Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2133-W/06
Absetzbarkeit und Kürzung der den Ehegatten betreffenden außergewöhnlichen Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2133-W/06vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Helga Hochrieser, Mag. Belinda Maria Eder
und Robert Wittek im Beisein der Schriftführerin Frau Ingrid Pavlik
über die Berufung der Dr.EK, 2300, vertreten durch Helmut Herenda,
Steuerberater, 1140 Wien, Missingdorfstraße 3, vom 8. November
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
7. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 9. September
2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für das Jahr
2003 in der elektronisch eingelangten Erklärung die Anerkennung von Euro
27.230,58 als andere außergewöhnliche Belastungen (KZ 735). Sie wurde
daraufhin mittels Ergänzungsersuchens um Vorlage sämtlicher Belege der
Aufwendungen wegen außergewöhnlicher Belastung, mit entsprechender
Aufstellung, ersucht. Da diese Vorlage nicht erfolgte, wurden die
außergewöhnlichen Belastungen im Einkommensteuerbescheid 2003 nicht
berücksichtigt.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde wie folgt
begründet:
"In der Steuererklärung wurde eine
außergewöhnliche Belastung von € 27.230,58 geltend gemacht. Ein
Nachweis über die Aufwendungen wurde bis dato nicht beigebracht. Dies wird
nun nachgeholt. Im Jahr 2002 erlitt der Ehegatte meiner Mandantschaft Lk einen
schweren Schlaganfall, aufgrund dessen er gelähmt ist (Grad der Behinderung
100 %). Vom März 2002 bis Oktober 2003 war er im Geriatriezentrum Am
Wienerwald in Behandlung bzw. Pflege. Um dem Ehegatten meiner Mandantschaft den
Aufenthalt im Familienkreis mit der notwendigen Pflege anbieten zu können,
musste die Liegenschaft in 2301, behindertengerecht adaptiert werden. Die
geltend gemachten Ausgaben sind aus beiliegenden Rechnungen ersichtlich und
stellen sich wie folgt dar:
BW € 24.900,--
Betten Reiter € 544,40
MA 6 €
1.785,18
Summe € 27.230,58
Ich beantrage daher die Veranlagung gemäß
Erklärung vorzunehmen. Für den Fall der Vorlage der Berufung an die 2.
Instanz beantrage ich eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Senat."
Das Finanzamt richtete danach ein Ergänzungsersuchen
mit folgendem Inhalt an die Bw.:
"- Die Rechnungen "WBAu" lauten auf den Namen des Gatten.
Die Ehegattin kann nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung
angehalten werden, Kosten zu übernehmen. Bezieht der Ehegatte eigene
Einkünfte, so ist primär er verpflichtet, diese Kosten zu
tragen.
- Aus den vorgelegten Rechnungen geht keine
behindertengerechte Adaptierung (verlorengegangener Aufwand wie Behinderten-WC,
Einbau Lift etc.) hervor. Nur Zubauarbeiten, teilweiser Abbruch und
Vergrößerung der Terrasse, Durchbruch neues Haus-altes Haus,
wärmegedämmter Dachausbau, Fassadenputz Althaus, Kanalisierung etc.
sind ersichtlich. Die Adaptierung erfolgte nicht am Hauptwohnsitz, sondern am
Zweitwohnsitz und ist daher nicht zwangsläufig.
- Die Ausgaben beim "Reiter" für waschbare Decke,
Polster und Bettwäsche sind nicht außergewöhnlich.
- Aus den Zahlungsbelegen an MA 6 geht nicht hervor,
wofür die Ausgaben sind.
Das Finanzamt beabsichtigt die beantragten Kosten aus o.a.
Gründen nicht zu berücksichtigen. Um schriftliche Stellungnahme wird
ersucht."
Dieser Vorhalt wurde vom Steuerberater der Bw. wie folgt
beantwortet:
"Herr Lk erlitt im Jahre 2002 einen schweren Schlaganfall
und ist seit dieser Zeit en einen Rollstuhl gefesselt. Die Behinderung ist so
schwer behindert, dass ihm die Pflegestufe 7, die höchstmögliche,
zuerkannt wurde. Er lebte mit seiner Gattin bis zu der Erkrankung in Wien9 in
einer Mietwohnung, die dem Durchschnitt der Wohnungen in den
Gründerzeithäusern entsprach. Durch die Enge der Räumlichkeiten
war an eine Rückkehr des Patienten in seine Wohnung nicht zu denken. Um
Herrn K im familiären Umkreis pflegen zu können, einen dauernden
Heimaufenthalt wollte die Familie dem Patienten nicht zumuten, wurde der
ehemalige Zweitwohnsitz, der im Eigentum des Gatten meiner Mandantschaft steht,
daher wurden auch die Rechnungen auf ihn ausgestellt, behindertengerecht um- und
ausgebaut. Es wurden die Türendurchlässe auf die Größe von
Rollstühlen angepasst, Rampen von der Terrasse in das Haus errichtet, ein
behindertengerechtes Bad eingebaut. Eine genauere Baubeschreibung habe ich vom
Baumeister anfordert, doch leider ist diese bei mir noch nicht eingetroffen.
Herr K hat nun den Hauptwohnsitz in GE. Die Finanzierung der
Adaptierungsarbeiten erfolgte durch meine Mandantschaft, da das Einkommen des
Ehegatten bereits durch die Zahlungen für die ärztliche Versorderung
und Pflege verbraucht wird und somit keinerlei Mittel für den Umbau zur
Verfügung standen.
Die Zahlungen an die MA 6 betreffen den Selbstbehalt
für den Aufenthalt im Geriatriezentrum Am Wienerwald, besser bekannt unter
dem Namen "Versorgung Lainz".
Nach Rücksprache mit meiner Klientin, teile ich Ihre
Ansicht, dass die Ausgaben beim "Reiter" nicht außergewöhnlich
sind."
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung mit
folgender Begründung abgewiesen:
"Da der Ehegatte eigene Einkünfte bezieht
(wirtschaftliches Einkommen 2003 des Gatten: € 20.809,59 und €
15.729,- Pflegegeld = € 36.538,59) ist primär er verpflichtet, die
Kosten aufgrund seiner Behinderung zu tragen. Nur für den Fehlbetrag kann
die Ehegattin im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten
werden, die Kosten zu übernehmen. Da die geltend gemachten Kosten (€
27.230,58) zur Gänze im Einkommen des Gatten Deckung finden, ist eine
Berücksichtigung von Kosten als außergewöhnliche Belastung bei
ihrer Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich. Eine weitere Prüfung, ob
es sich bei den beantragten Kosten grundsätzlich um eine
außergewöhnliche Belastung beim Ehegatten handelt (zuständig
wäre das Wohnsitzfinanzamt Gänserndorf) unterbleibt aus
verwaltungsökonomischen Gründen."
Dagegen wurde ein Vorlageantrag ohne weitere
Begründung eingebracht, wobei die Entscheidung durch den gesamt Senat in
mündlicher Verhandlung beantragt wurde.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete an die Bw.
folgenden Vorhalt:
"Aus den vorgelegten Rechnungen geht keine
behindertengerechte Adaptierung (verlorengegangener Auwand wie Behinderten-WC,
Einbau Lift etc.) hervor. Nur Zubauarbeiten, teilweiser Abbruch und
Vergrößerung der Terrasse, Durchbruch neues Haus-altes Haus,
wärmegedämmter Dachausbau, Fassadenputz Althaus, Kanalisierung etc.
sind ersichtlich. Sie werden aufgefordert, den Zusammenhang der einzelnen
Rechnungsposten mit der Behinderung des Ehegatten darzustellen bzw. jene
Aufwendungen auszuscheiden, die damit nicht im Zusammenhang stehen.
Dieser Vorhalt wurde wie folgt beantwortet.
"Im Anhang übersende ich einen Einreichplan sowie die
dazugehörige Baubeschreibung über den Umbau des Wohnhauses in O.
Weiters übersende ich ein Schreiben des Architekten DI Zauchenberger, in
dem das Bauvorhaben nochmals kurz umschrieben wird. Aus dem Plan ist
ersichtlich, das der stark umrandete Teil neu errichtet wurde. Das neue
Badezimmer wurde notwendig, um den pflegebedürftigen Bauherrn Lk im
Rollstuhl betreuen zu können. Auch der neue Schlafraum wurde
rollstuhlgerecht (größere Türen) errichtet. Der Zugang zu dem
Gebäude wurde insofern geändert, als dass alte Stiegen abgebrochen und
rollstuhlgerechte Rampen angelegt wurden. Für eine persönliche
Erläuterung des Bauvorhabens zur Errichtung eines barrierefreien Zugangs
auf der Liegenschaft bzw. in deren Räumlichkeiten steht das
Architekturbüro und ich gerne zur Verfügung. Auch der Konnex zu den
gelegten Rechnungen kann in einem persönlichen Gespräch besser
dargelegt werden. Dem beigelegt war ein Schreiben des genannten Architekten
sowie der Grundriss und die Baubeschreibung.
In der am 9. September 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend Folgendes ausgeführt:
"Steuerberater:
Dem Argument des Finanzamtes, die geltend gemachten
Aufwendungen fänden zur Gänze im Einkommen des Ehegatten der
Berufungswerberin Deckung, ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Ehegatte
aus eigenem Einkommen die slowakischen Pflegerinnen bezahlt hat; andererseits
handelte es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen über ca. €
27.000,-- nur um einen Teilbetrag der beim Umbau insgesamt angefallenen Kosten.
Geltend gemacht wurden ausschließlich diejenigen
Aufwendungen, die mit dem behindertengerechten Umbau des bisherigen
Zweitwohnsitzes verbunden waren; ich lege dem Berufungssenat Fotos vor, aus
denen die Situation vor und nach dem Umbau ersichtlich ist. Hier geht hervor,
dass beispielsweise rollstuhlgerechte Rampen geschaffen wurden, ebenso kam es zu
einer Verbreiterung der Türen sowie zu einer ebenen und damit ebenfalls
behindertengerechten Ausstattung des Badezimmers.
FA-Vertreter:
Nach der bisherigen Aktenlage war ersichtlich, dass die
geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze im Einkommen des Ehegatten der
Berufungswerberin Deckung gefunden haben. Dem Finanzamt war bisher nicht
bekannt, dass weitere Aufwendungen angefallen sind, die vom Ehegatten geltend
gemacht hätten werden können, wobei hinzuzufügen ist, dass die
Veranlagung des Ehegatten im Finanzamt Gänserndorf Mistelbach zu erfolgen
hat, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob diese Kosten auch tatsächlich
vom Ehegatten abgesetzt worden sind.
Das Finanzamt hat aber bereits in der
Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass gegen eine prinzipielle
Anerkennung der übersteigenden Aufwendungen durch die Ehegattin im Rahmen
der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Bedenken bestehen. Dazu müsste
aber bekannt sein, wie hoch die insgesamt behinderungsbedingt angefallenen
Aufwendungen tatsächlich sind.
Die Referentin hält vor, dass der Ehegatte der
Berufungswerberin von Jänner bis Oktober 2003 im Pflegeheim war und daher
allenfalls eine Heimpflege nur für die Monate November und Dezember 2003
gegeben sein konnte. Die für die Pflegerinnen aufgewendeten Kosten finden
aber ganz offensichtlich im Pflegegeld Deckung.
Steuerberater:
Ich weise nochmals darauf hin, dass der Umbau insgesamt
eine weitaus größere Summe ausgemacht hat als die geltend gemachten
Kosten und dass diese Aufwendungen zumindest zum Teil aus dem Vermögen des
Ehegatten der Berufungswerberin gedeckt worden sind.
Hinzuweisen ist aber darauf, dass meine Mandantin
Zahnärztin war und damit sicherlich über das größere
Vermögen verfügt hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Gesamthöhe der
außergewöhnlichen Belastungen.
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben
getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß
oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung führen.
Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung. Keine bloße
Vermögensumschichtung liegt jedoch vor, wenn Sachen angeschafft werden, die
wegen ihrer Beschaffenheit (wie zB Rollstühle) oder ihrer individuellen
Gebrauchsmöglichkeit (wie zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen
oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 11-12; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 20 zu § 34 EStG 1988, sowie die dort
zitierte Judikatur).
So stellt beispielsweise der Ersatz einer Badewanne durch
eine Duschkabine dann Sanierungsaufwand dar, wenn diese einen allgemeinen
Verkehrswert besitzt, etwa weil keinerlei behindertenspezifische Einbauten
vorgenommen werden und nicht der Zeitwert anzusetzen ist. Hingegen wäre
etwa die Montage behinderungsbedingter zusätzlicher Haltegriffe, eines
speziellen Duschklappsitzes, einer rollstuhlgerechten Dusche, einer seitlich zu
öffnenden Badewanne oder einer Hebevorrichtung, samt den darauf
entfallenden Nebenkosten, wie Entfernung der bisherigen Einbauten, Montage- und
Verfliesungskosten eine außergewöhnliche Belastung (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 12).
Hingegen sind die erstmaligen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Sachen ohne eingeschränkten Verkehrswert
grundsätzlich nicht nach § 34 EStG 1988 abzugsfähig, weil es sich
letztlich nur um eine Vermögensumschichtung handelt und der
Steuerpflichtige einen entsprechenden Gegenwert erhält (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 13; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 20 zu § 34 EStG 1988, sowie die dort
zitierte Judikatur). So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 22.10.1996, 92/14/0172, Aufwendungen für die Errichtung
eines behindertengerechten Eigenheimes, soweit nicht spezifisch
behindertengerechte Baumaßnahmen gesetzt werden, nicht als
außergewöhnliche Belastung angesehen.
Nach den von der Bw. vorgelegten Belegen hat es sich im
gegenständlichen Fall (abgesehen von den Ausgaben BettenReiter in Höhe
von Euro 545,40) zum Großteil um spezifisch behindertengerechte
Maßnahmen sowie damit in Zusammenhang stehende Arbeiten sowie um
Pflegeheimkosten gehandelt. Die Kosten für diese
behindertengerechtenMaßnahmen sind - da die geschaffenen Einrichtungen nur
einen eingeschränkten Verkehrswert haben - in Höhe von insgesamt Euro
24.900,-- als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG in Verbindung
mit § 1 Abs. 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, BGBl. 303/1996, idF BGBl. II 91/1998 sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, die durch
die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes und ohne Anrechnung von
pflegebedingten Geldleistungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Unter Hilfsmitteln sind dabei auch behinderungsbedingte
Ein- und Umbauten in Gebäuden zu verstehen (VfGH 13.3.2003, B 785/02).
Ein Umbau vom Bad in der Form, dass Herr Lk im Rollstuhl
betreut werden kann sowie die Adaptierung des neuen Schlafraums und die
Errichtung eines barrierefreien Zugangs auf der Liegenschaft bzw. in deren
Räumlichkeiten, stellt daher grundsätzlich ebenfalls ein Hilfsmittel
im Sinne der zitierten Verordnung dar. Dafür getätigte Ausgaben
wären somit ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts und ohne
Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen als außergewöhnliche
Belastung bei dem Behinderten selbst abzugsfähig.
Unter Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988
sind nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr
verknüpft sind.
Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern
stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein
entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit eine bloße
Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (z.B. VwGH
10.9.1998, 96/15/0152). Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind
in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann nur dann geboten sein,
wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge spezifisch
nur für bestimmte individuelle Personen oder wegen ihrer spezifisch nur
für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder einen sehr
eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (VwGH 22.10.1996,
92/14/0172). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
Für die Zwangsläufigkeit der strittigen
Kosten, die gemäß
§ 34 Abs. 1ff EStG 1988
eines der Kriterien für die Absetzbarkeit ist, muss auf die
Unterhaltsverpflichtung der Bw. gegenüber ihrem Gatten Bedacht genommen
werden. In der zivilgerichtlichen Praxis werden folgende pauschale
Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit
geringerem (bzw. nicht vorhandenem Einkommen) gegenüber dem Ehegatten mit
höheren (bzw. einzigen) Einkommen angewendet: Wenn nur der
Ehemann/Ehefrau ein Einkommen (Anm: nicht im Sinne des EStG; gemeint ist jeweils
das Nettoeinkommen) hat, so hat die Ehegattin/der Ehegatte einen
Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten (Dittrich/Tades, ABGB,
§ 94 E 191). Wenn jeder der beiden Ehegatten ein
Einkommen hat, so ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen
einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des für
beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen
(aaO, E 186). Ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten
Ehegatten so geringfügig, dass ihm nach der 40%-Regel ein höherer
Anspruch zustünde, als wenn er über kein Einkommen verfügte, so
ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl. auch E 189).
Auf den Fall der Bw. angewendet, resultiert aus ihren
Lohnzetteln und den sonstigen Einkünften und aus den Lohnzetteln ihres
Ehegatten für das Jahr 2003 bei der Anwendung der 40%-Regel folgende
Unterhaltsverpflichtung der Bw. gegenüber ihrem Ehegatten:
Nettoeinkommen der Bw.:
|
Kennzahl 210
|
35.101,36
|
Abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
|
-
3.304,24
|
Sonstige Einkünfte
|
7.187.04
|
Verfügbares
Einkommen 2003 (Bw.)
|
38.984,16
Nettoeinkommen des Gatten:
|
Kennzahl 210
|
26.752,32
|
Abzüglich SV-Beiträge gesamt
|
-
1.003,20
|
Abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
|
-
4.939,53
|
Verfügbares
Einkommen 2003 (Gatte)
|
20.809,59
Familiennettoeinkommen (Bw. + Gatte): 59.793,75 Euro
davon 40%: 23.917,50 Euro abzüglich Nettoeinkommen des
Gatten: 20.809,59 Euro ergibt:
Unterhaltsverpflichtung der Bw. an
ihren Gatten: 3.107,91 Euro (Kontrolle: Betrag bei 33%-Regel
wäre höher: 12.864,77 Euro).
Das Pflegegeld ist aufgrund seiner Zweckrichtung nicht in
die Anwendung der 40%-Regel einzubeziehen; es hat nicht das in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise frei verfügbare Einkommen des Ehegatten der Bw.
erhöht.
Dem Ehegatten der Bw. stand nach der 40%-Regel ein Anteil
von 23.917,50 Euro am verfügbaren Einkommen zu. Stellt man nun die
Unterhaltsverpflichtung der Bw. an ihren Gatten in Höhe von
3.107.91 Euro in Relation zu diesem gemäß der 40% Regel
errechneten Betrag 23.917,50 Euro) so ergibt dies einen Anteil von 12,99%.
Zu diesem Anteil sind auch die für den Gatten aufgewendeten
Beträge als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Von den geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen in Höhe von Euro 27.230,58 können daher abzüglich der
Kosten "Reiter" in Höhe von Euro 545,40 sowie der Kosten für das
Pflegeheim in Höhe von 1.785,18, welche aus dem vom Ehegatten der Bw.
bezogenen Pflegegeld getragen werden müssen, nur 12,99 % = 3.234,51 Euro
berücksichtigt werden. Werden solche Aufwendungen ganz oder zum Teil von
Unterhaltspflichtigen getragen, so ist eine außergewöhnliche
Belastung mit Selbstbehalt gegeben (vgl. Doralt, EstG-Kommentar zu § 34,
Tz. 60 sowie JAKOM, EstG-Kommentar, Tz. 68 zu § 34).
Daher können bei der Bw. Euro 3.234,51mit Selbstbehalt
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Da die zu
berücksichtigende außergewöhnliche Belastung jedoch unter dem
steuerlichen Selbstbehalt liegt, tritt in der Abgabenhöhe gegenüber
dem Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2005 keine Änderung ein.
Dem folgend war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2133-W/06
- Stammnummer
- 36796
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF