Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0707-L/06
Krankheitskosten der Ehegattin als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0707-L/06vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HW, G,R, vom 2. Juni 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X vom 18. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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19.508,58 €
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Einkommensteuer
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3.553,94 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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- 4.640,24 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 1.086,30 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
bildet, zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezieht als
Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2005 machte er aus dem Titel der
außergewöhnlichen Belastung
insgesamt 4.527,20 € an Krankheitskosten geltend, wobei
4.005,21 € hievon ihn selbst und 521,99 €
(hauptsächlich Rezeptgebühren) seine Gattin, JW, betrafen.
Laut Aktenlage verfügte die Ehegattin des Bw's im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2005 über ein geringfügiges
eigenes Pensionseinkommen.
Aus den Lohnzetteln des Bw's und dessen Ehegattin gingen
folgende wesentliche Daten hervor (Beträge in €):
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HW
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JW
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Bruttobezüge
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27.097,00
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3.735,76
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SV-Beiträge/laufende Bezüge
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1.150,56
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158,52
|
SV-Beiträge/sonstige Bezüge
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191,76
|
26,42
|
Lohnsteuer
|
4.640,24
|
0,00
Im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2005 vom 18. Mai 2006 wurde vom Finanzamt nur der Teilbetrag von
4.005,21 € - also nur jene Krankheitskosten, die ihn selbst betrafen -
als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da die Voraussetzungen
für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht gegeben
seien.
Dagegen erhob der Pflichtige
Berufung und führte begründend
Folgendes aus:
Gemäß
§ 672 ABGB sei er verpflichtet, für den Unterhalt seiner Ehegattin
aufzukommen und schließe dies auch Krankheitskosten mit ein. Sie habe, da
sie viel weniger als er verdiene, einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch von 40%
des Familieneinkommens abzüglich eigenen Einkommens, das seien in seinem
Fall 6.161,41 €.
Laut
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 und RZ 828 LSTRL 2002 erwachse eine Belastung
zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Aus RZ 831
LSTRL 2002 gehe hervor, dass die Zwangsläufigkeit z.B. bei Krankheitskosten
unterhaltsberechtigter Personen (Hinweis auf VwGH 1996, 95/15/0018) erwachse.
Unterhaltszahlungen, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht
erbracht würden (RZ 865 LSTRL 2002) seien nicht abzugsfähig. Laut
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen für den
(Ehe-)Partner durch den Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00
abgegolten. Das lasse den Umkehrschluss zu, dass wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, sehr wohl Unterhaltsleistungen als
außergewöhnliche Belastung absetzbar seien (Verweis auf RZ 870, 871
und 872 LSTRL 2002).
Obwohl sein
Anspruch auf den Absetzbetrag für die Krankheitskosten seiner Ehegattin von
Amts wegen bekannt gewesen sei und er laut RZ 819 LSTRL 2002 einen
Rechtsanspruch auf Berücksichtigung dieses Betrages habe, sei dies nicht
geschehen und lapidar mit einem Hinweis auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
verweigert worden, obwohl er diesen nicht habe.
MitBerufungsvorentscheidung vom 20. Juni
2006 wurde dem Berufungsbegehren vom Finanzamt teilweise Rechnung
getragen, indem von den für die Ehegattin getragenen Krankheitskosten
zusätzlich 334,12 € als außergewöhnliche Belastung -
sohin nunmehr insgesamt 4.339,33 € - berücksichtigt wurden.
Begründet wurde dies damit, dass sich der
Unterhaltsanspruch der Ehegattin auf Grund des Haushaltseinkommens mit 40%
abzüglich der eigenen Einkünfte der Ehegattin errechne, wodurch sich
ein berücksichtigungsfähiger Aufwand als außergewöhnliche
Belastung im Ausmaß von 64,01% der geltend gemachten Aufwendungen, das
seien € 334,12, ergebe.
Mit Schreiben vom 11. Juli
2006 beantragte der Bw die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Begründend führte der Bw im Wesentlichen aus, dass
er gemäß
§ 672 ABGB als
Ehegatte für den Unterhalt und damit auch die Krankheitskosten seiner
Ehegattin aufzukommen habe.
Nach
dieser Gesetzesstelle errechne sich der Unterhaltsanspruch mit 40% des
Familieneinkommens abzüglich der eigenen Einkünfte der Ehegattin und
belaufe sich in seinem Fall auf ca. € 6.200 jährlich. Für
das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin ergebe sich aus der
Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung (RZ 870 LSTRL 2002). Eine
Aufteilung dieser Kosten, wie vom Finanzamt vorgenommen, sei im Lohnsteuerrecht
bzw. den LSTRL 2002 nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber auch nicht
beabsichtigt. Der Versuch einer prozentuellen Aufteilung in Anlehnung an
§ 672 ABGB sei unzulässig, da von der Abgabenbehörde nur im
Sinne der Steuergesetze entschieden werden könne. Es sei in der
Berufungsvorentscheidung auch nicht der Versuch unternommen worden, auf die
LSTRL 2002 bzw. auf irgendeinen Paragraphen im Steuerrecht hinzuweisen, der die
Entscheidung gerechtfertigt hätte.
Mit Vorlagebericht vom
19. Juli 2006 wurde die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig war im gegenständlichen Berufungsverfahren
nicht die Qualifikation der geltend gemachten Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung an sich, sondern ob der Bw seine Ehegattin
betreffende Krankheitskosten im Ausmaß von 521,99 €
zur Gänze als
außergewöhnliche Belastung absetzen könne.
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988
sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche
Belastungen
abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Zwangsläufig
bedeutet - wie vom Bw richtig ausgeführt -, dass man sich einer
Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Nach herrschender
Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die durch eine Krankheit des
Steuerpflichtigen verursacht werden, außergewöhnlich, weil sie aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Doralt, Kommentar
zur Einkommensteuer, Tz 78 zu § 34). Aus diesem Grunde waren die
Aufwendungen des Bw's, die ihm auf Grund eigener Krankheit erwachsen waren,
jedenfalls als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Was nun die ihm auf Grund der Krankheit seiner Ehegattin
erwachsenen Kosten anlangt, so hätten diese - dies ist unumstritten und
wurde auch deren Höhe vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen - bei der
Ehegattin selbst grundsätzlich aus demselben Grund eine
außergewöhnliche Belastung dargestellt. Da sie aber nun von
ihrem Gatten (Bw) getragen und als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht worden waren, war in weiterer Folge zu prüfen, inwieweit die
entsprechende Kostentragung bei diesem durch eine Zwangsläufigkeit im Sinne
einer rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Verpflichtung bedingt
war.
In diesem Zusammenhang war zunächst auf die
Bestimmungen des § 34 Abs. 7 Z 3
und 4
EStG 1988 Bedacht zu
nehmen. Danach sind
Unterhaltsleistungen
für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten
(
Z
3
).
Darüber
hinaus
sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckungen von Aufwendungen gewährt
werden, die
beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein
Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist
nicht zu berücksichtigen
(
Z
4
).
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag stand - dies ist
unumstritten - dem Bw nicht zu.
Es waren daher in weiterer Folge - wie vom Bw gefordert -
die Voraussetzungen des Z 4 leg. cit., also die Frage des Vorliegens
von abzugsfähigen Unterhaltsleistungen zu prüfen:
Wie bereits festgestellt, stellen Krankheitskosten
grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Sie
würden also auch bei der unterhaltsberechtigten Ehegattin selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen. Krankheitskosten, die
für einen nahen Angehörigen (Ehegattin) übernommen werden,
erwachsen aber nur dann zwangsläufig, wenn eine
rechtliche Verpflichtung zur
Kostentragung besteht, also für nahe Angehörige ohne eigenes Einkommen
oder, wenn der einkommensschwächere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch
gegenüber dem einkommensstärkeren Ehegatten hat. Die
streitgegenständlichen Krankheitskosten (521,99 €) sind in ihrer
rechtlichen Zwangsläufigkeit daher durch die Unterhaltsverpflichtung des
Bw's begrenzt. Diese Unterhaltsverpflichtung ergibt sich - daran zweifelt
auch der Bw nicht, wenn er mehrmals auf seine Unterhaltsverpflichtung nach
§ 672 ABGB hinweist - aus dem bürgerlichen
Recht. Gemäß
§ 94
Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch) hat jener Ehegatte, der den
Haushalt führt, gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf
Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind.
Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, wenn er seinen Beitrag zur
Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse (Abs. 1)
nicht zu leisten vermag.
In der zivilgerichtlichen
Praxis werden folgende pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des
Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit geringerem bzw. nicht vorhandenem
Einkommen gegenüber dem Ehegatten mit höherem bzw. einzigem Einkommen
angewendet: Wenn nur ein Ehegatte ein Einkommen (Anmerkung: nicht im
Sinne des EStG; gemeint ist jeweils das Nettoeinkommen) hat, so hat der andere
Ehegatte einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten
(Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Wenn jeder der beiden
Ehegatten ein eigenes Einkommen hat, so ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren
Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von
40% des
für beide Ehegatten zur Verfügung
stehenden
Familieneinkommens
auszumessen (Dittrich/Tades, a.a.O., E 186). Von diesem Anteil am
Familieneinkommen ist das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter
Höhe abzuziehen (Schwimann, Kommentar zum ABGB, Rz 25 zu
§ 94). Relevante Abweichungen nach den Umständen des
Einzelfalles sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Anzuerkennender Mehrbedarf ist auf beiden Seiten zu prüfen. Insbesondere
krankheitsbedingter Mehrbedarf kann den Unterhaltsanteil des Berechtigten am
Familieneinkommen bis zu 50% erhöhen (Schwimann, a.a.O., Rz 26 zu
§ 94). Ist das Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin
so geringfügig, dass ihr nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch
zustünde, als wenn sie über kein Einkommen verfügte, so ist die
33%-Regel anzuwenden (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 186a).
Unbestritten ist im gegenständlichen
Berufungsverfahren, dass sowohl der Bw als auch dessen Ehegattin über
eigene Pensionseinkünfte verfügen.
Der Bw bezog im
Jahr 2005 Bruttoeinkünfte in Höhe von 27.097,00 €;
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (1.150,56 €;
191,76 €) und Lohnsteuer (4.640,24 €) betrugen die
Einkünfte
21.114,44 €. Seine
Ehefrau bezog Bruttoeinkünfte in
Höhe von 3.735,76 €; abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge (158,52 €, 26,42 €)
verblieben tatsächliche Einkünfte
von
3.550,82 € (keine
Lohnsteuer). Das gemeinsame
Familieneinkommen machte somit
24.665,26 € aus. Der
Anteil am verfügbaren Familieneinkommen, der der Ehegattin zustand, betrug
9.866,10 € (40%), wovon
521,99 € (5,29%) auf das entfielen, was bei ihr eine
außergewöhnliche Belastung gewesen wäre. Der verbleibende Betrag
in Höhe von 9.344,11 € (94,71%) verblieb für den Rest der
Lebenshaltungskosten, der bei ihr keine außergewöhnliche Belastung
dargestellt hätte. Zwecks Bemessung des Unterhaltsanspruches war von
dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil am Familieneinkommen das eigene Einkommen
(3.550,82 €) abzuziehen, sodass sich ein
Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten
von 6.315,28 € ergab. (Kontrolle: Betrag bei 33%-Regel
wäre höher: 6.967,77 €). Stellt man nun die
Unterhaltsverpflichtung des Bw's an seine Gattin in Höhe von
6.315,28 € in Relation zu diesem gemäß der 40%-Regel
errechneten Betrag von 9.866,10 €, so ergibt dies einen
Anteil von 64,01%. Wendet man
diesen Prozentsatz auf die außergewöhnliche Belastung der Gattin in
Höhe von 521,99 € an, so ergibt sich ein von der
Unterhaltspflicht umfasster, aliquoter Betrag von
334,12 €. Dieser Betrag
errechnet sich auch aus der Anwendung des prozentmäßigen Anteiles der
außergewöhnlichen Belastung am 40%-igen Anteil am Familieneinkommen
auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten (5,29% von
6.315,28 €).
Der Bw wendet sich in seinem Berufungsschreiben bzw. seinem
Vorlageantrag nun nicht gegen die oben dargelegte 40%-Regel. Insbesonders
begehrt er auch nicht die Bemessung des Unterhaltsanspruches mit einem
höheren Prozentsatz, wie dies laut zivilgerichtlicher Praxis in
begründeten Einzelfällen möglich wäre, in seinem Fall in
Anbetracht der vergleichsweise geringfügigen Krankheitskosten der Ehegattin
aber ohnehin kaum vertretbar erschiene. Vielmehr ermittelte er selbst mit cirka
6.200 € (konkret 6.161,40 €) einen annähernd gleich
hohen Unterhaltsanspruch, wie er auch im Rahmen dieser Entscheidung (siehe oben)
mit 6.315,28 € errechnet wurde.
Der Bw wehrt sich aber
gegen die aliquote Aufteilung der Krankheitskosten der Ehegattin im dargelegten
Verhältnis des 40%-igen Unterhaltsanspruches zum Betrag nach Abzug des
eigenen Einkommens der Ehegattin bzw. im Verhältnis der
außergewöhnlichen Belastung der Gattin zum 40%-igen Anteil am
Familieneinkommen.
Er beruft sich hiebei vor allem darauf, dass diese
Vorgangsweise - konkret die prozentuelle Aufteilung - weder durch das
Einkommensteuergesetz noch durch die Lohnsteuerrichtlinien
"gesetzlich gedeckt" sei.
Hiezu ist zunächst anzuführen, dass die
Lohnsteuerrichtlinien als bloße Verwaltungsanweisung, die - wie schon aus
deren Einleitung hervorgeht - einen Auslegungsbehelf bei der Anwendung der
entsprechenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes darstellen soll, mangels
Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die einzelnen Steuerpflichtigen weder
Rechte noch Pflichten zu begründen vermögen (VwGH 25.10.2000,
99/13/0016; 22.2.2007, 2002/14/0140). Insofern war es der ho.
Berufungsbehörde verwehrt, die Bemessung der Höhe der
außergewöhnlichen Belastung an den vom Bw zitierten Textstellen der
Lohnsteuerrichtlinien zu messen oder sich in ihrer Begründung auf die
dortigen Aussagen zu stützen. Vielmehr hatte sie in Entsprechung des
in Art. 18 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerten
Legalitätsgrundsatzes, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf
Grund der Gesetze zu
erfolgen hat, die Vorgangsweise des Finanzamtes am Einkommensteuergesetz,
konkret an der Bestimmung des § 34
EStG 1988, der die Anerkennung der steuerlich absetzbaren
außergewöhnlichen Belastungen regelt, zu messen.
Es war zu überprüfen, ob sich die prozentuelle
Aufteilung, die sich nach Ansicht des Bw's weder aus § 672 ABGB, aus den
Lohnsteuerrichtlinien noch den Steuergesetzen ergebe, aus dieser Bestimmung
ableitbar ist.
Fest steht, dass Grundvoraussetzung für die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG
1988 die Zwangsläufigkeit der
Kostentragung ist, wobei diese in Abs. 3 leg. cit.
(tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe) auch allgemein
definiert ist. Bei der Beurteilung, inwieweit bestimmte Aufwendungen
tatsächlich durch rechtliche, sittliche oder tatsächliche Gründe
verursacht wurden, ist auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene jahrelange
Judikatur und Literatur Bedacht zu nehmen (siehe Doralt, a.a.O., Tz
37ff).
Danach ergibt sich, wie bereits oben dargelegt, eine
Zwangsläufigkeit bei Krankheitskosten des Steuerpflichtigen selbst aus
tatsächlichen Gründen, bei Krankheitskosten des unterhaltsberechtigten
Ehegatten in weiterer Folge aus rechtlichen (in Entsprechung der sich nach dem
ABGB ergebenden Unterhaltspflicht) Gründen.
Dem Bw kann darin beigepflichtet werden, dass er mit der
Tragung der Krankheitskosten für seine Ehegattin grundsätzlich seiner
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin nachgekommen ist und sich
daher eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen
ergab. Allerdings kann aus dieser generellen, zivilrechtlich gebotenen
Unterhaltspflicht keine Verpflichtung zur Tragung
konkreter Kosten abgeleitet
werden. Vielmehr hat die unterhaltsberechtigte Gattin gemäß
§ 94 ABGB einen generellen Anspruch auf 40% des Familieneinkommens zur
Bestreitung ihrer Kosten der Lebenshaltung (nach der vom Bw zitierten
Gesetzesstelle des § 672 ABGB umfasst der Unterhalt
"Nahrung, Kleidung, Wohnung und die
übrigen Bedürfnisse" - Anmerkung: darunter fallen auch Kosten
der medizinischen Betreuung, also Krankheitskosten!), die sie bei Vorliegen
eines eigenen Einkommens - wie im gegenständlichen Fall - auch anteilig
(mit) zu bestreiten hat. Jedenfalls kann sich aus dieser zivilrechtlichen
Unterhaltspflicht keine Zweckwidmung der Unterhaltsleistungen ableiten. Vor
allem kann es nicht im Gutdünken des Ehegatten liegen, im Rahmen seiner
Unterhaltspflicht die steuerlich absetzbaren Krankheitskosten der
unterhaltsberechtigten Ehegattin zur Gänze und die übrigen
(allgemeinen) Kosten der Lebenshaltung nur mehr teilweise zu tragen, dies umso
mehr, wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - auch bei den
Krankheitskosten um sich über das ganze Jahr verteilte kleinere
Aufwendungen (insbesonders Rezeptgebühren) handelt. Wenn der
Steuerpflichtige diese Kosten dennoch trägt, so hat er sich nach dem Urteil
eines billig und gerecht denkenden Menschen hiezu aus freien Stücken
entschlossen. Jedenfalls kann eine derartige vollständige Kostentragung
bestimmter Aufwendungen der Ehegattin nicht mehr als zwangsläufig erachtet
werden, da der Gattin (wie jedem anderen Betroffenen auch) ohne weiters
zugemutet werden kann, einen ihrem Einkommen entsprechenden Anteil der
Krankheitskosten, die auch bei ihr eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden, selbst zu tragen. Denn nicht jede Kostentragung
für oder Zahlung an die unterhaltsberechtigte Ehegattin kann als notwendige
Unterhaltsleistung qualifiziert werden. Vielmehr ist es gerade dem
familiären Kreis immanent, dass zahlreiche Zahlungsflüsse aus rein
freiwilligen Motiven erfolgen. Wenn diese freiwilligen
Zahlungsflüsse moralisch auch durchaus wünschenswert und für ein
konfliktfreies familiäres Zusammenleben förderlich sind, so
können sie - weil aus freien Stücken erfolgt - nicht als
"zwangsläufig" im Sinne des § 34 EStG 1988 erachtet werden. Auch eine
über die rechtliche Verpflichtung hinaus gehende sittliche Verpflichtung,
kann - weil von der Sittenordnung entsprechendes Handeln zwar gutgeheißen,
aber nicht gefordert wird - darin nicht erblickt werden. In diese
Richtung gehen auch die Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofes in
seinem Erkenntnis vom 28.4.1987, 85/14/0049, wenn er darauf hinwies, dass dann,
wenn die Ehegattin über eigene Einkünfte verfüge, primär sie
selbst verpflichtet sei, ihre Arztkosten abzudecken. Nur wenn sie weniger als
40% des Familieneinkommens beziehe, sei der Ehegatte verpflichtet, einen
Teil der Arztkosten zu tragen (siehe
hiezu auch Doralt, "Außergewöhnliche Belastung trotz eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten?", in: RdW 1998, S. 645, der die
weitergehende Auslegung in den Lohnsteuerrichtlinien, wonach nicht zu
untersuchen sei, "ob der Unterhaltsberechtigte selbst zivilrechtlich zur
teilweisen Kostentragung verpflichtet wäre", kritisiert).
Dieser Anteil der vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu
tragenden Krankheitskosten, wurde - wie es auch der ständigen
Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (siehe z.B.
Entscheidungen vom 1.12.2005, RV/1364-W/05; 7.2.2006, RV/0262-L/04; 3.3.2008,
RV/0097-S/08) entspricht - derart ermittelt, dass die Unterhaltsverpflichtung
entsprechend der prozentmäßigen Verteilung des der Ehegattin zur
Verfügung stehenden Anteiles am Familieneinkommen auf
außergewöhnliche Belastungen einerseits und sonstige
Lebenshaltungskosten andererseits aliquotiert wurde. Wie oben
dargestellt, ergab sich daraus eine rechtliche Verpflichtung des Bw's zur
Tragung der Krankheitskosten der Ehegattin im Ausmaß von
334,12 €. Hinsichtlich der
Bestreitung des Differenzbetrages an Krankheitskosten in Höhe von
187,87 € konnte mangels rechtlicher Verpflichtung keine
Zwangsläufigkeit gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erblickt
werden.
Die beim Bw anzuerkennenden Aufwendungen aus dem Titel der
außergewöhnlichen Belastung waren daher - wie in der
Berufungsvorentscheidung - um den Betrag von 334,12 € zu
erhöhen:
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Außergewöhnliche Belastung
laut angefochtenem Erstbescheid
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4.005,21 €
|
+ Anteil/Krankheitskosten der Ehegattin laut
Berufungsentscheidung
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+334,
12 €
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Außergewöhnliche
Belastung
laut
Berufungsentscheidung
|
4.339,33
Dem Berufungsbegehren konnte
sohin teilweise entsprochen werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 16.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 672 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Krankheitskosten der EhegattinUnterhaltsverpflichtungaußergewöhnliche Belastungeigene EinkünfteZwangsläufigkeitAliquotierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0707-L/06
- Stammnummer
- 34740
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF