Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1756-W/02
1) Keine Diäten über 15 Tage hinaus 2) Keine Parkscheine zusätzlich zum KM-Geld 3) Keine nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuern in 10-tel Beträgen 4) Wintergarten kein Arbeitszimmer 5) Dienstverhältnis mit Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1756-W/02vom 12.04.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Stbr., gegen
die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 1998 und des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001, Einkommensteuer für
die Jahre 2001 und 2002 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2004 nach der am
31. März 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 1998 wird teilweise Folge gegeben.
Die Veranlagung
zur Einkommensteuer 1998 erfolgt so wie in der Berufungsvorentscheidung vom
11. Mai 2000. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe
sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr 1998 beträgt
€ 0,00.
Die Berufungen
betreffend Umsatzsteuer 1998 und 2001 sowie Einkommensteuer 2001 werden als
unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2002 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen
und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 beträgt
€ 12.788,17.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2004 wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berechnung am Ende
der Begründung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Einkommensteuervorauszahlungen 2004 betragen
€ 13.939,11.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
a) Einkommensteuer
1998
Berufungsgegenständlich sind Diäten für
Aufenthalte über die ersten 15 Tage hinaus sowie zusätzlich zum
Kilometergeld geltend gemachte Ausgaben für Parkscheine.
Der in Niederösterreich ansässige Berufungswerber
(Bw.) ist selbständiger EDV-Organisator und bezieht aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte der Bw. ua. eine
"Aufwandsabgeltung" von S 141.054,91 als Betriebsausgaben geltend (Akt 1998
Seite 5).
Mit Vorhalt vom 18. Oktober 1999 ersuchte das
zuständige Finanzamt (FA) den Bw. um Aufgliederung dieser Position, um
Vorlage einer Diätenaufstellung und des Fahrtenbuches sowie Bekanntgabe der
im Jahr 1998 privat gefahrenen Kilometer.
Im Schreiben vom 15. November 1999 (Akt 1998
Seite 9) gab der Bw. an, die Diäten und die Kilometer würden sich
aus beiliegenden Projektaufzeichnungen ergeben. Insgesamt 920,5 anrechenbare
Stunden à S 30,00 und 22.413 km à S 4,90 würden in
Summe S 137.438,70 ergeben. Weiters würden die in Wien notwendigen
Kurzparkgebühren vergütet. Nach den Angaben des Bw. ergibt
sich:
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S
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Km-Geld 22.415
km x S 4,90
|
109.823,70
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Diäten
920,5 Stunden x S 30,00
|
27.615,00
|
Kurzparkgebühren
Wien
|
3.616,21
|
"Aufwandsabgeltung"
gesamt
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141.054,91
Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom
9. Dezember 1999 setzte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit S 91.687,00 fest:
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S
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Einkünfte
Gew. lt. Erklärung
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44.077,75
|
30%
Privatanteil Km-Geld
|
32.947,11
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40%
Privatanteil Diäten
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11.046,00
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Kurzparkgebühren
Wien
|
3.616,21
|
Einkünfte
Gew. lt. FA
|
91.687,07
Das FA führte dazu in der schriftlichen
Bescheidbegründung (Akt 1998 Seite 31f) aus, das mit den
Kilometergeldern ua. Parkgebühren, Mauten, Autobahnvignette abgegolten
seien (unter Hinweis auf LSR 1999, Rz 372, und VwGH 11.8.1994, 94/12/0115),
weshalb den rechnerisch ermittelten Parkgebühren ein Werbungskostenabzug zu
versagen war. Eine Reise iSd § 4 Abs. 5 EStG (decke sich mit
§ 16 Abs. 1 Z 9) liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige
zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass
mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und eine Reisedauer
von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliege und gleichzeitig kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Die Rechtfertigung
für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liege in dem dabei
in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsmehraufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der
Inanspruchnahme der üblichen günstigeren
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig seien (unter Hinweis auf
VwGH 28.5.1997, 96/13/0132, VwGH 29.5.1996, 93/13/0013, VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254). Die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes setzte eine Reise
voraus. Werde am Einsatzort (Gemeinde), in einem Einsatzgebiet oder bei
Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet,
stünden Tagesgelder nur für die jeweilige Anfangsphase von 5 bzw. 15
Tagen zu. Der Nachweis der Fahrtkosten mit einem Kfz habe grundsätzlich
mittels eines laufend geführten Fahrtenbuches oder durch andere
gleichartige Aufzeichnungen zu erfolgen, aus denen der Tag (Datum) der
beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der
Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen
Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer,
ersichtlich seien. Da die vom Bw. im Vorhalteverfahren vorgelegten
Aufzeichnungen weder den inhaltlichen Vorschriften eines Fahrtenbuches
entsprechen noch die Behörde in die Lage versetzen würden, die
begehrten Diäten auf ihre Richtigkeit iSd vorstehenden Ausführungen zu
überprüfen, seien 40% der als Betriebsausgaben abgezogenen Diäten
(S 11.046,00) und 30% der Kilometergelder (S 32.947,11)
gemäß
§ 20 EStG den Kosten der Lebensführung
zugeordnet worden.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
29. Dezember 1999 Berufung (Akt 1998 Seite 36f), begehrte die
Anerkennung von Taggeldern und Kilometergeldern "in dem Ausmaß, wie sie
auch einem Angestellten zustehen würden" und brachte vor, aus seinen
Projektaufzeichnungen gehe exakt hervor, zu welchen Zeiten er bei seien Kunden,
also vor Ort, tätig gewesen sei. Aber es bedürfe vielleicht folgender
Ergänzungen:
a) Alle Fahrten seien von der
Wohn- und Betriebsadresse des Bw. aus angetreten
b) ebenso dort beendet
worden.
c) Die Projektaufzeichnungen
würden keine Fahrzeit enthalten: Alle Fahrten hätten somit eine Stunde
früher als angegeben begonnen und eine Stunde später geendet (das sei
zugegebenermaßen eine Pauschalierung, aber eher zu ungunsten des
Bw.).
d) Bei einer Fahrzeit von 2
Stunden hin und retour sei es einigermaßen schwierig, nicht auf 3 Stunden
zu kommen.
e) Der Bw. verfüge
über keine Aufzeichnungen zu seiner privaten Pkw-Nutzung, sei dazu aber
auch nicht verpflichtet. Hätte er ein eigenes Firmen-Kfz für
dienstliche Fahrten und ein eigenes für Privatfahrten, müsste er
über seine Privatfahrten ja auch keine Aufzeichnungen
führen.
f) Die private Nutzung des Bw.
von ca. 16.000 km zu 22.000 km beruflich könne doch auch nicht völlig
unplausibel sein.
g) Die Adressen von seinen 3
Hauptkunden (nach denen der Sachbearbeiter des FAes doch hätte nachfragen
müssen) lauten:
M: 1010 Wien,
Seilerstätte
V: 1120 Wien,
Steinackergasse
R: 1210 Wien,
Koloniestraße
Zu guter Letzt könne der Bw. noch die Parkscheine
vorlegen, die er brav gesammelt habe, und die zumindest belegen könnten,
dass er zu gewissen Zeiten in einer kurzparkzonenpflichtigen Gegend gewesen sei.
Da der Bw. jede einzelne Fahrt nachweisen könne, verlange er also, dass die
entsprechenden Diäten und Kilometergelder zu 100% anerkannt
werden.
Einer von einem Erhebungsorgan des FAes mit dem Bw.
aufgenommenen Niederschrift vom 14. März 2000 (Akt 1998
Seite 43f) ist zu entnehmen: Bei der Durchsicht des Fahrtenbuches sei
ersichtlich, dass sich der Kundenkreis ausschließlich (99%) in Wien
befinde. Es sei Tatsache, dass immer wieder an dieselben Plätze gefahren
und dort gearbeitet werde. Die Autos seien im Jahr 1999 ebenfalls
überwiegend beruflich genützt worden. Der aktuelle Kilometerstand
betrage beim Passat 176.505 km und beim Opel 177.426 km.
In einem Schreiben an das FA vom
14. März 2000 (Akt 1998 Seite 44) gab der Bw. an, dass er in
einer mehrseitigen Beilage (Seite 45-57) die Projektangaben um die Nummer
des Wiener Bezirks ergänzt habe. Da die vom Bw. geltend gemachten
Werbungskosten vollinhaltlich dem § 16 Abs. 1 lit. 9
entsprechen würden, erwarte der Bw. nach wie vor die 100%ige Anerkennung.
Zur Erinnerung werde auf den Gesetzestext verwiesen. Auch die dem Bw.
freundlicherweise zugefaxten Lohnsteuerrichtlinien 1999 würden die
Veranlagung des Jahres 1998 ausdrücklich die günstigere gesetzliche
Regelung vorsehen. Die eigenartige Regelung mit den 15 Tagen betrachte der Bw.
somit als hinfällig.
In der Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2000
(Akt 1998 Seite 91f) gab das FA der Berufung teilweise statt und setzte die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 59.964,00 an. Dabei anerkannte das
FA die gesamten vom Bw. beantragten Kilometergelder S 109.823,70, von den
Diäten jedoch nur jene für die ersten 15 Tage am jeweiligen Ort
(S 15.345,00 anstatt laut Erklärung S 27.615,00) und wies die
ebenfalls geltend gemachten Parkscheine in Wien S 3.616,21 zur Gänze
ab.
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lt.
Bw.
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lt.
FA
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|
|
S
|
S
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|
S
|
Km-Geld
|
109.823,70
|
109.823,70
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Einkünfte
Gew. lt. Erklärung
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44.077,75
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Diäten
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27.615,00
|
15.345,00
|
|
141.054,91
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Kurzparkgebühren
Wien
|
3.616,21
|
0,00
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-125.168,70
|
|
141.054,91
|
125.168,70
|
Einkünfte
Gew. lt. FA
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59.963,96
In der schriftlichen Begründung (Akt 1998
Seite 71f) führte das FA aus, dass im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 1998 das FA von der Erklärung abgewichen sei und
ua. die beantragten Diäten um S 11.056,00 und die Kilometergelder um
S 32.947,11 gekürzt habe. In der Begründung zum angefochtenen
Bescheid habe das FA auf die vorgelegten mangelhaften Aufzeichnungen und die
daraus resultierende Schätzungsberechtigung verwiesen. Nach Wiederholung
eines Teils der Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzte das
FA: Werde am Einsatzort einweiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet, so stünden Tagesgelder nur für die jeweilige
Anfangsphase von 15 Tagen zu. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes
der Tätigkeit sei anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen
anderen Einsatzort durchgehenden oder wiederkehrend über einen
längeren Zeitraum erstrecke. Für Reisen von Orten außerhalb
Wiens nach Wien gelte als Einsatzort der jeweilige Gemeindebezirk. Im
gegenständlichen Fall sei von einem längeren Zeitraum in den Wiener
Bezirken 1, 12 und 21 auszugehen, da der Bw. in diesen Bezirken wiederkehrend
aber nicht regelmäßig tätig gewesen sei und dabei die
Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschritten habe. Für die
weiteren über 15 Tagen hinausgehenden Arbeitstage in diesen Bezirken
stünde entsprechend der Rechtsprechung des VwGH keine Diäten zu.
Pauschalsätze würden nicht dazu dienen, Werbungskosten auch dort
anzuerkennen, wo nach dem äußeren Anschein
Verpflegungsmehraufwendungen gar nicht anfallen würden, da dem Bw. in
diesen Bezirken die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sein
müssten. Der Einwand des Bw. auf LStR 1999 in seiner Eingabe vom
14. März 2000 gehe ins Leere, weil laut Erlass des BMF vom
1.3.1993, 070314/1-IV/7/93 die in den LSt-Richtlinien 1992 getroffene
vereinfachte Regelung auf Grund der Rechtsprechung des VwGH zu § 16
Abs. 1 Z 9 EStG diese letztmalig auf Veranlagungszeiträume
anzuwenden seien, die vor dem 1.1.1997 enden würden. Abweichend von der
Erstveranlagung würden nunmehr die in den Vorjahren entstandenen Verluste
von Amts wegen berücksichtigt, da diesen Verlusten positive Einkünfte
gegenüber stünden. Unterbleibe nämlich ein Verlustabzug, obwohl
eine Verrechnungsmöglichkeit bestehe, dann dürfe in den Folgejahren
nur der Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug, unter
Hinweis auf E 20.9.1977, 931/77, ESt, Doralt, § 18 EStG, Tz 310
und 313). Die beantragten Kilometergelder seien gewährt worden. Die als
Werbungskosten berücksichtigten Tagesgelder seien in den
Projektaufzeichnungen gelb markiert worden.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom
5. Juni 2000 (Akt 1998 Seite 79ff), in dem der Bw. unter Hinweis
auf seine Berufung vorbrachte, die geltend gemachten Werbungskosten würden
vollinhaltlich dem § 16 Abs. 1 lit. 9 entsprechen und er
erwarte sich nach wie vor die 100%ige Anerkennung. Der Bw. bestreite die
Anwendung der ihm freundlicherweise zugefaxten Lohnsteuerrichtlinien 1999, die
eigenartige Regelung mit den 15 Tagen betrachte der Bw. somit als
hinfällig.
b) Umsatzsteuer
1998
Berufungsgegenständlich sind Vorsteuern
S 8.000,00 für ein häusliches Arbeitszimmer:
Der vom Bw. unterfertigten Niederschrift vom
14. März 2000 (Akt 1998 Seite 43f) ist zu entnehmen: Der Bw.
sei gewerblicher EDV-Berater. Die Tätigkeit bestehe in der
Netzwerkbetreuung, bei der die EDV-Anlage bei der betreffenden Firma installiert
werde, und Systemintegration, bei der Software-Komponenten installiert und ein
Datenaustausch zwischen verschiedenen Systemen erfolge. Im Arbeitszimmer erfolge
die Programmierung und Fernwartung. Aus dem Fahrtenbuch sei ersichtlich, dass
keine laufenden Fahrten zu den Kunden durchgeführt würden. Die
Geltendmachung des Arbeitszimmer sei begründet. Dieses weise eine
Größe von 45 m² auf und es hätten keine privaten
Gegenstände im Raum vorgefunden werden können. Das Arbeitszimmer
befinde sich im Dachgeschoss. Es sei Vorsteuer vom beruflich genutzten Raum
berechnet worden. Der Bruttowert des Hauses sei S 2,4 Mio., woraus sich
Vorsteuer von S 400.000,00 und davon 20% für das Arbeitszimmer, das
seien S 80.000,00 verteilt auf 10 Jahre je S 8.000,00
errechne.
Im Ersuchen um Ergänzung vom 10. Mai 2000
(Akt 1998 Seite 85f) teilte das Fa dem Bw. mit, dass dieser im Zuge der
Erhebungen der Prüfungsabteilung in der oa. Niederschrift vom
14. März 2000 mitgeteilt habe, dass er anlässlich der
anteiligen Einlage seines Hauses aus dem Privatvermögen in das
Betriebsvermögen eine positive Vorsteuerberichtigung iSd § 12
Abs.10 UStG 1994 in Höhe von jährlich S 8.000,00 vorgenommen
habe. Nach § 12 UStG, Ruppe - Tz 27, seien Vorsteuern nur
abziehbar, wenn sie eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung
betreffen würden. Für Einlagen aus der nichtunternehmerischen
Sphäre stünde der Vorsteuerabzug nicht nachträglich zu. Eine vom
Bw. mit FAX vom 14. März 2000 übermittelte Bestimmung aus
einer Zeitschrift Finanz- und Steuerfragen
(Akt 1988 Seite 61) sei nie
beschlossen worden, weshalb der Bw. höflichst ersucht werde, dem FA
mitzuteilen, in welchem Jahr eine Vorsteuerberichtigung aus diesem Titel
vorgenommen worden sei.
Im Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 11. Mai 2000
(Akt 1998 Seite 77f) wich das FA von der Erklärung ab und setzte die
Vorsteuern mit einem um S 8.000,00 niedrigeren Betrag an (Gesamtbetrag der
Vorsteuern laut Bescheid S 29.964,00, laut Erklärung
S 37.964,00). Zur Begründung führte das FA aus, im Zuge der
Erhebungen der Prüfungsabteilung zur Berufungserledigung Einkommensteuer
1998 habe der Bw. dem FA in der Niederschrift vom 14. März 2000
bekannt gegeben, dass er eine positive Vorsteuerberichtigung in Höhe von
S 8.000,00 vorgenommen habe (Einlage des Arbeitszimmers aus dem
Privatvermögen in das Betriebsvermögen). Die gesetzliche Berechtigung
hiezu habe der Bw. einer Zeitschrift "Finanz- und Steuerfragen vom 19.1.1999"
entnommen, wonach im Jahre 1996 rückwirkend mit 1.1.1995 Vorsteuer bei
Einbringung von Gegenständen anteilig möglich wäre. Dieses Gesetz
sei allerdings nie beschlossen worden, weshalb eine positive Vorsteuerkorrektur
iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 nicht möglich sei.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
5. Juni 2000 Berufung (Akt 1998 Seite 79f) und brachte vor, ein
Vergleich des Textes der Niederschrift vom 14. März 2000 mit dem
Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 11. Mai 2000 und dem Ergänzungsersuchen
des FAes vom 10. Mai 2000 zeige, dass es sich um eine sachlich falsche
Darstellung durch das FA handle. Er habe das Haus nicht aus dem
Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, sondern immer ein
gemischt genutztes Haus geplant und er habe selbstverständlich die
Vorsteuern von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt bekommen. Dies
könne der Bw. mit folgenden Tatsachen belegen:
Der
Bw. habe 1989 sein Gewerbe angemeldet (unter Hinweis auf einen beiliegenden
Gewerbeschein).
Das
Fertigteilhaus ohne Innenausbau sei 1992 errichtet worden.
Die
teilweise Nutzung als Gewerbebetrieb sei immer vorgesehen gewesen (unter Hinweis
auf einen Einreichplan mit Arbeitszimmer).
Die
Verlegung des Gewerbebetriebes sei im August 1993 erfolgt (laut Gewerbeschein),
der Innenausbau dauere noch an.
Die
Vorsteuer sei wegen der nicht abgeschlossenen Baustelle nicht sofort geltend
gemacht worden.
Der
gewerblich genutzte Raum und die nötige Infrastruktur sei im Zuge des
Innenausbaus nicht wie im Einreichplan vorgesehen im Erdgeschoss sondern im
Obergeschoss und damit mit anderer Fläche realisiert worden.
Der
Bw. habe ab 1995 iSd § 12 Abs. 10 UStG jährlich 1/10 von
20%, das sei der Anteil der tatsächlichen Nutzung von insgesamt
S 400.000,00 Vorsteuer geltend gemacht.
Es
werde daher beantragt, dass der betrieblich veranlasste Anteil an der Vorsteuer
von insgesamt S 80.000,00 anerkannt werde.
Mit Antwortschreiben ebenfalls vom 5. Juni 2000
auf das oa. Ergänzungsersuchen des FAes vom 10. Mai 2000 (Akt
1998 Seite 88) teilte der Bw. dem FA weiters mit, die Wiedergabe des
Inhaltes der Niederschrift durch das FA sei nicht korrekt und die Leistungen
seien selbstverständlich von anderen Unternehmen erbracht worden. Es sei
immer eine gemischte Nutzung geplant gewesen und als Unternehmer stünde dem
Bw. der anteilige Vorsteuerabzug laut Berufung zu. Er habe ab dem Jahr 1995 eine
Vorsteuerberichtigung aus diesem Titel vorgenommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2000
wies das FA die Berufung ab und führte in der schriftlichen Begründung
(Akt 1998 Seite 93f) nach Wiederholungen aus dem bisherigen Verfahren aus,
dass der Vorsteuerabzug nicht von Amts wegen vornehmbar sei, sondern nur auf
Antrag gewährt werde. Es liege beim Unternehmer, ob er das Recht auf
Vorsteuerabzug in Anspruch nehme möchte (unter Hinweis auf VwGH 23.1.1989,
88/15/0010). Ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug erfüllt seien, sei abgesehen vom Vorliegen einer
Rechnung für den Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die fragliche Leistung
erbracht werde, nicht für den, in dem die Rechnung einlange (unter Hinweis
auf VwGH 25.6.1990, 90/15/0017). Selbst dann, wenn man den Ausführungen des
Bw. folge, stehe der Vorsteuerabzug nicht zu und dies aus folgenden
Gründen: Der Vorsteuerabzug stehe grundsätzlich erst zu, wenn die
Leistung ausgeführt worden sei und der Unternehmer über die Leistung
eine Rechnung iSd § 11 UStG erhalten habe. Der Vorsteuerabzug
könne somit frühestens in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht
werden, in dem beide Voraussetzungen erfüllt seien. Der Zeitpunkt, bis zu
dem die Vorsteuer geltend gemacht werden müsse, ergebe sich nicht aus
§ 12 UStG. Nach § 20 Abs. 2 seien die in den
Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren
Vorsteuerbeträge bei der Berechnung der Steuer für den
Veranlagungszeitraum abzuziehen. Die Vorschrift beinhalte auch die
Verpflichtung, Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen ein einem
Veranlagungszeitraum erfüllt seien, für diesen Zeitraum geltend zu
machen. Praktisch bestehe ein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge, für die die
Voraussetzungen des Abzuges in einem bestimmten Voranmeldungszeitraum
erfüllt seien, in diesem Voranmeldungszeitraum oder erst in der
Steuererklärung für den betreffenden Voranmeldungszeitraum geltend zu
machen Einer Geltendmachung in einem späteren Veranlagungszeitraum stehe
§ 20 Abs. 2 UStG entgegen. Eine Aufteilung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge auf zehn Jahre sei somit im gegenständlichen Fall
nicht möglich, der Berufung sei ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. mit
Schreiben vom 5. Jänner 2001 (Akt 1998 Seite 98ff) den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz in dem er sein Vorbringen aus der Berufung wörtlich
wiederholte und ergänzte, die Zitierung des § 12 UStG in der
Berufungsvorentscheidung sei falsch und verwies seinerseits auf den Gesetzestext
von § 12 Abs. 10 letzter Satz und Abs. 11 letzter Satz. Die
Formulierung des § 12 Abs. 10 "restlicher Berichtigungszeitraum,
spätestens mit der Veräußerung" sei derart eindeutig, dass die
allgemeine Referenz im § 20 diese explizite Formulierung im
§ 12 nicht aufheben könne. Der Bw. verlange also weiterhin, dass
iSd § 12 Abs. 10 UStG der betrieblich veranlasste Anteil an der
Vorsteuer anerkannt werde.
c) Umsatzsteuer 2001,
Einkommensteuer 2001 und 2002 und Einkommensteuervorauszahlungen
2004
Im Betriebsprüfungsbericht vom
16. September 2003 betreffend den Zeitraum 1995 bis 2001 (Akt
Dauerbelege Seite 26ff) wurden ua. folgende berufungsgegenständliche
Feststellungen getroffen:
Tz 17 Vorsteuerkorrektur iZm dem Arbeitszimmer 1995
bis 2001:
In den Jahren 1992 bis 1994 sei ein Einfamilienhaus
errichtet und für die gewerbliche Tätigkeit ein Arbeitszimmer
eingerichtet worden. Von den geschätzten Errichtungskosten in Höhe von
netto S 2 Mio. seien anteilig 20% für das Arbeitszimmer in Anspruch
genommen worden (20% von S 400.000,00 seien Vorsteuern S 80.000,00). Ab
1995 seien jeweils 1/10, also S 8.000,00 geltend gemacht worden. Auf Grund
der Bestimmung des § 12 UStG knüpfe der Vorsteuerabzug an gewisse
Mindestformalerfordernisse, nämlich entsprechende Rechnung, keine
Schätzung, und an eine Geltendmachung im jeweiligen Veranlagungszeitraum
an. Eine Zehntelung, wie vom Bw. vorgenommen, könne auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgenommen werden. In den Jahren 1995 bis 1997
und 1999 bis 2001 sei daher die Vorsteuer um S 8.000,00 zu reduzieren,
für das Jahr 1998 sei dies bereits mit Berufungsvorentscheidung
geschehen.
Tz 18 Vorsteuerkorrektur iZm der Anschaffung eines
Wintergartens 2001:
Im Jahr 2001 seien laut Anlageverzeichnis ein
Bürozubau durchgeführt und Anschaffungskosten in Höhe von
S 610.456,13 aktiviert worden. Von diesen Errichtungskosten seien neben der
Afa auch Vorsteuern in Abzug gebracht worden. Im Zuge der Betriebsprüfung
sei bei der Betriebsbesichtigung festgestellt worden, dass es sich bei diesem
Bürozubau um die Errichtung eines Wintergartens mit integriertem Kachelofen
im Einfamilienhaus des Bw. handle. Nach den Bestimmungen des § 20 EStG
würden im Wohnungsverband gelegene Räumlichkeiten nicht unter den
Begriff Arbeitszimmer fallen, wenn diese auf Grund ihrer funktionellen
Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von
vornherein der Privatsphäre zuzuordnen seien. Die im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmer seien daher vom Abzugsverbot des § 20 EStG
betroffen und daher im Jahr 2001 Vorsteuern für S 122.091,20 und Afa
S 61.045,00 nicht anzuerkennen.
Tz 31 Kürzung der Betriebsausgabe Gehälter
2001:
Im Jahr 2001 seien aus dem Titel Gehälter
S 162.000,00 als Betriebsausgabe in Abzug gebracht worden. Bei der
Überprüfung dieses Abzugspostens sei festgestellt worden, dass dieser
Aufwand die im Unternehmen mittätige Ehefrau des Bw. betreffe.
Familienhaften Verträgen im Bereich des Steuerrechtes kämen nur dann
Bedeutung zu, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kämen, weil sonst steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH seien für die steuerliche Anerkennung eines
Dienstverhältnisses schriftliche Vereinbarungen von Nöten. Ein
Dienstvertrag sei vom Bw. nicht vorgelegt worden. Auch andere
Sachverhaltselemente, wie Lohnkonto oder Urlaubskartei seien vom Bw. nicht
geführt worden. Bei der Lohnsteuerstelle sei bis dato kein Antrag auf
Vergabe eines Arbeitgebersignals gestellt und auch keine Lohnsteuer
abgeführt worden, obwohl der Lohnaufwand laut Einnahmen-Ausgabenrechnung
S 162.000,00 betrage. Im Rahmen der Schlussbesprechung sei die Gattin des
Bw. hinsichtlich ihres Aufgabenbereiches befragt worden. Dabei sei erklärt
worden, dass überwiegend Telefondienst versehen werde und Termine evident
gehalten würden. Schriftverkehr oder sonstige Büroarbeiten, die von
der Ehefrau angeblich erbracht worden seien, hätten nicht vorgewiesen
werden können. Diese Form der Dienstverrichtung stelle nach Ansicht des
FAes die klassische eheliche Mitwirkungspflicht, wie sie in § 90 ABGB
definiert sei, dar. Ergänzend sei noch anzumerken, dass die Ehefrau einen
5-Personenhaushalt führe und darüber hinaus als diplomierte
Landschaftsplanerin selbständig tätig sei. Da dieser Dienstvertrag nur
mündlich ohne vertragliche Arbeitsleistung abgeschlossen worden sei, sei
anzunehmen, dass diese Gestaltungsform nur aus sozialversicherungstechnischen
Gründen gewählt worden sei. Da der Begriff der Betriebsausgabe eine
betriebliche Veranlassung voraussetze, sei der Lohnaufwand auf Grund der eben
dargestellten Umstände zu kürzen (2001:
S 162.000,00).
angefochtene
Bescheide:
Das FA folgte diesen und anderen nicht
berufungsgegenständlichen Feststellungen und erließ ua. die
später mit Berufung angefochtenen Bescheide vom
8. Jänner 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001
und vom 27. April 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 sowie den
Vorauszahlungsbescheid für Einkommensteuer 2004 und Folgejahre, wobei die
Festsetzung der Vorauszahlungen auf Grund der Veranlagung des Jahres 2002
erfolgte (Akt 2004 Seite 1).
Nach mehrmaligen Fristerstreckungsersuchen erhob der Bw.
mit Schreiben vom 30. April 2004 (Akt 2002 Seite 27ff) Berufung
gegen die oa. Bescheide und brachte vor, in der zwischen 12/2001 bis 11/2002
stattgefundenen Betriebsprüfung sei ein im Wohnhaus des Bw. entstehender
Innenausbau als Wintergarten erkannt und deshalb als steuerlich irrelevant
betrachtet worden. Hierbei handle es sich um Anschaffungskosten von
€ 44.364,00, deren Vorsteuern von € 8.873,00 unter
Tz 18 des Betriebsprüfungsberichtes und deren Abschreibungen von
€ 4.436,00 unter Tz 28 versagt worden seien. Schließlich
sei das Dienstverhältnis der Ehegattin des Bw. nicht als solches akzeptiert
worden. Da als Begründung für die jüngst eingelangten Bescheide
2002 ebenfalls ausschließlich die Ergebnisse der Betriebsprüfung
dienten, würden sich die Ausführungen des Bw. auch auf diese
beziehen.
1. Arbeitsraum: Dieser als Wintergarten bezeichnete
Gebäudeteil bestehe aus einer dem Hauptgebäude vorgelagerten
Holz/Glaskonstruktion im Zustand eines Rohbaus, deren Ausbau nun seit 2001 in
Angriff genommen worden sei und bis dato 2/2004 andauere. Die durchaus
anhaltende Bautätigkeit sei ganz wesentlich auf den hohen Grad an
Eigenleistung des Bw. und seiner Ehefrau zurückzuführen, die den
Fortgang der Arbeiten auf die Wochenenden beschränken würden. Dies
stelle allerdings keine Besonderheit im Zusammenhang mit dem konkreten Raum dar,
sondern sei Gegenstand der Gesamtvereinbarung über die Lieferung des
Fertigteilhauses selbst gewesen, welches erst nach und nach durch
Eigenleistungen seiner Erwerber fertig gestellt werde. Demgemäß
erfahre der Bezug habende Arbeitsraum keine Sonderbehandlung, sondern werde im
Rahmen des Gesamtvorhabens seiner Bestimmung zugeführt. Dass
zwischenzeitlich ein anderer Raum als Ausweichquartier für die betriebliche
Aktivitäten des Bw. dienen müsse, ergebe sich aus der Natur der Sache.
Die besondere Eignung gerade dieses Raumes als Zentrum der betrieblichen
Aktivitäten und damit der Grund, warum er von allem Anfang an als
Arbeitsraum vorgesehen gewesen sei, ergebe sich, ohne dass es dieser besonderen
Begründung für steuerliche Zwecke bedürfe, ganz einfach aus
seiner exponierten Lage, die ein Betreten von außen ohne Durchqueren der
privaten Räumlichkeiten ermögliche. In Würdigung des
tatsächlichen und jederzeit wieder prüfbaren Sachverhaltes ergebe sich
die steuerliche Relevanz des Arbeitsraumes ohne weiteres, da der Bezug habende
Raum unzweifelhaft den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Bw. iSd § 20 Abs. 2 lit. d darstelle bzw.
darstellen werde. Dem könne auch nicht die im Prüfbericht so
gewählte Bezeichnung Wintergarten entgegenstehen, selbst wenn sie offenbar
eingewisses Flair von Luxus erzeugen wolle, da im gegenständlichen Raum
noch nie Pflanzen gezogen worden seien und auch in Zukunft nicht über das
übliche Maß von Büropflanzen hinaus gehalten würden. Ebenso
sei der mehrfache Hinweis auf den installierten Kachelofen nicht
zielführend, da auch dieser nicht Ausfluss gehobener Lebensart, sondern
zusammen mit dem im Wohnraum installierten größeren Gegenstück
schlicht die primäre Heizmöglichkeit im Haus sei. Auch wenn die Wahl
der Heizung nicht unter die Angemessenheitsprüfung des § 20
Abs. 1 lit. b falle und daher wohl im Belieben des Steuerpflichtigen
stehe, möge doch der Hinweis auf die mit dieser Art von Ofen verbundene
Effizienz erlaubt sein. Dass gerade der Kachelofen über Jahrhunderte das
vorrangige Heizmittel im bäuerlichen Ambiente gewesen und auch noch immer
sei, spreche auch nicht unbedingt für verpönten Luxus. Dass es
hingegen, wie im Prüfbericht Tz 18 irreführend zitiert
Räumlichkeiten gebe, die von vornherein der Privatsphäre zuzuordnen
seien, stehe weder in den Einkommensteuer- noch Lohnsteuerrichtlinien und schon
gar nicht im Gesetz. Im Gegenteil dürfe eine typisierende Betrachtungsweise
nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als
Privatvermögen behandelt würden (unter Hinweis auf VwGH 17.9.1990,
90/14/0087, EStR Rz 4709).
2. Dienstverhältnis: Unter Tz 31 des
Betriebsprüfungsberichtes werde das seit 2000 bestehende
Dienstverhältnis der Ehefrau des Bw. nur in 2001 plötzlich nicht mehr
anerkannt und dazu ausgeführt, dass
a) kein schriftlicher
Dienstvertrag vorliege,
b) die Tätigkeit der
Ehefrau bezweifelt werde (5-Personenhaushalt) und
c) die soeben bezweifelte
Tätigkeit im Rahmen des § 90 ABGB erfolgt sei.
Dazu nun in dieser Reihenfolge:
Zu a) Seit mehr als zwanzig Jahren stehe fest, dass die
Schriftlichkeit für sich genommen kein Kriterium der steuerlichen Relevanz
darstelle (VwGH 11.11.1980, 1175/80).
Zu b) Abgesehen davon, dass die angebotenen Beweise
(Dokumentationen, Handbücher) nicht durchgeführt worden seien,
könne der angetroffene Sachverhalt nicht mit einer weiteren
unterschwelligen Bemerkung auf die Familiengröße abgetan werden, da
dies zum einem eine sicher nicht unbeträchtliche Anzahl von anerkannt
berufstätigen Müttern ausschlösse und zum anderen den Umstand
ignoriere, dass gerade die Nähe zum Haushaltsgeschehen die Verrichtung
begünstige und nicht behindere. Das gleichsam noch nachgeworfene Argument
von der Tätigkeit der Ehefrau des Bw. als Landschaftsökologin komme
indes bereits einer Verhöhnung nahe, da der Betriebsprüfung unfehlbar
bekannt gewesen sei, dass gerade diese Betätigung im Prüfungszeitraum
keine angemessene Auslastung ermögliche.
Zu c) Immerhin gehe die Betriebsprüfung in Widerspruch
zu ihrem letzten Punkt dann offenbar doch wieder von einer Tätigkeit der
Ehefrau für das Unternehmen des Bw. aus. Wenn sie diese aber unter die
familiäre Mitwirkung iSd ABGB zu subsumieren trachte, verkenne sie wohl die
betreffende Gesetzesstelle als auch die einschlägige Judikatur.
§ 90 spreche von einer gegenseitigen Unterstützungspflicht der
Ehegatten, nicht von deren Unentgeltlichkeit. Die Judikatur lehne ein
Dienstverhältnis des Ehepartners dann ab, wenn es sich um Tätigkeiten
wie zB Bau und Errichtung von Ordinationsräumlichkeiten handle, die auch
sonst in der Privatsphäre anfallen würden (unter Hinweis auf VwGH
30.1.1990, 89/14/0162).
Dennoch könne von all dem, wie bereits im Zuge der
Betriebsprüfung geltend gemacht, keine Rede sein. Die Tätigkeit der
Ehefrau bestehe und habe bestanden in der Ausfertigung und Redaktion der
Programmdokumentationen und beigegebenen Handbücher, was jedem mit der
Sachlage Vertrauten als durchaus umfangreiche und auch nicht anspruchslose
Tätigkeit jeder Softwareentwicklung bekannt sei. Dass darüber hinaus
Telefondienst während der Abwesenheit des Bw., Beschaffung von
Vorprodukten, sowie die gelegentliche Aus-/Nachlieferung von Datenträgern
und eben der Dokumentationen anfallen würden, ergebe sich fast von selbst.
Entscheidend dabei aber sei, dass der unmittelbare betriebliche Bedarf des Bw.
in einer geeigneten Vertretung während seiner umfänglichen Abwesenheit
bestehe. Es dürfte einleuchten, dass jemand der große Teile seiner
beruflichen Tätigkeit außer Haus leisten müsse, dringend einer
Kraft bedürfe, die im Unternehmen Bereitschaft leiste und vor allem
systemerhaltend wirke. Das könne nun die eigene Ehefrau sein, was besser
sei, oder eine familienfremde Angestellte. Jedenfalls würden sich die
Marktchancen deutlich verschlechtern, wenn im Außenverkehr keine geeignete
Infrastruktur, in steuerdeutsch: "eingerichteter Geschäftsbereich"
vorgewiesen werden könne, da jeder Kunde um seine Sicherheit,
Gewährleistung, Wartung, Support fürchte und dies im EDV-Bereich eine
wesentliche Grundlage der Kaufentscheidung/Auftragserteilung darstelle. Wie auch
immer, das Abgabenrecht und insbesondere die Rechtsprechung dazu sei gerade im
Bereich des Fremdvergleiches wie wohl kaum sonstwo entwickelt. Die
entsprechenden Grundsätze für Verträge unter nahen
Angehörigen seien auch in der Literatur beschrieben
(Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 47,
Betriebsausgaben ABC, Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten, mit
wörtlicher Zitierung). Nach außen zum Ausdruck gekommen sei die
Tätigkeit der Ehefrau gegenüber jedermann, der Geschäftskontakte
zum Bw. unterhalte, ganz einfach dadurch, da sie ja die Anlaufstelle für
alle Kontakte ihres Gatten sei und auch die Arbeit an den Handbüchern
oftmalige Rücksprachen beim Kunden erfordern würden. Der eindeutige
Zweck bestehe unabhängig von der tatsächlichen Befassung in der
Aufrechterhaltung der Präsenz während der Abwesenheit des Bw. und die
für den Fremdvergleich entscheidenden Frage, ob der Vertrag auch unter
Dritten geschlossen worden wäre, laute jedenfalls eindeutig ja, weil der
Bw. ja nicht gleichzeitig am Markt und nicht am Markt sein könne.
Schließlich noch sei ein Gehalt von S 20.000,00 pro Monat durchaus im
Rahmen dessen, was unter Dritten für vergleichbare Tätigkeiten bezahlt
werde.
Das FA wies folgende Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 7. Juli 2004 ab.
Betreffend Umsatzsteuer 2001 begründete das FA die
Abweisung damit (Akt 2001 Seite 28), dass zu den Ausführungen im
Berufungsschreiben, dass der Innenausbau im Zuge der Prüfung als
Wintergarten erkannt worden sei, darauf hingewiesen werden dürfe, dass
bereits werkseitig dieser Zubau als Wintergarten fakturiert worden sei.
Abgesehen davon, dass dieser Wintergarten im Wohnungsverband liege, dürfe
auch auf die Ausführungen im Berufungsschreiben hingewiesen werden, wo
erklärt werde, dass der Bw. große Teile seiner beruflichen
Tätigkeit außer Haus leisten müsse. Auf Grund dieser
umfänglichen Abwesenheit des Bw. sei die Betriebsnotwendigkeit des
Arbeitszimmers zu verneinen. Ein Vorsteuerabzug sei daher gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht zulässig.
Betreffend Einkommensteuer 2001 begründete das FA die
Abweisung damit (Akt 2001 Seite 29), dass wie im
Betriebsprüfungsbericht ausgeführt, vom Bw. kein Beweis hinsichtlich
der Dienstverrichtung der Gattin, zB Telefonlisten, Schriftverkehr,
Zeitaufzeichnungen, Urlaubskartei, hätte beigebracht werden können.
Diese Beweise, die bereits im Rahmen der Schlussbesprechung urgiert worden
seien, hätten nun auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt werden
können. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass ab 07/2003 das
Dienstverhältnis wieder aufgelöst und die Gattin beim AMS abgemeldet
worden sei. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe seien zur Auszahlung gelangt.
Betreffend Wintergarten wiederholte das FA seine Begründung aus der
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2001.
Das FA änderte mit Berufungsvorentscheidung vom
7. Juli 2004 den Einkommensteuerbescheid 2002 dahingehend ab, dass die
Gehälter an die Ehegattin anstatt der auf Grund eines Schreibfehlers
(Akt 2002 Seite 1) mit nur € 15.586,80 richtig mit dem
vollen Betrag € 17.586,80 ausschied (Erhöhung der Einkommensteuer
2002 von € 10.036,52 auf € 10.966,75).
Betreffend Vorauszahlungen Einkommensteuer 2004 und
Folgejahre begründete das FA die Abweisung mit Berufungsvorentscheidung vom
8. Juli 2004 damit, dass dem Berufungsbegehren des Bw. betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002 ein Erfolg zu versagen gewesen und eine
darüber hinausgehende Begründung nicht vorgebracht worden sei
(Akt 2004 Seite 3).
Die Berufungsvorentscheidungen wurden vom Bw. mit
Vorlageantrag vom 9. August 2004 (Akt 2002 Seite 72ff)
bekämpft. Der Bw. brachte vor, das FA setze sich "abgesehen von der
durchaus zynischen Verböserung" nicht mit seinem Vorbringen auseinander.
Insbesondere reflektiere die Behauptung, dass Beweise für die Mitarbeit der
Ehegattin des Bw. auch im Berufungsverfahren nicht hätten erbracht werden
können, eher einen Wunsch als eine Tatsache. Noch einmal: Die so genannten
Beweise wie Handbücher, Dokumentationen etc seien mehrfach angeboten, aber
nicht "durchgeführt" worden. worden. Entschieden werde die hierbei
versuchte verdeckte Beweislastumkehr zurückgewiesen. Nicht der Bw. habe zu
beweisen, dass ein Dienstverhältnis vorgelegen sei, vielmehr habe die
Behörde einen etwa dagegen stehenden Verdacht zu benennen und zu
begründen. Der unbestritten anzustellende Fremdvergleich beziehe sich auf
die Frage, ob der Bw. auch eine/n Dritte/n zu gleichen Bedingungen für die
Bezug habenden Aufgaben herangezogen hätte. Dass dem zweifellos so sei,
habe sich der Bw. in der Berufung darzutun bemüht. Mit dem nachfolgenden,
eher traurigen Hinweis auf die nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses
von der Ehegattin bezogenen Transferleistungen verlasse man nun den Boden einer
sachgerechten Würdigung zu Gunsten eines emotionalen Appells. Dass sich der
Bw. die regulär entlohnten Dienste seiner Ehefrau in Folge schlechter
Auftragslage nicht mehr habe leisten können, heiße keineswegs, dass
er ihr nicht mehr bedurft habe. Vielmehr habe die wirtschaftliche Realität
ihre Hilfestellung im Rahmen der familiären Mitwirkung. Dies erst sei eine
nicht fremdübliche Beschäftigung, die nur aus dem
Angehörigenverhältnis erklärbar sei. Weder aus Gesetz noch
Judikatur ergebe sich eine Verpflichtung für eine Ehegattin ständig zu
unüblichen, weil unentgeltlichen Beschäftigungen im Unternehmen ihres
Ehemanns mitzuarbeiten, nur weil sie allenfalls bereit sei, dies in Notzeiten zu
tun. Während die Behörde schon beim Thema Dienstverhältnis keine
Gründe sondern nur ihren Willen in ihrer unhaltbaren Rechtsansicht zu
verharren kund tue, seien ihre Ausführungen zu Thema Arbeitsraum geeignet,
Zweifel an deren Ernsthaftigkeit aufkommen zu lassen. Was bitte solle das
heißen, wenn sie schreibe: Auf Grund der umfänglichen Abwesenheit des
Bw. sei die Betriebsnotwendigkeit des Arbeitszimmers zu verneinen? Der Bw. sei
ein Einzelunternehmer mit mehr als fünf Kunden und habe schlicht keine
andere "Lokation" als eben dieses Arbeitszimmer. Es gehe hier nicht darum,
zusätzlich zu etwaigen Büros, Kanzleien, Praxen etc auch noch die
ansonsten privaten Kosten im eigenen Wohnhaus zu minimieren, sondern das
Arbeitszimmer sei das Unternehmen selbst. Abgesehen von der eigentlichen
Softwareplanung und -erstellung bleibe immer auch die Notwendigkeit, einen
Ort der Geschäftsleitung zu unterhalten, an dem das eigene Rechnungswesen
geführt werde, die Schriften und insbesondere Projektunterlagen aufbewahrt
und an dem va. auch bei Abwesenheit die Ansprechbarkeit für die
übrigen Kunden aufrecht erhalten werde, dies auch zum Thema Ehefrau.
Zuletzt gedacht, setze jede private und als solche nicht abzugsfähige
Nutzung jedenfalls die schiere Möglichkeit dazu voraus. Wie eine solche
schädliche Nutzung bei den gegebenen Möglichkeiten aussehen sollte,
sei einfach nicht erklärbar, da der Raum mit zwei Schreibtischen und
vielleicht zwei mittelgroßen Aktenschränken vollständig
ausgefüllt sein werde. Im Sinne des oben Gesagten sei das weitere Eingehen
auf den letzten Punkt der Begründung der BVE fast schon müßig.
Der Wintergarten wäre ein solcher, weil in die Lieferfirma auch so
bezeichnet habe. Gerade der Behörde müsste von den
§§ 21 ff BAO noch ganz abgesehen klar sein, dass für
steuerliche Belange ausschließlich die objektive Verkehrsauffassung oder
auch das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse oder wie immer die
höchstgerichtliche Diktion sonst lauten mag von Bedeutung sei. Ein Raum, in
dem keine über das übliche Maß hinausgehend Pflanzen gehalten
würden, der zudem mit Büromöbel vollgerammelt sei und in dem zwei
Personen die für ihren Lebensunterhalt nötigen Umsätze zu
erzielen versuchten, sei einfach kein Wintergarten. Leider vermeide die
Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung eine meritorische
Auseinandersetzung mit den in der Berufung vorgebrachten Argumenten und
könne somit zur sachlich und rechtlich richtigen Würdigung des
vorgefundenen Sachverhaltes nicht beitragen. Es werde daher um Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz ersucht.
d)
Erhebungsauftrag
Über Ersuchen des UFS nahm das FA am
15. Februar 2005 im Einfamilienhaus des Bw. einen Augenschein vor,
fertigte Fotos an und traf folgende schriftliche Feststellungen: Das
Arbeitszimmer im Dachgeschoss (im Plan blau eingezeichnet) sei über den
Hauseingang, Vorraum, Stufenaufgang und Gang direkt zu begehen. Dieses Zimmer
habe ein Ausmaß von ca. 42m². In den beidseitigen
Dachschrägen würden sich einfache Holzkästen befinden, welche bei
der Besichtigung mit Büroordnern und üblichen Geschäftsunterlagen
befüllt gewesen seien. An der linken Raumseite würden sich zwei
Stellagen, ebenfalls mit Ordnern bestückt, befinden. Geringfügig
würden diese Stellagen auch für die Ablage von Kinderspielen (unter
Hinweis auf die Fotos) dienen. Im Raum selbst würde sich ein Schreibtisch
mit einem PC und ein Ablagetisch befinden. Vor dem Fenster würden sich zwei
weitere Schreibtische, ebenfalls mit jeweils einem PC befinden. Der Raum mache
nach dem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck eines
Arbeitsraumes.
Der Wintergarten befinde sich im Erdgeschoss und eindeutig
im Wohnungsverband. Er sei durch das private Wohnzimmer zugänglich. Die
Terrassentür des Raumes münde in den Garten und sei nur von innen zu
öffnen. Wie die Fotos zeigen würden, sei dieser Raum offensichtlich
nicht als Büroraum genutzt. Auch die Ausstattung mit Kachelofen,
Rattanmöbel, typischen Blumenschmuck für Wintergarten erwecke den
Eindruck eines privat genutzten Raumes. Die Besichtigung sei ohne vorherige
Anmaldung erfolgt. Dem Bericht des FAes liegen ein Bauplan mit Einzeichnung des
Arbeitszimmer (DG) und Wintergartens (EG) und 18 Fotos bei. Auf einen Teil der
Fotos ist auch der Bw. abgebildet. Die Fotos und der Bauplan werden im
Erörterungsteil dieser Berufungsentscheidung beschrieben.
e)
Berufungsverhandlung:
In der am 31. März 2005 über Antrag des
Bw. abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Einkommensteuer
1998:
Nach
Besprechung der Sach- und Rechtslage nahm der Bw. zur Kenntnis, dass in den vom
FA anerkannten Kilometergeldern die Parkgebühren enthalten sind. Die
Berufung betreffend Diäten über die ersten 15 Tage vor Ort hinaus
wurde vom Bw. aufrechterhalten. Der Bw. brachte vor, dass die Nichtkenntnis der
günstigen Verpflegungsmöglichkeit vor Ort insbesondere für den
ersten Bezirk in Wien, Seilerstätte, zutreffe. Das FA habe ihm am
14. März 2000 die Lohnsteuerrichtlinien 1999 zugefaxt. Diese
seien nicht anwendbar, da sie keine gesetzliche Bestimmung darstellten und
überdies erst ab 1.1.1999 zur Anwendung gelangen sollen. Der Bw. beantragte
die Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ergänzend verwies der Bw.
auf seine schriftlichen Ausführungen.
Umsatzsteuer
1998:
Der Bw.
hielt seine Rechtsmeinung aus dem Zeitungsausschnitt, den er damals dem FA faxte
(Akt 1998 Seite 61), nicht mehr aufrecht. Es sei damals um eine
nachträgliche Einbringung in das Betriebsvermögen gegangen. Der Bw.
nahm zur Kenntnis, dass der Inhalt dieses Zeitungsausschnittes niemals Gesetz
wurde und betrachtete diesen Zeitungsausschnitt auch nicht mehr als Inhalt
seiner Berufung. Der Bw. hielt die Berufung vollinhaltlich aufrecht und bezog
sich auf die gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG. Laut Bw.
gehe das FA von der irrigen Meinung aus, dass es sich beim Vorsteuerbetrag um
einen geschätzten Betrag handle. Der Bw. verfüge über einen
Ordner von Belegen, der einen Bruttowert von mindestens S 2,4 Mio. ergebe.
Der Bw. habe den Betrag sogar abgerundet. Über Befragen des Vertreters des
FAes gab der Bw. an, es handele sich bei diesen Belegen um
Professionistenrechnungen beginnend vom Aushub des Hauses bis zur Errichtung aus
den Jahren 1989 bis 1993. Über Befragen des Referenten, wie der
berufungsgegenständliche Vorsteuerbetrag berechnet wurde, gab der Bw. an,
das habe seine Frau gemacht, indem sie vermutlich mit dem Taschenrechner die
Bruttobeträge addiert und dann der Bw. die 20% berechnet habe. Die
S 8.000,00 Vorsteuer würden sich nach Erachten des Bw. aus der
gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG ergeben. Dieser
Absatz 10 habe vier Rubriken und der Bw. beziehe sich bei seiner Berechnung
auf die erste, die dritte und vierte Rubrik, vollständigkeitshalber auch
auf die Absätze 10 und 11. Der Bw. habe die S 8.000,00 wie folgt
berechnet: Vom Bruttowert S 2,4 Mio. habe er die 20% Mehrwertsteuer
herausgerechnet, somit. S 400.000,00. Das Arbeitszimmer im ersten Stock
habe einen Anteil am Gebäude von 20%, 20% von S 400.000,00 sind
S 80.000,00. § 12 Abs. 10 UStG sehe eine Zehntelregelung
vor, wodurch der Bw. zu den nunmehr berufungsgegenständlichen
S 8.000,00 komme. Die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 würden eine
andere Formulierung enthalten, als der Bw. damals in der Niederschrift vom
14. März 2000 gesagt habe. Abschließend verwies der Bw. auf
seine schriftlichen Ausführungen. Der Bw. ersuchte um jährliche
Vorsteuerberichtigung pro Jahr S 8.000,00 für die Jahre 1995 bis
2004.
Wintergarten
(Umsatzsteuer 2001, Einkommensteuer 2001 und
2002):
Der
Betriebsprüfer gab an, im Zeitraum der Prüfung sei der Wintergarten
noch in Errichtung gewesen. Es werde auf die nunmehr vorliegenden Fotos aus dem
Jahr 2005 verwiesen. Nach Ansicht des Prüfers sei der Wintergarten im
Wohnungsverband gelegen. Der Bw. bewohne das Haus mit einer 5-köpfigen
Familie (2 Eltern und 3 Kinder). Wie aus den Fotos ersichtlich sei, komme der
Wintergarten nicht als Arbeitszimmer in Frage.
Der Bw. gab an, er möchte
dem zustimmen, dass das untere Arbeitszimmer (vom Prüfer als Wintergarten
bezeichnet) teilweise im Wohnungsverband liege. Es habe fünf Türen,
drei nicht im Wohnungsverband und zwei im Wohnungsverband. Die Familie des Bw.
verfüge über ein Elternschlafzimmer und jedes der Kinder habe ein
eigenes Schlafzimmer. Es existiere ein grosses Wohn- und Esszimmer und kurz
gefasst sei festzustellen, dass zur Befriedigung des Wohnbedürfnis das
untere Arbeitszimmer nicht erforderlich sei. Die Familie des Bw. hätte vom
Zeitraum 1993 bis 2004 im Gebäude gewohnt und damals habe es das untere
Arbeitszimmer noch nicht gegeben. Wäre es für die Bedürfnisse der
Familie notwendig gewesen, wäre der Wintergarten (das untere Arbeitszimmer)
wohl schon vorher vorhanden gewesen. Aus den Fotos gehe sehr gut hervor, dass
das obere Arbeitszimmer ein Lagerraum sei, und der Bw. daher das untere
Arbeitszimmer zum Arbeiten und für [richtig:] Kundenempfang nutze. Der Bw.
versuche, wenn möglich zu Hause zu arbeiten. Auf dem Foto Wintergarten 1
sei die schwarze Laptopttasche und der Arbeitssessel (Holzsessel) des Bw. zu
erkennen. Die Rattanmöbel seien nämlich für das Arbeiten am
Computer zu unbequem. Der Bw. möchte sagen, dass die Nachschau kurz vor
Mittag stattgefunden habe und er gerade im Aufbruch nach Wien gewesen sei. Der
Bw. finde, dass der Blumenschmuck nicht üppig sondern einem Büro
angemessen sei. Zum Kachelofen möchte er anmerken, dass der Bw. heizen
müsse und er sich daher für diese ökologische Lösung
entschlossen habe. Der Bw. verweise diesbezüglich auf die Ausführungen
seines Steuerberaters in den Schriftsätzen. Weil sich der Bw. im Aufbruch
nach Wien befunden habe, sei der Laptop eingepackt gewesen.
Der Refrent verwies auf die
Fotos betreffend das Arbeitszimmer im Dachgeschoss und ersuchte den Bw. um
Aufklärung seines Vorbringens, dass es sich dabei um einen Lagerraum
handeln soll. Der Bw. gab dazu an, dass einer von den dort befindlichen
Computern schon sehr alt und im Prinzip nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Der
Computer, der in der Mitte des Raumes solo stehe, sei für praktisches
Arbeiten de facto nicht mehr zu verwenden. An der Fensterseite würden drei
PC nebeneinander stehen, wobei der mittlere permanent laufe und als
Internetserver verwendet werde. Der linke Rechner sei ein länger im Einsatz
befindliches System, an dem gewisse Hardwarekomponenten angeschlossen seien, die
der Bw. fallweise verwende, und der rechte Rechner sei der aktuelle
Arbeitsrechner des Bw. In den Schachteln und Kästen und auch frei
würden die Dinge herumliegen, die sich in den letzten Jahren angesammelt
hätten.
Über Befragen des
Referenten gab der Bw. an, es sei zutreffend, dass sich im unteren Arbeitszimmer
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Keine Diäten über 15 Tage hinauskeine Parkscheine zusätzlich zum KM-Geldkeine nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuern in 10-tel BeträgenWintergarten kein ArbeitszimmerDienstverhältnis mit Ehegattin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1756-W/02
- Stammnummer
- 15340
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF