Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0633-I/02
Zurechnung eines Schulgebäudes an den Leasingnehmer bei Kommunalleasing.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-I/02vom 21.11.2003Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Prüfungsbericht unter Tz. 18 und 19 festgestellten Tatsachen nicht als
Wiederaufnahmegrund für die Umsatzsteuer 1992 herangezogen werden
dürfen, weil unter Tz. 35 zur Wiederaufnahme der Verfahren nur
bezüglich der Körperschaftssteuer 1992-1997 und nicht auch
bezüglich der Umsatzsteuer 1992 auf Tz 18 ff des Prüfungsberichtes
verwiesen worden sei.
Der Bw. kann durchaus
beigepflichtet werden, dass allein die Feststellungen in Tz. 16 und 17 des
Prüfungsberichtes, in denen im Wesentlichen nur die steuerlichen Folgen der
vom Prüfer in Tz. 18 und 19 getroffenen Feststellungen und rechtlichen
Würdigung dargestellt werden, für sich allein die Wiederaufnahme nicht
zu tragen vermögen. Daraus ist für die Bw. aber nichts zu gewinnen.
Auch wenn der Prüfer - wie er in der mündlichen Verhandlung zum
Ausdruck gebracht hat - aus Versehen in Tz. 35 zur Wiederaufnahme des Verfahrens
der Umsatzsteuer 1992 auf die Tz. 18 und 19 in der der gesamte erstmals im Zuge
des Prüfungsverfahren festgestellte Sachverhalt dargestellt wird, nicht
ausdrücklich hingewiesen hat, so kann nicht der geringste Zweifel bestehen,
dass der Prüfer nicht nur die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftssteuer 1992-1997, sondern auch hinsichtlich der Umsatzsteuer
1992 auf die darin getroffenen Feststellungen gestützt hat, zumal die
ertragsteuerlichen Zurechnungsregeln auch für den Bereich der Umsatzsteuer
Geltung haben (vgl. Stoll, Leasing, Steuerrechtliche
Beurteiteilungsgrundsätze, 2. Auflage, Seite 147 ff, mit weiteren
Hinweisen; Ruppe, UStG 1994, Kommentar, § 3, Tz. 134 ff) und im
Prüfungsbericht außer zum streitgegenständlichen
Leasinggeschäft keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind. Selbst
die Bw. weist in ihrer Berufungsschrift (Seite 2) einleitend darauf hin, dass
zwischen der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer ein derart enger
sachlicher Zusammenhang bestehe, so dass es geboten erscheine, beide
Abgabenarten als Einheit zu betrachten. Von dieser Einheit ist auch der
Prüfer in seinem Prüfungsbericht ausgegangen.
Der Bw. ist zwar zuzustimmen,
dass die Berufungsinstanz die Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen
bestätigen darf, die vom Finanzamt nicht herangezogen worden sind. Wie die
Bw. zu Recht darauf hinweist, hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren
Erkenntnissen betont (vgl. u.a. VwGH 12.4.1994, 90/14/0044), die
Berufungsbehörde habe bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen
die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt nur zu prüfen, ob es das
Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht
jedoch ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig gewesen
wäre. Der UFS war bei der Prüfung der Wiederaufnahme zwar auf den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen vom Finanzamt zur
Unterstellung unter den von ihm gebrachten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen
worden ist (vgl. VwGH 12.9.2002, 98/15/0134), welchen Tatsachenkomplex das
Finanzamt als Wiederaufnahmegrund herangezogen hat, ist nach Ansicht des UFS
jedoch nicht nach einer formal- abstrakte Betrachtungsweise zu beurteilen - so
z.B. wie der Bw meint, ob auf die richtige Textziffer verwiesen worden ist -
sondern vielmehr danach, welche Wiederaufnahmegründe vom Finanzamt
tatsächlich herangezogen worden
sind.
Welche im Prüfungsverfahren neu hervorgekommenen
Sachverhaltselemente das Finanzamt tatsächlich als Wiederaufnahmegrund
herangezogen hat, kann aber nur auf Grund des Gesamtzusammenhanges und des
dargestellten Ergebnisses der abgabenrechtlichen Prüfung beurteilt werden.
Aus den Ausführungen des Prüfers im Prüfungsbericht, seinen
unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach
die von ihm festgestellten Tatsachen und herangezogenen Gründe für die
Zurechnung des Schulgebäudes an die Leasingnehmerin bereits im
Prüfungsverfahren und in der Schlussbesprechung hinreichend diskutiert
worden sind, sowie aus dem Umstand, dass die ertrags- und umsatzsteuerliche
Beurteilung auf denselben Sachverhaltsfeststellungen beruht, ergeben sich nach
Ansicht des UFS nicht die geringsten Zweifel, dass der in Tz 18 des
Prüfungsberichtes dargestellte, das streitgegenständliche
Leasinggeschäft betreffende, im Prüfungsverfahren neu hervorgekommene
Tatsachenkomplex vom Finanzamt nicht nur als Wiederaufnahmegrund für die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer, sondern auch für die
Umsatzsteuer 1992 als tatsächlicher Wiederaufnahmegrund herangezogen worden
ist. Bereits während des Prüfungsverfahrens zeichnete sich ab - wie
aus mehreren schriftlichen Stellungnahmen der Bw. hervorgeht (Schreiben vom 3.
Februar, 21. Juni und 7. November 2000), welche Feststellungen des Prüfers
gegen eine Zurechnung des Leasinggutes an die Bw. sprechen und damit für
eine Wiederaufnahme der Verfahren sowohl für der Körperschaft- als
auch die Umsatzsteuer herangezogen werden.
Auch wird in der Begründung des Bescheides über
die Wiederaufnahme des streitgegenständlichen Umsatzsteuerverfahrens
insgesamt auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, der
darüber aufgenommenen Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen.
Zudem wird auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.
Oktober 2000 auf den zwischen der Bw. und der Leasingnehmerin abgeschlossenen
Baurechts- und Leasingvertrag hingewiesen, sodass insgesamt kein Zweifel
bestehen kann, dass die in Tz. 18 und 19 des Prüfungsberichtes getroffenen
Feststellungen die tatsächlichen vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmegründe bilden.
Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem
Zusammenhang angemerkt, dass eine erst im Berufungsverfahren erfolgte
Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der
Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der
tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen kein
unzulässiges Austauschen der Wiederaufnahmegründe darstellen
würde (vgl. VwGH 20.7.1999, 97/13/0131).
Die Bw. brachte in der mündlichen Verhandlung vor, es
wäre auch zu prüfen gewesen, ob das Finanzamt bei der Veranlagung
für das Jahr 1992 nicht bereits anhand der eingereichten Bilanz und deren
Erläuterungen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hätte
feststellen können. Aus welche Angaben in der Bilanz dieser Sachverhalt
für das Finanzamt ersichtlich gewesen wäre, vermochte aber auch sie
nicht anzugeben.
Wie der Finanzanwalt zu Recht eingewendet hat, hat das
Finanzamt erstmals im Prüfungsverfahren die Möglichkeit gehabt in die
oben angeführten Verträge und Unterlagen Einsicht zu nehmen, deren
Inhalt zur Änderung der Zurechnung geführt hat.
Aus der Bilanz zum 31. Dezember 1992 war für das
Finanzamt lediglich ersichtlich, dass der Bw. an der oben angeführten
Liegenschaft ein Baurecht eingeräumt, die Erweiterung und Sanierung am
Bundesrealgymnasium A. bereits abgeschlossen (Tz 15 der Bilanz) und aufgrund der
erzielten Erlöse (Tz 33 der Bilanz) das Gebäude bereits vermietet
worden ist. Aus der Bilanz geht aber schon nicht mehr hervor, wer Baurechtgeber
oder Mieter des Objektes ist und schon gar nicht die Ausgestaltung der
Verträge und deren tatsächliche Abwicklung.
Es besteht daher kein Zweifel, dass der im
Prüfungsbericht dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt erst im
Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt und somit für
die Abgabenbehörde neu hervorgekommen ist.
Auch waren diese Feststellungen geeignet - wie unten noch
gezeigt werden wird - im Spruch anders lautende Bescheide herbeizuführen.
Die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Nach § 20 BAO sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im
Hinblick auf die den Erstbescheiden anhaftende, nicht bloß
geringfügige Rechtswidrigkeit wurde durch Verfügung der Wiederaufnahme
der Verfahren von dem durch § 303 Abs. 4 BAO eingeräumten Ermessen im
Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
Die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftssteuer 1992-1997 und
Umsatzsteuer 1992 verfügt worden ist, erweist sich daher als
unbegründet.
II) Zurechnung des
Schulgebäudes:
1)
Einleitung
Beurteilungsmaßstab für Leasingverträge ist
die wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß
§ 21 BAO und
das wirtschaftliche Eigentum gemäß
§ 24 BAO als
gesetzliches Beispiel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Gemäß
§ 21 Abs. 1 leg.cit. ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt
und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend. Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d
leg.cit. werden Wirtschaftsgüter über die jemand die Herrschaft gleich
einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. In der Regel ist dem
zivilrechtlichen Eigentümer dieses Wirtschaftsgut auch steuerlich
zuzurechnen. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichen
Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche
Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen
Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung,
Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den
negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluß Dritter
von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem Eigentümer auf
Dauer, d.h. auf die Dauer der möglichen Nutzung, geltend machen kann (VwGH
vom 24. November 1982, 81/13/0021). Ist der Steuerpflichtige als
wirtschaftlicher Eigentümer einer Sache anzusehen, so gelten die Folgen des
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO für alle in Betracht kommenden
Abgabengesetzte (VwGH vom 24.3.1976, 1300/74). Für die Zurechnung von
Wirtschaftsgütern bei Verträgen mit Elementen einer Anschaffung und
einer bloßen Nutzungsüberlassung ist entscheidend, ob die Merkmale
eines Anschaffungs(Veräußerungs)geschäftes oder einer
bloßen Nutzungsüberlassung überwiegen. Wird wie im
streitgegenständlichen Fall ein Gebäude in Form eines Baurechtes
erworben und dem Baurechtgeber in Form eines Leasingvertrages zur Nutzung
überlassen, so ist zu prüfen, ob auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise das Gebäude dem Erwerber des Baurechtes zuzurechnen ist
und damit die Nutzungsüberlassung an den Baurechtgeber auch steuerrechtlich
anzuerkennen ist oder ob das Gebäude in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
unverändert dem Baurechtgeber (Leasingnehmer) steuerlich zuzurechnen ist
und dementsprechend die Nutzungsüberlassung entgegen der vertraglichen
Gestaltung als Kreditgeschäft zu beurteilen ist.
2) Leasingfähiges
Wirtschaftsgut:
Der Prüfer vertrat die
Ansicht, dass es sich beim streitgegenständlichen Gebäude um kein
selbständiges und damit um kein leasingfähiges Wirtschaftsgut handle,
da zivilrechtlich der Baurechtsvertrag unwirksam sei, weil an einer bereits
bebauten Liegenschaft kein Baurecht begründet werden könne und somit
das Gebäude als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes
nicht ein leasingfähiges Wirtschaftsgut bilden könne.
Wie die Bw. zu Recht einwendet, ist nach hA auch an
bestehenden Bauwerken eine Baurechtsbegründung möglich. Nach § 1
Abs. 1 BauRG ist das Baurecht das dingliche veräußerliche und
vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstückes
ein Baurecht zu
haben
.
Der Wortlaut des Baurechtgesetzes schließt daher die Möglichkeit
einer nachträglichen Begründung eines Baurechtes nicht aus (vgl.
Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht12 [2002], Band
I, Seite 393; Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, Seite 6). Zudem hat
auch das Grundbuchgericht offensichtlich keine rechtlichen Bedenken an der
Eintagung des Baurechtes gehabt, das erst durch bücherliche Eintagung im
C-Blatt der belasteten Liegenschaft entsteht (§ 5 BauRG). Im Fall einer
nachträglichen Baurechtsbegründung geht mit der Einverleibung des
Baurechtes im Grundbuch das Eigentum am Bauwerk auf den Bauberechtigten
über (Csoklich, Baurecht an bestehenden Gebäuden, RdW 1991, 254 ff,
mwN). Der UFS sieht daher keine Veranlassung die zivilrechtliche Gültigkeit
des gegenständlichen Baurechtes in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon steht
wie bereits ausgeführt - für die steuerrechtliche Zurechnung des
Gebäudes zum Vermögen der Baurechtgeberin oder der Baurechtnehmerin
nicht die zivilrechtliche Rechtsposition, sondern die wirtschaftliche
Betrachtungsweise in Vordergrund. Es ist daher von einem leasingfähigen
Wirtschaftsgut auszugehen.
3) Leasing:
Der englischen Wortbedeutung nach versteht man unter
Leasing allgemein alle Miet- und Pachtverträge. Im deutschen Sprachraum hat
sich eine engere, spezielle Bedeutung des Wortes "Leasing" durchgesetzt. Leasing
kann ein "schlichter" Bestandvertrag sein, oder aber ein vom Bestandvertrag
bereits sehr weit entfernter Vertragstyp eigener Art. Die Problemstellung des
wirtschaftlichen Eigentums tritt in erster Linie bei den hier vorliegenden
Vertragstyp des Finanzierungsleasing auf. Das Finanzierungsleasing ist
gekennzeichnet durch weitgehende Rechte des Leasingnehmers über den
Leasinggegenstand bei gleichzeitiger Risikotragung für das Leasinggut,
ähnlich der eines Eigentümers.
Wesensmerkmale dieses Vertragstyps ist eine
mehrjährige Grundmietzeit, während der der Vertrag vom Leasingnehmer
nicht gekündigt werden kann. Auch der Leasinggeber ist gebunden, solange
der Leasingnehmer den Vertrag einhält. Die Leasingraten sind meist so
bemessen, dass nach Ablauf der Grundmietzeit die dem Leasinggeber entstandenen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nebst Nebenkosten zur Gänze oder zu
einem im Vorhinein festgelegten Prozentsatz abgedeckt sind und daneben dem
Leasinggeber eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals und ein Gewinnzuschlag
verbleibt.
Auch die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung
des Sache sind in aller Regel auf den Leasingnehmer überwälzt, der
daher auch meist zum Versicherungsschutz verpflichtet ist. Weiters wird
regelmäßig vereinbart, dass im Falle des Zahlungsverzuges oder der
Insolvenz des Leasing-Nehmers die noch ausstehenden Raten fällig werden.
Unberührt bleiben die aus der Eigentümerstellung des Leasinggeber
abzuleitenden Sicherungsrechte. Fasst man die Charakteristika dieser Art des
Finanzierungsleasing zusammen, so ergibt sich, dass die entscheidenden
Komponenten des Investitionsrisikos beim Leasingnehmer liegen.
(vgl. Stoll, Leasing,
Steuerrechtliche Beurteilung², Orac Verlag, Seite 71 f; VwGH 5.12.1972,
2391/71; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch²; § 6, Tz 21.1).
Auch der
streitgegenständliche Leasingvertrag weist die vorhin skizzierten
Wesensmerkmale eines Finanzierungsleasing auf. Nach Pkt. II.3 des Vertrages ist
eine Grundmietzeit von 10 Jahren vereinbart, während der der Vertrag
von der Leasingnehmerin nicht gekündigt werden kann. Die Leasingraten
(inkl. der Vorauszahlungen) sind so bemessen, dass innerhalb der Grundmietzeit
ein Drittel der Gesamtinvestitionskosten abgedeckt werden und der
Leasingnehmerin ein entsprechender Zins- bzw. Gewinnanteil verbleibt. Daneben
hat die Leasingnehmerin eine Kaution in der Höhe der restlichen zwei
Drittel der Gesamtinvestitionskosen zu leisten (Pkt. III des Vertrages). Die
Leasingnehmerin hat das Gebäude gegen alle üblichen Risken zu
versichern und trägt auch die Gefahr für außerordentliche
Unglücksfälle. Ebenso haftet die Leasingnehmerin im Falle der
Vertragsauflösung der Bw. bis zum Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit
für den Ausfall des Mietentgeltes (Pkt. XI.d).
Zusammenfassend kann also davon
ausgegangen werden, dass es sich beim streitgegenständlichen
"Immobilienleasing-Mietvertrag" um einen Finanzierungsleasingvertrag handelt.
Diese Beurteilung wird auch von der Bw. geteilt (vgl. Vorhaltbeantwortung vom
26. 6. 2003).
Die wirtschaftliche Zielsetzung
des Leasingnehmers, sowie der gesamte Charakter des Leasinggeschäftes gibt
zu einer besonderen Betrachtung Anlass. Ist doch das Finanzierungsleasing
seitens des Leasingnehmers eine Art Investitionsvorgang, und ist doch weiters
das Finanzierungsleasing als Finanzierungsalternative zum kreditfinanzierten
Investment zu sehen. Der Leasinggeber will zwar wirtschaftlicher Eigentümer
des Gegenstandes sein, gleichzeitig aber kein größeres Risiko
eingehen als ein Kreditgeber. Auf Seiten des Leasingnehmers setzt dies voraus,
dass er längerfristig an den Vertrag gebunden ist und er dazu noch
unabhängig vom Schicksal der übergebenen Sache - gleich einen
Käufer - zur Zahlung verpflichtet ist. Er zahlt mehr als die
Anschaffungskosten und erwirbt dennoch kein Eigentum (Fischer-Czermak,
Mobilienleasing, Rechtsnatur, Gewährleistung, Gefahrtragung, Wien 1995).
Der Leasingnehmer hat weitgehend die Pflichten eines Käufers ist selbst
aber nur zum Gebrauch berechtigt (Nitsche, ÖJZ 1974, 29 f). Auf ein solches
Geschäft würde sich niemand einlassen - es sei denn, er kann mit weit
größeren Vorteilen rechnen, wegen denen er diese Nachteile in Kauf
nimmt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht werden an Beweggründen vor allem
die Liquiditätsvorteile, größere Flexibilität, sowie
Bilanz- und steuerliche Vorteile genannt. Die steuerrechtlichen Vorteile kommen
in der Regel nur zum Tragen, wenn das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugerechnet
wird.
Diese spezifische
Ausprägung des Finanzierungsleasing ist zwar für sich allein noch
nicht ausreichend, um wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer zu
unterstellen. Das wirtschaftliche Eigentum wird in der Regel daher auch bei
dieser Leasingart dem Leasinggeber als den zivilrechtlichen Eigentümer
zugerechnet. Kommen allerdings noch zusätzliche Gestaltungen ins Spiel, die
die wirtschaftliche Position des Leasingnehmers in einem qualifizierten
Ausmaß stärken, so kann die Zurechnung des Leasinggutes in Richtung
Leasingnehmer umschlagen (Nidetzky/Quantschnigg/Riedl, Leasing, S. 19f).
4)
Zurechnungsregeln:
Das Steuerrecht enthält
keine besonderen auf Leasing-Verhältnisse abgestimmte Tatbestände. Von
Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind aber für die einzelnen
Vertragstypen des Finanzierungsleasing Regeln festgelegt worden, nach denen das
Leasinggut steuerlich entweder dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer
zuzurechnen ist. Die Zurechnungsregeln orientieren sich an dem in § 24 BAO
normierten Begriff des wirtschaftlichen Eigentums. Je nach Ausgestaltung des
konkreten Leasingvertrages ist das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber
oder beim Leasingnehmer gegeben. Zu beachten ist, dass die von der
Finanzverwaltung erlassenen und nur zum Teil auf Entscheidungen der
Höchstgerichte fundierenden Zurechnungsregeln nur für die
Durchschnittsfälle, wie sie in den Formularverträgen zum Ausdruck
kommen konzipiert sind, um mit schematisch handhabbaren Entscheidungshilfen die
Beurteilungsschwierigkeiten bewältigen zu können. Sie dürfen
jedoch nicht als abschließende Regelungen angesehen werden. So notwendig
und wertvoll sie für die Praxis sein mögen, der Maßstab der hier
vorzunehmenden Beurteilung kann sohin einzig und allein das positive Recht sein.
Abweichende vertragliche Gestaltungen und komplexere Sachverhalte müssen
daher mit Hilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eigenständig
daraufhin beurteilt werden, wem das Leasinggut zuzurechnen ist (vgl. Margreiter
in Egger-Krejci, Das Leasinggeschäft, S. 461).
Finanzierungsleasingverträge
sind entweder Vollamortisationsverträge (Full-Pay-Out-Leasing), d.h.
während der Mietdauer (=Grundmietzeit) hat der Leasingnehmer für die
Investitionskosten und einen Gewinn des Leasinggebers aufzukommen, oder
Teilamortisationsverträge (Non-Full-Pay-Out-Leasing oder Restwertleasing),
d.h. während der Grundmietzeit hat der Leasingnehmer nicht die gesamten
Aufwendungen des Leasinggebers abzudecken.
Der Vollamortisationsvertrag
ist so gestaltet, dass der Leasinggeber bereits in der Grundmietzeit
sämtliche Anschaffungs-, Finanzierungs- und sonstigen Nebenkosten samt
Gewinnaufschlag, also seine gesamten Einnahmen erzielt, während bei
Teilamortisationsverträgen der Leasingnehmer in der Grundmietzeit nicht die
volle Amortisation zu leisten hat, sondern nur den im vorhinein festgelegten
Protzentsatz. Der nicht amortisierte Teil der Investitionskosten - der sog.
Restwert - wird üblicherweise im Leasingvertrag bereits festgelegt
(Nidetzky/Quantschnigg/Riedl, Leasing, S. 22; Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch²; § 6, Tz 22.1 u. 23.1; Kotschnigg, SWK 2002, S 425;
Margreiter in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft, S. 455 ff).
Rechtssprechung und
Verwaltungspraxis haben folgende Zurechnungsregeln entwickelt:
Beim
Vollamortisationsvertrag
wird das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand dem Leasingnehmer
insbesondere in den folgenden vier Fallkonstruktionen zugerechnet (vgl. ua.
Doralt, Einkommensteuer,
Kommentar4, § 2
Tz 131 ff):
1)
Die Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer stimmen
annähernd überein. Dies kann angenommen werden wenn die Grundmietzeit
mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. In
diesem Falle wird davon ausgegangen, dass dem Leasingnehmer für beinahe die
gesamte Nutzungsdauer die positiven und negativen Befugnisse eines
wirtschaftlichen Eigentümers zukommen (VwGH v. 5.12.1992, 2391/71;
17.10.1989, 88/14/0189; 21.10.1993, 92/15/0085; 29.6.1995, 93/15/0107, Stoll,
aaO, Seite 89).
2)
Die Grundmietzeit beträgt weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer.
3)
Der Leasingnehmer hat bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und
höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach Ablauf der
Grundmietzeit das Optionsrecht, gegen Leistung eines wirtschaftlich nicht
ausschlaggebenden Betrages den Gegenstand zu erwerben oder den Leasingvertrag zu
verlängern. In diesem Fall ist wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers
deshalb gegeben, weil ein vernünftig denkender Steuerpflichtiger jedenfalls
das Optionsrecht ausüben wird (VwGH v. 17.2.1999, 97/14/0059).
4) Das
Leasinggut ist speziell auf die individuellen Bedürfnisse des
Leasingnehmers zugeschnitten und kann nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei
diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden (Spezialleasing).
Beim
Teilamortisationsvertrag
wird das wirtschaftliche Eigentum insbesondere dann dem Leasingnehmer
zugerechnet, wenn wie beim Vollamortisationsvertrag die Grundmietzeit und die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annähernd übereinstimmt,
Spezialleasing vorliegt oder der Leasingnehmer sowohl das Risiko der
Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung hat. (VwGH v. 17.10.1989,
88/14/0189; 21.10.1993, 92/15/0085). Dies kann u.a. angenommen werden, wenn der
Leasinggeber vom Leasingnehmer verlangen kann, dass er am Ende der Grundmietzeit
zum Restwert kauft (sog. Andienungsrecht des Leasinggebers) und der
Leasingnehmer seinerseits eine Kaufrecht (Kaufoption) auf das Leasinggut hat
(Der Leasinggeber wird vom Andienungsrecht Gebrauch machen, wenn der
Verkehrswert unter dem Restwert liegt (Risiko der Wertminderung beim
Leasingnehmer), hingegen wird der Leasingnehmer von seinem Kaufrecht Gebrauch
machen, wenn der Verkehrswert über den Restwert liegt (Chance der
Wertsteigerung beim Leasingnehmer).
Beim Finanzierungsleasing von
unbeweglichen Wirtschaftsgütern sind Grund und Boden sowie Gebäude
jeweils getrennt zu beurteilen. Aufgrund der Nichtabnutzbarkeit von Grund und
Boden kommen beim Immobilienleasing unterschiedliche Zurechnungsregeln zur
Anwendung. Die Zurechnung des im Eigentum der Leasingnehmerin stehenden
Grundstückes, an dem sie der Bw. ein Baurecht eingeräumt hat, steht im
Streitfall nicht zur Diskussion, dieses Grundstück ist mangels
Abnutzbarkeit der Leasingnehmerin als zivilrechtlichen Eigentümer
zuzurechnen. Die Zurechnung des Gebäudes ist grundsätzlich im Sinne
der vorhin angeführten allgemeinen Kriterien zu beurteilen. Ist aber - wie
im streitgegenständlichen Fall - der Leasingnehmer zivilrechtlicher
Eigentümer des Grundstückes auf dem sich das zu verliesende
Gebäude befindet, so ist bei einem
Vollamortisationsvertrag das
Gebäude jedenfalls dem Leasingnehmer zuzurechnen, weil das nach den
Wünschen des Leasingnehmers errichtete Gebäude und die kurze
Ausfinanzierung auf die hohe Wahrscheinlichkeit des Erwerbes durch den
Leasingnehmer hindeutet (vgl. Margreiter, Finanzierungsleasing, ecolex 1995,
Heft 10; EStR 2000, Tz 144).
Bei einem
Teilamortisationsvertrag ist hingegen
weiter zu differenzieren.
Kann der Leasinggeber am Ende
der Grundmietzeit nicht weiter über das Gebäude verfügen
(fällt es somit zwangsläufig an den Grundstückseigentümer =
Leasingnehmer), kommt es ebenfalls zur Zurechnung an den Leasingnehmer.
Ist die vertragliche Nutzungsvereinbarung über Grund
und Boden erheblich länger als die Grundmietzeit des
Teilamortisationsvertrages, die Miete für Grund und Boden angemessen und
der Leasinggeber in der Lage, das Gebäude nach Ablauf der Grundmietdauer
ohne weiteres an eine vom Leasingnehmer verschiedene Person zu verkaufen oder zu
vermieten, so ist das Gebäude dem Leasinggeber zuzurechnen (vgl. Prodinger,
Leasing in den Einkommensteuerrichtlinien, ÖStZ 2002/108;
Quantschingg/Schuch, aaO. § 6, Tz. 24; Doralt, aaO. § 2 Tz. 139/1;
Nidetzky/Quantschnigg/Riedl, Leasing, S. 39).
Vollamortisation:
Der gegenständliche
Immobilienleasingvertrag sieht vor, dass in der Grundmietzeit durch die von der
Leasingnehmerin zu leistenden Vorauszahlungen und Leasingraten (neben dem
entsprechenden Gewinn- und Zinsanteil) ein Drittel der Investitionskosten
amortisiert werden (Pkt. III 2 d u. 5 des Vertrages). Der kalkulatorische
Restwert beträgt nach der vertraglichen Vereinbarung demnach zwei Drittel
der Gesamtinvestitionskosten. Formalrechtlich kann daher der
gegenständliche Leasingvertrag als Teilamortisationsvertrag angesehen
werden. Auch die Bw. geht - wie sie in der Vorhaltbeantwortung von 26. Mai 2003
(siehe Seite 3 u. 30) und in der mündlichen Verhandlung ausführte, von
einem "typischen Kommunalleasing mit teilamortisierter Immobilienfinanzierung"
aus.
Berücksichtigt man jedoch,
dass die Höhe der von der Leasingnehmerin innerhalb der Grundmietzeit von
10 Jahren zu leistenden Kautionen so bemessen wurde, dass sie bei Ablauf der
Grundmietzeit der Höhe des Restwertes (zwei Drittel der Investitionskosten
) entsprechen (Pkt. III.4 des Vertrages) und die Leasingnehmerin aufgrund des
vereinbarten Andienungsrechtes über Aufforderung der Bw. verpflichtet ist,
das Baurecht samt den damit verbundenen Schulgebäuden um den Restwert zu
kaufen - wobei die geleisteten Kautionen lt. vertraglicher Vereinbarung mit dem
Kaufpreis verrechnet werden, sodass die Leasingnehmerin nach Ablauf der
Grundmietzeit für den Erwerb des Leasinggutes keine Zahlungen mehr zu
leisten hat - so liegt für die Bw. wirtschaftlich betrachtet, jedenfalls
eine Vollamortisation vor. Diese Vertragsgestaltung in Kombination mit dem
Andienungsrecht führt dazu, dass die Bw. bereits während der
Grundmietzeit ihre sämtlichen Anschaffungs-, Finanzierungs- und sonstigen
Nebenkosten samt Gewinnaufschlag erzielt, da die Leasingnehmerin das
Leasingobjekt auf Verlangen der Bw. auch dann zum Restwert kaufen muss, wenn der
Verkehrswert unter dem Restwert liegen sollte. Die Vollamortisation während
der Grundmietzeit bleibt der Bw. im jeden Fall gesichert, zumal die
Leasingnehmerin kraft einseitigen Entschlusses der Bw. verpflichtet ist, das
Schulgebäude zum Restwert zu erwerben. Das Investitionsrisiko trägt
somit zur Gänze die Leasingnehmerin. Sie kann am Ende der Grundmietzeit
nach der vertraglichen Gestaltung über die geleistete Kaution keine
rechtliche und wirtschaftliche Verfügung treffen.
Formalrechtlich könnte die
Bw. - wie von ihr mehrmals eingewendet worden ist - das Leasinggut zwar an einen
Dritten verkaufen. In diesem Fall würde sie - wenn der Verkehrswert
über den Restwert liegt, was im streitgegenständlichen Fall anzunehmen
ist, da der Restwert nur nach den Sanierungskosten ermittelt worden ist - einen
zusätzlichen Erlös erzielen. Wie unten noch näher zu zeigen sein
sind, kann im strittigen Fall aber davon ausgegangen werden, dass die
Leasingnehmerin auch nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt über
einen nicht absehbaren Zeitraum dauerhaft nutzen wird und ein Verkauf des
Baurechtes und des damit verbunden Gebäudekomplexes an einen Dritten so gut
wie ausgeschlossen ist und damit die der Bw. eingeräumte zivilrechtliche
Befugnis der Drittverwertung ihres wirtschaftlichen Kerns entleert ist.
Geht man von einem
Vollamortisationsvertrag aus, so ist im Sinne der vorhin dargelegten speziellen
Regel des Immobilienleasing das strittige Schulgebäude, das auf einem im
zivilrechtlichen Eigentum der Leasingnehmerin befindlichen Grundstück steht
und dieser im Wege des Finanzierungsleasing überlassen worden ist,
jedenfalls der Leasingnehmerin zuzurechnen. Nach dieser Zurechnungsregel
wäre daher allein aufgrund des Vorliegens einer Vollamortisation das
Gebäude in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Leasingnehmerin
zuzurechnen.
Diese Zurechnungsregel spricht
zwar von einem vom Leasinggeber auf dem Grundstück des Leasingnehmers
errichteten Gebäude. Im streitgegenständlichen Fall sind hingegen nur
Teile des Gebäudes (die Zubauten) von der Bw. errichtet worden, dies ist
aber nicht entscheidungswesentlich, denn diese Zurechnungsregel nimmt nur auf
den typischen Fall eines Baurechtes bezug, bei dem der Leasinggeber als
Baurechtnehmer in der Regel auf einer (unbebauten) Liegenschaft des
Baurechtgebers ein Gebäude errichtet und nicht den hier untypischen Fall,
dass an einer bereits bebauten Liegenschaft ein Baurecht eingeräumt wird
und der Baurechtnehmer dieses saniert. Entscheidend ist allein der Umstand, dass
es sich - wie in diesem Fall - um ein auf dem Grundstück des Leasingnehmers
befindliches Gebäude handelt, das vom Baurechtnehmer an den Leasingnehmer
verliest wird und dass die von der Leasinggeberin getätigten
Investitionskosten - seien es nun Errichtungs- oder Sanierungskosten -
während der Grundmietzeit zur Gänze amortisiert werden.
Aber auch nach den allgemeinen
Zurechnungsregeln ist bei einem Vollamortisationsvertrag bei dem die
Grundmietzeit weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
beträgt, das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen. Bei dieser
Zurechnungsregel ist das formelle Bestehen einer Kauf- oder
Mietverlängerungsoption unerheblich, weil der Leasingnehmer für einen
sehr kurzen Zeitraum die vollen Amortisationskosten bezahlt und daher anzunehmen
ist, dass er den Gegenstand über die Grundmietzeit hinaus nutzen wird
(Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
§ 2, Tz 134).
Selbst wenn die Nutzungsdauer
eines Gebäudes nur annähernd ermittelt werden kann, so kann ohne
Bedenken davon ausgegangen werden, dass die Restnutzungsdauer des
generalsanierten Gebäudes jedenfalls höher als 25 Jahre ist. Damit
liegt aber die mit 10 Jahren festgelegte Grundmietzeit, jedenfalls unter 40% der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Schulgebäudes. Das
wirtschaftliche Eigentum am Schulgebäude wäre daher auch nach dieser
Zurechnungsregel der Leasingnehmerin zuzurechnen.
Teilamortisation
Auch bei der Annahme eines Teilamortisations- bzw.
Restwertleasingvertrages, ist für die Bw. nichts gewonnen.
Nach der oben angeführten Zurechnungsregel, ist ein
vom Leasinggeber auf fremden Grund und Boden errichtetes Gebäude dem
Leasinggeber zuzurechnen, wenn die vertragliche Nutzungsvereinbarung über
Grund und Boden erheblich länger als die Grundmietzeit ist und der
Leasinggeber in der Lage ist, das Gebäude nach Ablauf der Grundmietdauer
ohne weiteres an eine vom Leasingnehmer verschiedene Person zu verkaufen oder zu
vermieten. Weiters setzt die Zurechnung zum Leasinggeber die Angemessenheit der
Miete für Grund und Boden voraus (vgl. Margreiter, Finanzierungsleasing,
ecolex 1995, Heft 10; Quantschnigg/Schuch, aaO. § 6, Tz 24). Im strittigen
Fall kann der Baurechtzins aber keineswegs als angemessen erachtet werden.
5)
Baurechtzins
Nach dem Baurechtsvertrag ist
das Baurecht der Bw. auf 65 Jahre befristet, die Grundmietzeit des
Leasingvertrages beträgt hingegen nur 10 Jahre, eine Kaufoption am Baurecht
und damit am Schulgebäude ist der Leasingnehmerin nicht eingeräumt
worden. Nach der vertraglichen Gestaltung wäre die Bw. daher durchaus in
der Lage, das Schulgebäude nach Ablauf der Grundmietzeit an einen Dritten
zu vermieten oder das Baurecht zu verkaufen, was grundsätzlich für die
Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an die Bw. sprechen würde. Gegen
die Zurechnung des Schulgebäudes an die Bw. spricht aber unter anderem der
äußerst geringe Baurrechtzins von lediglich 80.000 S
jährlich.
Wäre von den
Vertragsparteien - entsprechend der vertraglichen Gestaltung - auch nur im
entferntesten in Betracht gezogen worden, dass nach Ablauf der Grundmietzeit die
Bw. das Gebäude an einen Dritten vermieten oder das Baurecht
veräußern könnte, so hätte die Leasingnehmerin als
Baurechtgeberin nach wirtschaftlichen Maßstäben beurteilt, einen
angemessenen Baurechtzins verlangen müssen, zumal ihr bei einer
Drittverwertung nach Ablauf der Grundmietzeit die Nutzung der Liegenschaft bis
zum Ablauf des Baurechtes entzogen worden wäre und sie außer dem
Baurechtzins keinerlei Nutzen oder Ertrag aus der in ihren zivilrechtlichen
Eigentum stehenden Liegenschaft ziehen hätte können. Begiebt sich die
Leasingnehmerin der Liegenschaft samt den darauf befindlichen
Gebäudekomplex, so müsste sich nach Ansicht des UFS ein angemessener
Baurechtzins an einem ortsüblichen Mietzins orientieren. Ein
jährlicher Mietzins von 80.000 S wäre in diesem Stadtteil, selbst
wenn es sich um einen Altbau handelt, allenfalls für
Büroräumlichkeiten oder eine Wohnung von höchstens 100 m²
angemessen, aber keinesfalls für einen Gebäudekomplex mit einer
Nutzfläche von damals rd. 7.200 m². Der für Schulzwecke
verwendete Gebäudeteil (rd. 5.500
m2), mag zwar nicht
mehr den Erfordernissen eines modernen Schulbetriebes entsprochen haben, war
aber noch durchaus von erheblichen Wert, so blieben die tragenden
Gebäudeteile und die Fassade weitgehend unverändert auch wurden noch
wenige Jahre vor der Sanierung sämtliche Fenster des Schulgebäudes
erneuert. Aber selbst wenn man nur den nackten Grund und Boden bewerten
würde, wäre ein Quadratmeterpreis von rd. 20.000 S anzusetzen, zumal
in diesem Stadtteil bereits damals Liegenschaften mit abbruchreifen
Gebäuden nicht unter 25.000 S/m² verkauft worden sind. Würde man
eine Verzinsung des Grundstückes von lediglich 2% ansetzen, so ergebe sich
bei der Grundstücksfläche von 5.000 m² ein Baurechtzins von
2 Mio. S. Dass die Vertragsparteien dem nicht wertgesicherten Baurechtzins keine
wesentliche Bedeutung beigemessen haben, geht auch aus einer Stellungnahme der
Bw. vom 7. November 2000 im Zuge der Betriebsführung hervor, in der sie zu
dem vom Prüfer als zu niedrig erachteten Baurechtzins Bezug nimmt. Die Bw.
führt darin aus, die Verrechnung eines Bauzinses sei grundsätzlich
entbehrlich, solange der Grundeigentümer gleichzeitig Nutzer des vom
Baurechtberechtigten errichteten Gebäudes ist. Diese Beträge
würden vom Grundeigentümer für die zur Verfügung Stellung
seines Grundstückes vorgeschrieben. Wenn dieser aber seine eigene
Liegenschaft aber weiter zB im Rahmen eines Leasingvertrages nutzen könne,
ergebe sich keine wirtschaftliche Veranlassung für derartige Zahlungen.
Diese Zahlungen müssten vom Leasinggeber wiederum weiterverrechnet werden,
sodass im Ergebnis zwei sich aufhebende Zahlungsströme zwischen ihm und dem
Grundeigentümer/Leasingnehmer die Folge wären. Auch in der
mündlichen Verhandlung wurde von den Vertretern der Bw. betont, der
Baurechtzins sei für den Leasinggeber nur eine
Verrechnungsgröße, ein Durchlaufposten. Verlange der Leasingnehmer
einen höheren Baurechtzins, so müsse der Leasinggeber im Gegenzug
höhere Leasingraten verlangen, denn wirtschaftlich müsse der
Kostenfaktor "Baurechtzins" an den Leasingnehmer wieder überwälzt
werden. Wirtschaftlich betrachtet handle es sich somit um ein
Nullsummenspiel.
Diese Betrachtungsweise geht
offensichtlich von der Annahme aus, dass das Gebäude nach Ablauf der
Grundmietzeit wieder an den Grundeigentümer rückübertragen wird,
denn nur in diesem Fall kann der Baurechtzins als Verrechnungsposten angesehen
werden. Wird das Gebäude aber nach Ablauf der Grundmietzeit nicht mehr vom
Grundeigentümer genutzt, weil der Leasinggeber das Gebäude einen
Dritten zur Nutzung überlässt, was im gegenständlichen Fall nach
der formalen vertraglichen Gestaltung nicht ausgeschlossen ist, so erhält
der Baurechtzins ein entscheidendes wirtschaftliches Gewicht,
schließendlich handelt es sich dabei ja um jenes Entgelt, das der
Baurechtgeber für die Überlassung der Liegenschaft erhält.
Wäre der Leasingnehmerin
nicht bereits bei Vertragsabschluß die weitere Nutzung des
Schulgebäudes zugesichert worden, so wäre es gegen jede
wirtschaftliche Vernunft, wenn sich die Stadt B. im innerstädtischen
Bereich auf 65 Jahre um einen (nicht wertgesicherten) Bauzins von nur 80.000 S
jährlich einer bebauten Liegenschaft mit einer Nutzfläche von
über 7.000 m² begiebt, die von ihr nicht nur während der
Grundmietzeit, sondern auf unabsehbare Zeit als Schulgebäude benötigt
wird. Auch wenn sich in den gegenständlichen Verträgen keine
förmliche Vertragsklausel findet (z.B. in Form einer Kaufoption), die die
Nutzung des Schulgebäudes durch die Leasingnehmerin über die bedungene
Grundmietzeit hinaus sicherstellt, so ist nach Ansicht des UFS allein schon auf
Grund des niedrigen Baurechtzinses erkennbar, dass sich die Vertragsparteien
auch ohne schriftliche Vereinbarung im Leasingvertrag bereits zu Beginn des
Vertragsverhältnisses dafür ausgesprochen haben, dass das Gebäude
auch nach Ablauf der Grundmietzeit jedenfalls bei der Leasingnehmerin verbleiben
soll. Auf eine Kaufoption oder eine sonstige ausdrückliche Vereinbarung auf
Rückübertragung des Schulgebäudes im Leasingvertrag dürfte
wohl deshalb verzichtet worden sein, um die Zurechnung des Leasinggutes an die
Bw. nicht zu gefährden. Für die Zurechnung des
streitgegenständlichen Schulgebäudes zum Vermögen des
Leasinggebers oder Leasingnehmers ist aber nicht allein auf die zivilrechtliche
Gestaltung des Leasingvertrages abzustellen, die - wie in der Regel bei allen
Leasingverträgen - für eine Zurechnung zum Vermögen des
Leasinggebers sprechen, sondern es ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu
prüfen, ob besondere Vereinbarungen, Gestaltungen und Vorgangsweisen
insgesamt ein deutliches, von vornherein klar erkennbares Bild vom
wirtschaftlichen Eigentum der Leasingnehmers am Leasinggegenstand
vermitteln.
Der UFS findet kaum eine
außersteuerliche, wirtschaftlich sinnvolle Erklärung dafür,
warum die Leasingnehmerin zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an ihrer
bebauten Liegenschaft ein Baurecht einräumt, um es nach durchgeführten
Sanierungsarbeiten vom Baurechtnehmer wieder zurückzumieten, wobei sie sich
gleichzeitig verpflichtet, innerhalb von nur 10 Jahren in Form von
Vorauszahlungen, Mieten und Kautionen die gesamten Bau- und Finanzierungskosten
zu tragen, ohne einen Rechtsanspruch auf Rückübertragung zu haben.
Derartige Leistungen werden im Wirtschaftsleben in der Regel in Form eines
Auftragsverhältnisses und nicht in der von der Bw. konstruierten Form
durchgeführt.
Unter Bedachtnahme auf diesen
wirtschaftlichen Aspekte steht nach Ansicht des UFS außer Zweifel, dass
die Bw. von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen und die Leasingnehmerin das
Baurecht samt dem Gebäude erwerben wird. Würde die Bw. das
Gebäude einem Dritten zur Nutzung überlassen, wäre dies eine
gröbliche Benachteiligung der Leasingnehmerin. Es kann daher ohne Bedenken
davon ausgegangen werden, dass die Leasingpartner - auch wenn im Leasingvertrag
keine entsprechende Klausel aufgenommen worden ist - bereits bei
Vertragsabschluss von einer Rückübertragung des Baurechtes ausgegangen
sind, anders ist der niedrige Bauzins nicht erklärbar.
6)
Vereinbarung mit der Republik Österreich
Aber nicht nur der geringe
Baurechtzins, sonder auch die vertragliche Vereinbarung mit der Republik
Österreich lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Vertragsparteien
bereits bei Begründung des
Leasingverhältnisses nach Ende der Grundmietzeit eine
Veräußerung des Baurechtes oder eine Vermietung des Gebäudes an
einen Dritten ausgeschlossen haben.
Wie bereits eingangs
dargestellt, hatte sich die Republik Österreich als Schulbetreiber
gegenüber der Leasingnehmerin verpflichtet, ihr sämtliche
Investitions- und Finanzierungskosten aus der Generalsanierung des
Schulgebäudes in 10 Jahresraten zu ersetzen, sodass die Leasingnehmerin aus
dem Leasingvertrag nicht finanziell belastet werden sollte. Gleichzeitig wurde
in der Zusatzvereinbarung bekräftigt, dass nach Ausfinanzierung dieser
Investition nach 10 Jahren, die Republik Österreich entsprechend der
Vereinbarung vom 30. Juli bzw. 22. November 1962 das Schulgebäude wieder
unentgeltlich benutzen darf.
Wäre nicht schon zu Beginn
des Leasingverhältnisses gesichert gewesen, dass auch nach Ablauf der
Grundmietzeit das Schulgebäude in den Händen der Leasingnehmerin
bleibt, wäre einerseits die Republik Österreich wohl kaum bereit
gewesen, innerhalb von nur 10 Jahren die gesamten Investitions- und
Finanzierungskosten zu tragen und andererseits hätte die Leasingnehmerin
der Republik Österreich nicht die Zusicherung geben können, dass sie
nach der Ausfinanzierung der Investition, die mit Ende der Grundmietzeit gegeben
sein sollte, das Schulgebäude - so wie vor der Sanierung - wiederum
unentgeltlich nützen könne (vgl. Pkt. VI des Nachtrages vom 17. August
1989 zur Vereinbarung aus dem Jahr 1962). Bei dieser vertraglichen Gestaltung
scheint es evident, dass die Rückübertragung des Baurechtes oder
zuminderst eine unentgeltliche Nutzung des Gebäudes und damit der Verbleib
des wirtschaftlichen Eigentums bei der Leasingnehmerin als zivilrechtliche
Eigentümerin geradezu die Grundvoraussetzung für sämtliche im
Zusammenhang mit diesem Leasinggeschäft abgeschlossenen Verträge
bildete. Bei einer anderen Disposition der Leasinggeberin über das
Leasinggut, hätte die Leasingnehmerin ihre gegenüber der Republik
Österreich eingegangenen vertragliche Verpflichtung (ihr das
Schulgebäude nach Ablauf der Grundmietzeit weiterhin unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen) nicht erfüllen können. Diese vertragliche
Gestaltung lässt zwingend nur den Schluss zu, dass die Übernahme des
Schulgebäudes durch die Leasingnehmerin nach Ablauf der Grundmietzeit
bereits von Anfang an bedungen war.
Nach Ansicht des UFS ist das
Leasinggut nicht nur dann dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn die
Nichtausübung einer Kaufoption des Leasingnehmers gegen jede Vernunft ist
(VwGH 29.6.1995, 93/15/0107; 17.2.1999, Zl. 97/14/0059), sondern auch wenn -
wenn wie im gegenständlichen Fall - die Nichtvereinbarung der
Rückübertragung des eingeräumten Baurechtes oder eine
entsprechende Option darauf, gegen jede Vernunft ist (vgl. Mayr, Leasing -
Zurechnung nach Optionsrecht? ÖStZ, 2000/504). Jeder wirtschaftlich
vernünftig denkende Leasingnehmer, hätte die gegenständlichen
Verträge nicht abgeschossen, wenn ihm von der Bw. die
Rückübertragung des Schulgebäudes nicht zugesichert worden
wäre.
Dass bereits bei
Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien Konsens über die
Rückübertragung des Baurechtes und damit des Gebäudes nach Ende
der Grundmietzeit bestanden haben muss, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem
unter Pkt. IV der Niederschrift protokollierten Beschluss des Gemeinderates der
Leasingnehmerin vom 14. Dezember 1988, wonach die Leasingnehmerin mit der nach
Ablauf der Grundmietzeit anfallenden Grunderwerbsteuer nur insoweit nicht
belastet werden dürfe, als ein neuer Finanzausgleich eine Änderung in
der Verteilung der Erträge der Grunderwerbsteuer zwischen den einzelnen
Gebietskörperschaften bringen sollte. Dieser Beschluss lässt erkennen,
dass auch der Gemeinderat bereits bei Abschluss der Verträge von der
Rückübertragung des Baurechtes ausgegangen ist, denn nur in diesem
Fall würde für die Leasingnehmerin nach Ablauf der Grundmietzeit
Grunderwerbsteuer anfallen. Der Gemeinderat nahm es bereits als gegeben an, dass
nach Ablauf der Grundmietzeit für die Leasingnehmerin Grunderwerbsteuer
anfällt und es somit zu einer Rückübertragung des Gebäudes
kommt.
Es wäre auch völlig
unverständlich und geradezu absurd, dass sich die Leasingnehmerin zur
Durchführung der Sanierung ihres Schulgebäudes verpflichtet, der Bw.
das Gebäude zu übertragen und ihr für deren Nutzung innerhalb von
nur 10 Jahren die gesamten Investitions- und Finanzierungskosten zu ersetzen
ohne sich die weitere Nutzung des Gebäudes zu sichern. Daher ist die
Rückübertragung des Schulgebäudes nach Ablauf der Grundmietzeit,
von der auch der Gemeinderat der Leasingnehmerin bei Abschluss der Verträge
ausgegangen ist, die einzige logische und wirtschaftlich rationale Art der
Geschäftsabwicklung.
7)
Spezialleasing
Der Prüfer vertrat die
Ansicht, eine Verwertung und Nutzung des Schulgebäudes sei aus rechtlichen
und tatsächlichen Gründen nur bei der Leasingnehmerin möglich. Er
begründete dies im wesentlichen mit der bestehenden Widmung des
Gebäudes als Schule, dem Vorkaufsrecht der Leasingnehmerin, sowie dem
Umstand, dass die Leasingnehmerin das Schulgebäude unbedingt benötige
und bei einer Drittverwertung durch die Bw. ein neues Schulgebäude
errichten müsste.
Die Bw. hielt dem entgegen,
dass eine Verwertung des Schulgebäudes an andere Körperschaften
genauso möglich wäre, zu denken wäre an eine Vermietung an das
Land C.l (Hauptschule) oder an den Bund (Fachhochschule, Universität). Auch
Nidetzky/Quantschnigg/Riedl, aaO, Seite 41, würden bei einem Schul- oder
Amtsgebäude, einem Kindergarten udg. als Leasingobjekt kein Spezialleasing
annehmen.
Nach der von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen ist das Leasinggut unter anderem dann dem
Leasingnehmer zuzurechnen, wenn das Leasinggut so auf die individuellen
Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass seine anderweitige
Verwertung nach Ablauf der Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht
sinnvoll wäre (vgl. VwGH v. 17.8.1994, 91/15/0083, 21.10.1993, 92/15/0085
mwA). Kein Spezialleasing liegt vor, wenn das Leasinggut zwar auf die speziellen
Bedürfnisse eines Leasingnehmers zugeschnitten ist, aber durch -
wirtschaftlich vernünftige - Umrüstung den Bedürfnissen anderer
Leasingnehmer angepasst werden kann. Als Beispiele werden in der Literatur
Schulgebäude, Amtsgebäude, Kindergärten, Alters- und Pflegeheime
genannt, die nach ihrer Größe und Ausgestaltung wirtschaftlich
sinnvoll zu einem Bürogebäude umgerüstet werden können (vgl.
Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, Tz 25.6 zu § 6, ).
Der UFS teilt die Ansicht der
Bw., wonach allein der Umstand, dass es sich beim Leasingobjekt um ein
Schulgebäude handelt, nicht zu einer Änderung der Zurechnung
führt, soweit eine andere Verwertung des Gebäudes möglich und
sinnvoll ist.
Im strittigen Fall ist der Bw.
aber auf Grund der vertraglichen Gestaltung ein Umbau des Gebäudes zu
anderen Zwecken als zur Nutzung durch das Bundesrealgymnasium A. nicht
gestattet. Nach Pkt. IV des Baurechtvertrages vom 30. Dezember 1988 erfolgte die
Bestellung des Baurechtes nur zum Zwecke der im Baubescheid vom 20. August 1986
vorgesehenen Generalsanierung und Errichtung von Zubauten. Andere
Baumaßnahmen sind der Bw. nur soweit gestattet, soweit sie mit dem
Bundesrealgymnasium A. in Verbindung stehen.
Aufgrund dieser
Einschränkung im Baurechtsvertrag ist für die Bw. eine Verwertung des
Schulgebäudes an einen Dritten zwar nicht gänzlich ausgeschlossen,
aber doch wesentlich erschwert. Selbst wenn die Bw. einen Interessenten für
das Schulgebäude finden sollte, so erscheint es naheliegend, dass auch in
diesem Fall bauliche Adaptierungen erforderlich sein dürften, zumal der
gesamte bauliche Komplex sowohl bezüglich des Ausmaßes der
Nutzfläche als auch bezüglich der räumliche Gestaltung und
Anordnung an die speziellen Bedürfnisse und Besonderheiten dieser Schule
angepasst worden ist. Gemessen an der Vertragslage erscheint es daher
äußerst unwahrscheinlich, dass das Schulgebäude an einen Dritten
veräußert oder vermietet wird.
Auch wenn diese bauliche
Anpassung des Schulgebäudes an die konkreten Bedürfnisse des
Bundesrealgymnasium A. und das der Bw auferlegte Verbot von baulichen
Veränderungen nicht eine Form des Spezialleasing darstellt, die für
sich allein eine Zurechnung des Schulgebäudes an die Leasingnehmerin zu
tragen vermag, so handelt es sich zumindest um ein weiteres Indiz das den
Schluss nahelegt, wonach die Vertragsparteien bereits bei Beginn des
Leasingverhältnisses davon ausgegangen sind, dass das Schulgebäude
auch nach Ablauf der Grundmietzeit in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
der Leasingnehmer verbleiben soll.
8)
Beurteilung der Mietvorauszahlung und Kautionen:
Unter einer
Mietvorauszahlung versteht man eine Vorleistung wie eine erhöhte erste
Leasingrate oder einen Einmalbetrag, der anlässlich des Abschlusses des
Leasingvertrages geleistet wird und in weiterer Folge mit den Leasingraten
verrechnet wird. Derartige Vorleistungen können auch bei
Leasingverträgen, die nach den allgemeinen Zurechnungsregeln eine
Zurechnung beim Leasinggeber zur Folge hätten, zu einer Zurechnung beim
Leasingnehmer führen. Übersteigen die Vorausleistungen 30 Prozent der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggutes, kann das Gesamtbild der
Verhältnisse wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers von Anfang an
anzeigen, insbesondere, wenn ein Gebäude auf Grund und Boden des
Leasingnehmers errichtet wird (Margreiter in Egger/Krejci, Das
Leasinggeschäft, S. 480 f.).
Kautionszahlungen sind hingegen
Leistungen, die der Leasingnehmer während der Grundmietzeit zusätzlich
zum eigentlichen Leasingentgelt etwa zur Sicherung des Mietentgeltes, der
ordnungsgemäßen Instandhaltung sowie zur Sicherung der Unterlassung
baulicher Veränderungen entweder als Einmalzahlung oder laufend zu den
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
KommunalleasingKautionsleasingFinanzierungsleasingImmobilienleasingwirtschaftliche Betrachtungwirtschaftliches EigentumBaurechtAndienungsrechtSchulgebäudeAustausch der WiederaufnahmegründeZurechnungsregelnKaufoptionEigenmittelanteilBauleistungTeilleistungLeistungsempfängerVorsteuerPrüfungsfeststellungenBegründungsmängelVollamortisation
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- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-I/02
- Stammnummer
- 6870
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF