Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0529-G/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Schihandelsschule) - weniger als 25 km vom Wohnort entfernt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0529-G/06vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P, vom 13. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 5. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Streitjahr machte der Berufungswerber (Bw.) ua. Aufwendungen für die
auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes R als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 geltend.
Der im Jahr 1985 geborene Sohn des Bw. besuchte im Streitjahr den
HAK-Aufbaulehrgang der Schihandelsschule Schladming, der mit Matura
abgeschlossen wird. Der Hauptwohnort des Bw. und seines Sohnes befand sich im
Streitjahr im etwa 20 km von Schladming entfernten X.
Nach dem Vorbringen des Bw. habe sein Sohn in der Zeit vom
1. Jänner 2005 bis zum 30. Juni 2005 sowie in der Zeit
vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2006 eine
Zweitunterkunft in Schladming bewohnt, weil aufgrund des täglichen
Trainingsprogramms eine Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
zumutbar gewesen wäre. Das tägliche Training habe nach dem Unterricht,
jeweils in der Zeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr stattgefunden. Das
Training habe in der Zeit von September bis Dezember aus dem so genannten
"Trockentraining" (in der Turnhalle, beim Mountainbikefahren usw.) und in der
Zeit von Dezember bis März aus dem Schitraining (ebenfalls oft in den
Abendstunden bei beleuchteter Piste) bestanden. Für seinen Sohn sei es
daher nicht möglich gewesen, nach dem Training mit verschwitzter Kleidung
auf ein öffentliches Verkehrsmittel zu warten, um nach Hause zu fahren.
Unzumutbar wäre es für seinen Sohn auch gewesen, mit bis zu drei Paar
Schiern und einer Wachsbox ein öffentliches Verkehrsmittel zu
benützen. Außerdem habe sein Sohn bei allfälligen Umstellungen
des Trainingsplans rasch am Trainingsort sein müssen. Das Schülerheim
in Schladming habe er nicht mehr benützen können, weil er bereits
18 Jahre alt gewesen sei. Nur mit einer Zweitunterkunft in der Nähe
der Ausbildungsstätte sei ein einigermaßen geordneter Tagesablauf
für seinen Sohn möglich gewesen.
Nach Ansicht des Finanzamtes habe das Pauschale für
die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes R nicht berücksichtigt
werden können, auch wenn er eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt
habe, weil der Wohnort vom Ausbildungsort weniger als 25 km entfernt
gewesen sei und ein öffentliches Verkehrsmittel existiert habe, das die
Strecke in weniger als einer Stunde bewältigt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen.
Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2002 geändert. § 2 der im Streitjahr
geltenden Fassung lautet daher:
§ 2.
(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort
zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch
zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den
Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in
der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Da der Hauptwohnort des Sohnes des Bw. (X) von seinem
Ausbildungsort (Schladming) nur 20 km entfernt war, kann § 2
Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001 im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Das bedeutet, auch wenn
der Sohn des Bw. eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnte, gilt der
Ausbildungsort deshalb noch nicht als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegen (vgl. auch UFS 4.8.2003, RV/0334-I/03).
Nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen wäre der
Ausbildungsort aber dann, wenn im Sinn des § 2 Abs. 2 der
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde
betragen hätte. Dabei sind die Grundsätze des § 26
Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen,
zu berücksichtigen sind, nicht aber Zeiten zwischen Ankunft im
Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort.
Laut Fahrplanauskunft des Steirischen Verkehrsverbundes
gibt es mehrmals täglich Bus- und Zugverbindungen zwischen X und
Schladming, wobei diese Verkehrsmittel ca. 19 Minuten (Zug) bzw. ca. 24
Minuten (Bus) für die Zurücklegung einer Strecke benötigen. Am
Abend fahren die letzten Züge von Schladming nach X um 19:31 Uhr bzw.
um 21:09 Uhr. Auch wenn das tägliche Training des Sohnes des Bw. daher
bis 19:00 Uhr dauerte, war es auch danach noch möglich, mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel, das wesentlich weniger als eine Stunde
für eine Strecke benötigte, nach Hause zu fahren. Der Ausbildungsort
Schladming gilt nach der oben dargelegten Rechtslage daher als im Einzugsbereich
des Wohnortes X gelegen. Darauf, dass ein tägliches Pendeln zwischen dem
Wohnort und dem Ausbildungsort des Sohnes im Hinblick auf die Dauer und die
Besonderheiten des Trainingsbetriebes weniger zweckmäßig war als die
Inanspruchnahme einer Zweitunterkunft am Ausbildungsort, kommt es nach der
Rechtslage nicht an.
Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Sohnes des Bw. außerhalb des
Wohnortes entstanden, ist gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 daher nicht möglich.
Graz, am 10.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0529-G/06
- Stammnummer
- 29969
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF