… 16 Abs. 1 Z. 9 EStG berücksichtigt werden. Eine solche liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung dienstlicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt. Dies ist bei den Seminaren in S. nicht der Fall, Verpflegungskosten könnten daher nicht geltend gemacht…
…9 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer im Inland von mindestens drei Stunden vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Randziffer 279: Da der Reisebegriff des § 16 Abs…
…werden können, auch wenn er eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt habe, weil der Wohnort vom Ausbildungsort weniger als 25 km entfernt gewesen sei und ein öffentliches Verkehrsmittel existiert habe, das die Strecke in weniger als einer Stunde bewältigt habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §…
…0319; 24.9.2008, 2006/15/0001). Nach den Gesetzesmaterialien (621 BlgNR XVII. GP, 75) ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (ebenso Doralt, EStG 13 , § 16…
…mehr als 25 km vom Wohnort entfernt ist. Übersehen werde dabei aber der im Steuerbuch folgende Absatz, in welchem ausgeführt wird, was unter "Einzugsgebiet" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Erklärend werde dazu ausgeführt, dass bei einer Entfernung von weniger als 80 km zwischen Wohnort…
…zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den Nahbereich bis 25 km wird allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von…
…betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 vom 5. September 2005 begründete die Abgabenbehörde damit, die Entfernung vom Schulort der Schule bis zum Wohnort der Tochter in B würde unter 25 km betragen, weshalb dem Berufungswerber keine außergewöhnliche Belastung zukäme. Mit Schreiben vom 8…
…zu § 16, wonach bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort über 25 km die gesamte Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit mit einem Kfz in Relation zu setzen sei. Sei die Wegzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel dreimal solange als mit einem Kfz, sei nach…
…ich es verabsäumt, das Pendlerpauschale für Mai bis Dezember 2004 zu beantragen. Dies möchte ich mit gegenständlicher Berufung nachholen. Begründung für das Pendlerpauschale: Fahrstrecke zwischen Wohnort (...) und Arbeitsstätte (...): rd. 25 km. Mit dem Kfz kann ich diese Strecke in rd. 20 bis 30 min. bewältigen.…
…wie folgt: | Familienheimfahrten Gesamtkilometer | 292 km | | davon nicht absetzbar | 240 km | | Rest absetzbar | 52 km | | 25 km x 3/Woche x 40 Wochen = 6.240 km x 0,356 | | 2.221,44…
…liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliege und gleichzeitig kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Die Rechtfertigung…
…mit dem eigenen Kfz - die Auffassung vertreten, für die Unzumutbarkeit sei zusätzlich zur Überschreitung der - sich ebenfalls aus den Gesetzesmaterialien (für den "Nahebereich von bis zu 25 km") ergebenden - Wegzeit von 90 Minuten in eine Richtung erforderlich, dass die Fahrtzeit mit dem Auto 3x so…
…bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz. Im Nahebereich von 25 km sei die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten betrage…
…Wohnung sei lediglich eine einfache, als Familienwohnsitz nicht geeignete Unterkunft. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2009 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, die Entfernung zwischen B. und X. betrage lediglich 106 km. Die durchschnittliche Fahrzeit mit…
…bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massebeförderungsmitteln als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt…
…wie mit dem eigenen Kfz. Allerdings sei im Nahebereich von 25 km die Benützung eines Massenverkehrsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten betrage. Die Wegzeit ("Gesamtfahrzeit") umfasst nach herrschender Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988…
…der Arbeitsweg für die Nachtschicht würde bereits um 9.15 beginnen; Nachtschichtbeginn um 22.00. Die Wegstrecke würde 62 km und die Fahrzeit inklusive der Wartezeiten mehr als 2,5 Stunden betragen (vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn). Der Bw. würde im Schichtdienst arbeiten…
…Ergebnis führen. Wenn nun das Finanzamt bei einer über 30.000 km liegenden jährlichen Fahrleistung nicht das amtliche Kilometergeld iHv € 0,356, sondern - dem degressiven Verlauf der Fixkosten bei hoher Kilometerleistung Rechnung tragend - im Schätzungswege pro gefahrenem Kilometer € 0,25 gewährte, so entsprach…
…1 Z 6 EStG die Gesetzesmaterialien herangezogen. Nach 621 BlgNR XVII. GP, 75 ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (VwGH 4.2.2009, 2007/15/0053)…
…der halben Fahrstrecke unzumutbar ist (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG). Unzumutbarkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Nahbereich von 25 km erst dann gegeben, wenn die Wegzeit für die einfache Fahrt eineinhalb Stunden überschreitet (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 621 BlgNR XVII…