Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2378-W/06
1) Freibetrag wegen eigener Behinderung 2) Berücksichtigung von Krankenhauskosten 3) Absetzbarkeit und Kürzung der die Ehegattin betreffenden außergewöhnlichen Belastungen (Unterhaltsleistungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2378-W/06vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind der in dieser Angelegenheit ergangenen
Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2006 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2005 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vom 1.1. bis 31.12.2005)
auch noch Krankengeld (vom 8.11. bis 15.12. 2005) von der D..
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
machte der Bw neben Sonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumschaffung
und -sanierung, Kirchenbeitrag) noch außergewöhnliche Belastungen in
Höhe von € 6.930,35 geltend.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Ermittlung der Fahrten Krankenhaus: (Benützung des
eigenen PKW`s)
Tägliche Fahrten in die jeweilige
Krankenanstalt:
|
Krankenanstalt
|
Zeitraum
|
Tage
|
Anzahl Km
|
Km Satz
|
Km-Geld
|
A.
|
09.07.-12.08.
|
35
|
134,00
|
0,356
|
€ 1.669,64
|
|
06.09.-12.09
|
7
|
134,00
|
0,356
|
€ 333,93
|
B.
|
12.08.-06.09.
|
124,00
|
124,00
|
0,356
|
€ 1.059,46
|
|
12.09.-02.11.
|
51,00
|
124,00
|
0,356
|
€ 2.251,34
|
C.
|
02.11.-14.12.
|
7,00
|
210,00
|
0,376
|
€ 552,72
|
Fahrtkosten gesamt
|
|
|
|
|
€ 5.867,09
Nächtigungsgeld: Klinik C.
für die Gattin und 2 Kinder à
€ 15
|
04.-06.11
|
90,00 €
|
11.-13.11.
|
90,00 €
|
18.- 20.11.
|
90,00 €
|
25. - 27.11.
|
90,00 €
|
02.-04.12.
|
90,00 €
|
07.-11.12.
|
180,00 €
|
Nächtigung gesamt
|
630,00 €
Krankenhauskosten:
|
A.
|
222,04
|
C.
|
33,98
|
|
177,24
|
Krankenhauskosten gesamt
|
433,26
Weiters führte der Bw mit Schreiben vom 5. Juli 2006
aus, dass er am 09.07.2005 eine Gehirnblutung erlitten habe, welche einen
Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 09.07. bis 02.11. 2005 (Intensivstation)
zur Folge gehabt hätte. Aufgrund einer Zuweisung des B. hätte er sich
schließlich vom 2.11 bis 14.12.2005 auf Rehabilitation in der Klinik C.
befunden.
Aufgrund seiner Krankheit (Gehirnblutung, Schlaganfall) sei
die tägliche Betreuung durch seine Gattin unumgänglich gewesen.
Dem Schreiben legte der Bw ua die nachstehenden
Bestätigungen bei:
- 2 Aufenthaltsbestätigungen A. vom 09. 07. -
12.08.2005 und vom 06.09. - 12.09.2005 ;
- 2 Aufenthaltsbestätigungen B. Wien vom 12.08. -
06.09. 2005 und vom 12.09. - 2.11.2006;
- Aufenthaltsbestätigung Klinik C. vom 2.11. -
14.12.2006
- einen Patientenbrief B. und
- Bericht Klinik C. vor.
Zudem legte der Bw eine Kopie des Ausweises des
Bundessozialamtes (vom 23.02.2006) vor, in welchem dem Bw eine Minderung der
Erwerbstätigkeit in Höhe von 50% bescheinigt wird.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005 wurden Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen (Krankenhauskosten) in Höhe von € 399,28 anerkannt
und gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass diese € 399,28 unter den
Selbstbehalt fallen, sodass die außergewöhnlichen Belastungen im
Ergebnis 0,00 betragen haben. Begründend wurde ausgeführt, dass
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von denen eine
Selbstbehalt abzuziehen sei nicht berücksichtigt werden könnten, da
sie den Selbstbehalt in Höhe von € 2.693,65 nicht
übersteigen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass Aufwendungen
steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig
seien in dem die Verausgabung stattgefunden habe. Jene Ausgaben, die nicht im
Veranlagungszeitraum gezahlt worden seien, hätten daher nicht
berücksichtigt werden können.
Die täglichen Fahrten in die jeweiligen
Krankenanstalten könnten nicht anerkannt werden, da es sich hiebei um einen
Krankenhausaufenthalt für den Zeitraum 09.07 2005 bis 2.11.2005 gehandelt
habe und daher keine Kosten entstanden seien. Es hätten lediglich die
Kosten für den Selbstbehalt A. und C. berücksichtigt werden
können.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 erhob der Bw gegen den oa
Bescheid fristgerecht Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass im
Einkommensteuerbescheid bei den außergewöhnlichen Belastungen ein
Selbstbehalt in Abzug gebracht worden sei, da er seinem Antrag zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 seinen Behindertenpass, welcher
eine Behinderung im Ausmaß von 50% ausweisen würde, beigelegt
hätte, wäre daher ein Selbstbehalt nicht in Abzug zu bringen. Weiters
werde um Berücksichtigung der gesamten Krankenhauskosten in Höhe von
€ 433,26 und nicht nur in Höhe von € 399,28
ersucht.
Weiters seien die beantragten außergewöhnlichen
Belastungen betreffend Krankenhausfahrten bzw Fahrten in die Klinik C. seiner
Gattin in Höhe von € 5.867,09 nicht anerkannt worden. In diesem
Punkt hätte das Finanzamt den Sachverhalt total verkannt. Bei diesen Kosten
würde es sich um Krankenhausfahrten seiner Gattin handeln, welche als
außergewöhnliche Belastungen aufgrund seiner Behinderung im
Ausmaß von 50% ohne Selbstbehalt abzugsfähig seien (siehe Beilage
Lohnsteuerrichtlinien bzw Steuerhandbuch). Aufgrund seiner Krankheit
(Gehirnblutung, Schlaganfall) sei die tägliche und ständige Betreuung
durch seine Gattin unumgänglich gewesen (siehe auch Patientenbrief des B.
bzw Bericht der Klinik C.). Da die Kosten für den Besuch des in einem
auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Ehegatten aus sittlichen
Gründen als zwangsläufig erwachsen seien (siehe auch VwGH 10.11.1987,
85/14/0128 bzw VwGH 13.05.1986, 85/14/0181) würden die beantragten
Kosten betreffend Fahrtkosten in Höhe von € 5.867,09 bzw
Nächtigungsgelder in Höhe von € 630,00
außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
darstellen. Es werde daher der Antrag gestellt, die außergewöhnlichen
Belastungen erklärungsgemäß zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2006 wurde dem
Bw der Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 243,00
gem. § 35 Abs 3 EStG 1988 gewährt und zudem wurden die
Aufwendungen für die Krankenhauskosten in Höhe von € 433,26
ohne Selbstbehalt anerkannt. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass
die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen
eine Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt werden könnten,
da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 2.639,55 nicht
übersteigen würden.
Wenn der Pauschbetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988
beansprucht werde, so könnten im Zusammenhang mit der Behinderung Ausgaben
für die Heilbehandlung zusätzlich und ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Somit würden die Krankenhauskosten
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Ansonsten seien die Ausgaben bei demjenigen
geltend zu machen, dem die Kosten erwachsen würden. Im Übrigen
würden Besuchsfahrten des Ehepartners keine außergewöhnliche
Belastung darstellen, weder bei Kur- noch bei Krankenhausaufenthalten.
Mit Eingabe vom 20. September 2006 stellte der Bw den
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Begründend wurden im Wesentlichen die bereits in der
Berufung vorgebrachten Argumente wiederholt. Ergänzend wurde auf eine
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 07.02.2006 verwiesen,
wonach gemäß dieser Berufungsentscheidung (GZ RV/0262 L/04) die oben
angeführten Kosten seiner Gattin außergewöhnliche Belastungen
darstellen würden.
Der Eingabe beigelegt wurde nachstehende Berechnung:
Nettoeinkommen Bw:
|
Kennzahl 210: E. GmbH
|
34.738,00 €
|
Kennzahl 210: D.
|
6.064,20 €
|
Abzüglich SV Beiträge
gesamt
|
-6.098,54 €
|
Abzüglich einbehaltene
Lohnsteuer
|
-6.667,18 €
|
Verfügbares Einkommen
2005
|
28.036,48 €
Einkommen Gattin des Bw.
|
Kennzahl 210
|
21.209,92 €
|
Abzüglich SV-Beiträge
gesamt
|
-3.159,34 €
|
Abzüglich einbehaltene
Lohnsteuer
|
-1.519,91 €
|
Verfügbares Einkommen
2005
|
16.530,91 €
|
Familieneinkommen (Bw und
Gattin)
|
44.567,15 €
|
Davon 40%
|
17.826,86 €
|
Abzüglich Nettoeinkommen
Gattin
|
-16.530,67 €
|
Unterhaltsverpflichtung des
Ehegatten
|
1.296,19 €
Die Unterhaltsverpflichtung des Bw an seine
Gattin beträgt € 1.296,19.
In dem am 24. August 2007 durchgeführten
Erörterungsgespräch brachte das Finanzamt als Amtspartei nach
Erörterung der Sach- und Rechtslage ergänzend vor, dass die geltend
gemachten Unterhaltszahlungen gemäß RZ 868 LStR nur unter
Berücksichtigung des Selbstbehaltes anzuerkennen sind.
Festzuhalten ist, dass die Gattin des Bw im Jahr 2005
über steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 14.749,36
verfügt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl Nr.
818/1993, sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§
18 leg. cit) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ist gemäß Abs 4 wesentlich, soweit sie einen
vom Steuerpflichtigen von seinen Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Strittig ist aufgrund der Berufung:
1.) Anerkennung des Freibetrages wegen eigener
Behinderung:
§ 35 Abs 1 EStG 1988 lautet:
"Hat
der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
-
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
-
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe)Partners (§ 106 Abs 3) oder
-
bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§106 Abs 1 und 2),
für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8
Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und
erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind
eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs 3) zu."
Gemäß
§ 35 Abs 3 EStG 1988 wird bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45% bis 54% ein Freibetrag in
Höhe von € 243,00 gewährt.
Im vorliegenden Fall ist dem Bw eine Minderung der
Erwerbstätigkeit in Höhe von 50% bescheinigt worden (Ausweis des
Bundessozialamtes). Dem Bw. steht daher - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - eine Freibetrag in Höhe von
€ 243,00 zu.
Der Berufung ist in diesem Punkt stattzugeben.
2.) Berücksichtigung der gesamten Krankenhauskosten
in Höhe von € 433,25:
Grundsätzlich kommen gemäß
§ 34 Abs. 1
EStG 1988 außergewöhnliche Belastungen auf Grund von Krankheitskosten
nur insoweit steuerlich zum Abzug als sie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und den nach § 34 Abs 4 und 5
EStG 1988 ermittelten Selbstbehalt übersteigen. Aus § 34 Abs 6 iVm
§ 35 leg.cit. ergibt sich, dass lediglich Aufwendungen aus dem Titel
einer Behinderung - wobei das nachgewiesene Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% betragen muss - ohne
Selbstbehalt zu berücksichtigen sind. Diese Voraussetzung wird im
gegenständlichen Fall erfüllt, da beim Bw der Grad der
Erwerbsminderung mit 50% festgestellt wurde. Die vom Bw geltend gemachten
Krankenhauskosten für A. und C. sind daher in Höhe von
€ 433,25 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
anzuerkennen.
Der Berufung ist daher- wie schon in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2006 - in diesem Punkt stattzugeben.
Anzumerken ist, dass die in der Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2006
vorgenommene Kürzung um den Selbstbehalt durch gleich hohe
Berücksichtigung der ao Belastung in Höhe von € 399,28
ausgeglichen wurde und die tatsächliche Berücksichtigung der
Krankenhauskosten in Höhe von € 433,26 in einer zusätzlichen
Position ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes erfolgt ist.
3.) Im die Berufung ergänzenden Schreiben beantragte
der Bw die außergewöhnlichen Belastungen für Fahrt- und
Nächtigungskosten, die seiner Gattin aus Anlass seiner Krankheit entstanden
sind, als einkommensmindernde Unterhaltszahlungen anzuerkennen.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bw im
Zuge seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
Krankheitskosten in Höhe von € 6.497,09 als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat und dass diese
Aufwendungen aus Fahrtkosten (für Besuchsfahrten ins A., B.) bzw
Nächtigungskosten (C.) resultieren, die seiner Gattin aus Anlass seiner
Erkrankung erwachsen sind.
Fest steht weiters, dass dem Bw für das
streitgegenständliche Jahr der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht,
da die Gattin des Bw im Jahr 2005 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe
von € 14.749,36 bezogen hat (siehe Sachverhaltsteil der
Berufungsentscheidung), womit die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
normierte Einkunftsgrenze von € 2.200,00 erheblich überschritten
wird.
§ 34 Abs 7 Z 3 EStG 1988 lautet:
"Unterhaltsleistungen
für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Im vorliegenden Fall findet § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
Anwendung, geht es doch hier um die Deckung von Aufwendungen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden (Krankheitskosten).
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 lautet:
"Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen."
Die vom Finanzamtsvertreter zitierte RZ 868 LStR
lautet:
"Unterhaltsleistungen
sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie beim Berechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen. Derart
berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen nur dem Selbstbehalt des
Verpflichtenden (§ 34 Abs 4 EStG)......."
Wieser/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 34 Anm. 52 führen aus, dass als außergewöhnliche
Belastung jene Unterhaltsleistungen abzugsfähig sind, die zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Empfänger selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden; darunter fallen
insbesondere Krankheitskosten oder die Kosten für die Beseitigung von
Katastrophenschäden, die für einkommenslose bzw einkommensschwache
Angehörige übernommen werden. Auch Umschulungsmaßnahmen infolge
unverschuldeten Verlustes der Existenzgrundlage sind abzugsfähig (VwGH
18.2.1999, 97/15/0047).
Eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von
Krankheitskosten ergibt sich aus der Unterhaltspflicht ua gegenüber dem
Ehegatten, darüber hinaus kann freilich auch eine sittliche Verpflichtung
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestehen.
"Liegt eine
Krankheit vor, so sind abzugsfähig
.....Fahrtkosten
der Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person (vgl auch
OGH 20.6.2002, 2 Ob 103/01p; uE wohl nur, soweit das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit - etwa bei weiteren Entfernungen - gegeben ist
oder die Fahrten der Pflege und Versorgung dienen........"(s.
Wieser/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 34 Anm
78)
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Stpfl verursacht
werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen
Gründen zwangsläufig (VwGH 21.5.1956, 349/56). Für die
Zwangsläufigkeit der strittigen Kosten, die gemäß
§ 34 Abs
1 ff EStG 1988 eines der Kriterien für die Absetzbarkeit ist, muss auf die
Unterhaltsverpflichtung des Bw gegenüber seiner Gattin Bedacht genommen
werden.
Auf dem vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass dem
Bw Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin trifft und daher die vom Bw im
Rahmen seiner Unterhaltspflicht übernommenen Kosten, die bei seiner Gattin
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, nur unter
Berücksichtigung des Selbstbehaltes (welcher sich am Einkommen des Bw
orientiert) möglich sind.
Was nun die Höhe der vom Selbstbehalt betroffenen
außergewöhnlichen Belastungen betrifft, so werden in der
zivilgerichtlichen Praxis folgende pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des
Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit geringerem (bzw nicht vorhandenen
Einkommen) gegenüber dem Ehegatten mit höherem (bzw einzigem)
Einkommen angewendet:
Wenn nur der Ehemann ein Einkommen (Anm. nicht im Sinne des
EStG; gemeint ist jeweils das Nettoeinkommen), so hat die Ehegattin einen
Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten
(Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E
191).
Wenn jeder der beiden Ehegatten ein Einkommen hat, so ist
dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen
Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung
stehenden Familieneinkommens auszumessen (aaO, E 186). Ist das Einkommen der
unterhaltsberechtigten Ehegattin so geringfügig, dass ihr nach der
40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn sie über kein
Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl, auch
E 189).
Nach Ansicht des UFS ergibt sich daher - wie der Bw in dem
die Berufung ergänzenden Schreiben berechnet hat - aus dem Lohnzettel des
Bw und aus dem Lohnzettel seiner Ehegattin für das Jahr 2005 bei der
Anwendung der 40%-Regel nachstehende Unterhaltsverpflichtung des Bw
gegenüber seiner Ehegattin:
Nettoeinkommen Bw:
|
Kennzahl 210: E. GmbH
|
34.738,00 €
|
Kennzahl 210: D.
|
6.064,20 €
|
Abzüglich SV Beiträge
gesamt
|
-6.098,54 €
|
Abzüglich einbehaltene
Lohnsteuer
|
-6.667,18 €
|
Verfügbares Einkommen
2005
|
28.036,48 €
Einkommen Gattin des Bw:
|
Kennzahl 210
|
21.209,92 €
|
Abzüglich SV-Beiträge
gesamt
|
-3.159,34 €
|
Abzüglich einbehaltene
Lohnsteuer
|
-1.519,91 €
|
Verfügbares Einkommen
2005
|
16.530,91 €
|
Familieneinkommen (Bw und
Gattin)
|
44.567,15 €
|
Davon 40%
|
17.826,86 €
|
Abzüglich Nettoeinkommen
Gattin
|
-16.530,67 €:
|
Unterhaltsverpflichtung des
Ehegatten
|
1.296,19 €
Die Unterhaltsverpflichtung des Bw an seine
Gattin beträgt € 1.296,19.
Der Ehegattin des Bw stand nach der 40%-Regel ein Anteil
von € 17.826,86 am verfügbaren Einkommen zu.
Stellt man nun die Unterhaltsverpflichtung des Bw an seine
Gattin in Höhe von € 1.296,19 in Relation zu diesem
gemäß der 40%-Regel errechneten Betrag € 17.826,86, so
ergibt dies einen Anteil von 7,27%.
Zu diesem Anteil sind auch die für die Gattin
aufgewendeten Beträge als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, sohin außergewöhnliche Belastungen der Gattin
€ 6.497,09 (€ 5.867,09 + € 630,00) davon 7,27%
ergibt anzusetzende außergewöhnliche Belastungen in Höhe
€ 474,40.
Da im gegenständlichen Fall der Bw im Rahmen seiner
Unterhaltspflicht Krankheitskosten (Fahrtkosten und Nächtigungskosten)
seines (Ehe)Partners übernommen hat, ist ein Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 474,40 nur
unter Berücksichtigung des an den Einkünften des Bw orientierten
Selbstbehaltes möglich.
Da der Selbstbehalt des Bw laut Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 vom 13. Juli 2006 € 2.639,65
beträgt und die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel
Unterhaltsleistungen (€ 472,40) den errechneten Selbstbehalt von
€ 2.639,65 nicht übersteigen, liegt auch keine
außergewöhnliche Belastung vor, die zum Abzug gebracht werden kann.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2378-W/06
- Stammnummer
- 30589
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF