.836,00 für KFZ
und Euro 504,00 für Diätverpflegung) kürzen ebenfalls nicht den
Auszahlungsbetrag für die Pension, sondern mindern die Bemessungsgrundlage
für die Einkommensteuer. Wenn die Bw. in weiterer Folge von der Pension
Ihres Mannes noch zusätzlich die tatsächlichen KFZ-Kosten in Höhe
von Euro 1.822,22 (niedriger als der KFZ-Freibetrag von Euro 1.834,00) von der
Pension des Gatten abzieht, bedeutet dies im Ergebnis, dass die Bw. die
KFZ-Kosten quasi doppelt abrechnet, einmal in der Form des KFZ-Freibetrages in
Höhe von Euro 1.836,00 und einmal in Form der tatsächlichen KFZ-Kosten
in Höhe von Euro 1.822,22.
Außergewöhnliche
Belastungen laut Finanzamtsbescheid betreffend die Bw. selbst:
Medikamentenkosten:
Als außergewöhnliche Belastungen wurden u.a.
Medikamentenkosten in Höhe von gesamt Euro 837,05 beantragt und vom
Finanzamt in dieser Höhe ungekürzt angesetzt. Die (wahrscheinlich)
ursprünglich von der Bw. dem Finanzamt vorgelegten Originalbelege (bzw.
Kopien davon) konnten weder vom Finanzamt, noch von der Bw., an den UFS
vorgelegt werden. Im Zuge der Berufung wurde eine Auflistung von Medikamenten
betreffend den Gatten der Bw., in Summe von Euro 188,60, beigelegt. Der UFS geht
davon aus, dass jene Medikamentenkosten, die den Mann der Bw. betreffen, in
Höhe von Euro 188,60 bereits in jener Summe der beantragten
Medikamentenkosten von gesamt Euro 837,05 beinhaltet sind, da idente
Tagessummenpositionen auf der Beilage laut Berufung sowie auf der im Akt
aufliegenden Rechenstreifenkopie aufscheinen und die Bw. unter den
außergewöhnlichen Belastungen generell auch Beträge geltend
machte, die ihren Gatten betrafen. Laut Darstellung der Bw. seien die
Medikamentenkosten von Euro 188,90 wahrscheinlich in den beantragten Kosten von
Euro 837,05 enthalten. Die ursprünglich mit 837,05 vom Finanzamt
anerkannten Medikamentenkosten waren daher um Euro 188,60 zu kürzen (somit
Euro: 648,45).
Betrag in Höhe von Euro 22,00:
Bei dem als "sonstige außergewöhnliche
Belastungen" in Höhe von Euro 22,00 vom Finanzamt anerkannten Betrag
handelt es sich nach der Bestätigung des Wiener Seniorenbundes, gerichtet
an den Gatten der Bw., um den vom Gatten bezahlten Mitgliedsbeitrag für das
Jahr 2006. Bei dem Mitgliedsbeitrag handelt es sich
nicht um eine,
die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende, zwangsläufige
erwachsende, außergewöhnliche Belastung bei der Bw., sondern um
Werbungskosten
beim
Gatten der Bw
. (und nicht bei
der Bw. selbst). Nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG zählen zu den
Werbungskosten auch Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei
Berufsverbänden und Interessenvertretungen.
Kurkosten:
Bei den ursprünglich vom Finanzamt anerkannten
Kurkosten der Bw. in Höhe von Euro 947,00 handelt es sich laut
Vorhaltsbeantwortung um eine Rechnung des Heilbades Kur-Schloßhotel Balf
(Ungarn) u.a. betreffend Zimmer, Massagen, Thermalbad, Kneip-Wassertherapie. Das
Heilbad Kur-Schloßhotel Balf bewirbt (vgl. Internetseite) die
kurörtlichen Eigenschaften und Anziehungskraft mit dem an
Schwefelwasserstoff reichem Heilwasser, dem milden Einfluß der Alpen, der
reizenden, natürlichen Landschaft sowie dem malerischen Kurpark und weist
auf Heilung, Rehabilitation und präventiven Kuren insbesondere betreffend
der Erkrankungen des Bewegungsapparates hin. Auffällig ist, dass betreffend
den Gatten der Bw. ebenfalls eine Rechnung mit gleichem Datum als
außergewöhnliche Belastung vorgelegt wurde, die weitgehend idente
Kostenpositionen enthält (Zimmer, Massagen, Thermalbad,
Kneip-Wassertherapie, etc.). Kurkosten (abzüglich Haushaltsersparnis) sind
nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt im
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit (bzw. Behinderung) steht und
nachweislich aus medizinischen Gründen notwendig ist. Nachdem es laut Bw.
in der mündlichen Verhandlung keine diesbezügliche ärztliche
Verschreibung bzw. keine Verschreibung/Kostenbeitrag der Sozialversicherung
gibt, waren in Übereinstimmung mit der nunmehrigen Rechtsmeinung des
Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung die Kurkosten der Bw. mangels
Beweis, dass die Kur im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit der Bw. stand
sowie nachweislich medizinisch notwendig war, nicht als
außergewöhnliche Belastung anzusetzen.
Zu bemerken ist, dass die nunmehr vorzunehmenden
Kürzungen bzw. Abänderungen der außergewöhnlichen
Belastungen durch den UFS (im Vergleich zum Finanzamtsamtsbescheid) aufgrund des
unveränderten Selbstbehaltes in Höhe von gesamt Euro 1.839,54 keine
Auswirkung auf den Abgabenbetrag haben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien, am 2.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2910-W/07
- Stammnummer
- 38016
- Gültig
- 02.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF