… 16 Abs. 1 Z. 9 EStG berücksichtigt werden. Eine solche liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung dienstlicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt. Dies ist bei den Seminaren in S. nicht der Fall, Verpflegungskosten könnten daher nicht geltend gemacht…
…9 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer im Inland von mindestens drei Stunden vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Randziffer 279: Da der Reisebegriff des § 16 Abs…
…die Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass hinsichtlich des Pauschalbetrages für die auswärtige Berufsausbildung der Punkt "bei SchülerInnen sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar, wenn es keine nähergelegene Ausbildungsstätte gibt"…
…werden können, auch wenn er eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt habe, weil der Wohnort vom Ausbildungsort weniger als 25 km entfernt gewesen sei und ein öffentliches Verkehrsmittel existiert habe, das die Strecke in weniger als einer Stunde bewältigt habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §…
…"da die Entfernung Wohnort - Schule unter 25 km liegt". In Beantwortung des Vorhalts vom 19.10.2020 gab der steuerliche Vertreter im übermittelten Schreiben vom 29.10.2020 unter Beilage von ÖBB-Fahrplänen folgendes an: "Für den Sohn wurde nie ein Schülerfreifahrausweis beantragt. Der Sohn…
…bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massebeförderungsmitteln als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt…
…0319; 24.9.2008, 2006/15/0001). Nach den Gesetzesmaterialien (621 BlgNR XVII. GP, 75) ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (ebenso Doralt, EStG 13 , § 16…
…mehr als 25 km vom Wohnort entfernt ist. Übersehen werde dabei aber der im Steuerbuch folgende Absatz, in welchem ausgeführt wird, was unter "Einzugsgebiet" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Erklärend werde dazu ausgeführt, dass bei einer Entfernung von weniger als 80 km zwischen Wohnort…
…zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den Nahbereich bis 25 km wird allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von…
…betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 vom 5. September 2005 begründete die Abgabenbehörde damit, die Entfernung vom Schulort der Schule bis zum Wohnort der Tochter in B würde unter 25 km betragen, weshalb dem Berufungswerber keine außergewöhnliche Belastung zukäme. Mit Schreiben vom 8…
…bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt…
…zu § 16, wonach bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort über 25 km die gesamte Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit mit einem Kfz in Relation zu setzen sei. Sei die Wegzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel dreimal solange als mit einem Kfz, sei nach…
…ich es verabsäumt, das Pendlerpauschale für Mai bis Dezember 2004 zu beantragen. Dies möchte ich mit gegenständlicher Berufung nachholen. Begründung für das Pendlerpauschale: Fahrstrecke zwischen Wohnort (...) und Arbeitsstätte (...): rd. 25 km. Mit dem Kfz kann ich diese Strecke in rd. 20 bis 30 min. bewältigen.…
…wie folgt: | Familienheimfahrten Gesamtkilometer | 292 km | | davon nicht absetzbar | 240 km | | Rest absetzbar | 52 km | | 25 km x 3/Woche x 40 Wochen = 6.240 km x 0,356 | | 2.221,44…
…liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliege und gleichzeitig kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Die Rechtfertigung…
…wenn sich der Steuerpflichtige aus betrieblicher/beruflicher Veranlassung über eine längere Distanz (mindestens 25 km) und eine längere Dauer (mehr als drei Stunden) von einem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt und das Reiseziel nicht in einem Nahebereich eines anderen Tätigkeitsmittelpunktes gelegen ist (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn…
…Des Weiteren wurde auch die Tatsache, dass die Ehegattin des Bf. im Jahr 2016 einmal wöchentlich einer Beschäftigung in ***4*** nachging (einfache Wegstrecke 25 km) und für den gesamten oder teilweisen Arbeitsweg ein Kraftfahrzeug benötigt, bislang seitens des Bf. weder erwähnt noch berücksichtig. Dem Argument…
…mit dem eigenen Kfz - die Auffassung vertreten, für die Unzumutbarkeit sei zusätzlich zur Überschreitung der - sich ebenfalls aus den Gesetzesmaterialien (für den "Nahebereich von bis zu 25 km") ergebenden - Wegzeit von 90 Minuten in eine Richtung erforderlich, dass die Fahrtzeit mit dem Auto 3x so…
…bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen Kfz. Im Nahebereich von 25 km sei die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten betrage…
…bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massebeförderungsmitteln als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt…