Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0321-I/05
Zusätzliche Werbungskosten zum höchsten Pendlerpauschale für Familienheimfahrten bei einer Wegstrecke von über 120 km
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0321-I/05vom 21.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort über 120 km beträgt, können neben dem bereits gewährten höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs. Z 6 lit.c EStG 1988 keine Mehrkosten unter dem Titel Familienheimfahrten geltend gemacht werden, da diese nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 eben mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Berufsschullehrer, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 5. April 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen:
37.412,44 Euro
Einkommensteuer
(Gutschrift) nach Abzug der Absetzbeträge und der anrechenbaren Lohnsteuer:
-354,03 Euro
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige wird aufgrund von gemäß
§ 188 BAO festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur
Einkommensteuer veranlagt. Hauptberuflich ist der Abgabepflichtige als L.
tätig. In der für das Jahr 2003 eingereichten
Einkommensteuererklärung, die mit Bescheid vom 17.6.2004
erklärungsgemäß veranlagt wurde, hatte der Abgabepflichtige eine
Eintragung übersehen, was dazu führte, dass die
außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige
Berufsausbildung seines Sohnes nicht gewährt wurde. Mit Schreiben vom
9.8.2004 holte er diese Eintragung mit dem Ersuchen um Neuberechnung der
Einkommensteuer nach.
Das Finanzamt teilte dem Pflichtigen daraufhin mit, dass
"im Zuge der Neuaufrollung der Einkommensteuerveranlagung 2003" die als
Werbungskosten geltend gemachten Familienheimfahrten in Höhe von 4.176
€ nicht anerkannt werden könnten, da diese mit dem erhöhten
Pendlerpauschale, welches bereits durch seinen Arbeitgeber berücksichtigt
worden sei, abgegolten wären.
Mit Schreiben vom 29.10.2004 berief sich der Pflichtige auf
RZ 352 der Lohnsteuerrichtlinien 2002, wonach seiner Ansicht nach ab 120 km
anfallende Mehrkosten - beschränkt mit 2.100 € - neben dem
Pendlerpauschale geltend gemacht werden könnten. Das ergebe bei der 292 km
langen Wegstrecke R.L.-retour 2.476,80 € (172 km x 0,36 x 40 Wochen),
sodass die irrtümlich mit 4.176 € geltend gemachten Heimfahrten auf
2.100 € zu kürzen wären.
Auf einen weiteren Vorhalt des Finanzamtes teilte der
Pflichtige mit, dass er an der Berufsschule in XX an 5 Tagen in der Woche
zwischen 4 und 10 Stunden unterrichtet. Drei Mal wöchentlich sowie am
Wochenende fährt er zum Familienwohnsitz zurück. Bei Bedarf - somit
einmal pro Woche - übernachtet er in der Berufsschule gegen einen
Kostenbeitrag von 2,20 €. Da der Unterricht vorwiegend um 7 Uhr 15 beginnt,
kann er kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, zumal dadurch die
einfache Wegstrecke mit Wartezeit 4 Stunden beträgt.
Am 5.4.2005 hob das Finanzamt gemäß
§ 299
BAO den Einkommensteuerbescheid vom 17.6.2004 auf und erließ einen neuen
Einkommensteuerbescheid, in welchem unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit e
EStG 1988 idF nach Strukturanpassungsgesetztes 1996 zusätzliche
Werbungskosten für Fahrten zwischen dem Wohnort und Arbeitsort neben dem
bereits gewährten höchstzulässigen Pendlerpauschale nicht
anerkannt wurden. An Nächtigungskosten am Beschäftigungsort wurden 88
Euro (2,20 x 40 Wochen) anerkannt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid vom 5.4.2005
fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Bw. neuerlich unter Hinweise auf RZ
352 der LStR zu § 16 EStG ein, dass ab dem 121. km die tatsächlichen
Fahrtkosten neben dem Pendlerpauschale geltend gemacht werden könnten. Die
Nächtigungskosten seien mit jeweils 2,20 € absetzbar. Die unter dem
Titel Familienheimfahrten geltend gemachten Werbungskosten bezifferte der Bw.
wie folgt:
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Familienheimfahrten Gesamtkilometer
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292 km
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davon nicht absetzbar
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240 km
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Rest absetzbar
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52 km
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25 km x 3/Woche x 40 Wochen = 6.240 km x 0,356
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2.221,44
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Nächtigungskosten 2,20 x 40 Wochen
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88,00
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Werbungskosten doppelte
Haushaltsführung
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2.309,44
Die Kosten für Familienheimfahrten seien
somit insgesamt nicht höher als die Kosten einer zweckentsprechenden
Zweitwohnung und dem Pendlerpauschale, da die Kosten der Anmietung einer
Zweitwohnung sicherlich mehr als 367€ (?) betragen würden.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
23.5.2005 anerkannte das Finanzamt schließlich zusätzliche Kosten
für Familienheimfahrten in Höhe von 740,48 € (52 km x 40 x 0,356)
mit der Begründung, dass unter der Annahme, dass eine vorübergehende
doppelte Haushaltsführung vorliege, ein verheirateter Dienstnehmer nur eine
wöchentliche Familienheimfahrt geltend machen könne.
Daraufhin stellte der Bw. den Vorlageantrag und beantrage
die Anerkennung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in
Höhe von 2.309,44 €. Begründend führte er aus, dass es sich
nicht um eine vorübergehende, sondern um eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung handle. In Bezug auf das Familieneinkommen seien die
Jahreseinnahmen von durchschnittlich 5.000 € (Anm.: aus der Vermietung am
Familienwohnsitz) sehr wohl von wirtschaftlicher Bedeutung. Daher sei die
überwiegende Rückkehr zum Familienwohnsitz von drei Mal
wöchentlich zur Sicherung der Einnahmen erforderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Gemäß
lit a - c leg.cit. sind diese Ausgaben pauschaliert. Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird bei einer
einfachen Wegstrecke von über 60 km ein Pauschbetrag von 2.100 €
jährlich berücksichtigt. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den
Pauschbeträgen sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten.
Dem Berufungswerber steht aufgrund des unstrittigen
Sachverhaltes das höchste Pendlerpauschale von 2.100 € zu, welches
aufgrund der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales
(Formular L 34) vom 11.1.1989 bereits seitens des Arbeitgebers bei den nicht
selbständigen Einkünften berücksichtigt wurde.
Aus den Lohnsteuerrichtlinien vermeint der Berufungswerber
abzuleiten, dass ihm aufgrund der langen Wegstrecke, die eigentlich unzumutbar
für eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz wäre,
zusätzliche Werbungskosten für Familienheimfahrten zustehen
würden. "Kehrt der Steuerpflichtige ungeachtet der weiten Entfernung
dennoch überwiegend zum Familienwohnsitz zurück, sind aber dem Grunde
nach die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben, so steht
das Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km zu. Daneben
können für die Wegstrecke, die über 120 km hinausgeht, die
tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Allfällige
Nächtigungskosten für jene Tage, an denen der Dienstnehmer nicht an
seinen Familienwohnsitz zurückkehrt, sind gesondert absetzbar. Insgesamt
dürfen die genannten Aufwendungen (Pendlerpauschale, tatsächliche
Fahrtkosten ab 120 km, gelegentliche Nächtigungskosten) aber nicht
höher sein als die Kosten einer zweckentsprechenden Zweitwohnung und die
mit dem Pendlerpauschale begrenzten Familienheimfahrten."
Abgesehen davon, dass die Lohnsteuerrichtlinien mangels
Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle
darstellen und ein Erlass keine Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen
begründen kann (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139), interpretiert der Bw.
und ihm folgend in seiner teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung auch
das Finanzamt diese Erlassregelung offensichtlich falsch.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. e EStG in der
für das Berufungsjahr geltenden Fassung dürfen nämlich bei den
einzelnen Einkünften Kosten für Familienheimfahrten, soweit sie den
auf die Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.c EStG angeführten Betrag übersteigen, nicht
abgezogen werden. Der Gesetzgeber begrenzt somit die anzuerkennenden Kosten
für Familienheimfahrten ausdrücklich mit dem höchsten
Pendlerpauschbetrag von 2.100 €.
Durch eine Erlassregelung wie die Lohnsteuerrichtlinien
kann keinesfalls die gesetzliche Regelung erweitert werden. Die
Erlassinterpretation des Bw. würde dazu führen, dass ab einer
(unzumutbaren) Wegstrecke von 120 km der Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG quasi bis zum doppelten Betrag anzuheben wäre bzw. sich auch
der in § 20 Abs.1 Z 2 lit. e normierte Betrag quasi verdoppeln würde.
Dies hat auch das Finanzamt ansatzweise richtig erkannt und in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt: "Würde man Ihre Berechnung von 3x
wöchentlich 52 km ansetzen, käme das einem "Anheben" des bereits
berücksichtigten Pendlerpauschales gleich." Dennoch hat das Finanzamt
unrichtigerweise eine zusätzliche Familienheimfahrt wöchentlich
gewährt und damit das bereits berücksichtigte Pendlerpauschale
tatsächlich "angehoben".
Richtigerweise kann diese Erlassregelung nur so verstanden
werden, dass zusätzliche Fahrtkosten, soweit sie im höchsten
Pauschalbetrag noch Deckung finden(dies wäre z.B. der Fall, wenn vom
Arbeitgeber wegen Zumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nur der "kleine" Pauschbetrag nach lit b von 1.152 €
gewährt worden wäre) sowie gelegentliche Nächtigungskosten
(höchstens aber die Kosten einer zweckentsprechenden Zweitwohnung) geltend
gemacht werden können. Jede andere Auslegung würde eine Bevorzugung
gegenüber jenen Steuerpflichtigen darstellen, die bei doppelter
Haushaltsführung kein Pendlerpauschale beziehen (weil sie die Fahrtstrecke
zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz nicht überwiegend
zurücklegen) und ebenfalls für Familienheimfahrten nur 2.100 € an
Werbungskosten gelten machen können. Auch ein Umlegen einer im Vergleich zu
der günstigen Nächtigungsmöglichkeit höheren fiktiven Miete
auf die Fahrtkosten - wie vom Bw. angedacht - findet im Gesetz keine Deckung.
Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen in den
§§ 16,20 EStG stehen somit neben dem höchsten Pendlerpauschale
keine Werbungskosten für Familienheimfahrten zu. Dadurch erübrigt sich
auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle des Bw. die
Voraussetzungen für eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung
überhaupt vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0321-I/05
- Stammnummer
- 20048
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF