Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1872-W/06
Krankheitskosten der Ehegattin als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1872-W/06vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 2. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht als Pensionist Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Er beantragte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 den Abzug folgender Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen:
1. Aufwendungen
im Rahmen der Unterhaltspflicht für seine Ehegattin:
Fahrtkosten in Spitäler und
zu Ärzten, Arztkosten, Rezeptgebühren, Kosten für Medikamente,
BVA-Behandlungsbeiträge, Kosten für Zahnersatz und für eine
Brille, in Höhe von insgesamt 4.038,80 €;
2. Aufwendungen
für sich selbst:
Arztkosten, Kosten für
Sauerstoff, Rezeptgebühren, Kosten für Medikamente, Rehab, in
Höhe von insgesamt 3.023,47 €.
Weiters beantragte der Berufungswerber den Freibetrag wegen
eigener Behinderung (Grad der Behinderung: 80 %) gemäß
§ 35 Abs.
3 EStG 1988, den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen
Zuckerkrankheit sowie den pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen
Behinderung.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 2. Juni 2006
wurden der Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe
von 435,00 €, die Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe
von 2.676,00 € sowie die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung
in Höhe von 3.023,47 €, nicht jedoch die vom Berufungswerber für
seine Ehegattin bezahlten Kosten in Höhe von 4.038,80 €
berücksichtigt.
Das Finanzamt führte in der Begründung Folgendes
aus:
Da die Ehegattin eigene Einkünfte erziele und die vom
Berufungswerber beantragten Krankheitskosten in vollem Umfang aus ihrem
Einkommen bestreiten könne, sei dem Berufungswerber die Tragung dieser
Kosten maximal im Ausmaß seiner Unterhaltsverpflichtung zwangsläufig
erwachsen. Die betreffenden Kosten seien daher nur in diesem Ausmaß und
unter Berücksichtigung des steuerlichen Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung in Ansatz zu bringen.
Die Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers sei wie
folgt zu ermitteln: 40 % des Gesamtnettoeinkommens (Bruttobezüge laut den
übermittelten Lohnzetteldaten des Berufungswerbers und seiner Ehegattin,
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und einbehaltene Lohnsteuer) =
13.957,90 €, abzüglich Nettoeinkommen der Ehegattin in Höhe von
13.415,10 €; Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers daher insgesamt
542,80 €. Von dieser wäre noch der nicht auf die Krankheitskosten
entfallende Anteil auszuscheiden. Da die als außergewöhnliche
Belastung in Betracht kommenden Kosten den Selbstbehalt in Höhe von
1.947,93 € nicht überstiegen, könnten sie nicht
berücksichtigt werden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 2. Juni
2006 erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er im Wesentlichen Folgendes
ausführte:
Für das Jahr 2005 hätten sich für seine Frau
eine Fülle von außergewöhnlichen Belastungen ergeben. Seine Frau
und er hätten diese Belastungen so aufgeteilt, wie die Kosten
tatsächlich getragen worden seien. 4.364,02 € seien von seiner
Frau und 4.038,80 € von ihm beantragt worden. Die Höhe dieser
Beträge sei vom Finanzamt - nach Vorlage von Belegen - auch anerkannt
worden.
Er sei somit für ca. 48 % der
außergewöhnlichen Belastungen für seine Frau aufgekommen.
Es möge zwar bei höheren Einkommen richtig sein,
den Richtsatz der Unterhaltspflicht mit 40 % anzusetzen, wenn das Einkommen
der Ehefrau eben nur ca. 30 % des Haushaltseinkommens betrage. Bei niederen
Einkommen - wie in seinem Fall - würde dies aber dazu führen, dass
für seine Frau unter Berücksichtigung der Lebenskosten (zB Miete in
Höhe von monatlich 700 € usw.) und ihrer eigenen behinderungs- bzw.
krankheitsbedingten Aufwendungen die Tragung dieser Ausgaben eine
Existenzbedrohung (weit unter jeglichem Existenzminimum) darstellen würde.
Man könne daher diese Sätze bei niederen Einkommen sicherlich nicht so
einfach anwenden.
In der Bescheidbegründung werde davon gesprochen, dass
seine Frau ein Nettoeinkommen von 13.415,10 € habe. Laut ihrem
Einkommensteuerbescheid betrage ihr Einkommen jedoch nur 6.917,33 €.
Auch sei ihm der Satz "von dieser wäre noch der nicht
auf die Krankheitskosten entfallende Anteil auszuscheiden" völlig
unerklärlich.
Zudem sei für ihn die Höhe des
berücksichtigten Selbstbehaltes (1.947,93 €) nicht
nachvollziehbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2006 wies das
Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Für die Zwangsläufigkeit der beantragten
Krankheitskosten der Gattin in Höhe von 4.364,02 €, die
gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 eines der Kriterien für die
Absetzbarkeit sei, müsse auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der
Gattin Bedacht genommen werden.
In der zivilrechtlichen Praxis würden folgende
pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten
mit geringerem (bzw. nicht vorhandenem) Einkommen gegenüber dem Ehegatten
mit dem höheren (bzw. einzigen) Einkommen angewendet:
Wenn nur der Ehemann ein Einkommen habe, so habe die
Ehegattin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 33 % des Einkommens des
Ehegatten.
Wenn jeder der beiden Ehegatten ein Einkommen habe, so sei
dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen
Einkommens ein Anteil von 40 % des für beide Ehegatten zur Verfügung
stehenden Familieneinkommens auszumessen.
Aus den Jahreslohnzetteln des Berufungswerbers und seiner
Ehegattin resultiere für das Jahr 2005 bei der Anwendung der 40 %-Regel
folgende Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers gegenüber seiner
Ehegattin:
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Nettoeinkommen des Berufungswerbers:
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Kennzahl 210
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28.166,46 €
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abzüglich SV-Beiträge
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- 1.822,66 €
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abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
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- 4.864,16 €
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somit im Jahr 2005 zur Verfügung stehend
(I)
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21.479,64 €
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Nettoeinkommen der Ehegattin:
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Kennzahl 210
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14.873,60 €
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abzüglich SV-Beiträge
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- 1.177,50 €
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abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
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- 281,00 €
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somit im Jahr 2005 zur Verfügung stehend
(II)
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13.415,10 €
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Im Jahr 2005 zur Verfügung stehendes
Familiennettoeinkommen (Summe I und II)
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34.894,74 €
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Davon 40 %
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13.957,90 €
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abzüglich Nettoeinkommen der
Ehegattin
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- 13.415,10 €
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Unterhaltsverpflichtung gegenüber der
Ehegattin
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542,80 €
Die beantragten Krankheitskosten
in Höhe von 4.364,02 € seien in ihrer rechtlichen
Zwangsläufigkeit durch die Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers von
542,80 € begrenzt.
Der Ehegattin sei nach der 40 %-Regel ein Anteil von
13.957,90 € am verfügbaren Familieneinkommen zugestanden, wovon
4.364,02 € auf das entfallen seien, was bei der Ehegattin eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Der verbleibende
Rest in Höhe von 9.593,88 € sei auf den Rest der
Lebenshaltungskosten entfallen, der bei der Ehegattin keine
außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Dies hätte im
Hinblick auf § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 folgende Auswirkungen auf
die Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers gegenüber
der Ehegattin:
Der der Ehegattin rechnerisch zur Verfügung gestandene
Betrag in Höhe von 13.957,90 € sei zu 31,27 % auf das entfallen, was
bei ihr eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde und zu
68,73 % auf Sonstiges.
Dementsprechend sei auch die Unterhaltsverpflichtung
gegenüber der Ehegattin zu aliquotieren: Von den 542,80 €
erfülle ein Anteil von 31,27 % und somit 169,73 € den Tatbestand des
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 und stelle daher eine
außergewöhnliche Belastung dar.
Da dieser Betrag jedoch den Selbstbehalt in Höhe von
1.947,93 € nicht übersteigt, habe er nicht berücksichtigt werden
können.
Der Selbstbehalt in Höhe von 1.947,93 € sei wie
folgt ermittelt worden:
Einkommen in Höhe von 15.715,93 € zuzüglich
der sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 (Kennzahl 220
am Jahreslohnzettel abzüglich Sozialversicherung laut Kennzahl 225 am
Jahreslohnzettel) in Höhe von 3.763,40 €. Von dem auf diese Weise
ermittelten Einkommen in Höhe von 19.479,33 € betrage der Selbstbehalt
10 %, somit 1.947,93 €.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte darin ergänzend
insbesondere Folgendes aus:
Vom Finanzamt werde übersehen, dass die behinderungs-
bzw. krankheitsbedingten Belastungen seiner Frau im Jahr 2005 insgesamt 8.402,02
€ betragen hätten.
Selbst wenn seiner Frau tatsächlich, wie in der
Berufungsvorentscheidung angeführt, 13.415,10 € zur Verfügung
gestanden wären, hätte sie nach Abzug der behinderungs- bzw.
krankheitsbedingten Belastungen nur mehr 5.013,08 € zur Verfügung
gehabt. Zu berücksichtigen sei aber auch der Aufwand für die
behindertengerechte Wohnung in Höhe von ca. 8.400 €. Der Aufwand
für Strom habe laut der Jahresabrechnung 803,62 € betragen. Es sei
doch offensichtlich, dass seine Frau dies nicht leisten könne, weil die
Beträge ihr Einkommen überstiegen. Abgesehen davon, müsse ihr
zumindest ein Existenzminimum verbleiben. Dieses wäre wieder um die
höhere Miete bzw. die Stromkosten usw. zu erhöhen.
Jedenfalls sei der offenbar zum Dogma erhobene Prozentsatz
der Unterhaltspflicht in der Höhe des Differenzbetrages des eigenen
Einkommens zu 40 % des gemeinsamen Einkommens sicherlich in diesem Fall nicht
anwendbar. Auf Grund der Höhe der Kosten sei für das Jahr 2005 ein
Sonderbedarf vorgelegen, welcher durch die übliche Berechnung der
Unterhaltsverpflichtung nicht gedeckt werden hätte können. Er sei als
Ehemann aber verpflichtet, in diesem Fall auch den Sonderbedarf im Rahmen seiner
Unterhaltsverpflichtung zu decken.
Rechnerisch liege eine Unrichtigkeit insoweit vor, als die
Krankheitskosten, die seine Frau selbst abgesetzt habe, und die von ihm
beantragte außergewöhnliche Belastung der Höhe nach verwechselt
worden seien.
Er beantrage daher, die von ihm geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen abzüglich des Selbstbehaltes
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden,
außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig (vgl. Doralt,
EStG11, § 34
TZ 78, Krankheitskosten).
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 3 und 4
EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Krankheitskosten stellen daher grundsätzlich eine
außergewöhnliche Belastung dar. Krankheitskosten, die für einen
nahen Angehörigen (zB die Ehegattin) übernommen werden, erwachsen aber
nur dann zwangsläufig, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung
besteht, also für nahe Angehörige ohne eigenes Einkommen oder wenn der
einkommensschwächere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem
einkommensstärkeren Ehepartner hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte
hat in den Fällen, in denen beide Ehegatten ein eigenes Einkommen haben,
der schlechter verdienende Ehegatte Anspruch auf 40% des Familieneinkommens. Von
diesem Anteil am Familieneinkommen ist das Nettoeinkommen des berechtigten
Gatten in absoluter Höhe abzuziehen (vgl.
Schwimann, Kommentar zum ABGB, 3.
Auflage, § 94 Rz 26). Relevante Abweichungen nach den
Umständen des Einzelfalles sind bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen. Anzuerkennender Mehrbedarf ist auf beiden Seiten zu
berücksichtigen. Insbesondere krankheitsbedingter Mehrbedarf kann den
Unterhaltsanteil des Berechtigten am Familieneinkommen bis zu 50% erhöhen
(vgl. Schwimann, aaO, § 94
Rz 27).
Der Anteil der vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu
tragenden Krankheitskosten ist nach der ständigen Entscheidungspraxis des
Unabhängigen Finanzsenates (siehe zB UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS
3.3.2008, RV/0097-S/08; UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06) derart zu ermitteln, dass
die Unterhaltsverpflichtung entsprechend der prozentmäßigen
Verteilung des der Ehegattin zur Verfügung stehenden Anteiles am
Familieneinkommen auf außergewöhnliche Belastungen einerseits und
sonstige Lebenshaltungskosten andererseits aliquotiert wird.
Zu prüfen ist, ob der von der Rechtsprechung für
den Unterhaltsanspruch im Regelfall angesetzte Prozentsatz von 40 % dem
gegenständlichen Berufungsfall gerecht wird, oder ob auf einer Seite
(Berufungswerber oder Ehegattin) ein zu berücksichtigender Mehrbedarf
gegeben ist.
Im Berufungsfall besteht nach der Aktenlage ein
behinderungs- bzw. krankheitsbedingter Mehrbedarf auf beiden Seiten. Beide
Ehegatten haben Anspruch auf Behindertenfreibeträge. Krankheitskosten sind
bei beiden Ehegatten in größerem Umfang angefallen, wobei die
Krankheitskosten der Ehegattin im Jahr 2005 jene des Berufungswerbers jedoch
überstiegen haben.
Im vorliegenden Fall mögen zwar das niedrige Einkommen
in Verbindung mit der Höhe der Belastung der Ehegattin (im Berufungsjahr
2005 insgesamt 8.402,02 €) für die Anwendung eines Prozentsatzes von
50 % sprechen, jedoch ist für den Berufungswerber daraus aus folgendem
Grund nichts gewonnen:
Wenn man davon ausgeht, dass die Ehegattin des
Berufungswerbers Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens (17.447, 37
€) hatte, betrug ihr Unterhaltsanspruch 4.032,27 €. Von ihrem Anteil
am Familieneinkommen (17.447, 37 €) entfielen 8.402,02 € (48,16 %) auf
behinderungs- bzw. krankheitsbedingte Aufwendungen und 9.045,35 € (51,84 %)
auf sonstige Lebenshaltungskosten. In gleicher Weise ist aber auch die
Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers zu aliquotieren. Von den 4.032,27
€ erfüllt nur ein Anteil von 48,16 % (1.941,94 €) die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 und wäre somit als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Dieser
Betrag liegt jedoch unter dem Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) in
Höhe von 1.947,93 €.
Da somit die Voraussetzungen für einen Abzug als
außergewöhnliche Belastung nicht erfüllt sind, konnte dem
Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Wien, am 21.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1872-W/06
- Stammnummer
- 35831
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF