Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0633-I/02
Zurechnung eines Schulgebäudes an den Leasingnehmer bei Kommunalleasing.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-I/02vom 21.11.2003Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Leasingzahlungen zu entrichten hat (vgl. Hofmeister in Egger/Krejci, aaO, 345).
Die Kautionszahlungen können bei entsprechender Vertragsgestaltung die
Höhe des kalkulierten Restwertes erreichen. Die vom Leasingnehmer
aufgewendeten Zahlungen können dann gleich hoch sein wie die Leasingraten
eines Vollamortisationsvertrages. Am Ende der Grundmietzeit hat der
Leasingnehmer in der Regel die Möglichkeit, das Leasinggut gegen
Rückgewährung der Kaution zurückzugeben oder gegen ein Entgelt in
Höhe der Kaution zu erwerben.
Kautionsleasing ist besonders häufig beim hier
gegenständlichen Kommunalleasing anzutreffen, da bei dieser Leasingform die
Tendenz in Erscheinung tritt, die Leasingraten durch entsprechende Gestaltungen
niedrig zu halten. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass die
öffentliche Hand - in ihrem hoheitlichen Bereich - zumeist als
Letztverbraucher auftritt. Sie hat daher keinen Vorsteuerabzug, sondern muss die
an sie verrechnete Umsatzsteuer als echten Kostenfaktor tragen. Auch aus
ertragsteuerlicher Sicht hat eine Gebietskörperschaft - im Gegensatz zu
einem privaten Unternehmen - kein Interesse an hohen aufwandswirksamen
Leasingraten, da ihr diese aufgrund der Ertragsteuerbefreiung keinen
zusätzlichen steuerlichen Vorteile verschaffen. Niedrige Leasingraten
entsprechen aber auch dem Interesse des Leasinggebers, die daran interessiert
sein wird, die Zahlungen der Leasingnehmerin möglichst nicht als
ertragswirksame und damit gewinnerhöhende Leasingraten auszuweisen.
Das Kautionsleasing unterliegt grundsätzlich den
allgemeinen Zurechnungsregeln. Dies gilt prinzipiell sowohl für
Kautionszahlungen, die - wie im gegenständlichen Fall - neben den
Leasingraten (also laufend) bezahlt werden, wie auch für Einmalkautionen am
Beginn des Leasingvertrages. In keinen der beiden Fälle gilt die etwa
für Vorleistungen vorgesehene Grenze von 30%. Dies schließt aber
nicht aus, dass Kautionsleasing bei extremer Gestaltung zu einer Zurechnung beim
Leasingnehmer führen kann.
Eine extreme Gestaltung kann angenommen werden, wenn eine
zu Beginn des Leasingvertrages bezahlte Kaution den gesamten vereinbarten
Restwert abdeckt, bzw. wenn die Kaution am Ende der Grundmietzeit jedenfalls
gegen Übertragung des (zivilrechtlichen) Eigentums am Leasinggut eingezogen
wird (vgl. Margreiter in Egger-Krejci, aaO, S. 480).
Kommt es wie im gegenständlichen Fall zu einer
Kombination von Mietvorauszahlungen und Kautionen, so vertritt die
Verwaltungspraxis dazu die Ansicht, dass das Leasinggut jedenfalls dem
Leasingnehmer zuzurechnen ist, wenn er während der Grundmietzeit mehr als
75% der Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) an Eigenmitteln erbringt. Zu
diesen Leistungen zählen Mietvorauszahlungen, Kautionen (Einmalkautionen
oder laufende Kautionszahlungen), Darlehen, sowie Zahlungen in welcher
Bezeichnung auch immer.
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.8.1994,
91/15/0083, indem er zu entscheiden hatte, ob ein von der Leasinggeberin auf
einer der Leasingnehmerin (Marktgemeinde) gehörenden Liegenschaft auf
Grundlage eines Baurechtes errichtetes und in Form eines Kommunalleasing der
Leasingnehmerin zur Nutzung überlassenes Gemeindezentrum, dem Vermögen
der Leasinggeberin oder der Leasingnehmerin zuzurechnen ist, ausgesprochen, dass
die von der Leasingnehmerin erbrachten Vorleistungen von 81,84% der
Herstellungskosten, eine solche wirtschaftliche Bindung der Leasingnehmerin an
das Gemeindezentrum bewirken, dass es bereits ab Beginn des Leasingvertrages der
Leasingnehmerin zuzurechnen ist.
Im Streitfall leistete die
Leasingnehmerin entsprechend Pkt. III.5. des Leasingvertrages eine
Mietvorauszahlung von 38.527.330 S das entspricht rd. 25%
Gesamtinvestitionssumme von 154.317.846 S. Nach Pkt. III.4. des Leasingvertrages
hatte die Leasingnehmerin zudem zur Sicherung des Mietentgeltes, der Sicherung
der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur
Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen, neben
der Miete eine jährliche Kaution in Höhe von 6,66667% der
Gesamtinvestitionskosten zu leisten. Die Kautionshöhe entsprach bei einer
Grundmietzeit von 10 Jahren somit 66,67% bzw. zwei Drittel der
Gesamtinvestitionskosten.
Nach der vertraglichen
Vereinbarung hatte die Leasingnehmerin somit Eigenmittel von insgesamt 91,67%
der Gesamtinvestitionskosten zu leisten. Dies ist weit mehr als von der
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis als Höchstausmaß anerkannt wird,
bei der noch bei Zutreffen der übrigen Zurechnungskriterien eine Zurechnung
des Leasinggutes an den Leasinggeber erfolgen kann. Diese Vertragsgestaltung
führt daher zu der von der Lehre und Rechtsprechung angesprochenen
"extremen Gestaltung" des Kautionsleasing, die eine Zurechnung des Leasinggutes
beim Leasingnehmer nach sich zieht, zumal die vereinbarten Eigenmittel der
Leasingnehmerin nicht nur den kalkulatorischen Restwert von 66,67% der
Investitionskosten, sondern auch einen erheblichen Teil des Gewinnanteiles der
Bw. abdecken.
Die Bw. wendet dazu ein, das
Leasinggeschäft sei nicht nach den vertraglich vereinbarten, sondern nach
den tatsächlich geleisteten Mieter-Eigenmittel zu beurteilen.
Tatsächlich seien erlasskonform nur 75% Mietereigenmittel geleistet worden.
Wie bereits eingangs
ausgeführt, hat die Bw. im Zuge des Prüfungsverfahrens einen
Aktenvermerk vom 21. April 1995 vorgelegt, indem festgehalten wurde, dass die
Leasingnehmerin im Sinne des Kommunalleasingerlasses des BMF vom 29. Juni 1990,
die vereinbarten Kautionszahlungen nur so lange zu leisten verpflichtet ist, als
dadurch insgesamt die von der Leasingnehmerin eingebrachten Eigenmittel
(Mietvorauszahlungen und Kautionen) den Betrag von 75% der
Gesamtinvestitionskosten nicht überscheiten. Entsprechend diesem
Aktenvermerk wurden der Leasingnehmerin ab Erreichen des Eigenmittelanteiles von
75% im Jahr 2000, keine Kautionszahlungen mehr vorgeschrieben.
Vorausgeschickt wird, dass die
Bw. aus Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen weder objektive
Rechte noch subjektive Ansprüche ableiten kann (vgl. u.a. VwGH 28.10.1993,
90/14/0029; 17.8.1994, 91/15/0083). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich
bei den von der Finanzverwaltung erlassenen Zurechnungsregeln nur um schematisch
handhabbare Entscheidungshilfen, die hinsichtlich der Vorleistungen
(Mietvorauszahlungen) bzw. hinsichtlich der Kaution zur Lösungen der Frage,
ob ein Leasinggut der Leasinggeberin oder der Leasingnehmerin zuzurechnen ist,
als grobe Richtschnur starre Prozentsätze festlegt hat (VwGH 17.8.1994,
91/15/0083). Die entscheidende Frage, ob bereits bei Begründung des
Leasingverhältnisses aufgrund der getroffenen Vereinbarungen, den
tatsächlichen Gestaltungen und Vorgangsweisen mit der notwendigen
Sicherheit gesagt werden kann, dass das Leasinggut von Anfang an im
wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers steht, kann - unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte - nur in freier
Beweiswürdigung beurteilt werden.
Wie bereits ausgeführt,
ist bei Leasingverträgen die Entscheidung, ob der Leasinggegenstand dem
Leasinggeber oder Leasingnehmer zuzurechnen ist, bereits bei Begründung
dieser Rechtsgeschäfte zu treffen. Die Zuordnung des Leasinggutes zum
Vermögen des Leasingnehmers ist geboten, wenn Anhaltspunkte in großer
Zahl und von großen Gewicht die zwingende Überzeugung vermitteln,
dass der Leasingnehmer kraft seiner wirtschaftlichen und vertragliche bedungen
Position auf Dauer die Sachherrschaft über das Leasinggut ausüben wird
(Stoll, aaO, Seite 106).
Der vereinbarte hohe
Eigenmittelanteil von über 90 % der Gesamtinvestitionskosten, war für
den UFS nur einer der Anhaltspunkte, die ihm in der Überzeugung
bestärkten, dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss der
Verträge davon ausgegangen sind, dass der Leasingnehmerin die
Sachherrschaft über das gegenständliche Schulgebäude auf Dauer
zukommen soll. Allein der Umstand, dass die Bw. in der Folge den von der
Leasingnehmerin zu entrichtenden Eigenmittelanteil erlasskonform von 91% auf 75%
herabgesetzt hat, um eine steuerliche Zurechnung zum Vermögen der Bw. nicht
zu gefährden, ist nicht von solch wirtschaftlichem Gewicht, der in
Anbetracht der insgesamt getroffenen Vereinbarungen und tatsächlichen
Gestaltungen die Annahme rechtfertigen würde, die Vertragsparteien seien
von ihren von vornherein vorgezeichneten Entschluss, der Leasingnehmerin die
wirtschaftliche Verfügungsmacht auf Dauer, also über die bedungene
Grundmietzeit hinaus zu verschaffen, abgegangen. Diese nur graduelle
Verminderung des Eigenmittelanteiles der Leasingnehmerin vermag die vorgegebenen
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht grundlegend zu ändern.
9)
Restwert
Auch kann im gegebenen Fall
angenommen werden, dass der Schätzwert des Gebäudes nach Ablauf der
Grundmietzeit wesentlich höher sein wird als der Buchwert. Bei Immobilien
kann der Buchwert nicht den Schätzwert ersetzen, weil schon die Baukosten
erfahrungsgemäß höher steigen als das Gebäude durch die AfA
an Wert verliert (vgl. Doralt, VwGH zum Leasing - eine Weichenstellung?, RdW
1996, S 80). Die Vertragsparteien haben für das sanierte Gebäude nur
eine Nutzungsdauer von 30 Jahren angenommen und kommen so nach Ablauf von 10
Jahren zu einem Restwert des Gebäudes von 2/3 der Investitionskosten. Nach
Ansicht des UFS scheint es vertretbar für ein generalsaniertes Gebäude
eine annähernd gleich lange Nutzungsdauer wie für ein neu errichtetes
Gebäude anzusetzen. Nach den anerkannten Erfahrungssätzen in der
Fachliteratur (vgl. Ross-Brachmann-Holzner, Ermittlung des Bauwertes von
Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, 28. Auflage, Theodor
Oppermann Verlag, S 132-134) ist für Schulgebäude (Grund-, Haupt-,
Real- und Fachschulen) eine Nutzungsdauer von 80 bis 100 Jahren anzusetzen.
Jedenfalls kann angenommen werden, dass auch nach Ablauf der nach
steuerrechtlichen Gesichtspunkten angesetzten Nutzungsdauer von 30 Jahren dem
Gebäude ein noch erheblicher Wert zukommt und daher auch der
tatsächliche Restwert nach 10 Jahren höher sein wird als der Buchwert.
Zudem wurden von der Bw. zur Ermittlung des Restwertes nur die Sanierungskosten
herangezogen, der Wert des Altgebäudes blieb hingegen außer Betracht,
sodass ohne Bedenken davon ausgegangen werden kann, dass nach Ablauf der
Grundmietzeit der tatsächliche Gebäudewert höher sein wird, als
der von der Bw. angenommene Restwert. Die Leasingnehmerin wäre daher
jedenfalls benachteiligt, wenn die Bw. der Leasingnehmerin das Gebäude
nicht entsprechend dem vereinbarten Andienungsrecht zum Kauf anbieten
würde.
10)
unverzinsliche Kautionen:
Einen weiteren Grund für
die Zurechnung des Gebäudes zum Vermögen der Leasingnehmerin sah der
Prüfer in der vertraglichen Vereinbarung wonach die von der Leasingnehmerin
zu leistenden Kautionen unverzinslich seien (vgl. Pkt. III 4 des
Leasingvertrages).
Bei den von der Leasingnehmerin
in den Jahren 1992 - 2000 geleisteten Kautionen von 77.211.055 S würde
sich für die Leasingnehmerin unter Zugrundelegung des von der Bw. für
die Leasingraten herangezogenen Zinssatzes (0,265% über der
Sekundärmarktrendite), bei einer Zinseszinsberechnung bis zum Ablauf der
Grundmietzeit ein Zinsverlust von rd. 30 Mio. S ergeben. Wie bereits
der Prüfer zum Ausdruck gebracht hat, wäre es wirtschaftlich nicht
einsichtig, warum die Leasingnehmerin auf die Zinsen aus den geleisteten
Kautionen verzichten sollte.
Kautionen in der Höhe von
zwei Drittel bzw. der Hälfte der Neubaukosten des vermieteten Gebäudes
gibt es üblicherweise bei einem Mietverhältnis nicht, zudem
genießt die Leasingnehmerin bei der Bw. - wie sie in einer Stellungnahme
vom 14. August 2003 selbst ausführt - ausgezeichnete Bonität. Auch
können Kautionen in dieser Größenordnung nicht wie es die
vertragliche Vereinbarung im Leasingvertrag Glauben machen will, mit der
Sicherung des Mietentgeltes oder der Sicherung der ordnungsgemäßen
Instandhaltung begründet werden. Die von der Leasingnehmerin
tatsächlich geleisteten Kautionen von rd. 77,2 Mio. S sind
höher als die insgesamt in der Grundmietzeit vorgeschriebenen Mieten von
rd. 57,3 Mio. S (ohne Mietvorauszahlungen und USt). Allein daraus ist
ersichtlich, dass der vorgegebene Sicherungszweck die Höhe der Kautionen
nicht zu rechtfertigen vermag. Zudem dienen der Bw. die von der Leasingnehmerin
zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Mietvorauszahlungen von
38,5 Mio. S, die bei einer vorzeitigen Auflösung des
Leasingverhältnisses zugunsten der Bw. verfallen würden,
zusätzlich der Sicherung ihrer Ansprüche.
Wie aus den vorliegenden
Mietvorschreibungen zu entnehmen ist, wurden die Leasingraten von der Bw. wie
folgt ermittelt:
|
|
1992-06-15
|
|
|
1995-06-15
|
|
|
Gesamtinvestitionskosten:
|
154.317.845,50
|
|
|
154.317.845,50
|
|
|
Mietvorauszahlungen:
|
-31.663.192,71
|
|
|
-38.527.329,54
|
|
|
Finanzierungsbedarf
(Mietberechnungsbasis):
|
122.654.652,79
|
|
|
115.790.515,96
|
|
|
kalkulatorischer
Restwert (66,67% d. Gesamtkosten):
|
102.878.568,81
|
|
|
102.878.568,81
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1992-06-15
|
1993-06-15
|
1994-06-15
|
1995-06-15
|
1996-06-15
|
1997-06-15
|
Kapitalrest:
|
122.654.652,79
|
116.282.598,03
|
107.454.231,33
|
97.277.754,96
|
80.344.904,09
|
69.500.287,83
|
Finanzierungssockel:
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Sondervorauszahlung
(Sondertilgung):
|
|
|
|
6.864.136,83
|
|
|
Tilgung:
|
6.372.054,76
|
8.828.366,70
|
10.176.476,37
|
10.068.714,04
|
10.844.616,26
|
11.853.969,22
|
Zinsen:
|
7.448.597,01
|
8.418.073,43
|
6.257.633,36
|
5.256.208,68
|
4.394.628,61
|
3.069.923.00
|
Leasingrate
(inkl. Kautionen):
|
13.820.651,77
|
17.246.440,13
|
16.434.109,73
|
15.324.922,72
|
15.239.244,87
|
14.923.892,22
|
-
Kaution:
|
-6.628.546,81
|
-8.372.901,23
|
-8.372.901,23
|
-8.372.901,23
|
-8.372.901,23
|
-12.049.616,09
|
+
Mietvorauszahlung:
|
2.375.000,00
|
3.000.000,00
|
3.000.000,00
|
3.000.000,00
|
3.000.000,00
|
4.282.880,07
|
Netto
Leasingrate:
|
9.567.104,96
|
11.873.538,90
|
11.061.208,50
|
9.952.021,49
|
9.866.343,64
|
7.157.156,20
|
USt:(bis
94 10%, ab 95 20%)
|
956.710,50
|
1.187.353,89
|
1.106.120,85
|
1.990.404,30
|
1.973.268,73
|
1.431.431,24
|
Brutto
Leasingrate:
|
10.523.815,46
|
13.060.892,79
|
12.167.329,35
|
11.942.425,79
|
11.839.612,37
|
8.588.587,44
|
+
Kaution:
|
6.628.546,81
|
8.372.901,23
|
8.372.901,23
|
8.372.901,23
|
8.372.901,23
|
12.049.616,09
|
-
Mietvorauszahlung:
|
-2.375.000,00
|
-3.000.000,00
|
-3.000.000,00
|
-3.000.000,00
|
-3.000.000,00
|
-4.282.880,07
|
Zahlungssumme:
|
14.777.362,27
|
18.433.794,02
|
17.540.230,58
|
17.315.327,02
|
17.212.513,60
|
16.355.323,46
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1998-06-15
|
1999-06-15
|
2000-06-15
|
2001-06-15
|
2002-06-15
|
Summe
|
Kapitalrest:
|
57.646.318,61
|
45.000.389,00
|
31.649.707,32
|
29.010.753,37
|
26.259.820,00
|
|
Finanzierungssockel:
|
0,00
|
0,00
|
25.667.514,22
|
25.667.514,22
|
25.667.514,22
|
|
Tilgung:
|
12.645.929,61
|
13.350.681,68
|
2.638.953,95
|
2.750.933,37
|
2.897.407,79
|
92.428.103,75
|
Zinsen:
|
2.142.875,18
|
1.362.906,51
|
1.216.019,61
|
1.398.451,93
|
1.085.973,39
|
42.051.290,71
|
Leasingrate
(inkl. Kautionen):
|
14.788.804,79
|
14.713.588,19
|
3.854.973,56
|
4.149.385,30
|
3.983.381,18
|
134.479.394,46
|
-
Kaution:
|
-12.049.616,09
|
-12.049.616,09
|
-942.054,59
|
0,00
|
0,00
|
-77.211.054,59
|
+
Mietvorauszahlung:
|
4.721.453,38
|
4.721.453,38
|
4.721.453,38
|
4.721.453,38
|
983.635,92
|
38.527.329,51
|
Netto
Leasingrate:
|
7.460.642,08
|
7.385.425,48
|
7.634.372,35
|
8.870.838,68
|
4.967.017,10
|
95.795.669,38
|
USt:(bis
94 10%, ab 95 20%)
|
1.492.128,42
|
1.477.085,10
|
1.526.874,47
|
1.774.167,74
|
993.403,42
|
15.908.948,64
|
Brutto
Leasingrate:
|
8.952.770,50
|
8.862.510,58
|
9.161.246,82
|
10.645.006,42
|
5.960.420,52
|
111.704.618,02
|
+
Kaution:
|
12.049.616,09
|
12.049.616,09
|
942.054,59
|
0,00
|
0,00
|
77.211.054,59
|
-
Mietvorauszahlung:
|
-4.721.453,38
|
-4.721.453,38
|
-4.721.453,38
|
-4.721.453,38
|
-983.635,92
|
-38.527.329,51
|
Zahlungssumme:
|
16.280.933,21
|
16.190.673,29
|
5.381.848,03
|
5.923.553,04
|
4.976.784,60
|
150.388.343,10
Die Zinsen wurden von der Bw.
wie folgt berechnet:
|
|
1993-06-15
|
1994-06-15
|
1995-06-15
|
1996-06-15
|
1997-06-15
|
Kapitalrest
|
116.282.598,03
|
107.454.231,33
|
97.277.754,96
|
80.344.904,09
|
69.500.287,83
|
- Leasingrate (inkl.
Kautionen)
|
-17.246.440,13
|
-16.434.109,73
|
-15.324.922,72
|
-15.239.244,87
|
-14.923.892,22
|
Sondermietvorauszahlung
(Sondertilgung)
|
0,00
|
0,00
|
-6.864.136,83
|
0,00
|
0,00
|
Zins-Berechnungsbasis
|
99.036.157,90
|
91.020.121,60
|
75.088.695,41
|
65.105.659,22
|
54.576.395,61
|
Zinssatz
(gj.dek.)
|
8,5%
|
6,875%
|
7,0%
|
6,75%
|
5,625%
|
Zinsen:
|
8.418.073,42
|
6.257.633,36
|
5.256.208,68
|
4.394.632,00
|
3.069.922,25
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1998-06-15
|
1999-06-15
|
2000-06-15
|
2001-06-15
|
2002-06-15
|
Kapitalrest
|
57.646.318,61
|
45.000.389,00
|
31.649.707,32
|
29.010.753,37
|
26.259.820,00
|
- Leasingrate (Zinsen u.
Tilgung)
|
-14.788.804,79
|
-14.713.588,19
|
-3.854.973,56
|
-4.149.385,30
|
-3.983.381,18
|
Sondermietvorauszahlung
(Sondertilgung)
|
0,00
|
0,00
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0,00
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0,00
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0,00
|
Zins-Berechnungsbasis
|
42.857.513,82
|
30.286.800,81
|
27.794.733,76
|
24.861.368,07
|
22.276.438,82
|
Zinssatz
(gj.dek.)
|
5,0%
|
4,5%
|
4,375%
|
5,625%
|
4,875%
|
Zinsen:
|
2.142.875,69
|
1.362.906,04
|
1.216.019,60
|
1.398.451,95
|
1.085.976,39
Auf der Grundlage der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im Streitfall nicht auf dem Wortlaut der
Vereinbarung abzustellen, sondern darauf was die beiden Vertragsparteien mit den
vorliegenden Kautionen in wirtschaftlicher Hinsicht bezwecken bzw. bewirken
wollten. Der wahre Wille der Vertragsparteien ergibt sich im Streitfall
eindeutig aus der oben dargestellten Berechnung der Leasingraten. Ihrer
wirtschaftlichen Funktion nach sind die vertraglich vereinbarten Kautionen weder
Kautionen noch sind sie unverzinst. Tatsächlich dienen die Kautionen - wie
bei einem schlichten Kreditvertrag, der Rückzahlung der fremdfinanzierten
Investitionskosten. Die von der Leasingnehmerin jährlich zu entrichtenden
Raten, die sich formal aus der Leasingrate und der Kaution zusammensetzen,
dienen insgesamt betrachtet wie bei jeden anderen Kreditvertrag der Bezahlung
der Zinsen und der Rückzahlung des Kapitals.
Auch sind die Kautionen in
wirtschaftlicher Betrachtung nicht unverzinst. Die in den Leasingraten
enthaltenen Zinsen, werden nach dem zum 15. Juni eines jeden Jahres aushaftenden
Kapitalrest berechnet. Da die Kautionszahlungen auf das aushaftende Kapital
angerechnet werden, vermindert sich dadurch auch die Zinsbelastung und damit die
Höhe der Leasingraten. Nach dem Leasingvertrag wären aber nur die
Mietvorauszahlungen von den Gesamtinvestitionskosten als Bemessungsgrundlage
für die Leasingraten in Abzug zu bringen gewesen, nicht auch die
Kautionszahlungen (vgl. Leasingvertrag Pkt. III. 5, letzter Absatz).
Tatsächlich sind die Leasingraten (inkl. der Kautionen) bis zum Jahr 1999
so gestaltet worden, dass bis zum Ablauf der Grundmietzeit das Projekt zur
Gänze ausfinanziert sein sollte. Erst im Jahr 2000 sind die Kautionen in
einem Maß reduziert worden, dass bei Ablauf der Grundmietzeit ein nicht
amortisierter Restwert (Finanzierungssockel) von 25.667.514,22 S verbleibt.
Die hohen Kautionen dienen
letztendlich nur dazu die Rückführung des eingesetzten Kapitals -
nicht wie sich aus dem Wesen des Leasinggeschäftes ergibt - über
ertragswirksame und umsatzsteuerpflichtige Leasingraten, sondern über
erfolgs- und umsatzsteuerneutrale "Kautionszahlungen" zu erreichen. Da wie
bereits oben erwähnt, auch die Leasingnehmerin ein Interesse daran hatte
die Leasingraten und damit die Umsatzsteuerbelastung, die für sie im
hoheitlichen Bereich einen Kostenfaktor darstellt, möglichst niedrig zu
halten, wurde die Rückführung des Kapitals somit überwiegend
nicht - wie bei Leasinggeschäften an sich üblich - über
Leasingraten (67,3 Mio. S), sondern gleichsam außerhalb des
Leasingverhältnisses über Mietvorauszahlungen und Kautionen (115,7
Mio. S), durchgeführt. Beachtliche außersteuerliche Gründe
für die überhöhten Kautionen vermag der UFS nicht zu erkennen.
Der Umstand, dass die
Vertragsparteien entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Kautionen
wirtschaftlich als Kapitalrückzahlungen behandelt und die Leasingraten nach
den aushaftenden Kapital berechnet haben, somit insgesamt in der
Durchführung des Leasingvertrages die Wesensmerkmale eines
Kreditverhältnisses bei weiten überwiegen und sich kaum noch Elemente
eines Mietvertrages finden, bestärkt den UFS in seiner Ansicht, dass es
sich in wirtschaftlicher Betrachtung um die Aufnahme eines Darlehens handelt und
der Verbleib des Schulgebäudes bei der Leasingnehmerin somit bereits bei
Beginn des Vertragsverhältnisses beabsichtigt war.
Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse ist daher die Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei der
Leasingnehmerin erfüllt und damit die steuerliche Zurechnung des mit der
Baurechteinräumung an die Bw. übertragenen Schulgebäudes
unverändert bei der Leasingnehmerin zu belassen.
11)
Gewinnänderung:
Wie bereits eingangs dargelegt,
gelten für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums eines auf Grund
und Boden des Leasingnehmers errichteten oder - wie im gegenständlichen
Fall - renovierten Gebäudes, ähnliche Überlegungen wie bei einem
Sale- and- lease-back Geschäft. Wird das Wirtschaftsgut dem Baurechtgeber
und Leasingnehmer zugerechnet, so ist das Leasinggeschäft nicht als
entgeltliche Nutzungsüberlassung, sondern wirtschaftlich betrachtet als
Kreditgewährung zu beurteilen, zu dessen Sicherung das Wirtschaftsgut dem
Leasinggeber übereignet wird. (vgl. VwGH, 12.8.1994, 90/14/0145).
Der Einwand der Bw. wonach ein
Kreditgeschäft nicht vorliegen könne, weil ein Kreditgeschäft
einen Kreditgeber und einen Kreditnehmer im Sinne einer Zweierbeziehung
voraussetze, im gegenständlichen Fall aber eine Dreierbeziehung vorliege,
da die Rückzahlungspflicht einen anderen - die Leasingnehmerin - als dem
Empfänger der Kreditvaluta treffe, vermag nicht zu überzeugen.
Wie bereits oben
ausgeführt, ist für die steuerrechtliche Beurteilung eines
Rechtsgeschäftes, nicht die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes, sondern
dessen tatsächlicher Inhalt maßgebend. Ist das zivilrechtlich der Bw.
übertragene Schulgebäude in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
unverändert der Leasingnehmerin zuzurechnen, so sind die von der Bw.
erbrachten Umbau- und Sanierungsarbeiten als Bauleistung an die Leasingnehmerin
anzusehen, deren Kosten - soweit sie nicht bereits bei Beginn des
Vertragsverhältnisses durch "Mietvorauszahlungen" abgedeckt worden sind -
ihr von der Bw. kreditiert worden sind.
Entsprechend der Beurteilung
des gegenständlichen Leasinggeschäftes als Kreditgeschäft hat der
Prüfer die Leasingraten nach der sogenannten Zinsstaffelmethode in einen
erfolgsneutralen Tilgungsanteil und einen erfolgswirksamen Zinsanteil
aufgespalten.
Der Prüfer nahm
bei der Berechung der Leasingraten jedoch nicht darauf Bedacht, dass die
Leasingraten den Schwankungen des Kapitalmarktes angepasst wurden (Pkt. IV des
Leasingvertrages) und legte der Berechnung der Leasingraten für alle
Berufungsjahre dem im Leasingvertrag unter Pkt. III angesetzten Zinssatz von
7,16904 % zu Grunde. Auch ging er davon aus, dass sich (entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung) nach Feststellung der Gesamtinvestitionskosten die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Leasingraten nicht
verändert (vgl. Tz 25 u. 26 des Bp-Berichtes).
Da die
tatsächliche Höhe der Leasingraten und die darin enthaltenen Zinsen
aufgrund der vorliegenden Mietzinsabrechnungen festgestellt werden konnten, war
der vom Prüfer ermittelte Gewinn/Verlust entsprechend zu berichtigen.
Der Gewinn/Verlust
errechnet sich somit wie folgt:
|
Gewinnänderungen:
|
1992-12-31
|
1993-13-31
|
1994-12-31
|
1995-12-31
|
1996-12-31
|
1997-12-31
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn/Verlust
lt. Bp.:
|
-10.237.644,38
|
20.101.074,83
|
26.318.969,39
|
6.753.414,72
|
20.323.158,43
|
3.460.625,87
|
Leasingrate
lt. Bp.:
|
11.063.108,00
|
11.063.108,00
|
11.063.108,00
|
11.063.108,00
|
11.063.108,00
|
11.063.108,00
|
Zinsanteil
lt. Bp.:
|
-10.762.155,00
|
-9.685.939,00
|
-8.609.724,00
|
-7.533.508,00
|
-6.457.293,00
|
-5.381.077,00
|
Leasingrate
lt. BE
|
-9.567.104,96
|
-11.873.538,90
|
-11.061.208,50
|
-9.952.021,49
|
-9.866.343,64
|
-7.157.156,20
|
Zinsanteil
lt. BE:
|
7.448.597,01
|
8.418.073,43
|
6.257.633,36
|
5.256.208,68
|
4.394.628,61
|
3.069.923,00
|
Gewinn/Verlust
lt. BE:
|
-12.055.199,33
|
18.022.778,36
|
23.968.778,25
|
5.587.201,91
|
19.457.258,40
|
5.055.423,67
III)
Umsatzsteuerliche Beurteilung:
Die Bw. wendet im Vorlageantrag
ein, das Finanzamt habe dadurch, dass es die umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus
der Zuordnung des Leasinggutes zur Leasingnehmerin ausschließlich im Jahr
1992 gezogen habe, gegen den auch im Umsatzsteuerrecht geltenden Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung verstoßen. Es wäre erforderlich gewesen, "die
Auswirkungen eines Kreditgeschäftes bis in das Ursprungsjahr 1989
zurück zu verfolgen. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte die
Bw. ihren Einwand dahingehend, dass das Finanzamt hätte prüfen
müssen, ob in den einzelnen Jahren (1989-1992) bereits Teilleistungen
abgerechnet werden hätten müssen und somit die Umsatzsteuer bereits in
den Vorjahren angefallen wäre, dabei wäre auch auf die Besonderheit
Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Bw. auf dem Grundstück der
Leasingnehmerin nicht ein neues Gebäude errichtet, sondern im wesentlichen
nur das bestehende Gebäude saniert habe.
Für das Leasing sind im
Umsatzsteuergesetz keine eigenen Bestimmungen vorgesehen. Die
ertragssteuerlichen Zurechnungsregeln haben daher auch bei der Umsatzsteuer
Geltung (vgl. Stoll, Leasing, Steuerrechtliche Beurteilungsgrundsätze, 2
Auflage, Seite 147 ff).
Wenn in ertragsteuerlicher
Hinsicht davon auszugehen ist, dass die Leasingnehmerin von Anfang an als
wirtschaftliche Eigentümerin des Schulgebäudes anzusehen ist und
dieses daher dem Vermögen der Leasingnehmerin zuzurechen ist, dann sind
auch die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
Gemäß
§ 1 Abs 1
Z 1 UStG 1972 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. Unter Lieferungen versteht § 3 Abs 1 UStG 1972 Leistungen,
durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten
befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand, zu verfügen,
wobei die Verfügungsmacht über den Gegenstand von dem Unternehmer
selbst, oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden kann.
Sonstige Leistungen sind Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen
(§ 3 Abs 9 UStG 1972). Leistungen sind demjenigen zuzurechnen, der sie im
eigenen Namen erbringt; Leistender ist wer im Außenverhältnis zur
Leistungserbringung verpflichtet ist (VwGH v. 24.6.2003, Zl.
2002/14/0134).
Für Lieferungen und
sonstige Leistungen entsteht gemäß
§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG
1972 die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates in dem die Lieferung oder
sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Dieser Zeitraum verschiebt
sich um ein Kalendermonat, wenn die Rechnungslegung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist.
Geht man davon aus, dass im
gegenständlichen Fall die Leasingnehmerin auch nach Abschluss des
Baurechts- und des Leasingvertrages wirtschaftliche Eigentümerin des
Schulgebäudes geblieben ist, so hat die Bw. im Ausmaß der von ihr
durchgeführten Sanierungs- und Umbaumaßnehmen eine Bauleistung an die
Leasingnehmerin erbracht.
Wie der Verwaltungsgerichthof
im Bezug auf Baumeisterleistungen wiederholt ausgesprochen hat, ist für die
Entstehung der Umsatzsteuerschuld der Zeitpunkt der Verschaffung der
Verfügungsmacht am fertigen Werk maßgebend (vgl. ua.VwGH v.
24.4.1996, 93/13/0254; 19.10.1987, 86/15/0120; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, Tz 47 ff zu § 19).
Im vorliegenden Fall sind - wie
im Übernahmeprotokoll dokumentiert wurde - die Bauarbeiten im Sommer 1992
abgeschlossen und das sanierte und erweiterte Gebäude am 31. August 1992
von der Bw. an die Leasingnehmerin übergeben worden. Mit Übergabe des
fertigen Bauwerkes ist die Bauleistung erbracht und damit die Umsatzsteuerschuld
der Bw. im Veranlagungsjahr 1992 entstanden.
Auch wenn man die
Sanierungsarbeiten nicht als Werklieferung, sondern als sonstige Leistung
(Werkleistung) ansehen würde, wäre für die Bw. nichts gewonnen.
Sonstige Leistungen gelten mit ihrer Vollendung als ausgeführt (vgl.
Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Tz 262a zu § 3 u. Tz
42 zu § 19; VwGH v. 25.2.1976, 0336/74). Die als einheitliche Leistung
ausgeführten Sanierungsarbeiten wurden erst unmittelbar vor der
Übergabe abgeschlossen und damit vollendet, sodass sich auch bei der
Annahme einer Werkleistung keine zeitliche Änderung in der Entstehung der
Umsatzsteuerschuld ergeben würde.
Auch für das nicht
näher konkretisierte Vorbringen der Bw., wonach zu prüfen gewesen
wäre, ob bereits in den Vorjahren Teilleistungen erbracht worden sind,
für die die Umsatzsteuerschuld bereits in den Jahren vor 1992 entstanden
wäre, gibt es keine konkreten Hinweise.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom
24.3.1998, 97/14/0117, ausgesprochen hat, kommt es für die Anerkennung von
Teilleistungen in der Bauwirtschaft darauf an, ob die Leistung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbar ist. Dies wird regelmäßig
der Fall sein, wenn Teilleistungen gesondert in die Verfügungsmacht
übernommen werden (vgl. hiezu auch Ruppe, UStG, § 3 Tz 153; Gaedke,
Teilleistungen in der Bauwirtschaft, SWK 1997, S 79).
Die Bw. war aufgrund des
Baurechts- und Leasingvertrages verpflichtet das Schulgebäude innerhalb von
3 Jahren entsprechend dem Baubescheid vom 20. August 1986 zu sanieren und zu
erweitern. Die Erbringung von Teilleistungen war vertraglich nicht vorgesehen.
Auch sind Teile des sanierten Gebäudes nicht vor dem 30. August 1992
übergeben oder in Nutzung genommen worden. Erst mit dem im September 1992
begonnen Schuljahr ist das sanierte und erweiterte Gebäude, nachdem es mit
Übergabeprotokoll vom 31. August 1992 im Ganzen übergeben worden ist,
wieder in Nutzung genommen worden. Für die Erbringung abgrenzbarer in die
Verfügungsmacht der Leasingnehmerin übernommener Teilleistungen
ergeben sich nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht die geringsten
Anhaltspunkte. Der Prüfer ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die
Umsatzsteuerschuld für die von der Bw. erbrachten Bauleistungen zur
Gänze im Jahr 1992 entstanden ist.
Das Finanzamt erkannte in der
Berufungsvorentscheidung die von der Bw. geltend gemachte Vorsteuer ohne
nähere Begründung nicht an. Es vertrat - nach Ansicht des UFS zu
Unrecht - offensichtlich die Auffassung, dass die Bw. zum Vorsteuerabzug nicht
berechtigt ist.
Gemäß
§ 12 Abs
1 UStG 1972 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer geltend machen. Leistungsempfänger ist bei vertraglich
geschuldeten Leistungen grundsätzlich derjenige, der sich zivilrechtlich
die Leistung ausbedungen hat, der also aus dem zivilrechtlichen
Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist (VwGH 8.5.2003,
99/15/0036). Nicht maßgebend ist, wem gegenüber die Leistung
tatsächlich erbracht wird oder wer wirtschaftlich mit der Zahlung des
Entgeltes belastet ist.
Leistungsempfänger bei
Bauleistungen ist demnach nicht notwendigerweise der (rechtliche oder
wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist
vielmehr, wer sich die Leistung ausbedungen hat, dh den Bauauftrag erteilt hat.
Erfolgt daher wie im strittigen Fall die Bauführung auf fremden Grund und
Boden, so ist Leistungsempfänger der Bauführer und nicht der
Grundeigentümer, auch wenn dieser mit der Bauführung bereits Eigentum
am Bauwerk erwerben sollte (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz 269, § 12 Tz. 64
u. 79; glA Kolacny/Scheiner, ÖStZ 1979, 105).
Im gegenständlichen Fall
ist unstrittig, dass die Bw. die Sanierungsmaßnahmen am Schulgebäude
im eigenen Namen hat durchführen lassen. Die Bw. bediente sich zwar
ihrerseits zur schlüsselfertigen Herstellung des mit dem genannten Projekt
verbundenen Planungs-, Koordinierungs- und Bauüberwachungsarbeiten eines
Baubeauftragten (Baubeauftragung v. 17. April 1989), sämtliche
Verträge mit den bauausführenden Firmen wurden jedoch im Namen und auf
Rechnung der Bw. abgeschlossen. Alle auf die Bw. lautenden Baurechnungen wurden
auch von ihr bezahlt. Der Bw. kommt somit die Stellung einer
Generalunternehmerin zu (vgl. BMF v. 20. März 1992, Leasingfinanzierung von
Um- und Erweiterungsbauten im Kommunalbereich im Wege von
Bestandsverträgen, SWK 1992, A 166).
Die Bw., die sich
zivilrechtlich die Leistungen ausbedungen hat und damit aus dem
Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet war, ist daher in
umsatzsteuerlicher Sicht als Leistungsempfängerin der Bauleistungen der
Subunternehmer anzusehen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Bemessungsgrundlagen und
die darauf entfallende Körperschaftsteuer sind den beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem
in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von
1 € = 13,7603 S.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 6
Berechnungsblätter in €
6 Berechnungsblätter in öS
Innsbruck,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
KommunalleasingKautionsleasingFinanzierungsleasingImmobilienleasingwirtschaftliche Betrachtungwirtschaftliches EigentumBaurechtAndienungsrechtSchulgebäudeAustausch der WiederaufnahmegründeZurechnungsregelnKaufoptionEigenmittelanteilBauleistungTeilleistungLeistungsempfängerVorsteuerPrüfungsfeststellungenBegründungsmängelVollamortisation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-I/02
- Stammnummer
- 6870
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF