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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1756-W/02

1) Keine Diäten über 15 Tage hinaus 2) Keine Parkscheine zusätzlich zum KM-Geld 3) Keine nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuern in 10-tel Beträgen 4) Wintergarten kein Arbeitszimmer 5) Dienstverhältnis mit Ehegattin

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1756-W/02vom 12.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

keine Kästen befinden würden. Dafür habe der Bw. ja die Kästen im oberen Arbeitszimmer. Die Fotos seien an einem 15. aufgenommen worden. An diesem Tag mache der Bw. immer die Steuererklärungen, weshalb er sich damals im oberen Arbeitszimmer befunden habe. Der Bw. habe auch vorgebracht, dass er das untere Arbeitszimmer auch für Kundenbesuche verwende. Der Bw. wohne im oberen Weinviertel, wenn seine Kunden auf dem Weg ins Waldviertel seien, seien sie jeweils herzlich auf einen Kaffee bei ihm eingeladen. Kundenbesuche in der dargestellten Form würden nicht sehr oft vorkommen, fünf Mal im Jahr. Der Bw. verwende das untere Arbeitszimmer auch für Besprechungen mit Kollegen, ungefähr zweimal im Monat. Bei diesen Besprechungen würden gemeinsame Projekte besprochen. Der Bw. beantrage nach wie vor die steuerliche Anerkennung. Der Referent wies den Bw. darauf hin, dass das FA bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 aufgrund eines Versehens die AfA für das Arbeitszimmer von umgerechnet rund S 61.000,00 nicht ausgeschieden habe. Sollte im Zuge der Berufungsentscheidung die steuerliche Absetzung des Arbeitszimmers nicht anerkannt werden, müsste für die Einkommensteuer 2002 die AfA von Amts wegen ausgeschieden werden, was mit einer Verböserung verbunden wäre. Der Bw. nahm dies zur Kenntnis. Dienstverhältnis Ehegattin (Einkommensteuer 2001 und 2002): Über Befragen des Referenten gabt der Bw. an, schon zur Zeit, als er in den 90er-Jahren in Wien wohnte, habe es teilweise Arbeitsverhältnisse mit seiner Ehegattin gegeben, diese jedoch nicht durchgehend. Sein Steuerberater habe das FA darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau bereits ab Oktober 2000 bestanden habe. Der Bw. weise darauf hin, dass das FA in diesen Zeiträumen keine Änderung vornahm, da es zu keinem steuerlichen Mehrergebnis geführt hätte. Der Bw. wolle im Protokoll stehen haben, dass es sich um dasselbe Dienstverhältnis gehandelt habe. Der Referent wies den Bw. darauf hin, dass die Einkommensteuer 2000 nicht angefochten ist. Der Bw. bringt vor, ihm sei wichtig, dass das Dienstverhältnis seit Oktober 2000 bestanden habe und er verstehe nicht, wieso das anders sein soll als ab dem 1.1.2001. Der Bw. sei der Meinung, dass das Dienstverhältnis im Jahr 2000 dem Prüfer hätte auffallen müssen und mangels steuerlicher Relevanz sei es nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen worden. Über Befragen gibt der Bw. an, dass es keinen schriftlichen Dienstvertrag mit meiner Ehefrau gebe. Der Steuerberater habe den Bw. aufgeklärt, dass Verträge zwischen Ehegatten einen Notariatsakt erfordern würden. Es gebe weder einen schriftlichen Dienstvertrag noch sonst einen Notariatsakt zwischen dem Bw. und seiner Frau. In der Zeit, in der seine Frau bei der Krankenkasse angemeldet gewesen sei, habe es sich um ein durchgehendes Dienstverhältnis gehandelt, entsprechend zwölf Monate pro Jahr. In der Zeit, in der die Ehefrau beim Bw. Vollzeit beschäftigt gewesen sei, habe er ihr - wie der Steuerberater in der Berufung schreibe - S 20.000,00 pro Monat bezahlt. Sie seien auch von der Krankenkasse geprüft worden, ob der Bw. die Ehefrau nicht unter Kollektivvertrag entlohnt habe. Da der Bw. im Oktober 2000 eine berufliche Verpflichtung in Deutschland mit dortiger Anwesenheit übernommen habe, habe er seine Frau ab Juni 2001 bis zum Ausscheiden Juni 2003 durchgehend Vollzeit beschäftigt. Der Bw. sei normalerweise von Montag bis Donnerstag in Deutschland gewesen. Wenn er dann nach Hause gekommen sei, hätten er und seine Frau an den restlichen Tagen Freitag, Samstag oder auch Sonntag zusammen gearbeitet. Die 40 Stunden seien nicht von Montag bis Freitag, sondern nach Bedarf, aber in Summe 40 Stunden pro Woche gewesen. Der Bw. habe keine Arbeitsaufzeichnungen geführt. Über die Frage des Referenten, wie der Bw. ohne Arbeitsaufzeichnungen auf die 40 Stunden gekommen sei, gab der Bw. an, dafür habe er sein Gefühl. Bezüglich Teilzeit gab der Bw. an, das seien damals höchstens 20 Stunden pro Woche, manchmal nur 10 oder 15 Stunden gewesen. Auch dafür gebe es keine Zeitaufzeichnungen, auch hier habe sich der Bw. auf sein Gefühl verlassen, dass die Zeiten erreicht würden. Der Bw. gab über den Inhalt der Arbeitsleistung seiner Ehefrau an, er habe eine Zeit lang im Auto mit einem Tonbandgerät diktiert und seine Frau habe dies dann übertragen. Weiters habe seine Frau Handbücher verfasst, die den Kunden zusätzlich zu den Programmierleistungen [des Bw.] ausgehändigt worden seien. Diese Handbücher habe die Ehefrau selbst verfasst, zur Erläuterung der vom Bw. programmierten Programme. Die Ehefrau habe diese Handbücher selbständig verfasst, bei Einzelfragen habe sie sich an den Bw. gewendet. Die Ehefrau scheine in den Handbüchern nicht als Autorin auf. Die Frau habe natürlich im Büro Bereitschaft gehabt. Sie und der Bw. hätten Kontakt gehabt, auch wenn er nicht ortsanwesend war. Die Bereitschaft habe so ausgesehen, dass die Frau die Post durchgearbeitet, Händlerangebote für Hard- und Software geprüft, auch behördliche Schriftstücke in Empfang genommen und den Bw. dadurch unterstützt habe, dass er ihr bei Bedarf etwas gefaxt und sie es erledigte, indem sie ihm etwas mit Fax oder elektronisch zurückgeschickt habe. Seine Frau habe auch Kundentelefonate zu Hause in Empfang genommen, wenn der Bw. nicht daheim gewesen sei. Der Bw. habe zwar ein Handy, er wolle aber unterwegs nicht von Kunden angerufen werden. Über Befragen des Referenten kann der Bw. die Anzahl der Kundenanrufe nicht beziffern. Wenn die Frau Kundenanrufe entgegengenommen habe, habe sie ihn in dringenden Fällen am Handy angerufen (seine Frau dürfe den Bw. schon am Handy anrufen) oder gemailt. In diesen dringenden Fällen sei der Bw. dann von seiner Frau zweimal in der Woche kontaktiert worden. Der Bw. gab an, dass er rot-grün farbenblind sei und ihn daher seine Frau bei grafisch-optischen Darstellungen entsprechend unterstütze, indem er ihr alles vorlege, was mit Farben zu tun habe. Der Bw. gab an, dass keine fixe Arbeitszeit vereinbart gewesen sei. Es sei ja mit seiner Frau verheiratet, wenn sie am Vormittag einkaufen möchte, könne er ihr nicht vorschreiben, dass sie arbeiten gehen soll. Der Bw. wolle ihr das auch nicht vorschreiben. Die Ehefrau hat an völlig unregelmäßigen Tageszeiten gearbeitet. Bezüglich Urlaub habe es so ausgesehen, dass der Bw. vier Wochen nicht in München habe anwesend sein müssen und der Bw. und die Ehefrau seien dann gemeinsam auf Urlaub gefahren. Der Bw. gab an, dass sich seine Frau immer in der selben Zeit Urlaub genommen habe, wie er selbst. In den Jahren 2001 und 2002 seien es vier bis fünf Wochen Urlaub gewesen, die der Bw. und seine Ehefrau gemeinsam verbracht hätten. Seine Frau ist ausgebildete Landschaftsplanerin und habe auch selbständig Projekte für die Landesregierung gemacht. In den Jahren 2001 und 2002 sei die Frau jedoch nur beim Bw. beschäftigt gewesen. Wenn das FA auf einen 5-Personenhaushalt hinweise, möchte der Bw. schon sagen, dass seine Frau ab Dezember 2004 wiederum auf Werkvertragsbasis Teilzeit, jedoch nicht bei ihm, beschäftigt sei. Eine Frau könne daher auch bei einem 5-Personenhaushalt beruflich tätig sein. Der Betriebsprüfer gab an, dass das vom Bw. dargelegte Dienstverhältnis einem Fremdvergleich nicht stand halte, insbesondere gebe es keine Zeitaufzeichnungen. Der Bw. erwiderte, dass es große Firmen wie die Ottakringer Bau AG gebe, die über ihre Mitarbeiter auch keine Zeitaufzeichnungen führen würden. Einkommensteuervorauszahlungen 2004: Der Referent wies darauf hin, dass der in der Berufung vom 30. April 2004 (Akt 2002 Seite 27ff) angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 und Folgejahre € 10.939,80 vom FA zugleich mit der BVE vom 7. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer für 2002 durch einen neuen Vorauszahlungsbescheid ersetzt worden sei und daher die Berufung gemäß § 274 BAO als gegen den letzten angepassten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 und Folgejahre vom 7. Juli 2004 gerichtet gelte. Die Festsetzung der Vorauszahlungen sei jeweils gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 durch Erhöhung der Einkommensteuer 2002 um 9% für die zwei folgenden Jahre erfolgt. Der Bw. gab dazu an, er habe im Jahr 2005 einen neuen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gestellt, mit dem Argument der amtsbekannten Einkommensteuererklärung 2003 und weil er 2005 weniger verdienen werde. Abschließend beantrage der Bw. die Stattgabe der Berufungen, der Vertreter des FAes ersuchte um Abweisung. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Tagesgelder und Parkgebühren 1998 Nachdem das FA betreffend Einkommensteuer 1998 in der Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2000 das gesamte vom Bw. beantragte Kilometergeld S 109.823,70 und einen Teil der Diäten S 15.345,00 anerkannte, sind nur mehr restliche Tagesgelder (Diäten) S 12.270,00 über die ersten 15 Tage hinaus und Parkscheine in Wien S 3.616,21 berufungsgegenständlich. Tagesgelder: Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für ua. Verpflegung bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Grundsätzlich sind Aufwendungen für die eigene Verpflegung der Privatsphäre zuzuordnen und daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Die besondere Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 EStG 1988 findet ihren Grund darin, dass dem Steuerpflichtigen bei kurzfristigen Aufenthalten anlässlich betrieblich veranlasster Reisen die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Einsatzort nicht bekannt sein können und daher der mit dieser Unkenntnis verbundene Mehraufwand in pauschalierter Form (§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988) berücksichtigt wird (vgl. VwGH 30.10.2001, 95/14/0013, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort auf, so sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind (VwGH, aaO). Der Bw. legte Projektaufzeichnungen mit 21 Einsatzorten in Niederösterreich und sechs Wiener Gemeindebezirken vor. Es kann nicht als zum Nachteil des Bw. angesehen werden, wenn das FA an Hand dieser Projektaufzeichnungen (Akt 1998, Seite 62f) für die drei Wiener Bezirke 1, 12 und 21 Tagesgelder jeweils nur für die ersten 15 Aufenthaltstage anerkannte, da dem Bw. im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nach 15 Tagen keine Unkenntnis der günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten vor Ort mehr treffen konnte. Festzustellen ist, dass das FA alle vom Bw. angefahrenen Wiener Bezirke jeweils als gesonderten Einsatzort behandelte. Die Besuche der ersten 15 Tage fanden statt: 1. Bezirk: 26.1., 3.2., 12.2., 18.2., 19.2., 20.2., 26.2., 27.2., 1.4., 27.4., 29.4., 7.5., 16.6., 17.6.1998; 12. Bezirk: 14.1., 29.1., 12.3., 17.3., 23.3., 27.3., 30.3., 17.4., 30.4., 5.5., 12.5., 22.5., 26.5., 2.6., 5.6.1998; 21. Bezirk: 8.1., 20.1., 12.2., 16.2., 17.2., 24.2., 26.2., 27.2., 10.3., 11.3., 12.3., 19.3., 13.5., 18.5., 26.5.1998; Für die weiteren Besuche des Bw. erkannte das FA wegen der in typisierter Betrachtungsweise als gegeben anzunehmenden Kenntnis der günstigeren Verpflegungsmöglichkeit vor Ort keine Diäten mehr an: 1. Bezirk: 1.12., 28.10., 3.11., 10.11., 20.11., 2.10., 10.8., 12.8., 18.8., 26.8., 2.9., 6.7., 7.7., 13.7., 14.7., 22.7., 28.7., 20.6., 21.6., 22.6., 23.6., 24.6., 25.6., 29.6., 30.6., 1.7.1998; 12. Bezirk: 23.12., 24.11., 3.12., 10.12., 13.12., 14.12., 16.12., 17.12., 2.11., 9.11., 17.11., 19.11., 21.9., 28.9., 5.10., 12.10., 15.10., 22.10, 27.8., 2.9., 4.9., 8.9., 9.9, 2.7., 7.7., 17.7., 1.7., 8.6., 12.6., 15.6.1998: 21. Bezirk: 26.11., 28.10., 27.10., 11.8., 29.5., 2.6.1998; Daneben anerkannte das FA für folgende weitere Wiener Bezirke ebenfalls Diäten: 10. Bezirk: 14.9., 21.7., 28.4., 29.4., 5.5., 25.3., 9.4., 27.4., 27.2., 10.3., 26.2., 22.1.1998; 19. Bezirk: 22.12.1998 23. Bezirk: 1.12., 21.11.1998; Sämtliche Datumsangaben wurden der vom Bw. verfassten Aufstellung Akt 1998 Seite 62 entnommen. Für weitere 15 Orte in Niederösterreich erkannte das FA ebenfalls Diäten an (Akt 1998 Seite 63). Im Erkenntnis vom 7.10.2003, 2000/15/0151, stellte der VwGH betreffend des Begriffes "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 (gleichbedeutend mit § 4 Abs. 5 EStG 1988) fest, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Betriebsausgaben statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat. Weiters hat der VwGH auch schon ein mehrmals täglich befahrenes Gebiet als Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen und unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten angenommen (unter Hinweis auf die eigene Rechtsprechung des VwGH). Auf Grund der oa. insgesamt festgestellten Aufenthalte in den sechs Wiener Bezirken, kann daher der Bw. nicht als beschwert erachtet werden, wenn das FA für die über die ersten 15 Tage hinausgehenden Aufenthalte in der Seilerstätte (1. Bezirk), Steinackergasse (12. Bezirk) und Koloniestraße (21. Bezirk) keine Diäten mehr anerkannte. Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der VwGH im Erkenntnis vom 30.10.2001, 95/14/0013, feststellte, dass einem Steuerpflichtigen dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (unter Hinweis auf das weitere Erkenntnis VwGH 28.1.1997, 95/14/0156). Im vorliegen Fall brachte jedoch der Bw. in keinem Fall der Besuche vor, dass er in Wien auch genächtigt hätte. Weiters stellte der VwGH im Erkenntnis vom 19.3.2002, 99/14/0317, fest, dass das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist. Wenn hingegen im vorliegenden Fall das FA die Anwesenheiten des Bw. in sechs Bezirken von Wien jeweils getrennt beurteilte, wurde keinesfalls zu Lasten des Bw. vorgegangen. Parkgebühren: Es steht dem Steuerpflichtigen frei, Kfz-Kosten jeweils einzeln (Afa, Treibstoff, Reparaturen, Versicherung, Parkkosten etc.) oder in geschätzter Form des pauschalierten amtlichen Kilometergeldes geltend zu machen. In dem gemäß § 10 RGV festgelegten Kilometergeld sind auch Parkgebühren abgegolten (VwGH 11.8.1994, 94/12/0115, Galee-Traumüller, RGV, 8. Auflage, § 10 Tz 9d). Der Bw. hat sich für das amtliche Kilometergeld entscheiden und kann daher neben diesen pauschaliert geschätzten Kosten nicht noch zusätzlich Parkscheine geltend machen, da dies zu einer doppelten Absetzung führen würde. Das FA erkannte in der Berufungsvorentscheidung das in der Erklärung geltend gemachte amtliche Kilometergelder in voller Höhe als Betriebsausgabe an (S 109.823,70). Damit sind auch die Parkgebühren abgegolten. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Da es bei der Veranlagung wie in der Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2000 bleibt, war der Berufung teilweise stattzugeben. 2. Zehntel-Vorsteuer 1998 und 2001 In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 machte der Bw. "Vorsteuern von S 8.000,00" für ein häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss geltend. Der Bw. geht dabei ab 1995 von jährlich 1/10 angeblicher Vorsteuern S 80.000,00 aus. Die S 80.000,00 wurden laut Bw. aus Rechnungen der Jahre 1989 bis 1993 entnommen. Diese S 80.000,00 würden anteilig auf das Arbeitszimmer im DG entfallen. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997 und 1999 bis 2001 schied die Betriebsprüfung (Tz 17) diese jährlich geltend gemachten Vorsteuer S 8.000,00 aus, dies wurde vom Bw. nicht bekämpft. Offen ist noch die diesbezügliche Berufung betreffend Umsatzsteuer 1998. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 31. März 2005 beantragte der Bw., dass Vorsteuern von jährlich S 8.000,00 in den Jahren 1995 bis 2004 zu berücksichtigen seien. Dies ist als Ausweitung der Berufung vom 30. April 2004 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 8. Jänner 2004 zu werten. Bei diesem Arbeitszimmer handelt es sich um den 42,25 m² großen, im Bauplan noch als "Schlafzimmer" bezeichneten Raum im DG. Dieser Raum wurde vom FA als häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Dieser im DG des Einfamilienhauses gelegen Raum ist laut Bauplan von der Haustür im EG über die Diele, den Stiegenaufgang und den Flur im DG direkt und ohne Betreten anderer (Wohn)Räume zu ereichen. Laut den in der Nachschau vom 15. Februar 2005 angefertigten Fotos (Dachausbau 1 bis 7) ist dieser Raum mit doppelter Dachschräge mit mehreren Schreibtischen, dazugehörigen Drehsesseln, Regalen und drei PCs mit Bildschirmen ausschließlich als Büroraum eingerichtet. Auf Grund der Einrichtung scheidet eine Nutzung als privater Wohnraum aus. Unstrittig handelt es sich bei dem 42,25 m² großen Raum im DG um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Es handelt sich dabei um das Prinzip des Sofortabzuges (Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 12 Tz 198). Ändern sich in späteren Zeiträumen die Vorraussetzungen für den Vorsteuerabzug, zB durch Entnahme aus den unternehmerischen Bereich, ist gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 unter den dort näher geregelten Umständen eine Berichtigung der Vorsteuer vorzunehmen. Der Bw. beruft sich jedoch auf einen gegenteiligen Sachverhalt. Der berufungsgegenständliche Vorsteuerbetrag resultiert aus Rechnungen über die Errichtung des Einfamilienhauses aus den Jahren 1989 bis 1993. Für eine vom Bw. begehrte nachträgliche Gewährung von Vorsteuern in Zehntelbeträgen in den Jahren 1995 bis 2004 existiert hingegen keine gesetzliche Grundlage. Der Bw. stützte sein Vorbringen anfänglich auch auf eine Publikation "Finanz- und Steuerfragen" vom 19. Jänner 1995 (Akt 1998 Seite 61) welche er auch dem FA faxte. Wie das FA in der Begründung zum angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, wurde der Inhalt dieser Publikation niemals Gesetz. Ruppe, aaO, § 12 Tz 27, führt dazu aus, dass für Einlagen aus der nichtunternehmerischen Sphäre der Vorsteuerabzug nicht zusteht. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung der 2. Vereinfachungsrichtlinie geplante Ausdehnung von § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 auch auf die Einbringung von Gegenständen aus dem nichtunternehmerischen Bereich wurde wegen gemeinschaftsrechtlichen Problemen nicht verwirklicht. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 31. März 2005 gab der Bw. an, dass er sich nicht mehr auf die Publikation "Finanz- und Steuerfragen" stütze. Überdies macht der Bw. Vorsteuern aus Rechnungen der Jahre 1989 bis 1993 geltend, Vorsteuern aus Rechnungen dieser Jahre sind jedoch - unabhängig von der Erfüllungen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 - bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1998 und 2001 keinesfalls abzuziehen, da sie nicht in diese Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre) fallend (§ 20 Abs. 2 UStG 1994). Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1998 war daher abzuweisen. Auch die - in der mündlichen Berufungsverhandlung erweiterte - Berufung Umsatzsteuer 2001 war in diesem Punkt abzuweisen. 3. Wintergarten 2001 und 2002 Bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 versagte das FA einen Vorsteuerabzug von S 122.091,20 (Bp.-Bericht Tz 18) und bei der Einkommensteuer für das Jahr 2001 eine Afa von S 61.045,00. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 unterließ das FA auf Grund eines Versehens (vgl Akt 2002 Seite1, Einnahmen-Ausgabenrechnung des Bw.) die Nichtanerkennung der Afa € 4.436,31 (= umgerechnet S 61.045). Der Bw. wurde vom Referenten in der Berufungsverhandlung vom 31. März 2005 auf diesen Umstand und eine allfällige Verböserung seiner Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 hingewiesen. Berufungsgegenständlich ist ein im EG des Einfamilienhauses befindlicher Wintergarten, der nach dem Vorbringen des Bw. ein (weiters) Arbeitszimmer darstellen soll. Sachverhaltsfeststellungen: Laut Bauplan stellt der Wintergarten einen Zubau im EG dar (vom FA gelb eingezeichnet, ca. 23 m²) und ist durch den Hauseingang, die Diele und einen 38 m² großen Wohn-Essraum zu erreichen. Ein weiterer Ausgang besteht durch die Terrassentür des Wintergartens in den offenen Garten. Laut FA ist diese Terrassentür nur von innen zu öffnen. Der Wintergarten befindet sich somit im Wohnungsverband. Laut den bei der Nachschau am 15. Februar 2005 angefertigten Fotos (Wintergarten 1 bis 8) ist der Wintergarten mit einem runden Esstisch (Tischtuch), fünf Rattanlehnsessel, einem einfachen Holzsessel, sechs mit Pflanzen bestellten Blumentischen und zusätzlichen Topfpflanzen, darunter kleinere Palmen und ein ca. 2 m hoher Laubbaum, eingerichtet. Weitere Einrichtungsgegenstände, insbesondere solche, die der Bw. zur Ausübung seines Berufs als EDV-Organisators verwenden könnte, befinden sich keine in diesem Raum (zum Laptop siehe weiter unten). Der Boden besteht aus Keramikplatten. Drei der vier Wände sind durchgehend aus Glas, eine Seite bis zum Giebel (Fotos Wintergarten 9 bis 11). An der zum Haus anschließenden Mauer befindet sich ein großer, aufwendig gestalteter, ca. 2 m hoher Kachelofen. Der Wintergarten ist zur Gänze im wohnlichen Ambiente ausgestaltet. Rechtlich folgt: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Im vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass der Wintergarten nicht als Arbeitszimmer eingerichtet ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familie aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Unter dieses Abzugsverbot fallen insbesondere Ausgaben für die eigene Wohnung (vgl. Doralt, EStG 1988, 4. Auflage, § 20 Tz 9). Auf Grund der oa. Einrichtung und eindeutigen wohnlichen Gestaltung des Wintergartens einschließlich aufwendigem Kachelofen scheidet eine Nutzung für den Beruf des Bw. als EDV-Organisators völlig aus. Der Bw. bezieht Einkünfte einzig aus dieser Tätigkeit. Da es sich beim Wintergarten zur Gänze um einen privaten Wohnraum handelt, stehen daraus keine Betriebsausgaben bei den Einkünften des Bw. aus Gewerbebetrieb zu. Gleiches gilt für den im Wintergarten befindlichen Kachelofen und die sonstige Einrichtung. Hinzuweisen ist, dass der Bw. bereits über ein vom FA steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer im DG verfügt, das im - völligen Gegensatz zum Wintergarten - über eine zur Berufsausübung des Bw. geeignete Einrichtung mit mehreren Schreibtischen, mehreren Regalen und Büro(Dreh)sessel verfügt. Laut Aussage des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung nutzt der Bw. das Arbeitszimmer im DG dergestalt, dass einer der PC permanent als Internetserver verwendet wird, ein anderer für Hardwarekomponenten und ein weiterer als aktueller Arbeitsrechner. Weiters sind auf den Fotos betreffend das Arbeitszimmer im DG mehrere Drucker zu sehen. Laut Bw. und auch auf den Fotos erkennbar, befinden sich im Arbeitszimmer im DG Kästen für die Arbeitsunterlagen des Bw, im Wintergarten hingegen befinden sich keinerlei Büromöbel oder Arbeitsutensilien. Es ist zu schließen, dass der Bw. für seine Tätigkeit als EDV-Organisator mit dem Arbeitsraum im DG sein Auslangen findet. Aus dem Umstand, dass sich im Zeitpunkt der Nachschau und Anfertigung der Fotos auf dem runden Tisch ein in einer Tasche verpackter Laptop befand, kann nicht geschlossen werden, dass der Wintergarten ein (weiteres) Arbeitszimmer darstellt. Der Bw. brachte selbst vor, dass er gerade im Aufbruch nach Wien war und deshalb den Laptop dort abstellte. Auch weist das Tischtuch auf dem runden Esstisch mit den fünf Rattanlehnsesseln auf das eindeutig wohnliche Ambiente hin. Das Einfamilienhaus wird von fünf Personen, dem Bw., seiner Ehefrau und den drei Kindern bewohnt. Wie bereits festgestellt, verfügt der Wintergarten - im Gegensatz zum Arbeitszimmer im DG - über keinerlei büromäßige Einrichtung mit Schreibtisch, Bürosessel und Regalen zur Ablage von Unterlagen. Gelegentliches Sitzen auf dem Holzsessel und Aufstellen des Laptops am runden Tisch (mit Tischtuch) machen den Wintergarten nicht zum Arbeitszimmer. Insbesondere wird dadurch das nach den Fotos ausgewiesene eindeutige wohnliche Ambiente des Wintergarten nicht beseitigt. Angebliche Kundenbesuche fünf Mal im Jahr anlässlich von Einladungen zum Kaffee, wenn sich die Kunden auf der Durchreise ins Waldviertel befinden, verschaffen dem als Wohnraum eingerichteten Wintergarten ebenfalls nicht der Eigenschaft als Arbeitszimmer. Gleiches gilt für angebliche Besprechungen mit Berufskollegen zweimal im Monat. Dass der Wintergarten auf Grund seiner Einrichtung eindeutig als privater Wohnraum genutzt wird, steht auch nicht entgegen, dass das Einfamilienhaus über ein Elternschlafzimmer, drei Kinderzimmer und Ess- und Wohnzimmer verfügt bzw. der Wintergarten erst nach Beziehung des Einfamilienhauses fertig gestellt wurde. Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wintergarten und Kachelofen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen für das Unternehmen des Bw. (EDV-Organisator) darstellen, steht auch kein Vorsteuerabzug zu (§ 12 Abs. 1 UStG 1994). Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2001 (Vorsteuer) war daher abzuweisen. Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 war im Punkt Afa abzuweisen. Von Amts wegen war bei der Einkommensteuer für das Jahr 2002 die Afa für den Wintergarten € 4.436,31 auszuscheiden. | | € | Einkünfte aus Gew. 2002 lt. FA | 37.836,55 | Afa Wintergarten | 4.436,31 | Einkünfte aus Gew. 2002 lt. BE | 42.272,86 Bei den Sonderausgaben war zu beachten, dass der Bw. den Erhöhungsbetrag ab drei Kindern § 18 Abs. 3 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 beantragte (Akt 2002 Seite 5). 4. Dienstverhältnis Ehegattin 2001 und 2002 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2001 und 2002 erkannte das FA ua. Gehälter an die Ehegattin des Bw. nicht als Betriebsausgaben an (2001 Tz 31 S 162.000,00 und 2002 € 17.586,55 laut BVE vom 7. Juli 2004). Für Verträge zwischen nahen Angehörigen gilt, dass eindeutige Vereinbarungen vorliegen müssen, die eine klare Abgrenzung zwischen steuerlich beachtlicher Einkommenserzielung und unbeachtlicher Einkommensverwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen. Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Doralt, aaO, § 2 Tz 160, VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Trotz entsprechenden Vorhaltes in der Begründung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2000 (Tz 31), der Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 und der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung legte der Bw. über die angebliche Tätigkeit der Ehefrau keine schriftliche Vereinbarung, Stundenaufzeichnungen, Urlaubskartei, oder ähnliches vor. In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. an, dass ein schriftlicher Dienstvertrag, Stundenaufzeichnungen und eine Urlaubskartei nicht existieren. Unrichtig ist das Vorbringen des Bw., dass Dienstverträge zwischen Ehegatten der Notariatsform bedürften (vgl. § 1 NotariatsaktG). Zum Vorbringen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung ist festzustellen: Für steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses zwischen Ehegatten ist die Anmeldung zur Sozialversicherung allein nicht ausschlaggebend. Da die Bescheide Einkommensteuer 2001 und 2002 angefochten sind, ist die Behandlung des Dienstverhältnisses durch das FA für den Veranlagungszeitraum 2000 nicht berufungsgegenständlich. Nach dem Vorbringen des Bw. sei die Ehefrau ab Juni 2001 Vollzeit mit 40 Stunden pro Woche, davor Teilzeit zwischen 10, 15 und 20 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen, wobei die Gattin ohne feste Stundeneinteilung "nach Bedarf" auch an Freitagen, Samstagen und Sonntagen für den Bw. gearbeitet habe. Das Gehalt habe S 20.000,00 pro Monat (im Fall der Vollbeschäftigung) betragen. Urlaube (vier bis fünf Wochen) seien immer gemeinsam verbracht worden. Das Fehlen von Stundenaufzeichnungen, die ohne Aufwand hätten geführt werden können, ist als Mangel eines ausreichenden Ausdrucks nach außen des angeblichen Dienstverhältnisses zu werten. Diese Stundenaufzeichnungen hätten entweder von der Ehefrau zeitgleich beim angeblichen Verfassen der Handbücher, Schreibarbeiten, der Entgegennahme von Telefonaten und Bearbeitung der Post oder vom Bw. selbst bei angeblichen Arbeiten während seiner Anwesenheit in einfacher Form (Datum, Uhrzeit von bis) geführt werden können. Das Vorbringen des Bw., er habe sich bei der Überwachung der angeblich ausbedungenen Wochenarbeitszeit auf sein Gefühl verlassen, bekräftigt die Feststellung, dass es dem Bw. offensichtlich nicht auf die genaue Einhaltung der Arbeitszeit ankam. Die Ehefrau scheint laut Bw. in den angeblich von ihr verfassten Handbüchern nicht als Verfasserin auf. Auf Grund dieses Umstandes und des Fehlens von Zeitaufzeichnungen kann nicht festgestellt werden ob und gegebenenfalls im welchem Umfang tatsächlich Handbücher von der Ehefrau verfasst worden sind. Auf Grund des persönlichen Naheverhältnisses zum Bw. war diesbezüglich von einer Einvernahme der Ehefrau als Zeugin abzusehen. In freier Beweiswürdigung kommen zeitnah erstellten Zeitaufzeichnungen und der bereits bei Erstellung der Handbücher erfolgten Erwähnung der Verfasser gegenüber einer nachträglichen Aussage der Ehefrau, die ein Interesse am Obsiegen des Bw. im Berufungsverfahren hat, die höhere Beweiskraft zu. Die Entgegennahme von Kundentelefonaten und der täglichen Post sowie das gelegentliche Zurückrufen des ortsabwesenden Bw. (laut Bw. zweimal in der Woche) oder Faxen von Unterlagen ist als familienübliche Hilfestellung zu beurteilen. Ein nach außen hin ausreichend zum Ausdruck Kommen des angeblichen Dienstverhältnisses, das zur steuerlichen Anerkennung über die eben genannte familienhafte Mitarbeit hinausgehen muss, ist damit nicht gegeben. Zur Entgegennahme der Post und dem Abheben des Telefons ist weiters festzustellen, dass es sich dabei um im Zusammenhang mit im eigenem Interesse ausgeübten Tätigkeiten der im selben Haushalt lebenden Ehefrau handelt. Die Ehefrau nimmt auch eigene Anrufe oder an sie adressierte Postsendungen entgegen. Bei Telefonanrufen kann nicht von vornherein festgestellt werden, wen der Anruf angeht. Die Post wird im Gesamten an den Haushalt zugestellt und daher notgedrungen von der gerade anwesenden Person entgegengenommen. Auch das Unterstützen des Bw. in seiner Farbenblindheit (die Ehefrau erklärt dem Bw. die Farbverteilung der Oberflächen) stellt sich als zwischen Ehegatten typische Unterstützungshandlungen im Familienbereich dar. Dasselbe gilt für Schreibarbeiten nach Tonbändern, die laut Bw. nur eine Zeit lang erfolgte und daher auf Grund der anderen vorgebrachten Verrichtungen wie Telefondienst, Entgegennahme der Post bei der laut Bw. limitierten Wochenarbeitszeit keinen größeren Umfang entwickeln konnten. Weiters fehlt es dem angeblichem Dienstverhältnis mit der Ehefrau einerseits in wesentlichen Punkten an einem eindeutigen, klaren und über jeden Zweifel ausschließenden Inhalt, andererseits hält es auch einem Fremdvergleich nicht stand: Nach dem Vorbringen des Bw. soll die Ehefrau ihre "Arbeitsleistung" nach jeweiligen Abruf durch den Bw. - teilweise an völlig unregelmäßigen Tageszeiten und auch an Wochenenden - ohne Vereinbarung einer vorweg bestimmten Dienstzeit erbracht haben. Die Arbeits- und Freizeit war daher von vornherein nicht vereinbart, was als unklarer Inhalt des angeblichen Dienstverhältnisses zu werten ist. Ein fremder, nicht im Haushalt wohnender und mit dem Bw. verheirateter Dritter hätte auf vorausplanbare Dienstzeiten bestanden und nicht stattdessen seine "Arbeitsleistung" ohne zuvor vereinbarte Freizeit rund um die Uhr und auch an Wochenenden zur Verfügung gestellt. Dies ist nicht fremdüblich. Auch von Seiten des Bw. ist das angebliche Dienstverhältnis als nicht fremdüblich zu beurteilen, da er nach eigenem Vorbringen der Ehefrau keine Vorgaben machte, zu welcher (Tages)Zeit sie die angeblichen Arbeiten zu verrichten hätte (so zB im Zusammenhang mit dem Einkaufen) und somit für ihn der Nutzen eines angeblichen Bereitschaftsdienstes für allfällige Kundenanrufe wegfällt, wenn die Ehefrau nicht zu Hause ist. Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 war daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Einkommensteuervorauszahlung 2004 Der Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 und Folgejahre vom 27. April 2004 wurde vom Bw. ebenfalls angefochten. Wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, war für die Festsetzung der Vorauszahlung € 10.939,80 das Ergebnis der Veranlagung des Jahres 2002 maßgeblich (§ 45 Abs. 1 EStG 1988). Laut Bescheidbegründung wurde der Steuerbetrag € 10.036,52 laut Einkommensteuerbescheid 2002 vom (ebenfalls) 27. April 2004 gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 für die zwei folgenden Jahre um 9% erhöht. Zu bemerken ist, dass das FA mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2004 die Einkommensteuer für 2002 auf € 10.966,75 erhöhte und mit selben Datum einen neuen Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer für 2004 und Folgejahre erließ, in dem die Vorrauszahlungen mit € 11.953,75 festgesetzt wurde (€ 10.966,75 laut BVE Einkommensteuer 2002 erhöht um 9%). Der Vorauszahlungsbescheid vom 7. Juli 2004 trat an Stelle des in der Berufung angefochtenen Bescheides vom 27. April 2004. Die Berufung vom 30. April 2004 (Akt 2002 Seite 27ff) gilt gemäß § 274 BAO als gegen den letzten (angepassten) Vorauszahlungsbescheid vom 27. April 2004 gerichtet (vgl. Ritz, Handbuch BAO, Wien 2002, Seite 186). Ein inhaltliches Vorbringen gegen den Vorauszahlungsbescheid 2004 wurde nicht erstattet, die Anpassung erfolgte auf Grund der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2002. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bw. am (Tag des Einlangens beim FA) 16. Februar 2005 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2005 mit der Begründung stellte, dass er in diesem Jahr voraussichtlich nicht das Einkommen von 2001/2002 beziehen werde. Am 17. Februar 2005 erließ das FA den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2005 und Folgejahre über € 3.580,00. Vorauszahlungen Einkommensteuer für 2004 laut Berufungsentscheidung: Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2002. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 12.788,17 um 9% erhöht. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2004 werden mit € 13.939,11 festgesetzt. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2002 Wien, am 12. April 2005

Normen und Schlagworte

Keine Diäten über 15 Tage hinauskeine Parkscheine zusätzlich zum KM-Geldkeine nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuern in 10-tel BeträgenWintergarten kein ArbeitszimmerDienstverhältnis mit Ehegattin

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1756-W/02
Stammnummer
15340
Gültig
12.04.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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