Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0633-I/02
Zurechnung eines Schulgebäudes an den Leasingnehmer bei Kommunalleasing.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-I/02vom 21.11.2003Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat der Prüfer im Prüfungsbericht bzgl. der Begründung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens versehentlich auf eine Textziffer verwiesen, die keine entscheidungswesentlichen Feststellungen, sondern im Wesentlichen nur die rechnerische Durchführung der steuerlichen Änderung enthält, kann aber aufgrund des gesamten Prüfungsergebnisses unzweifelhaft festgestellt werden, welche Feststellung der Prüfer tatsächlich als Wiederaufnahmegrund herangezogen hat, so liegt kein unzulässiger Austausch des Wiederaufnahmegrundes vor (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044).
Hat die Leasingnehmerin (Gemeinde) an ihrer bebauten Liegenschaft (Schulgebäude) der Bw. (Leasinggesellschaft) zur Durchführung der Generalsanierung des Gebäudes ein Baurecht eingeräumt, um es nach den durchgeführten Sanierungsarbeiten wieder zurückzumieten, so ist das Gebäude in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unverändert der Leasingnehmerin zuzurechnen, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse (äußerst niedriger Baurechtzins, hoher Eigenmittelanteil der Leasingnehmerin, eingeschränkte Verwertungsmöglichkeit des Schulgebäudes, vertragliche Verpflichtung der Leasingnehmerin das Schulgebäude auch nach Ablauf der Grundmietzeit dem Schulbetreiber weiterhin zur Nutzung zur Verfügung zu stellen) den zwingenden Schluss zulässt, dass die Rückübertragung des Schulgebäudes nach Ablauf der Grundmietzeit an die Leasingnehmerin bereits von Anfang an bedungen war.
Die von der Finanzverwaltung erlassenen und nur zum Teil auf Entscheidungen der Höchstgerichte fundierenden Zurechnungsregeln für Leasingverträge sind für den Durchschnittsfall, wie er in den Formularverträgen zum Ausdruck kommt, konzipiert, um mit schematisch handhabbaren Entscheidungshilfen die Beurteilungsschwierigkeiten bewältigen zu können. Sie dürfen jedoch nicht als abschließende Regelungen angesehen werden. So notwendig und wertvoll sie für die Praxis sein mögen, der Maßstab der vorzunehmenden Beurteilung kann sohin einzig und allein das positive Recht sein. Abweichende vertragliche Gestaltungen und komplexere Sachverhalte müssen daher mit Hilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eigenständig daraufhin beurteilt werden, wem das Leasinggut zuzurechnen ist (vgl. Margreiter in Egger-Krejci, Das Leasinggeschäft, S. 461).
Geht man davon aus, dass der Leasingnehmer auch nach Abschluss des Baurechts- und des Leasingvertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggutes (Schulgebäudes) geblieben ist, so hat die (Bw.) Leasinggeberin im Ausmaß der von ihr durchgeführten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen eine Bauleistung an den Leasingnehmer erbracht, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. BMF v. 20.3.1992, Leasingfinanzierung von Um- und Erweiterungsbauten im Kommunalbereich im Wege von Bestandsverträgen, SWK 1992, A 166).
Leistungsempfänger bei Bauleistungen ist nicht notwendigerweise der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist vielmehr, wer sich die Leistung ausbedungen hat, dh den Bauauftrag erteilt hat. Erfolgt die Bauführung auf fremdem Grund und Boden, so ist Leistungsempfänger der Bauführer und nicht der Grundeigentümer, auch wenn dieser mit der Bauführung bereits Eigentum am Bauwerk erwerben sollte (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz 269, § 12 Tz. 64 u. 79). Die Bw. (Leasinggeberin) bediente sich zwar zur Herstellung des Bauwerkes eines Baubeauftragten; sämtliche Verträge mit den bauausführenden Firmen wurden jedoch im Namen und auf Rechnung der Bw. abgeschlossen und auch von ihr bezahlt. Die Bw. ist daher in umsatzsteuerlicher Sicht als Leistungsempfängerin der Bauleistungen der bauausführenden Firmen (Subunternehmer) anzusehen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BMF v. 20.3.1992, Leasingfinanzierung von Um- und Erweiterungsbauten im Kommunalbereich im Wege von Bestandsverträgen, SWK 1992, A 166).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
EIDOS Wirtschaftsberatung GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck,
vertreten durch Dr. Josef Metzler, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer für 1992 und Körperschaftsteuer für
1992-1997 sowie die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für 1992 und
Körperschaftsteuer für 1992-1997 nach der am 24. Oktober 2003
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für 1992
und Körperschaftsteuer für 1992-1997 sowie der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für 1992 alle mit Ausfertigungsdatum 14. Dezember 2000 bleiben
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992-1997 werden
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
|
|
1992
|
1993
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1994
|
1995
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1996
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1997
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
-875.722,11
€
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-1.088.073,81
€
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-83.371,87
€
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-6.424,13
€
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1.415.104,18
€
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367.846,20
€
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Gesamtbetrag
der Einkünfte:
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-309.020.37
€
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-288.599,96
€
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-83.371,87
€
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-6.424,13
€
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0,00
€
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0,00
€
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Einkommen:
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0,00
€
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0,00
€
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0,00
€
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0,00
€
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0,00
€
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0,00
€
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Körperschaft-steuerschuld:
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0,00
€
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0,00
€
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1.090,09
€
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1.090,09
€
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1.090,09
€
|
1.271,77
€
Die Fälligkeit dieser
Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Stadt B. ist Eigentümerin der Liegenschaften in EZ
1, 2, 3 der KG B. mit einer Fläche von 5.000 m². Der darauf
befindliche Gebäudekomplex wird zu rd. 70% vom Bundesrealgymnasium A. zu
Schulzwecken genutzt, den restlichen Teil bilden Wohnungen und
Geschäftslokale. Die Schule wurde vor rd. 150 Jahren gegründet und
wird derzeit von über 800 SchülerInnen besucht. Auf Grund eines
Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem
Österreichischen Städtebund aus dem Jahre 1955, stand dem Bund ein
Anspruch auf Übereignung all jener Gebäude zu, die Bundesmittelschulen
dienten und deren Sachaufwand die Republik Österreich ab 1.Jänner 1956
zu übernehmen hatte. Nach dieser Übereinkunft wäre die Stadt B.
verpflichtet gewesen, die oben angeführten Liegenschaften soweit die darauf
errichteten Gebäude Schulzwecken dienten, der Republik Österreich
unentgeltlich zu übertragen. Hingegen wäre die Stadt B. von der
Bezahlung des Sachaufwandes für diese Schule entbunden worden. Diese
Eigentumsübertragung war jedoch kaum durchführbar, da vom gesamten
Gebäudekomplex nur etwa die Hälfte (damals) Schulzwecken diente, den
anderen Teil bildeten Mietwohnungen und Geschäftslokale. Mit Rücksicht
auf diese Sachlage verzichtete die Republik Österreich in einer im Jahr
1962 mit der Stadt B. getroffen Vereinbarung unwiderruflich auf ihren Anspruch
zur unentgeltlichen Übertragung jener Liegenschaften und Gebäudeteile
in denen das Bundesrealgymnasium A. untergebracht ist und die Stadt B.
überließ dem Bund unter Verzicht auf die Bezahlung eines Mietzinses
die vom Bundesrealgymnasium benützten Räumlichkeiten und
Hofflächen zur weiteren Benützung. Die Republik Österreich, die
nach dieser Vereinbarung die ihr überlassenen Räumlichkeiten
ausschließlich zu Schulzwecken nutzen darf, verpflichtete sich ihrerseits
alle von ihr benützten Objekte "außen und innen in gutem Zustand zu
erhalten" und die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu tragen. Diese
Benützungsvereinbarung wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Stadt
B. verzichtete bis zur Bezugsfertigstellung eines Neubaues oder einer
anderweitigen Unterbringung der Schule die Räumung der Schule zu verlangen.
Im Falle eines Neubaues hätte die Stadt B. nach dieser Vereinbarung aus dem
Jahr 1962 einen Teil der Neubaukosten zu tragen.
Mit Baubescheid vom 20. August
1986 wurde der Republik Österreich, vertreten durch die
Bundesgebäudeverwaltung, mit Zustimmung der Stadt B. als
Grundeigentümerin, vom Amt der C. Landesregierung die baubehördliche
Bewilligung für die Generalsanierung der vom Bundesrealgymnasium A.
benutzten Gebäudeteile bewilligt. Die Sanierung des aus mehreren
Baukörpern bestehenden Gebäudekomplexes umfasste mehrere im Detail
sich aus den Planunterlagen ergebende Abbruch-, Um- und Zubaumaßnahmen.
Nach der Baubeschreibung des Architekten S. war insbesondere vorgesehen, die
Umgruppierung der Klassenzimmer in den einzelnen Geschossen, was die
Neuversetzung von Trennwänden und Türen erforderlich machte, die
Schaffung von Pausenräumen, die Erneuerung der Stiegenhäuser, der
Ausbau des Dachbodens, die Neuerrichtung der Turnsäle samt den
dazugehörigen Nebenräumen und die Neugestaltung des Schulhofes. Die
geschätzten Investitionskosten betrugen 100 Mio. S; die tatsächlichen
Gesamtinvestitionskosten betrugen letztendlich 154 Mio. S (o. MwSt).
Zur Finanzierung des
Bauvorhabens wurde vom Gemeinderat der Stadt B. am 14. Dezember 1988 beschossen
mit der Bw., einer Leasinggesellschaft, einen Baurechtsvertrag (Pkt. I des
Beschlusses) und einen Mietvertrag-Leasingvertrag (Pkt. II) abzuschließen.
Weiters wurde beschlossen, das Leasingobjekt für Schulzwecke auf die Dauer
von 10 Jahren der Republik Österreich unterzuvermieten (Pkt. III des
Beschlusses). Nach Ablauf dieser 10 Jahre sollte die Vereinbarung zwischen der
Stadt B. und der Republik Österreich aus dem Jahr 1962 wieder im vollem
Umfang gelten. Nach Pkt. IV des Beschlusses sollte die Stadt B. sowohl mit der
gegenständlichen Generalsanierung als auch mit dem Abschluss und
Verbücherung der in diesem Zusammenhang abzuschließenden
Verträgen verbunden Kosten und Abgaben jeder Art nicht belastet werden.
Für die nach Ablauf der Grundmietzeit für die vorgenommene
Generalsanierung anfallende Grunderwerbsteuer sollte dies jedoch nur insoweit
gelten, als ein neuer Finanzausgleich eine Änderung in der Verteilung der
Erträge der Grunderwerbsteuer zwischen den einzelnen
Gebietskörperschaften bringen sollte. Die Begleichung der die Stadt B.
gegenüber der Bw. treffenden Zahlungen aus dem Leasingvertrag war nach
einem Beschluss des Gemeinderates vom 30. März 1989 in der Weise
vorgesehen, dass die Stadt B. der Bw. die Verfügungsberechtigung über
ihr Konto einräumt, auf welches die Republik Österreich den sie aus
dem Untermietvertrag treffenden Mietzins überweist. Weiters wurde vom
Gemeinderat beschlossen, dass der von der Republik Österreich zu leistende
Untermietzins sich nach der von der Stadt. B. an die Bw. zu leistende Miete und
Kaution, ohne jedoch dem Anteil, der auf den Bauzins entfällt, orientieren
soll.
In Durchführung
dieser Beschlüsse bestellte die Stadt B. der Bw. in dem am 30.12.1988
abgeschlossenen
Baurechtsvertrag an den oben
genannten Liegenschaften ein Baurecht für die Dauer von 65 Jahren, behielt
sich jedoch für den Fall der Veräußerung des Baurechtes das
Vorkaufsrecht vor. Vertragszweck war die Generalsanierung und Errichtung von
Zubauten, welche innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss durchzuführen
und fertig zu stellen waren. Die Sanierung und Errichtung von anderen Zubauten
als der gemäß der Beaubeschreibung und den Einreichplänen des
Architekten S. aus dem Jahr 1986, entsprechend dem Baubescheid vom 20. August
1986, mit Ausnahme solcher, die mit dem Bundesrealgymnasium A. in Zusammenhang
standen, war der Bw. nicht gestattet. Als Bauzins wurde ein jährlicher
Betrag von 80.000 S ab Fertigstellung der Sanierungs- und Umbauarbeiten
vereinbart.
Am 3. Juli bzw. am 1.
September 1989 schloss die Bw. mit der Stadt B. (in der Folge: Leasingnehmerin)
einen
"Immoblilienleasing-Mietvertrag"
ab, mit dem die auf den Baurechtliegenschaften befindlichen Baulichkeiten nach
Durchführung der Generalsanierung von der Bw. an die Leasingnehmerin
vermietet wurden. Von der Vermietung ausgenommen wurden jene von den
Baumaßnahmen nicht betroffenen Räumlichkeiten samt Nebenräumen,
die von der Leasingnehmerin bereits vor Abschuss des Baurechtsvertragen an
Dritte vermietet wurden (Wohnungen und Geschäftsräume). Diese
Mietverhältnisse wurden von der Leasingnehmerin fortgeführt und auch
der Mietzins wurde von ihr vereinbart. Die wesentlichen Bestimmungen des
Leasingvertrages lauten:
II.
Beginn
und Dauer des Mietvertrages, Übergabe des Mietobjektes
2.
a) Als voraussichtlicher Zeitpunkt der Übergabe hinsichtlich des
Mietobjetekes ist der Herbst 1991 vorgesehen. Die Übergabe des Mietobjektes
erfolgt bei Abschluss der Generalsanierung und Fertigstellung der Zu- und
Umbauten, wenn die notwendigen baupolizeilichen Bau- und
Benützungsbewilligungen vorliegen.
3. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Quartals mittels
eingeschriebenen Brief aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung).
Der Mieter verzichtet auf die Dauer von 10 Jahren, gerechnet von der
Übergabe des Mietobjektes folgenden Monatsersten auf die Ausübung des
Kündigungsrechtes (Grundvertragsdauer)
4. Alle
sich aus dem Vollzug der im Zusammenhang mit den Zu und Umbauten ergebenden
Zahlungsverpflichtungen fließen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung
der Miete ein, sofern der Vermieter beim Abschluss dieses Vertrages mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen ist.
III.
Mietentgelt
1. Das
vom Mieter zu entrichtende Mietentgelt besteht aus der Miete, den Kosten der
Grundbenützung (Baurecht) und der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe. Die Verpflichtung zur Bezahlung des so ermittelten gesamten
Mietentgeltes beginnt mit dem der Übergabe des Mietobjektes folgend
Monatsersten.
2.a) Die
jährliche Miete beträgt 7.169.041,86 S, d.s. 7,16904 % p.a. der
geschätzten Gesamtinvestitionskosten für den Gebäudeanteil in der
Höhe von 100. Mio. S.
b) Ändern sich die Gesamtinvestitionskosten, ist der Vermieter berechtigt,
von dem über die geschätzten Gesamtinvestitionskosten hinausgehenden
Mehrbetrag ab Mietbeginn 7,16904 % p.a. zusätzlich dem Mieter als Miete in
Rechnung zu stellen. Förderungsmittel, die der Vermieterin zur
Verfügung gestellt werden, werden zur Gänze durch Mietzinsreduktion an
den Mieter weitergegeben.
c) Unter Gesamtinvestitionskosten sind sämtliche mit dem Erwerb des
Baurechtes, der Baureifmachung, Adaptierung und Finanzierung sowie mit dem Umbau
der Sanierung, Erweiterung und Reparatur des Mietobjektes verbunden Kosten,
Aufwendungen der Zwischenfinanzierungen, Steuern, Gebühren und sonstige
öffentliche Abgaben sowie Kosten der Versicherung während der Bauzeit
zu verstehen. Anfallende Aufwendungen der Zwischenfinanzierung werden mit 0,25%
-Punkte p.a. vj. dek. über der Sekundärmarktrendite für
Bundesanleihen laut Tabelle 2.33 der Mitteilung des Direktoriums der
österreichischen Nationalbank im jeweiligen Kalenderquartal verrechnet.
d) Die Miete wurde auf Basis der erreichbaren Absetzung für Abnutzung von
3,33% p.a. der Gesamtinvestitionskosten errechnet. Der Vermieter ist zur
Berichtigung der Mieten aufgrund der tatsächlichen AfA berechtigt.
3. Das
jährliche Mietentgelt muß am 15.6. eines jeden Jahres im Voraus auf
dem Konto des Vermieters einlangen. Der Vermieter hat daher die
Mietvorschreibungen rechtzeitig, das heißt, zwei Monate vor
Fälligkeit zuzustellen. Im ersten Mietjahr wird das Mietentgelt anteilig, 8
Wochen nach erfolgter Übergabe, verrechnet.
4. Bis
zum Ablauf der Grundmietzeit wird neben der Miete eine jährliche
unverzinsliche Kaution in Höhe von 6,66667 % der Gesamtinvestitionskosten
geleistet. Diese Kaution dient zur Sicherung des Mietentgeltes, der Sicherung
der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur
Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Diese
Kaution gelangt gleichzeitig mit dem Mietentgelt zur Vorschreibung. Bei
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses wird diese Kaution ohne Verrechnung
von Zinsen zurückbezahlt bzw. verrechnet. Im Falle der
Vertragsauflösung gemäß Punkt XI. a) bis c) findet jedoch keine
Rückzahlung statt.
5.
Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Mietvorauszahlung in Höhe von
max. 25% der Gesamtinvestitionskosten für einen Zeitraum von 10 Jahren zu
leisten.
Diese
Mietvorauszahlung darf keinesfalls höher sein, als die für das
gegenständliche Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Zahlungen
bereits erfolgten Aufwendungen und wird während der Dauer des Mietvertrages
in jährlich gleichbleibenden Beträgen mit der Miete gegenverrechnet.
Eine Verzinsung erfolgt nicht.
Löst
der Vermieter den gegenständlichen Vertrag aus Gründen des Punktes XI.
a) bis c) vorzeitig auf, so verfallen die geleisteten Mietvorauszahlungen
zugunsten des Vermieters für jene Zeitspanne, zu deren Endzeitpunkt der
Mieter diesen Vertrag hätte ordnungsgemäß aufkündigen
können.
Für
den Fall der ordentlichen Kündigung des Mietvertrages gemäß
Punkt II. (3) durch den Vermieter sind die nicht verbrauchten
Mietvorauszahlungen dem Mieter zurückzuerstatten. Für den Fall der
Leistung einer Mietvorauszahlung deduziert sich die Bemessungsgrundlage für
die Miete entsprechend.
IV.
Kapitalmarktanpassung
1. Die
Miete wird den Schwankungen des Kapitalmarktes angepasst. Als Maßstab
dafür dient die Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen, enthalten in
Tabelle 2.33 der Mitteilungen des Direktoriums der Österreichischen
Nationalbank. .......
2. Die
Anpassung der Miete erfolgt zum 15.6. eines jeden Jahres, erstmals bei
Übergabe des Mietobjektes dergestalt, dass der der Miete zugrundeliegende
Finanzierungskostenersatz entsprechend der Änderung der
Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen gemäß Tabelle 2.33
geändert wird, wobei als Basis der Wert für April 1987 (= 6,86 %)
vereinbart wird. Der der Berechnung der Miete zugrundeliegende
Finanzierungskostenersatz (=7,125 %) ändert sich um denselben
Absolutbetrag, wie sich der dem Anpassungszeitpunkt vorangehende
Jahresdurchschnitt gegenüber dem Basiswert verändert hat und wird auf
ein Achtelprozent kaufmännisch gerundet.
V.
Betriebskosten
1. Sämtliche
das Mietobjekt betreffenden Betriebskosten samt Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe gehen zu Lasten des Mieters und sind von ihm direkt zu
begleichen. Etwaige dem Vermieter vorgeschriebenen Betriebskosten sind ihm vom
Mieter binnen 8 Tagen nach separater Vorschreibung zu bezahlen. Der Vermieter
ist berechtigt, eine entsprechende Akontierung zu verlangen.
2. Unter
Betriebskosten sind alle jene Aufwendungen zu verstehen, die für einen
ordnungsgemäßen Betrieb des Mietobjektes erforderlich sind. Zu diesen
Aufwendungen gehören insbesondere: ......................
...e) die
Kosten einer Feuer-, Sturmschaden- und Leitungswasserschadensversicherung auf
den jeweiligen Neubauwert sowie einer angemessenen Haftpflicht- und
Glasbruchversicherung.
VII.
Gefahrtragung
1. Der
Vermieter schließt im Einvernehmen mit dem Mieter für die Dauer der
Adaptierung und des Umbaues des Mietobjektes bis zu dessen Übernahme durch
den Mieter eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Risken,
insbesondere gegen Feuer sowie eine Bauwesen- und
Bauherrenhaftpflichtversicherung ab.
2. Nach
der Übergabe des Mietobjektes wird der Vermieter dieses, im Einvernehmen
mit dem Mieter, gegen die üblichen Risken, insbesondere gegen Feuer-,
Sturm- und Leitungswasserschaden sowie Glasbruch und Haftpflicht in jeweils
angemessener Höhe versichern und versichert halten.
3. Der
Vermieter trägt die Gefahr für das Mietobjekt im versicherten Umfang.
Der Vermieter trägt darüber hinaus die Gefahr für den
zufälligen Untergang des gesamten Mietobjektes, nicht jedoch die Gefahr aus
außerordentlichen Unglücksfällen, insbesondere nicht für
die Beschädigung oder Zerstörung infolge von Wetterschlägen,
Demonstrationen oder ähnlicher Ereignisse.
XI.
Vertragsauflösung
Der Vermieter kann
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag mittels
eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung auflösen,
wenn
a) der
Vermieter den finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz
schriftlicher Mahnung und Setzung einer 30-tägigen Nachfrist von deren
Ablauf nicht nachkommt, oder
b) der
Mieter vom Mietobjekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich
das Mietobjekt in arger Weise vernachlässigt oder den Verwendungszweck
eigenmächtig ändert und den vertragswidrigen Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen, mindestens
30-tägigen Nachfrist zur Wiederherstellung des vertragsmäßigen
Zustandes nicht beseitigt, oder
c) der
Mieter sonst in erheblicher Weise wiederholt und hartnäckig gegen
Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
Der Vermieter
haftet im Fall der Vertragsauflösung dem Vermieter bis zum Ablauf der
vereinbarten Grundvertragszeit für den Ausfall des Mietentgeltes samt
Betriebskosten sowie für alle sonstigen, durch die vorzeitige Beendigung
des Mietvertrages entstehenden Schäden.
XIII.
Rückgabe
des Mietobjektes
1. Bei
Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in gereinigtem und
ausgemaltem Zustand zurückzustellen. Für fehlendes oder
beschädigtes Zubehör zum Mietobjekt hat der Mieter Ersatz zu
leisten.
2. Die
vom Mieter eingebrachten Maschinen und maschinellen Anlagen können durch
den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernt werden, soweit
dies ohne erhebliche Beschädigung des Mietobjektes möglich ist. Der
Vermieter kann jedoch die Herstellung des früheren Zustandes des
Mietobjektes verlangen.
3. Wird
bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Rückgabe des
Mietobjektes verzögert, so hat der Mieter für die Dauer der
Vorenthaltung, d.h. bis zur vollständigen Räumung des Mietobjektes,
ein Nutzungsentgelt in der Höhe des für den Nutzungszeitraum aliquot
berechneten Mietentgeltes samt Betriebskosten zu leisten.
Gleichzeitig mit dem Leasingvertrag wurde zwischen der Bw.
und der Stadt B. in einer eigenen Urkunde ein sogenanntes
Andienungsrecht vereinbart. Die
Stadt B. verpflichtete sich, nach Ablauf der im Leasingvertrag vereinbarten
Grundmietzeit von 10 Jahren über Aufforderung der Bw. das Baurecht mit den
Schulräumlichkeiten bzw. dem Schulgebäude als Zubehör zu
erwerben, wobei der Kaufpreis mit Ablauf der Grundmietzeit fällig wird. Der
vereinbarte Kaufpreis entsprach den Gesamtinvestitionskosten vermindert um die
dem Leasingvertrag zugrunde gelegte kalkulatorische AfA von 3,33% p. a.,
zuzüglich der nicht amortisierten Teile der von der Bw. auf das Mietobjekt
allenfalls getätigten Aufwendungen, zuzüglich allenfalls während
der Grundvertragsdauer, aus welchen Gründen auch immer, nicht bezahlter
Mietentgelte samt Betriebskosten und Zinsen.
Bereits am 1. Juli 1989 beauftragte die Bw. als
zivilrechtlicher Bauherrin die Republik Österreich, vertreten durch die
Bundesgebäudeverwaltung (Baubeauftragter), in eigener Verantwortung mit den
mit der schlüsselfertigen Herstellung des oben genannten Projektes
verbundenen Planungs-, Koordinierungs- und Bauüberwachungsarbeiten
entsprechend den genehmigten Plänen, Baubeschreibungen und Baubescheiden.
Die gesamte Projektabwicklung und Projektdurchführung war lt. Vertrag mit
der Bw. abzustimmen. Alle Verträge zur Herstellung des Projektes wurden im
Namen und auf Rechnung der Bw. erstellt und nach der Prüfung durch den
Baubeauftragten von der Bw. bezahlt.
Am 17. August 1989 wurde zwischen der Stadt B. und der
Republik Österreich in Durchführung der Beschlüsse vom 14.
Dezember 1988 und 30. März 1989 zu der oben angeführten
Nutzungsregelung aus dem Jahr 1962 in einem Nachtrag vereinbart, dass der Bund
für die Nutzung des generalsanierten Schulgebäudes ab dem
Übergabezeitpunkt verpflichtet ist, an die Stadt B. in 10 möglichst
gleich hohen Jahresraten ein Entgelt in der Höhe der gesamten
Investitionskosten (abgerechnete Baukosten zuzüglich 12% Pauschalhonorar an
den Baubeauftragten für die Durchführung der Planung und Abwicklung
des Bauverfahrens) und der Zinsen vom jeweils auf die Bau- und
Planungsleistungen aushaftenden Kapital (Pkt. V des Nachtrages) zu leisten,
wobei dem Bund (ebenso wie der Stadt B. im Leasingvertrag) die Möglichkeit
eingeräumt worden ist, Mietvorauszahlungen in der Höhe von 25% der
Gesamtinvestitionskosten zu leisten. Weiters wurde in Punkt VI dieses Nachtrages
festgelegt, dass nach Ablauf der gegenständlichen Vereinbarung, der Vertrag
aus dem Jahr 1962 (der eine unentgeltliche Nutzug des Schulgebäudes durch
den Bund vorsieht) wiederum alleinige Rechtsgrundlage für die
Benützung aller auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaften
befindlichen und für das Bundesrealgymnasium A. bestimmten Objekte bzw.
Räume, einschließlich der aufgrund dieses Nachtrages hergestellten
Zubauten und Flächen bildet.
Aufgrund der Vereinbarung im
Leasingvertrag hatte die Stadt B. als Leasingnehmerin bei geschätzten
Investitionskosten von 100 Mio. S bei Vertragsbeginn eine Mietvorauszahlung von
25 Mio. S und während der Grundmietzeit Kautionen von insgesamt 66,67 Mio.
S zu leisten. Insgesamt waren somit Vorleistungen von 91,67 % der
Investitionskosten vorgesehen. Die Höhe der Kautionen (2/3 der
Gesamtinvestition) entsprach nach Ablauf der Grundmietzeit dem vereinbarten
Kaufpreis um den die Bw. das Leasingobjekt der Leasingnehmerin andienen konnte.
Nach der vertraglichen Vereinbarung musste somit die Leasingnehmerin nach Ablauf
der Grundmietzeit bei Ausübung des Andienungsrechtes durch die Bw. kein
zusätzliches Entgelt für den Erwerb des Baurechtes und damit der
Gebäude aufwenden.
Die Bw. stellte das
Schulgebäude im August 1992 fertig und übergab es mit
Übergabeprotokoll vom 31. August 1992 vertragsgemäß der
Leasingnehmerin zur Nutzung. Die Investitionskosten betrugen bis dahin
146.722.413 S, die tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten wurden am 31. Mai
1996 mit 154.317.845,50 S festgestellt. Am 20. Jänner 1992 wurde
vertragskonform eine Mietvorauszahlung in der Höhe von 30 Mio. S geleistet,
inkl. Zinsen bis 1. September 1992 betrug die Mietvorauszahlung zum Zeitpunkt
der Übergabe 31.663.193 S. Aufgrund der geänderten
Gesamtinvestitionskosten wurde diese am 20. Jänner 1995 auf 38.527.330 S
erhöht und entsprach somit den vertraglich vereinbarten 25% der
Gesamtinvestitionskosten. Im Rahmen der Gesamtabrechung wurden auch die
Kautionen und die Leasingraten den geänderten Gesamtinvestitionskosten
angepasst.
In einem mit 21. April 1995 datierten, nicht
unterfertigten, als "Protokoll" bezeichneten Vermerk des
Geschäftsführers der Bw. wurde festgehalten, im Zusammenhang mit dem
im September 1989 abgeschlossenen Immobilienleasingvertrag vereinbaren die
Vertragsteile, dass im Sinne des Kommunalleasingerlasses vom 29. Juni 1990, GZ:
Z688/1/1-IV/6/90, die Stadtgemeinde B. als Mieterin die vereinbarten
Kautionszahlungen gemäß Punkt III.4. des Vertrages nur so lange zu
leisten verpflichtet sei, als dadurch insgesamt die von der Stadtgemeinde B.
eingebrachten Eigenmittel (Mietvorauszahlung und Kaution) den Betrag von 75% der
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten würden.
Insgesamt sind bei Gesamtinvestitionskosten von 154.317.846
S im Zeitraum von 1992 bis 2001 von der Leasingnehmerin Mietvorauszahlungen von
38.527.330 S, Kautionen von 77.211.055 S und Leasingraten von 53.284.959 S
bezahlt worden.
Im Zuge einer im November 2000
über den Zeitraum 1992 - 1997 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung vertrat der Prüfer nach Einsicht in die oben angeführten
Verträge und Vereinbarungen die Rechtsansicht, das Leasinggut sei nicht der
Bw., sondern der Stadt B. zuzurechnen und begründete dies im Wesentlichen
wie folgt (vgl. Prüfungsbericht vom 9. November 2000, Tz. 18 und
19):
Wirtschaftsgüter,
über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübe,
seien diesem zuzurechnen (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO). Voraussetzung sei somit
das Vorhandensein eines Wirtschaftsgutes. Nach ständiger Rechtsprechung
seien Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der
Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art. Aufgrund
der Ausführungen in der Baubeschreibung sei das bestehende
Schulgebäude generalsaniert worden. Die durchgeführten Arbeiten seien
somit dem bereits bestehenden einheitlichen Wirtschaftsgut "Gebäude"
zuzurechnen. Für sich allein betrachtet, seien diese Arbeiten nicht
leasingfähig, da nach Ansicht der Betriebsprüfung kein
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut geschaffen worden sei - es sei das
bisherige bestehende einheitliche Wirtschaftsgut "altes Schulgebäude"
umgebaut und saniert worden.
Im vorliegenden Fall
sei von der Stadt B. an den Liegenschaften in EZ 1,2, und 3 KG B. ein Baurecht
eingeräumt worden, auf denen sich schon vor Unterfertigung des
Baurechtsvertrages ein Altgebäude befunden habe. Nach § 1 Abs. 1 BauRG
könne ein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und
vererblichen Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben,
belastet werden (Baurecht). Das aufgrund des Baurechtes errichtete Gebäude
stehe im Eigentum des Baurechtsinhabers, das Eigentum am nackten Grund und Boden
verbleibt beim Grundstückseigentümer. Auf dem nackten Grund und Boden
habe sich aber bereits vor Unterfertigung des Baurechtsvertrages ein
Altgebäude befunden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei eine
nachträgliche Begründung des Baurechtes schon zivilrechtlich (siehe
dazu Bydlinski, Das Recht der Suberädifikate) nicht möglich, was zur
Folge habe, dass die Stadt B. auch Eigentümerin des Altgebäudes sei
und die Sanierungsmaßnahmen automatisch der Stadt B. zufallen würden.
Die Bw. sei somit nicht Eigentümerin des Schulgebäudes am A. Platz.
Selbst wenn eine
nachträgliche Trennung von Grund- und Hauseigentum möglich gewesen
wäre, so könne dies nicht beabsichtigt gewesen sein. Dies sei nach
Ansicht der Betriebsprüfung indirekt aus der Höhe des vereinbarten
Bauzinses ableitbar. Laut Baurechtsvertrag seien 80.000 S Bauzins pro Jahr
vereinbart worden. Das Baurecht umfasse die Liegenschaft im Gesamtausmaß
von ca. 5.000 m². Bei einem Fremdvergleich würde kein
Grundstückseigentümer auf einer Liegenschaft, die ein Altgebäude
umfasst, das durch die Baurechtseinräumung veräußerbar wird, ein
Baurecht zu diesem Bauzins einräumen, zumal die Liegenschaft durch das
Baurecht an Wert verliere. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass auch Fremdmieter
im betroffenen Altgebäude untergebracht seien. Würde das Eigentum am
Bauwerk nachträglich auf den Bauberechtigten übergehen, so müsste
auch das Mietverhältnis auf diesen übergehen. Dies sei im vorliegenden
Fall nicht geschehen.
Zusammenfassend sei aus den
obigen Ausführungen ersichtlich, dass ein Finanzierungsleasingvertrag aus
steuerrechtlicher Sicht nur über Wirtschaftsgüter abgeschlossen werden
könne. Durch die Generalsanierungsarbeiten sei kein selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut geschaffen worden. Weiters sei die Bw. nicht
Eigentümerin des Altgebäudes, da kein Baurecht nachträglich
begründet werden könne und dies aus den vorliegenden Umständen
(Höhe des Baurechtzinses, Nichtübernahme von bestehenden
Mietverhältnissen) auch nicht beabsichtigt gewesen sei.
Aber selbst wenn man ein
leasingfähiges Wirtschaftsgut unterstellen würde, so würde sich
dadurch keine andere rechtliche Beurteilung ergeben. Liege ein selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut vor, so müsse in einem zweiten Schritt
geprüft werden, wem dieses Wirtschaftsgut gemäß
§ 24 Abs. 1
lit. d BAO zuzurechnen sei. Dabei sei die Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu würdigen.
Ausgangslage seien die
abgeschlossenen Verträge, in denen die Leasingnehmerin sich verpflichtet
habe, innerhalb der Grundmietzeit von 10 Jahren für die Herstellungskosten
und den Gewinn der Leasinggeberin in der Form aufzukommen, indem sie hohe
Vorleistungen (Mietvorauszahlungen, Kautionen) und niedrige Leasingraten leiste.
Nach Ablauf der Grundmietzeit sei der Leasinggeberin das Andienungsrecht
eingeräumt - als Kaufpreis seien zwei Drittel der Gesamtinvestitionskosten
festgelegt.
Im Zuge des
Prüfungsverfahrens sei vorgebracht worden, das beim Restwertleasing neben
der "40/90-Regelung", zusätzlich Gewinnchancen (Kaufoption) und
Restwertrisiko (Risiko der Wertminderung) für die Zurechnung des
Wirtschaftsgutes entscheidend seien. Aufgrund der fehlenden Chance auf
Wertsteigerung bei der Leasingnehmerin, die sich im Andienungsrecht
manifestiere, wäre das Leasinggut der Leasinggeberin zuzurechnen. Aufgrund
dieser Vertragsgestaltung würde die Leasinggeberin das Andienungsrecht
nicht ausüben, wenn das Wirtschaftsgut im Wert steige und eine Verwertung
an einen Dritten möglich sei.
Ob dieses Recht anwendbar sei,
hänge davon ab, ob die Leasinggeberin das Wirtschaftsgut rechtlich oder
tatsächlich überhaupt verwerten könne. Aus rechtlicher Sicht
könne nach Ansicht der Betriebsprüfung eine Verwertung durch die
Leasinggeberin nicht erfolgen, da diese -wie bereits ausgeführt - nicht
Eigentümer des bereits bestehenden Schulgebäudes sei. Neben der
rechtlichen Beschränkung könne auch tatsächlich keine Verwertung
durch die sie erfolgen, was zur Folge habe, dass ihr auch die Möglichkeit
der Gewinnsteigerung nicht zustehe. Würde nämlich ein Kauf durch die
Stadtgemeinde B. unterbleiben, könnte einerseits die Leasinggeberin das
Schulgebäude aufgrund bestehender Widmung und vereinbartem Vorkaufsrecht
nicht verwerten, andererseits müsste die Leasingnehmerin ein neues
Schulgebäude - aufgrund des bestehenden öffentlichen Auftrages -
erwerben.
Weiters sei zu
berücksichtigen, dass in der Grundmietzeit die Leasingnehmerin laut Vertrag
Vorleistungen (Mietvorauszahlungen, zinsenlose Kautionen) in Höhe von
91,66% der Gesamtinvestitionskosten zu erbringen habe. Würde es zu keinem
Kauf durch die Leasingnehmerin nach Ablauf der Grundmietzeit kommen, so
würde sie faktisch auf die Zinsen aus der Kaution verzichten. Es würde
auch niemand, der über das Geld für den Ankauf eines Wirtschaftsgutes
großteils verfüge, dieses von einem anderen mieten und das Geld schon
zu Beginn oder während der Laufzeit des Mietverhältnisses der
Leasinggeberin als zinsenloses Darlehen oder Mietvorauszahlung zur
Verfügung stellen. Durch die hohen Vorleistungen gehe die Stadt B. eine
solche wirtschaftliche Bindung ein, dass eine andere wirtschaftliche Nutzung der
Schule als durch sie nicht mehr in Betracht komme.
Die Vereinbarung im Protokoll
vom 21. April 1995 könne eine Zurechnung bei der Leasinggeberin nicht
herbeiführen, da eine Rückwirkung ohne spezielle gesetzliche Norm
nicht möglich sei.
Umsatzsteuerrechtlich ging der
Prüfer von der Erbringung einer Bauleistung an die Leasingnehmerin aus. Als
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zog er die gesamten
Investitionskosten in der Höhe von 154.317.845,50 S heran (Bp-Bericht, Tz.
16 f). In ertragsteuerlicher Hinsicht machte der Prüfer die von der Bw.
vorgenommene Aktivierung der Investitionskosten rückgängig und
kürzte den geltend gemachten Investitionsfreibetrag um den auf diese
Investition entfallenden Betrag von rd. 30 Mio. S. In Höhe der oben
angeführten Gesamtinvestitionskosten stellte er eine (Darlehens)Forderung
gegenüber der Stadt. I ein und teilte die von ihr aus dem Leasingvertrag
geleisteten Zahlungen in einen erfolgsneutralen Tilgungs- und einen
erfolgserhöhenden Zinsanteil auf (Bp-Bericht, Tz. 20 ff).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO am 14. Dezember 2000 (zugestellt am 19.
Dezember 2000) neue Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 1992-1997 und Umsatzsteuer für das Jahr 1992. Aufgrund der
IFB-Verluste und der Verlustvorträge kam es für die Berufungsjahre
hinsichtlich der Körperschaftsteuer zu keiner Erhöhung der
Abgabenvorschreibung. Die Umsatzsteuerschuld erhöhte sich hingegen
gegenüber dem bisherigen Bescheid um 30.863.569 S.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 2001 bekämpfte die Bw.
sowohl die Bescheide mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren verfügt
worden ist als auch die oben genannten Sachbescheide und beantragte deren
Aufhebung. Für den Fall, dass die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt werden sollte, wurde die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt. In der Sache wendet sich die Bw. gegen
die Nichtanerkennung des Immobilien-Leasingvertrages mit der Stadt B. In der
Begründung führte sie dazu im Wesentlichen aus:
Der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt halte eine
Baurechtsbegründung an einem bereits bestehenden Gebäude für
zivilrechtlich unwirksam. Dies Rechtsansicht sei verfehlt. Ihr könne daher
nicht gefolgt werden. Gegen die Ansicht des Abgabenbehörde spreche bereits
die grundbücherliche Eintagung des Baurechtes. Gegen die Behörde
spreche weiters die von ihr selbst zitierte Quelle, wie folgendes Zitat aus F.
Bydlinski, Das Recht der Superedifikate, (Wien 1992) S. 6 Pkt. II. 1. Absatz
belege:
Das
Baurecht ist danach ein dingliches, veräußerliches und vererbliches
Recht, das ein Grundstück belastet und die Befugnis gibt, auf oder unter
der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 BaurechtsG, zu
Erweiterungs- und Beschränkungsproblemen Abs. 2 und
3).
Es entspricht inhaltlich weitgehend
einer Dienstbarkeit, wird aber als selbständiges Verkehrsobjekt
ausgestaltet und ist daher als "selbständige Gerechtigkeit" anzusehne. Das
Baurecht kann auch (vgl. "zu haben") an einen bestehenden Gebäude
begründet werden.
Die Bw. verweist auf weitere Quellen, die von der
Zulässigkeit der Begründung eines Baurechtes auch an bestehenden
Gebäuden ausgehen würden. Sie sei zivilrechtliche Eigentümerin
des Schulgebäudes. Die gegenteilige Ansicht der Behörde sei verfehlt.
Gegen sie spreche nicht nur das Schrifttum, sondern auch die
grundbücherliche Durchführung dieses Baurechtes.
Ein weiteres Argument des Prüfers, sei der fehlende
Übergang der Mietrechte auf sie. Hier erscheine ein Hinweis auf die
Treuhandvereinbarung aus dem Jahr 1989 und auf die Stellungnahme der
Steuerabteilung der I. AG ausreichend.
Das Argument des fehlenden Fremdvergleiches führe ins
Leere. Für eine (steuerliche) Nahebeziehung zwischen ihr und der
Leasingnehmerin gebe es keine objektiven Anhaltspunkte; solche seien auch dem
Prüfungsbericht nicht zu entnehmen.
Das Finanzamt bestreite die Wirtschaftsguteigenschaft - und
in weiterer Folge - die Leasingfähigkeit des alten Schulgebäudes,
damit sei sie aber nicht im Recht. Die Leasingfähigkeit
(Wirtschaftsguteigenschaft) des Gebäudes könne mit jener des
Grundstückes ident sein, sie müsse es aber nicht (vgl. EStR 1984,
Abschnitt 4, Absatz 4). Somit seien - selbst nach Ansicht des BMF - auf Grund
und Boden des Leasingnehmers errichtete Superädifikate unter bestimmten
(hier gegebenen) Voraussetzungen dem Leasinggeber zuzurechnen. Die Argumente des
Prüfers seien daher nicht geeignet ihr das zivilrechtliche und damit auch
das wirtschaftliche Eigentum am alten Schulgebäude abzusprechen.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei auch die Verwertung durch
die Bw. ausgeschlossen, was zur Folge habe, dass sie keine Möglichkeit der
"Gewinnsteigerung" hätte. Dies deswegen, da sie das Schulgebäude nur
an die Leasingnehmerin verkaufen könnte und bei Nichtzustandekommen eines
solchen Kaufvertrages das Schulgebäude aufgrund bestehender Widmung und
Vorkaufsrechte nicht verwerten könnte, während die Leasingnehmerin ein
neues Schulgebäude errichten/erwerben müsste.
Hier würden Annahme und Schlussfolgerung in
unzulässiger Weise vermengt. Die Behörde betone nur die praktischen
Folgen einer fehlenden Verwertungsmöglichkeit durch sie, die
Abgabenbehörde gebe aber keine Begründung dafür, warum (d.h. aus
welchen Gründen) es an der Verwertbarkeit durch sie fehle und aufgrund
welcher Überlegungen die Abgabenbehörde zu diesem Ergebnis gelangt
sei. Nach Ansicht des Finanzamtes sei eine Verwertung nur im Zusammenhang mit
der Leasingnehmerin möglich, eine Drittverwertung jedoch ausgeschlossen.
Dem sei aber nicht so. So sei eine Verwertung dieses Schulgebäudes an
andere Körperschaften genauso denkbar, z.B. durch Vermietung an das Land C.
(Hauptschule) oder an den Bund (Gymnasium, Fachhochschule, Universität).
Eine solche Verwertung wäre sogar ohne nennenswerte Adaptierung
möglich. Dieser Katalog der Verwertungsmöglichkeit sei keineswegs
vollständig. Doch sei auch so erkennbar, dass eine Drittverwertung
möglich sei.
Die Aussagen der Behörde über die
Mietereigenmittel führten am Kern des Problems vorbei. Es werde nicht
bestritten, dass die vertraglich fixierten Vorleistungen jenseits der 75%-Grenze
gelegen seien. Jedoch sei die Vertragslage nur eine Seite, die praktische
Durchführung hingegen eine ganz andere, und zwar die, auf die es
entscheidend ankomme. Insoweit sei festzuhalten, dass die tatsächlich
geleistete Mietereigenmittel den einschlägigen BMF-Erlass (BMF 29.6.19990,
SWK A I 275) nicht verletzen würden. In diesem Erlass sei wiederholt von
"Vorleistungen des Leasingnehmers", "Kautionszahlungen" oder "Hingabe" eines
"Kautions-Einmalerlages" die Rede. Diese Formulierungen würden die
Maßgeblichkeit der
tatsächlichen Verhältnisse
betonen. Somit sei der Prüfer auch hier nicht im Recht. Er ziehe die
Schlussfolgerungen aus bloßen Zahlen, anstatt aus den tatsächlich
geleisteten Zahlungen.
Völlig verfehlt sei auch der Hinweis der Behörde
auf das Rückwirkungsverbot im Steuerrecht, um das es hier überhaupt
nicht gehe. Hier liege weder die Rückgängigmachung eines
Rechtsgeschäftes noch eine nachträgliche Korrektur vor. Es gehe hier
nur schlichtweg darum, dass die tatsächlich geleisteten Mieter-Eigenmittel
geringer seien als die vertraglich vereinbarten. Der Prüfer habe -
vermutlich unbeabsichtigt - übersehen, dass er mit diesem Argument
wesentlich Ungleiches gleich behandelt habe. Faktum sei, dass die Bw. die
Vorgangsweise an den BMF-Erlass vom 29.6.1990 - die erste konkrete Aussage des
BMF zum Kommunalleasing - angepasst habe. Nach den Überlegungen des
Prüfers hätte sie sich diese Anpassung ersparen können, was im
Ergebnis nichts anderes bedeute, als dass Erlässe des BMF nicht ernst zu
nehmen seien. Sie unterstelle dem Finanzamt keineswegs eine solche Einstellung,
gebe aber zu bedenken, dass dies eine zulässige Schlussfolgerung aus ihrer
Argumentation sei.
Bezüglich der ebenfalls bekämpften
Wiederaufnahmebescheide wurde in einer Vorhaltsbeantwortung vom 19. Jänner
2001 im Wesentlichen vorgebracht, nach Ansicht des Finanzamtes seien zur
Umsatzsteuer 1992 unter den Tz. 16 und 17 des Bp-Berichtes Feststellungen
getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen
würden (Tz. 35 des Bp-Berichtes). In Tz. 16 werde nur auf das
Übernahmeprotokoll vom 31. August 1992 und die Übergabe des
Mietobjektes an die Leasingnehmerin verwiesen und die Gesamtinvestitionskosten
und die darauf entfallende Umsatzsteuer dargestellt. Das Gesetz verlange unter
dem Aspekt des Neuerungstatbestandes neu hervorgekommene Tatsachen und
Beweismittel. Damit seien Sachverhaltselemente gemeint, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderem (als vom Erstbescheid zum
Ausdruck gebrachten) Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Solche sachverhaltsbezogenen Aspekte,
die eine Zurechnung an den Leasingnehmer rechtfertigen könnten, würden
hier aber nicht vorliegen. Der Prüfer habe für Zwecke der Umsatzsteuer
als einzigen Wiederaufnahmegrund das Übergabeprotokoll vom 31. August 1992
ins Treffen geführt, das für die Zurechnungsfrage jedoch keinerlei
Rückschlüsse erlaube. Bei Durchsicht des Prüfungsberichtes seien
zwei Aspekte aufgefallen. Erstens sei die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 1992
anders - spärlicher - begründet als jene die der
Körperschaftssteuer. Zweitens blieben die ertragssteuerlichen
Wiederaufnahmegründe bei der Umsatzsteuer gänzlich
unberücksichtigt. Davon betroffen seien insbesondere die Verträge, das
Andienungsrecht und die Vorleistungen des Leasingnehmers. Alle diese Fakten
müssten bei der Prüfung der umsatzsteuerlichen Wiederaufnahme daher
unberücksichtigt bleiben. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des
VwGH v. 30.11.1999, 94/14/0124, hingewiesen, wonach der Austausch eines
Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde unzulässig sei.
Demgemäß dürfe die Berufungsbehörde die Wiederaufnahme
nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht
herangezogen worden seien. Liege daher der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmegrund nicht vor, so müsse die Berufungsbehörde den
angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Die
Berufungsbehörde dürfe daher nur prüfen, ob die Wiederaufnahme
aus den von der Erstbehörde angeführten Gründen zulässig
gewesen sei, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen
möglich gewesen wäre. Falle daher - wie hier - der einzige Grund weg,
so sei der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben. Ebenso unzulässig wie der
Austausch, sei auch das "Nachschieben" neuer Wiederaufnahmegründe durch die
Berufungsinstanz.
Das Übernahmeprotokoll sei im Leasinggeschäft
eine wichtige Urkunde, in der bestimmte tatsächliche Vorgänge für
beide Seiten verbindlich festgehalten werden. Dieser Unterlage sei zu entnehmen,
in welchen Zustand der Kunde das Leasingobjekt an welchen Tag übernommen
habe. Mehr gebe das Übergabeprotokoll aber nicht her. Es erlaube daher
keine Rückschlüsse für die Zurechnung des Leasingobjektes.
Für Zwecke der Umsatzsteuer gebe es keine anderen
Wiederaufnahmegründe. Daher erweise sich diese Maßnahme als
unzulässig, zumal dem Übergabeprotokoll eben gerade nicht zu entnehmen
sei, wem das Leasingobjekt tatsächlich zuzurechnen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2002 gab das
Finanzamt der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1992 insoweit inhaltlich
teilweise statt, als es die Bauleistungen der Bw. offensichtlich nicht als
Lieferung ansah und daher nicht der Umsatzsteuer unterzog. Das Finanzamt ging
davon aus, dass die von den bauausführenden Firmen der Bw. in Rechnung
gestellten Bauleistungen nicht ihr zuzurechnen seien, und erkannte die von der
Bw. im Zusammenhang mit diesem Projekt im Jahr 1992 geltend gemachten Vorsteuern
in Höhe von 22.893.363 S nicht an. Begründet wurde dies lediglich
damit, dass sich die Tätigkeit der Bw. im Wesentlichen auf die Finanzierung
des Bauvorhabens beschränkt habe. Faktisch habe die Bw. Gelder für die
Bezahlung der Bauarbeiten hingegeben und erhalte dafür vertragliche
Zahlungen. Die Hingabe von Geld zur Nutzung mit dem Versprechen auf
künftige Rückzahlung sei als Kreditgewährung zu betrachten, die
unecht steuerbefreit sei.
Bezüglich der bekämpften
Körperschaftsteuerbescheide erlies das Finanzamt formal stattgebende
Berufungsvorentscheidungen, inhaltlich handelte es sich aber um Abweisungen,
zumal das Finanzamt in den "stattgebenden" Berufungsvorentscheidungen die
Bemessungsrundlagen und die Abgabenhöhe der bekämpften Bescheide
unverändert übernahm.
Über die von der Bw. bekämpften Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 und
Körperschaftssteuer 1992-1997 sprach das Finanzamt nicht ab.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In der ergänzenden Begründung wendet sich die Bw.
insbesondere gegen das vom Finanzamt angenommene Kreditgeschäft. Ein
Kreditgeschäft setze einen Kreditgeber und Kreditnehmer im Sinne einer
Zweierbeziehung voraus. Im streitgegenständlichen Fall liege aber eine
Dreierbeziehung vor. Die Rückzahlungspflicht treffe einen anderen - den
Leasingnehmer - als den Empfänger der Kreditvaluta. Es wäre daher
Aufgabe der Behörde gewesen, diese sehr ungewöhnliche Konstellation
durch konkrete Beweisergebnisse abzusichern. Weit schwerer wiegten die
umsatzsteuerlichen Zweifel. Schließlich sei ein Kreditgeschäft eine
unecht befreite sonstige Leistung. Demgegenüber gehe die Behörde im
Jahr 1992 von einer steuerpflichtigen Lieferung aus, die jedoch aus dem
Kreditgeschäft in keiner Weise ableitbar sei. Geradezu unverständlich
werde die Annahme eines Kreditgeschäftes, wenn man sich das gesamte
Vertragsgeflecht vor Augen halte. Damit sei nicht nur der Baurechtsvertrag
gemeint, sondern vor allem das Andienungsrecht, auf Grund dessen der
Vertragspartner - die Stadt B. - zum Rückerwerb des Baurechtes samt
Schulgebäude verpflichtet sei. Eine solche Vereinbarung ergäbe bei
einem Kreditgeschäft keinen vernünftigen Sinn, da in diesem Fall das
Eigentum durchgehend bei der Stadt B. verblieben wäre. Ein
Kreditgeschäft sei auch auf Grund der Eigentumsverhältnisse am
Schulgebäude auszuschließen. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre
der Kredit zur Sanierung des Schulgebäudes eingesetzt worden. Dieses Objekt
sei in der fraglichen Zeit jedoch bereits im Eigentum der Bw. gestanden. In
dieser Situation mache die Annahme eines Kreditgeschäftes keinen Sinn.
Warum sollte ein fremder Dritter - hier die Stadt B. einen Kredit aufnehmen, um
ein Gebäude zu sanieren, das zu dieser Zeit außerhalb ihrer
Einflussbereiches gestanden sei.
Weiters wird vorgebracht, es sei gegen den, auch für
den Bereich der Umsatzsteuer geltenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung
verstoßen worden. Es sei daher nicht damit getan, die umsatzsteuerlichen
Konsequenzen ausschließlich im Jahr 1992 zu ziehen. Die Zuordnung von
Leistungen in den richtigen Steuerabschnitt setze eine Betrachtung
sämtlicher Perioden voraus. Das sei aber hier nicht der Fall. Es werde zwar
ein einheitliches Kreditgeschäft unterstellt, die Konsequenzen daraus,
würden jedoch ausschließlich im Jahr 1992 gezogen. Richtigerweise
hätte das Finanzamt bereits 1989, dem Jahr des Abschlusses des
Leasingvertrages, beginnen und sich die Frage stellen müssen, weshalb es
bei einem schlichten Kreditvertrag der Einräumung eines Baurechtes zu
Gunsten des vermeintlichen Kreditgebers bedürfe.
Über
die Berufung wurde erogen:
I) Wiederaufnahe der
Verfahren:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Tatsachen iSd § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis - als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht - geführt hätten (vgl. u.a. VwGH 31.10.2000,
95/15/0114).
Die Bw. bestreitet die Berechtigung des Finanzamtes zur
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
mit dem Vorbringen, dass die vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmegründe die Wiederaufnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht
zu tragen vermögen. Diese Ansicht vermag der Unabhängige Finanzsenat
(in der Folge: UFS) nicht zu teilen.
Im Prüfungsbericht vom 8. November 2000 wird unter Tz
35 zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1992 auf Tz 16 und
17 und betreffend Körperschaftssteuer auf Tz 18 ff. verwiesen.
In Tz 16 wird unter der Überschrift "Gesamtbetrag der
Lieferungen und sonstigen Leistungen" ausgeführt, dass aus
umsatzsteuerlicher Sicht mit Übergabeprotokoll vom 1. September 1992 die
getätigten Arbeiten (Sanierungen und Umbauten lt. Baubeschreibung) der
Stadt B. übergeben worden sind. Als Bemessungsgrundlage werde die Summe
sämtlicher Raten zuzüglich des vereinbarten Kaufpreises nach Ablauf
der Grundmietzeit verrechnet. Dies entspreche den tatsächlich
getätigten Gesamtinvestitionskosten.
Weiters wird unter dieser Tz in Tabellenform die Höhe
der Gesamtinvestitionskosten, die darauf entfallende Umsatzsteuer, die
Änderung des Gesamtbetrages der Entgelte und die mit 20% zu versteuernden
Umsätze dargestellt. Die nachfolgende Tz 17 enthält nur die
Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallende
Umsatzsteuer.
In Tz 18 wird vom Prüfer der gesamte zum
streitgegenständlichen Leasinggeschäft festgestellte Sachverhalt mit
den bereits eingangs dargestellten vertraglichen Vereinbarungen, den darauf
beruhenden Kalkulationsgrundlagen, den durchgeführten Baumaßnahmen,
der Höhe der Baukosten und den geleisteten Zahlungen ausführlich
dargestellt. Unter Tz. 19 wird unter der Überschrift "Rechtliche
Beurteilung" ausgeführt, warum nach Ansicht des Prüfers die
Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin des Schulgebäudes
anzusehen ist. Die Zurechnung des Schulgebäudes an die Leasingnehmerin
stützte er - wie oben ausgeführt - im Wesentlichen auf die mangelnde
selbständige Wirtschaftsguteigenschaft des Schulgebäudes, auf den zu
niedrigen Baurechtzins, die hohen Vorleistungen, den Verzicht auf die Verzinsung
der Kautionen, das Andienungsrecht und auf die mangelnde Verwertbarkeit des
Leasingobjektes.
Nach Auffassung der Bw. hätten die vom Prüfer im
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
KommunalleasingKautionsleasingFinanzierungsleasingImmobilienleasingwirtschaftliche Betrachtungwirtschaftliches EigentumBaurechtAndienungsrechtSchulgebäudeAustausch der WiederaufnahmegründeZurechnungsregelnKaufoptionEigenmittelanteilBauleistungTeilleistungLeistungsempfängerVorsteuerPrüfungsfeststellungenBegründungsmängelVollamortisation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-I/02
- Stammnummer
- 6870
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF