Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1756-W/02
1) Keine Diäten über 15 Tage hinaus 2) Keine Parkscheine zusätzlich zum KM-Geld 3) Keine nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuern in 10-tel Beträgen 4) Wintergarten kein Arbeitszimmer 5) Dienstverhältnis mit Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1756-W/02vom 12.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
keine Kästen befinden würden. Dafür habe der Bw. ja die
Kästen im oberen Arbeitszimmer. Die Fotos seien an einem 15. aufgenommen
worden. An diesem Tag mache der Bw. immer die Steuererklärungen, weshalb er
sich damals im oberen Arbeitszimmer befunden habe. Der Bw. habe auch
vorgebracht, dass er das untere Arbeitszimmer auch für Kundenbesuche
verwende. Der Bw. wohne im oberen Weinviertel, wenn seine Kunden auf dem Weg ins
Waldviertel seien, seien sie jeweils herzlich auf einen Kaffee bei ihm
eingeladen. Kundenbesuche in der dargestellten Form würden nicht sehr oft
vorkommen, fünf Mal im Jahr. Der Bw. verwende das untere Arbeitszimmer auch
für Besprechungen mit Kollegen, ungefähr zweimal im Monat. Bei diesen
Besprechungen würden gemeinsame Projekte besprochen. Der Bw. beantrage nach
wie vor die steuerliche Anerkennung.
Der Referent wies den Bw.
darauf hin, dass das FA bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002
aufgrund eines Versehens die AfA für das Arbeitszimmer von umgerechnet rund
S 61.000,00 nicht ausgeschieden habe. Sollte im Zuge der
Berufungsentscheidung die steuerliche Absetzung des Arbeitszimmers nicht
anerkannt werden, müsste für die Einkommensteuer 2002 die AfA von Amts
wegen ausgeschieden werden, was mit einer Verböserung verbunden wäre.
Der Bw. nahm dies zur Kenntnis.
Dienstverhältnis
Ehegattin (Einkommensteuer 2001 und
2002):
Über
Befragen des Referenten gabt der Bw. an, schon zur Zeit, als er in den
90er-Jahren in Wien wohnte, habe es teilweise Arbeitsverhältnisse mit
seiner Ehegattin gegeben, diese jedoch nicht durchgehend. Sein Steuerberater
habe das FA darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau
bereits ab Oktober 2000 bestanden habe. Der Bw. weise darauf hin, dass das FA in
diesen Zeiträumen keine Änderung vornahm, da es zu keinem steuerlichen
Mehrergebnis geführt hätte. Der Bw. wolle im Protokoll stehen haben,
dass es sich um dasselbe Dienstverhältnis gehandelt habe. Der Referent wies
den Bw. darauf hin, dass die Einkommensteuer 2000 nicht angefochten
ist.
Der Bw. bringt vor, ihm sei
wichtig, dass das Dienstverhältnis seit Oktober 2000 bestanden habe und er
verstehe nicht, wieso das anders sein soll als ab dem 1.1.2001. Der Bw. sei der
Meinung, dass das Dienstverhältnis im Jahr 2000 dem Prüfer hätte
auffallen müssen und mangels steuerlicher Relevanz sei es nicht in den
Prüfungsbericht aufgenommen worden.
Über Befragen gibt der Bw.
an, dass es keinen schriftlichen Dienstvertrag mit meiner Ehefrau gebe. Der
Steuerberater habe den Bw. aufgeklärt, dass Verträge zwischen
Ehegatten einen Notariatsakt erfordern würden. Es gebe weder einen
schriftlichen Dienstvertrag noch sonst einen Notariatsakt zwischen dem Bw. und
seiner Frau. In der Zeit, in der seine Frau bei der Krankenkasse angemeldet
gewesen sei, habe es sich um ein durchgehendes Dienstverhältnis gehandelt,
entsprechend zwölf Monate pro Jahr. In der Zeit, in der die Ehefrau beim
Bw. Vollzeit beschäftigt gewesen sei, habe er ihr - wie der
Steuerberater in der Berufung schreibe - S 20.000,00 pro Monat
bezahlt. Sie seien auch von der Krankenkasse geprüft worden, ob der Bw. die
Ehefrau nicht unter Kollektivvertrag entlohnt habe. Da der Bw. im Oktober 2000
eine berufliche Verpflichtung in Deutschland mit dortiger Anwesenheit
übernommen habe, habe er seine Frau ab Juni 2001 bis zum Ausscheiden
Juni 2003 durchgehend Vollzeit beschäftigt. Der Bw. sei normalerweise von
Montag bis Donnerstag in Deutschland gewesen. Wenn er dann nach Hause gekommen
sei, hätten er und seine Frau an den restlichen Tagen Freitag, Samstag oder
auch Sonntag zusammen gearbeitet. Die 40 Stunden seien nicht von Montag bis
Freitag, sondern nach Bedarf, aber in Summe 40 Stunden pro Woche gewesen. Der
Bw. habe keine Arbeitsaufzeichnungen geführt. Über die Frage des
Referenten, wie der Bw. ohne Arbeitsaufzeichnungen auf die 40 Stunden gekommen
sei, gab der Bw. an, dafür habe er sein Gefühl. Bezüglich
Teilzeit gab der Bw. an, das seien damals höchstens 20 Stunden pro Woche,
manchmal nur 10 oder 15 Stunden gewesen. Auch dafür gebe es keine
Zeitaufzeichnungen, auch hier habe sich der Bw. auf sein Gefühl verlassen,
dass die Zeiten erreicht würden. Der Bw. gab über den Inhalt der
Arbeitsleistung seiner Ehefrau an, er habe eine Zeit lang im Auto mit einem
Tonbandgerät diktiert und seine Frau habe dies dann übertragen.
Weiters habe seine Frau Handbücher verfasst, die den Kunden zusätzlich
zu den Programmierleistungen [des Bw.] ausgehändigt worden seien. Diese
Handbücher habe die Ehefrau selbst verfasst, zur Erläuterung der vom
Bw. programmierten Programme. Die Ehefrau habe diese Handbücher
selbständig verfasst, bei Einzelfragen habe sie sich an den Bw. gewendet.
Die Ehefrau scheine in den Handbüchern nicht als Autorin auf. Die Frau habe
natürlich im Büro Bereitschaft gehabt. Sie und der Bw. hätten
Kontakt gehabt, auch wenn er nicht ortsanwesend war. Die Bereitschaft habe so
ausgesehen, dass die Frau die Post durchgearbeitet, Händlerangebote
für Hard- und Software geprüft, auch behördliche
Schriftstücke in Empfang genommen und den Bw. dadurch unterstützt
habe, dass er ihr bei Bedarf etwas gefaxt und sie es erledigte, indem sie ihm
etwas mit Fax oder elektronisch zurückgeschickt habe. Seine Frau habe auch
Kundentelefonate zu Hause in Empfang genommen, wenn der Bw. nicht daheim gewesen
sei. Der Bw. habe zwar ein Handy, er wolle aber unterwegs nicht von Kunden
angerufen werden. Über Befragen des Referenten kann der Bw. die Anzahl der
Kundenanrufe nicht beziffern. Wenn die Frau Kundenanrufe entgegengenommen habe,
habe sie ihn in dringenden Fällen am Handy angerufen (seine Frau dürfe
den Bw. schon am Handy anrufen) oder gemailt. In diesen dringenden Fällen
sei der Bw. dann von seiner Frau zweimal in der Woche kontaktiert worden. Der
Bw. gab an, dass er rot-grün farbenblind sei und ihn daher seine Frau bei
grafisch-optischen Darstellungen entsprechend unterstütze, indem er ihr
alles vorlege, was mit Farben zu tun habe. Der Bw. gab an, dass keine fixe
Arbeitszeit vereinbart gewesen sei. Es sei ja mit seiner Frau verheiratet, wenn
sie am Vormittag einkaufen möchte, könne er ihr nicht vorschreiben,
dass sie arbeiten gehen soll. Der Bw. wolle ihr das auch nicht vorschreiben. Die
Ehefrau hat an völlig unregelmäßigen Tageszeiten gearbeitet.
Bezüglich Urlaub habe es so ausgesehen, dass der Bw. vier Wochen nicht in
München habe anwesend sein müssen und der Bw. und die Ehefrau seien
dann gemeinsam auf Urlaub gefahren. Der Bw. gab an, dass sich seine Frau immer
in der selben Zeit Urlaub genommen habe, wie er selbst. In den Jahren 2001 und
2002 seien es vier bis fünf Wochen Urlaub gewesen, die der Bw. und seine
Ehefrau gemeinsam verbracht hätten. Seine Frau ist ausgebildete
Landschaftsplanerin und habe auch selbständig Projekte für die
Landesregierung gemacht. In den Jahren 2001 und 2002 sei die Frau jedoch nur
beim Bw. beschäftigt gewesen. Wenn das FA auf einen 5-Personenhaushalt
hinweise, möchte der Bw. schon sagen, dass seine Frau ab Dezember 2004
wiederum auf Werkvertragsbasis Teilzeit, jedoch nicht bei ihm, beschäftigt
sei. Eine Frau könne daher auch bei einem 5-Personenhaushalt beruflich
tätig sein.
Der Betriebsprüfer gab an,
dass das vom Bw. dargelegte Dienstverhältnis einem Fremdvergleich nicht
stand halte, insbesondere gebe es keine Zeitaufzeichnungen. Der Bw. erwiderte,
dass es große Firmen wie die Ottakringer Bau AG gebe, die über ihre
Mitarbeiter auch keine Zeitaufzeichnungen führen würden.
Einkommensteuervorauszahlungen
2004:
Der
Referent wies darauf hin, dass der in der Berufung vom 30. April 2004
(Akt 2002 Seite 27ff) angefochtene Bescheid betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 und Folgejahre
€ 10.939,80 vom FA zugleich mit der BVE vom 7. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer für 2002 durch einen neuen
Vorauszahlungsbescheid ersetzt worden sei und daher die Berufung
gemäß
§ 274 BAO als gegen den letzten angepassten
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 und Folgejahre vom
7. Juli 2004 gerichtet gelte. Die Festsetzung der Vorauszahlungen sei
jeweils gemäß
§ 45 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988
durch Erhöhung der Einkommensteuer 2002 um 9% für die zwei folgenden
Jahre erfolgt. Der Bw. gab dazu an, er habe im Jahr 2005 einen neuen Antrag auf
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gestellt, mit dem Argument der
amtsbekannten Einkommensteuererklärung 2003 und weil er 2005 weniger
verdienen werde.
Abschließend beantrage
der Bw. die Stattgabe der Berufungen, der Vertreter des FAes ersuchte um
Abweisung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Tagesgelder und
Parkgebühren 1998
Nachdem das FA betreffend Einkommensteuer 1998 in der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2000 das gesamte vom Bw.
beantragte Kilometergeld S 109.823,70 und einen Teil der Diäten
S 15.345,00 anerkannte, sind nur mehr restliche Tagesgelder (Diäten)
S 12.270,00 über die ersten 15 Tage hinaus und Parkscheine in Wien
S 3.616,21 berufungsgegenständlich.
Tagesgelder:
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für ua. Verpflegung bei ausschließlich betrieblich veranlassten
Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für die eigene
Verpflegung der Privatsphäre zuzuordnen und daher gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Die
besondere Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 EStG 1988 findet
ihren Grund darin, dass dem Steuerpflichtigen bei kurzfristigen Aufenthalten
anlässlich betrieblich veranlasster Reisen die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Einsatzort nicht bekannt sein
können und daher der mit dieser Unkenntnis verbundene Mehraufwand in
pauschalierter Form (§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988)
berücksichtigt wird (vgl. VwGH 30.10.2001, 95/14/0013, mit Hinweis auf die
ständige Rechtsprechung).
Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an
einem Ort auf, so sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten
ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von
Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind (VwGH, aaO).
Der Bw. legte Projektaufzeichnungen mit 21 Einsatzorten in
Niederösterreich und sechs Wiener Gemeindebezirken vor. Es kann nicht als
zum Nachteil des Bw. angesehen werden, wenn das FA an Hand dieser
Projektaufzeichnungen (Akt 1998, Seite 62f) für die drei Wiener
Bezirke 1, 12 und 21 Tagesgelder jeweils nur für die ersten 15
Aufenthaltstage anerkannte, da dem Bw. im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung nach 15 Tagen keine Unkenntnis der günstigeren
Verpflegungsmöglichkeiten vor Ort mehr treffen konnte. Festzustellen ist,
dass das FA alle vom Bw. angefahrenen Wiener Bezirke jeweils als gesonderten
Einsatzort behandelte. Die Besuche der ersten 15 Tage fanden statt:
1. Bezirk: 26.1., 3.2., 12.2., 18.2., 19.2., 20.2., 26.2.,
27.2., 1.4., 27.4., 29.4., 7.5., 16.6., 17.6.1998;
12. Bezirk: 14.1., 29.1., 12.3., 17.3., 23.3., 27.3.,
30.3., 17.4., 30.4., 5.5., 12.5., 22.5., 26.5., 2.6., 5.6.1998;
21. Bezirk: 8.1., 20.1., 12.2., 16.2., 17.2., 24.2., 26.2.,
27.2., 10.3., 11.3., 12.3., 19.3., 13.5., 18.5., 26.5.1998;
Für die weiteren Besuche des Bw. erkannte das FA wegen
der in typisierter Betrachtungsweise als gegeben anzunehmenden Kenntnis der
günstigeren Verpflegungsmöglichkeit vor Ort keine Diäten mehr
an:
1. Bezirk: 1.12., 28.10., 3.11., 10.11., 20.11., 2.10.,
10.8., 12.8., 18.8., 26.8., 2.9., 6.7., 7.7., 13.7., 14.7., 22.7., 28.7., 20.6.,
21.6., 22.6., 23.6., 24.6., 25.6., 29.6., 30.6., 1.7.1998;
12. Bezirk: 23.12., 24.11., 3.12., 10.12., 13.12., 14.12.,
16.12., 17.12., 2.11., 9.11., 17.11., 19.11., 21.9., 28.9., 5.10., 12.10.,
15.10., 22.10, 27.8., 2.9., 4.9., 8.9., 9.9, 2.7., 7.7., 17.7., 1.7., 8.6.,
12.6., 15.6.1998:
21. Bezirk: 26.11., 28.10., 27.10., 11.8., 29.5.,
2.6.1998;
Daneben anerkannte das FA für folgende weitere Wiener
Bezirke ebenfalls Diäten:
10. Bezirk: 14.9., 21.7., 28.4., 29.4., 5.5., 25.3., 9.4.,
27.4., 27.2., 10.3., 26.2., 22.1.1998;
19. Bezirk: 22.12.1998
23. Bezirk: 1.12., 21.11.1998;
Sämtliche Datumsangaben wurden der vom Bw. verfassten
Aufstellung Akt 1998 Seite 62 entnommen. Für weitere 15 Orte in
Niederösterreich erkannte das FA ebenfalls Diäten an (Akt 1998
Seite 63).
Im Erkenntnis vom 7.10.2003, 2000/15/0151, stellte der VwGH
betreffend des Begriffes "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 9 (gleichbedeutend mit § 4 Abs. 5 EStG 1988) fest, dass
der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei auf Grund
längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht
es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren
und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von
Betriebsausgaben statt nicht abzugsfähiger (üblicher)
Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt
sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise,
dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der
Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der
Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl
eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch
wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden
Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat. Weiters hat der VwGH
auch schon ein mehrmals täglich befahrenes Gebiet als Mittelpunkt der
Tätigkeit angesehen und unter der Voraussetzung der häufigen
Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten angenommen (unter Hinweis auf die eigene Rechtsprechung des
VwGH).
Auf Grund der oa. insgesamt festgestellten Aufenthalte in
den sechs Wiener Bezirken, kann daher der Bw. nicht als beschwert erachtet
werden, wenn das FA für die über die ersten 15 Tage hinausgehenden
Aufenthalte in der Seilerstätte (1. Bezirk), Steinackergasse
(12. Bezirk) und Koloniestraße (21. Bezirk) keine Diäten
mehr anerkannte.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der VwGH im Erkenntnis vom
30.10.2001, 95/14/0013, feststellte, dass einem Steuerpflichtigen dann keine
Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, wenn er sich nur während des Tages
an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (unter Hinweis auf das
weitere Erkenntnis VwGH 28.1.1997, 95/14/0156). Im vorliegen Fall brachte jedoch
der Bw. in keinem Fall der Besuche vor, dass er in Wien auch genächtigt
hätte. Weiters stellte der VwGH im Erkenntnis vom 19.3.2002, 99/14/0317,
fest, dass das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der
Tätigkeit anzusehen ist. Wenn hingegen im vorliegenden Fall das FA die
Anwesenheiten des Bw. in sechs Bezirken von Wien jeweils getrennt beurteilte,
wurde keinesfalls zu Lasten des Bw. vorgegangen.
Parkgebühren:
Es
steht dem Steuerpflichtigen frei, Kfz-Kosten jeweils einzeln (Afa, Treibstoff,
Reparaturen, Versicherung, Parkkosten etc.) oder in geschätzter Form des
pauschalierten amtlichen Kilometergeldes geltend zu machen. In dem
gemäß
§ 10 RGV festgelegten Kilometergeld sind auch
Parkgebühren abgegolten (VwGH 11.8.1994, 94/12/0115, Galee-Traumüller,
RGV, 8. Auflage, § 10 Tz 9d). Der Bw. hat sich für das
amtliche Kilometergeld entscheiden und kann daher neben diesen pauschaliert
geschätzten Kosten nicht noch zusätzlich Parkscheine geltend machen,
da dies zu einer doppelten Absetzung führen würde. Das FA erkannte in
der Berufungsvorentscheidung das in der Erklärung geltend gemachte amtliche
Kilometergelder in voller Höhe als Betriebsausgabe an (S 109.823,70).
Damit sind auch die Parkgebühren abgegolten. Die Berufung war daher auch in
diesem Punkt abzuweisen.
Da es bei der Veranlagung wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2000 bleibt, war der Berufung
teilweise stattzugeben.
2. Zehntel-Vorsteuer 1998 und
2001
In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 machte
der Bw. "Vorsteuern von S 8.000,00" für ein häusliches
Arbeitszimmer im Dachgeschoss geltend. Der Bw. geht dabei ab 1995 von
jährlich 1/10 angeblicher Vorsteuern S 80.000,00 aus. Die
S 80.000,00 wurden laut Bw. aus Rechnungen der Jahre 1989 bis 1993
entnommen. Diese S 80.000,00 würden anteilig auf das Arbeitszimmer im
DG entfallen. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997 und
1999 bis 2001 schied die Betriebsprüfung (Tz 17) diese jährlich
geltend gemachten Vorsteuer S 8.000,00 aus, dies wurde vom Bw. nicht
bekämpft. Offen ist noch die diesbezügliche Berufung betreffend
Umsatzsteuer 1998. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom
31. März 2005 beantragte der Bw., dass Vorsteuern von
jährlich S 8.000,00 in den Jahren 1995 bis 2004 zu
berücksichtigen seien. Dies ist als Ausweitung der Berufung vom 30.
April 2004 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom
8. Jänner 2004 zu werten.
Bei diesem Arbeitszimmer handelt es sich um den
42,25 m² großen, im Bauplan noch als "Schlafzimmer" bezeichneten
Raum im DG. Dieser Raum wurde vom FA als häusliches Arbeitszimmer
anerkannt. Dieser im DG des Einfamilienhauses gelegen Raum ist laut Bauplan von
der Haustür im EG über die Diele, den Stiegenaufgang und den Flur im
DG direkt und ohne Betreten anderer (Wohn)Räume zu ereichen. Laut den in
der Nachschau vom 15. Februar 2005 angefertigten Fotos (Dachausbau 1 bis 7)
ist dieser Raum mit doppelter Dachschräge mit mehreren Schreibtischen,
dazugehörigen Drehsesseln, Regalen und drei PCs mit Bildschirmen
ausschließlich als Büroraum eingerichtet. Auf Grund der Einrichtung
scheidet eine Nutzung als privater Wohnraum aus. Unstrittig handelt es sich bei
dem 42,25 m² großen Raum im DG um ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Es handelt sich dabei um das
Prinzip des Sofortabzuges (Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 12
Tz 198). Ändern sich in späteren Zeiträumen die
Vorraussetzungen für den Vorsteuerabzug, zB durch Entnahme aus den
unternehmerischen Bereich, ist gemäß
§ 12 Abs. 10 und
11 UStG 1994 unter den dort näher geregelten Umständen eine
Berichtigung der Vorsteuer vorzunehmen.
Der Bw. beruft sich jedoch auf einen gegenteiligen
Sachverhalt. Der berufungsgegenständliche Vorsteuerbetrag resultiert aus
Rechnungen über die Errichtung des Einfamilienhauses aus den Jahren 1989
bis 1993. Für eine vom Bw. begehrte nachträgliche Gewährung von
Vorsteuern in Zehntelbeträgen in den Jahren 1995 bis 2004 existiert
hingegen keine gesetzliche Grundlage.
Der Bw. stützte sein Vorbringen anfänglich auch
auf eine Publikation "Finanz- und Steuerfragen" vom
19. Jänner 1995 (Akt 1998 Seite 61) welche er auch dem
FA faxte. Wie das FA in der Begründung zum angefochtenen Bescheid
zutreffend ausführte, wurde der Inhalt dieser Publikation niemals Gesetz.
Ruppe, aaO, § 12 Tz 27, führt dazu aus, dass für Einlagen aus der
nichtunternehmerischen Sphäre der Vorsteuerabzug nicht zusteht. Die im
Zusammenhang mit der Umsetzung der 2. Vereinfachungsrichtlinie geplante
Ausdehnung von § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 auch auf die
Einbringung von Gegenständen aus dem nichtunternehmerischen Bereich wurde
wegen gemeinschaftsrechtlichen Problemen nicht verwirklicht. In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 31. März 2005 gab der Bw. an,
dass er sich nicht mehr auf die Publikation "Finanz- und Steuerfragen"
stütze.
Überdies macht der Bw. Vorsteuern aus Rechnungen der
Jahre 1989 bis 1993 geltend, Vorsteuern aus Rechnungen dieser Jahre sind jedoch
- unabhängig von der Erfüllungen der Voraussetzungen des §
12 Abs. 1 UStG 1994 - bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1998 und 2001
keinesfalls abzuziehen, da sie nicht in diese Veranlagungszeiträume
(Kalenderjahre) fallend (§ 20 Abs. 2 UStG 1994).
Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1998 war daher
abzuweisen. Auch die - in der mündlichen Berufungsverhandlung
erweiterte - Berufung Umsatzsteuer 2001 war in diesem Punkt
abzuweisen.
3. Wintergarten 2001 und
2002
Bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 versagte das FA
einen Vorsteuerabzug von S 122.091,20 (Bp.-Bericht Tz 18) und bei der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 eine Afa von
S 61.045,00.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002
unterließ das FA auf Grund eines Versehens (vgl Akt 2002 Seite1,
Einnahmen-Ausgabenrechnung des Bw.) die Nichtanerkennung der Afa
€ 4.436,31 (= umgerechnet S 61.045). Der Bw. wurde vom Referenten
in der Berufungsverhandlung vom 31. März 2005 auf diesen Umstand
und eine allfällige Verböserung seiner Berufung betreffend
Einkommensteuer 2002 hingewiesen.
Berufungsgegenständlich ist ein im EG des
Einfamilienhauses befindlicher Wintergarten, der nach dem Vorbringen des Bw. ein
(weiters) Arbeitszimmer darstellen soll.
Sachverhaltsfeststellungen: Laut Bauplan stellt der
Wintergarten einen Zubau im EG dar (vom FA gelb eingezeichnet, ca. 23 m²)
und ist durch den Hauseingang, die Diele und einen 38 m² großen
Wohn-Essraum zu erreichen. Ein weiterer Ausgang besteht durch die
Terrassentür des Wintergartens in den offenen Garten. Laut FA ist diese
Terrassentür nur von innen zu öffnen. Der Wintergarten befindet sich
somit im Wohnungsverband. Laut den bei der Nachschau am 15. Februar 2005
angefertigten Fotos (Wintergarten 1 bis 8) ist der Wintergarten mit einem runden
Esstisch (Tischtuch), fünf Rattanlehnsessel, einem einfachen Holzsessel,
sechs mit Pflanzen bestellten Blumentischen und zusätzlichen Topfpflanzen,
darunter kleinere Palmen und ein ca. 2 m hoher Laubbaum, eingerichtet. Weitere
Einrichtungsgegenstände, insbesondere solche, die der Bw. zur Ausübung
seines Berufs als EDV-Organisators verwenden könnte, befinden sich keine in
diesem Raum (zum Laptop siehe weiter unten). Der Boden besteht aus
Keramikplatten. Drei der vier Wände sind durchgehend aus Glas, eine Seite
bis zum Giebel (Fotos Wintergarten 9 bis 11). An der zum Haus
anschließenden Mauer befindet sich ein großer, aufwendig
gestalteter, ca. 2 m hoher Kachelofen. Der Wintergarten ist zur Gänze im
wohnlichen Ambiente ausgestaltet.
Rechtlich folgt: Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig. Im vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass der
Wintergarten nicht als Arbeitszimmer eingerichtet ist.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den
Unterhalt seiner Familie aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Unter dieses Abzugsverbot fallen
insbesondere Ausgaben für die eigene Wohnung (vgl. Doralt, EStG 1988,
4. Auflage, § 20 Tz 9). Auf Grund der oa. Einrichtung und
eindeutigen wohnlichen Gestaltung des Wintergartens einschließlich
aufwendigem Kachelofen scheidet eine Nutzung für den Beruf des Bw. als
EDV-Organisators völlig aus. Der Bw. bezieht Einkünfte einzig aus
dieser Tätigkeit. Da es sich beim Wintergarten zur Gänze um einen
privaten Wohnraum handelt, stehen daraus keine Betriebsausgaben bei den
Einkünften des Bw. aus Gewerbebetrieb zu. Gleiches gilt für den im
Wintergarten befindlichen Kachelofen und die sonstige Einrichtung. Hinzuweisen
ist, dass der Bw. bereits über ein vom FA steuerlich anerkanntes
Arbeitszimmer im DG verfügt, das im - völligen Gegensatz zum
Wintergarten - über eine zur Berufsausübung des Bw. geeignete
Einrichtung mit mehreren Schreibtischen, mehreren Regalen und
Büro(Dreh)sessel verfügt. Laut Aussage des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung nutzt der Bw. das Arbeitszimmer im DG dergestalt, dass
einer der PC permanent als Internetserver verwendet wird, ein anderer für
Hardwarekomponenten und ein weiterer als aktueller Arbeitsrechner. Weiters sind
auf den Fotos betreffend das Arbeitszimmer im DG mehrere Drucker zu sehen. Laut
Bw. und auch auf den Fotos erkennbar, befinden sich im Arbeitszimmer im DG
Kästen für die Arbeitsunterlagen des Bw, im Wintergarten hingegen
befinden sich keinerlei Büromöbel oder Arbeitsutensilien. Es ist zu
schließen, dass der Bw. für seine Tätigkeit als EDV-Organisator
mit dem Arbeitsraum im DG sein Auslangen findet.
Aus dem Umstand, dass sich im Zeitpunkt der Nachschau und
Anfertigung der Fotos auf dem runden Tisch ein in einer Tasche verpackter Laptop
befand, kann nicht geschlossen werden, dass der Wintergarten ein (weiteres)
Arbeitszimmer darstellt. Der Bw. brachte selbst vor, dass er gerade im Aufbruch
nach Wien war und deshalb den Laptop dort abstellte. Auch weist das Tischtuch
auf dem runden Esstisch mit den fünf Rattanlehnsesseln auf das eindeutig
wohnliche Ambiente hin. Das Einfamilienhaus wird von fünf Personen, dem
Bw., seiner Ehefrau und den drei Kindern bewohnt. Wie bereits festgestellt,
verfügt der Wintergarten - im Gegensatz zum Arbeitszimmer im DG -
über keinerlei büromäßige Einrichtung mit Schreibtisch,
Bürosessel und Regalen zur Ablage von Unterlagen. Gelegentliches Sitzen auf
dem Holzsessel und Aufstellen des Laptops am runden Tisch (mit Tischtuch) machen
den Wintergarten nicht zum Arbeitszimmer. Insbesondere wird dadurch das nach den
Fotos ausgewiesene eindeutige wohnliche Ambiente des Wintergarten nicht
beseitigt. Angebliche Kundenbesuche fünf Mal im Jahr anlässlich von
Einladungen zum Kaffee, wenn sich die Kunden auf der Durchreise ins Waldviertel
befinden, verschaffen dem als Wohnraum eingerichteten Wintergarten ebenfalls
nicht der Eigenschaft als Arbeitszimmer. Gleiches gilt für angebliche
Besprechungen mit Berufskollegen zweimal im Monat. Dass der Wintergarten auf
Grund seiner Einrichtung eindeutig als privater Wohnraum genutzt wird, steht
auch nicht entgegen, dass das Einfamilienhaus über ein Elternschlafzimmer,
drei Kinderzimmer und Ess- und Wohnzimmer verfügt bzw. der Wintergarten
erst nach Beziehung des Einfamilienhauses fertig gestellt wurde.
Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wintergarten
und Kachelofen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen für das
Unternehmen des Bw. (EDV-Organisator) darstellen, steht auch kein Vorsteuerabzug
zu (§ 12 Abs. 1 UStG 1994).
Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2001 (Vorsteuer) war
daher abzuweisen. Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 war im Punkt Afa
abzuweisen. Von Amts wegen war bei der Einkommensteuer für das Jahr 2002
die Afa für den Wintergarten € 4.436,31
auszuscheiden.
|
|
€
|
Einkünfte
aus Gew. 2002 lt. FA
|
37.836,55
|
Afa
Wintergarten
|
4.436,31
|
Einkünfte
aus Gew. 2002 lt. BE
|
42.272,86
Bei den Sonderausgaben war zu beachten, dass der Bw. den
Erhöhungsbetrag ab drei Kindern § 18 Abs. 3 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 beantragte (Akt 2002 Seite 5).
4. Dienstverhältnis
Ehegattin 2001 und 2002
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2001 und
2002 erkannte das FA ua. Gehälter an die Ehegattin des Bw. nicht als
Betriebsausgaben an (2001 Tz 31 S 162.000,00 und 2002
€ 17.586,55 laut BVE vom 7. Juli 2004).
Für Verträge zwischen nahen Angehörigen
gilt, dass eindeutige Vereinbarungen vorliegen müssen, die eine klare
Abgrenzung zwischen steuerlich beachtlicher Einkommenserzielung und
unbeachtlicher Einkommensverwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der
steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gehen. Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren
nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Doralt, aaO, § 2
Tz 160, VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Auch die Erfüllung vertraglicher
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen
genügen (VwGH 1.7.2003, 98/13/0184).
Trotz entsprechenden Vorhaltes in der Begründung der
angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2000 (Tz 31), der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 und der Ladung zur
mündlichen Berufungsverhandlung legte der Bw. über die angebliche
Tätigkeit der Ehefrau keine schriftliche Vereinbarung,
Stundenaufzeichnungen, Urlaubskartei, oder ähnliches vor. In der
mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. an, dass ein schriftlicher
Dienstvertrag, Stundenaufzeichnungen und eine Urlaubskartei nicht existieren.
Unrichtig ist das Vorbringen des Bw., dass Dienstverträge zwischen
Ehegatten der Notariatsform bedürften (vgl. § 1
NotariatsaktG).
Zum Vorbringen des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung ist festzustellen: Für steuerliche Anerkennung eines
Dienstverhältnisses zwischen Ehegatten ist die Anmeldung zur
Sozialversicherung allein nicht ausschlaggebend. Da die Bescheide
Einkommensteuer 2001 und 2002 angefochten sind, ist die Behandlung des
Dienstverhältnisses durch das FA für den Veranlagungszeitraum 2000
nicht berufungsgegenständlich. Nach dem Vorbringen des Bw. sei die Ehefrau
ab Juni 2001 Vollzeit mit 40 Stunden pro Woche, davor Teilzeit zwischen 10,
15 und 20 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen, wobei die Gattin ohne
feste Stundeneinteilung "nach Bedarf" auch an Freitagen, Samstagen und Sonntagen
für den Bw. gearbeitet habe. Das Gehalt habe S 20.000,00 pro Monat (im
Fall der Vollbeschäftigung) betragen. Urlaube (vier bis fünf Wochen)
seien immer gemeinsam verbracht worden.
Das Fehlen von Stundenaufzeichnungen, die ohne Aufwand
hätten geführt werden können, ist als Mangel eines ausreichenden
Ausdrucks nach außen des angeblichen Dienstverhältnisses zu werten.
Diese Stundenaufzeichnungen hätten entweder von der Ehefrau zeitgleich beim
angeblichen Verfassen der Handbücher, Schreibarbeiten, der Entgegennahme
von Telefonaten und Bearbeitung der Post oder vom Bw. selbst bei angeblichen
Arbeiten während seiner Anwesenheit in einfacher Form (Datum, Uhrzeit von
bis) geführt werden können. Das Vorbringen des Bw., er habe sich bei
der Überwachung der angeblich ausbedungenen Wochenarbeitszeit auf sein
Gefühl verlassen, bekräftigt die Feststellung, dass es dem Bw.
offensichtlich nicht auf die genaue Einhaltung der Arbeitszeit
ankam.
Die Ehefrau scheint laut Bw. in den angeblich von ihr
verfassten Handbüchern nicht als Verfasserin auf. Auf Grund dieses
Umstandes und des Fehlens von Zeitaufzeichnungen kann nicht festgestellt werden
ob und gegebenenfalls im welchem Umfang tatsächlich Handbücher von der
Ehefrau verfasst worden sind. Auf Grund des persönlichen
Naheverhältnisses zum Bw. war diesbezüglich von einer Einvernahme der
Ehefrau als Zeugin abzusehen. In freier Beweiswürdigung kommen zeitnah
erstellten Zeitaufzeichnungen und der bereits bei Erstellung der Handbücher
erfolgten Erwähnung der Verfasser gegenüber einer nachträglichen
Aussage der Ehefrau, die ein Interesse am Obsiegen des Bw. im Berufungsverfahren
hat, die höhere Beweiskraft zu.
Die Entgegennahme von Kundentelefonaten und der
täglichen Post sowie das gelegentliche Zurückrufen des ortsabwesenden
Bw. (laut Bw. zweimal in der Woche) oder Faxen von Unterlagen ist als
familienübliche Hilfestellung zu beurteilen. Ein nach außen hin
ausreichend zum Ausdruck Kommen des angeblichen Dienstverhältnisses, das
zur steuerlichen Anerkennung über die eben genannte familienhafte Mitarbeit
hinausgehen muss, ist damit nicht gegeben. Zur Entgegennahme der Post und dem
Abheben des Telefons ist weiters festzustellen, dass es sich dabei um im
Zusammenhang mit im eigenem Interesse ausgeübten Tätigkeiten der im
selben Haushalt lebenden Ehefrau handelt. Die Ehefrau nimmt auch eigene Anrufe
oder an sie adressierte Postsendungen entgegen. Bei Telefonanrufen kann nicht
von vornherein festgestellt werden, wen der Anruf angeht. Die Post wird im
Gesamten an den Haushalt zugestellt und daher notgedrungen von der gerade
anwesenden Person entgegengenommen. Auch das Unterstützen des Bw. in seiner
Farbenblindheit (die Ehefrau erklärt dem Bw. die Farbverteilung der
Oberflächen) stellt sich als zwischen Ehegatten typische
Unterstützungshandlungen im Familienbereich dar. Dasselbe gilt für
Schreibarbeiten nach Tonbändern, die laut Bw. nur eine Zeit lang erfolgte
und daher auf Grund der anderen vorgebrachten Verrichtungen wie Telefondienst,
Entgegennahme der Post bei der laut Bw. limitierten Wochenarbeitszeit keinen
größeren Umfang entwickeln konnten.
Weiters fehlt es dem angeblichem Dienstverhältnis mit
der Ehefrau einerseits in wesentlichen Punkten an einem eindeutigen, klaren und
über jeden Zweifel ausschließenden Inhalt, andererseits hält es
auch einem Fremdvergleich nicht stand: Nach dem Vorbringen des Bw. soll die
Ehefrau ihre "Arbeitsleistung" nach jeweiligen Abruf durch den Bw. - teilweise
an völlig unregelmäßigen Tageszeiten und auch an Wochenenden -
ohne Vereinbarung einer vorweg bestimmten Dienstzeit erbracht haben. Die
Arbeits- und Freizeit war daher von vornherein nicht vereinbart, was als
unklarer Inhalt des angeblichen Dienstverhältnisses zu werten ist. Ein
fremder, nicht im Haushalt wohnender und mit dem Bw. verheirateter Dritter
hätte auf vorausplanbare Dienstzeiten bestanden und nicht stattdessen seine
"Arbeitsleistung" ohne zuvor vereinbarte Freizeit rund um die Uhr und auch an
Wochenenden zur Verfügung gestellt. Dies ist nicht fremdüblich. Auch
von Seiten des Bw. ist das angebliche Dienstverhältnis als nicht
fremdüblich zu beurteilen, da er nach eigenem Vorbringen der Ehefrau keine
Vorgaben machte, zu welcher (Tages)Zeit sie die angeblichen Arbeiten zu
verrichten hätte (so zB im Zusammenhang mit dem Einkaufen) und somit
für ihn der Nutzen eines angeblichen Bereitschaftsdienstes für
allfällige Kundenanrufe wegfällt, wenn die Ehefrau nicht zu Hause
ist.
Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 war
daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Einkommensteuervorauszahlung 2004
Der Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
für 2004 und Folgejahre vom 27. April 2004 wurde vom Bw.
ebenfalls angefochten. Wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen
ist, war für die Festsetzung der Vorauszahlung € 10.939,80 das
Ergebnis der Veranlagung des Jahres 2002 maßgeblich (§ 45
Abs. 1 EStG 1988). Laut Bescheidbegründung wurde der Steuerbetrag
€ 10.036,52 laut Einkommensteuerbescheid 2002 vom (ebenfalls)
27. April 2004 gemäß
§ 45 Abs. 1 zweiter
Teilstrich EStG 1988 für die zwei folgenden Jahre um 9%
erhöht.
Zu bemerken ist, dass das FA mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Juli 2004 die Einkommensteuer für 2002 auf
€ 10.966,75 erhöhte und mit selben Datum einen neuen
Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer für 2004 und Folgejahre
erließ, in dem die Vorrauszahlungen mit € 11.953,75 festgesetzt
wurde (€ 10.966,75 laut BVE Einkommensteuer 2002 erhöht um
9%).
Der Vorauszahlungsbescheid vom 7. Juli 2004 trat
an Stelle des in der Berufung angefochtenen Bescheides vom
27. April 2004. Die Berufung vom 30. April 2004 (Akt 2002
Seite 27ff) gilt gemäß
§ 274 BAO als gegen den letzten
(angepassten) Vorauszahlungsbescheid vom 27. April 2004 gerichtet
(vgl. Ritz, Handbuch BAO, Wien 2002, Seite 186).
Ein inhaltliches Vorbringen gegen den
Vorauszahlungsbescheid 2004 wurde nicht erstattet, die Anpassung erfolgte auf
Grund der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2002. Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass der Bw. am (Tag des Einlangens beim FA)
16. Februar 2005 einen Antrag auf Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen 2005 mit der Begründung stellte, dass er in
diesem Jahr voraussichtlich nicht das Einkommen von 2001/2002 beziehen werde. Am
17. Februar 2005 erließ das FA den Bescheid betreffend
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2005 und Folgejahre über
€ 3.580,00.
Vorauszahlungen Einkommensteuer für 2004 laut
Berufungsentscheidung:
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen
maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2002. Gemäß
§ 45
Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in
Höhe von € 12.788,17 um 9% erhöht. Die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2004 werden mit € 13.939,11
festgesetzt.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2002
Wien, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Keine Diäten über 15 Tage hinauskeine Parkscheine zusätzlich zum KM-Geldkeine nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuern in 10-tel BeträgenWintergarten kein ArbeitszimmerDienstverhältnis mit Ehegattin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1756-W/02
- Stammnummer
- 15340
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF