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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100163/2021

Ein Dreiecksgeschäft iSd Art. 25 UStG 1994 liegt nicht vor, wenn der Empfänger die Abholung der Waren beim Lieferer veranlasst hat - Reihengeschäft iSd § 3 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100163/2021vom 10.02.2025Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus einer niederschriftlichen Aussage der Zeugin Zeugin (Büroangestellte der Beschwerdeführerin) vom 27.3.2018 geht hervor, dass in den gegenständlichen Fällen den Kunden der Verladeort und der Verladetermin bekannt gegeben wurde, die dann den Transport organisiert haben. Es wurde diesen bekannt gegeben, wo die Waren abzuholen sind. Der Kunde gab bekannt, mit welchem Fahrzeug abgeholt wird und das Kennzeichen des Fahrzeuges wurde den Lieferanten weiter gemeldet. Weiters wurde vom Kunden angegeben, wohin er die Ware bringen wird, um auch diese Angaben an den Lieferanten weiter zu geben und die Frachtpapiere vorzubereiten. Die Zeugin bestätigt demnach die Organisation des Transportes durch den Kunden. Dass sie an den Gesprächen der Beschwerdeführerin mit den Abnehmern nicht teilgenommen hat, ist irrelevant. Ebenso irrelevant ist, dass von ihr keine Diskussionen betreffend Beauftragung des Transportes wahrgenommen wurden. Im Gegenteil, dass keine Besprechungen über allenfalls unterschiedliche Vorgehensweisen betreffend Transport stattgefunden haben, spricht für eine einheitliche Vorgangsweise, die von der Zeugin auch geschildert wurde. Dass Zeugin nicht in den Geschäftsbetrieb eingebunden war - wie in der Stellungnahme vom 31.1.2021 angeführt - ist unwesentlich. Ausschlaggebend ist nicht, wer die Entscheidungen getroffen hat, sondern wie die Abwicklung tatsächlich stattgefunden hat. Gründe, die die Zeugin als unglaubwürdig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Die Angaben der Zeugin sind eindeutig und unzweifelhaft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird die Organisation des Transportes gleichzusetzen sein mit dessen Beauftragung. Anzumerken ist, dass die Zeugin von der Abgabenbehörde gefragt worden ist, wer den Transport organisiert hat. Dass eine steuerrechtlich nicht ausgebildete Person (Beruf Tätowiererin) eine bewusste Unterscheidung trifft zwischen Organisieren und Versenden ist nicht anzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass damit auch die Beauftragung eines Spediteurs umfasst ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Amtspartei im Betriebsprüfungsbericht gehen ins Leere. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde mehrmals angegeben (siehe etwa die Stellungnahme vom 18.10.2017, die Niederschrift vom 11.12.2015, die Beschwerde vom 19.6.2019), dass die Lieferungen wie von der Zeugin beschrieben erfolgten. In einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17.10.2011 wird von ihr in Bezug auf eine Rechnung aus dem Jahr 2010 erklärt, dass "CIP" bedeutet, dass es sich um eine freie Lieferung an den Ort des Empfängers handelt und der Transport von ihr organisiert wird. Diese Angabe betrifft einen dem gegenständlichen Zeitraum vorgelagerten und steht im Gegensatz zu den im Beschwerdezeitraum verwendeten Ausdruck "ex work". Daraus lässt sich schließen, dass ihr sehr wohl bewusst war, dass die jeweiligen Angaben unterschiedliche Bedingungen beschreiben, unter denen die Lieferung erfolgt. Zudem liegen Rechnungen an die und Transportaufträge von der Beschwerdeführerin über von der Firma ***3***, Rumänien, durchgeführte Transporte vor, die sich auf die gegenständlichen Warenbewegungen beziehen. Weiters erfolgten darüber Meldungen im MIAS. Die Firma ***3*** meldete in den Jahren 2012 und 2013 sonstige Leistungen an die Beschwerdeführerin in Höhe von in etwa 110.000,00 €. Von der Beschwerdeführerin wurden diese Aufträge bestritten, es wurden diese auch nicht in der Finanzbuchhaltung erfasst. Von der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie die Firma ***3*** nicht kennen würde. In Folge wurde von ihr Strafanzeige in Rumänien eingebracht mit dem Verdacht, dass die Beförderungsaufträge an die ***3*** fingiert wären. Das Strafverfahren wurde schließlich eingestellt. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (siehe etwa das Protokoll vom 17.3.2020, die Stellungnahme vom 15.6.2021 oder den Gerichtsbeschluss vom 7.11.2022) geht hervor, dass die Behörden in Rumänien davon ausgehen, dass keine Transportleistungen durch die ***3*** an die Beschwerdeführerin erbracht wurden. Wie aus dem Protokoll vom 17.3.2020 zu entnehmen ist, wurden durch die ***3*** innergemeinschaftliche Güterlieferungen fingiert, um Umsatzsteuer zu hinterziehen. Die Argumentation der Amtspartei, dass es für diese keine Gründe gegeben hätte, die Transportgeschäfte vorzutäuschen, gehen folglich ins Leere. Es wurden von der ***3*** offensichtlich Transportleistungen erbracht, die jedoch nicht durch die Beschwerdeführerin beauftragt wurden. Vorliegend ist eine Rechnung betreffend Eurohaken, die von der ***3*** an einen Lieferanten in Deutschland nicht retourniert worden sind. Auf dieser Rechnung ist die alte Adresse der Beschwerdeführerin angeführt, die auch auf den fingierten Rechnungen zu finden ist. Die von der rumänischen Steuerverwaltung übermittelten Unterlagen zu den vermeintlichen Auftragsbestätigungen weichen im äußeren Erscheinungsbild von den gängigen Unterlagen, die im Zuge der Betriebsprüfung gesichtet wurden, ab. Diese Abweichungen konnten nicht aufgeklärt werden, sind aber zudem geeignet, die von der ***3*** in Rechnung gestellten Transporte in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Feststellungen der rumänischen Behörden und den offensichtlichen Unterschiedlichkeiten die Schriftstücke betreffend geht der Senat davon aus, dass keine Transportleistungen von der ***3*** an die Beschwerdeführerin erbracht worden und die Transportaufträge fingiert worden sind. Es kann folglich auch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Transporte organisiert, vereinbart, beauftragt hat. Auf den durch die Beschwerdeführerin ausgestellten CMR und den Rechnungen ist als Modalität großteils ex work angeführt. Das bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware an einem benannten Ort zur Verfügung stellt (Abholklausel). Wie oben ausgeführt war der Beschwerdeführerin sehr wohl bewusst, was diese Klausel etwa im Gegensatz zu "CIP" bedeutet. "CIP" oder "frachtfrei versichert" heißt, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin den Lieferanten zum Teil versichert, dass für die Beschwerdeführerin als Kundin abgeholt werde, nicht für einen Kunden der Kundin. Das widerspricht der Lieferbedingung "ex work" und sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Zeugin. Der Senat geht davon aus, dass diese Versicherungen für die Lieferanten wesentlich waren und von der Beschwerdeführerin bzw. von den Abholenden bestätigt wurden, um den Anforderungen der Lieferanten zu entsprechen. Aufgrund der oben angeführten Würdigung der Beweise ist nicht davon auszugehen, dass aus der Unterfertigung dieser Klausel der Schluss gezogen werden kann, dass die Lieferungen in dieser Weise erfolgten. Die fehlende Berichtigung der Rechnungen und Zusammenfassenden Meldungen ist jedenfalls zu beanstanden, lässt aber ebenfalls nicht auf eine Beauftragung der Transporte durch die Beschwerdeführerin schließen. Von der Amtspartei selbst wurde ausgeführt (siehe das Besprechungsprogramm vom 2.10.2018), dass es nicht möglich ist, zu prüfen, wo sich der Ort der Lieferung befunden hat. Vor allem aufgrund der Zeugenaussage von Zeugin, aber auch aufgrund zivilrechtlich vereinbarten Liefermodalität "ex work" ist aufgrund des Fehlens von gegenteiligen Nachweisen (die Transportaufträge an die ***3*** konnten nicht bestätigt werden) auch bei Ausstellung von unrichtigen Rechnungen und Zusammenfassenden Meldungen sowie entgegengesetzten Bestätigungen von Liefermodalitäten festzustellen, dass die gegenständlichen Transporte mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Abnehmern der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden sind. 3. Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 Die Bescheidbegründungen verweisen auf die im Betriebsprüfungsbericht vom 23.4.2019 und im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 angeführten Textziffern, die in den Ausführungen zu den jeweiligen Sachbescheiden samt ihren steuerlichen Auswirkungen angeführt sind. 4. Fremdleistungen - Einkommensteuer 2011 bis 2013 Der Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den Abfragen der Amtspartei im System MIAS. Konkrete Leistungen der Zahlungsempfänger konnten nicht glaubhaft gemacht werden, auch die Höhe der Zahlungen ist nicht nachvollziehbar. Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, Erkundungsbeweise aufzunehmen und somit erst zu erforschen, was ein allfälliger Leistungsinhalt der angegebenen Zahlungsempfänger gewesen sein könnte (siehe etwa VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032; BFG 18.6.2022, RV/7101820/2011). Kommt der Abgabepflichtige seiner nach § 138 Abs. 1 BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im Allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben (VwGH 27.9.1990, 89/16/0225). Dies gilt vor allem dann, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten aufgrund des Auslandsbezuges eingeschränkt sind und neben der Beschwerdeführerin nur die ausländischen Provisionsempfänger dazu Auskunft geben können und die Beschwerdeführerin zum Thema keine Nachweise vorlegen kann (BFG 18.6.2022, RV/7101820/2011). 5. Reisekosten - Einkommensteuer 2011 bis 2013 Vorliegend ist ein Fragenkatalog der Amtspartei an die Beschwerdeführerin samt Antworten. Welche der angeführten Antworten als unzureichend gesehen wird und eine Grundlage für die vorgenommene Schätzung bildet, wurde nicht angegeben. Worauf die schätzungsweise Kürzung um 30 % fußt und wie der Prozentsatz zustande kommt ist nicht nachvollziehbar. Für welche Reisen konkret aus welchen Gründen eine private Veranlassung angenommen wird, geht aus den Ausführungen der Amtspartei nicht hervor. Die Buchung eines Doppelzimmers wurde von der Amtspartei als Indiz für eine private Veranlassung gewertet. Unklar ist, ob sich diejenigen Reisen, die auch eine private Veranlassung gehabt haben, in einen betrieblich und einen privat veranlassten Reiseabschnitt trennen lassen iSd Judikatur des VwGH (27.1.2011, 2010/15/0197) oder entweder der private oder betriebliche Aspekt eine so untergeordnete Bedeutung hat, dass eine Aufteilung unterbleiben kann. Ermittlungsergebnisse und Überlegungen zur Beweiswürdigung diesbezüglich fehlen. 6. Einkommensteuer 2014 Aus der Beschwerde geht der Eventualantrag hervor. 7. Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2013 Aus der gegenständlichen Beschwerde gehen lediglich Einwendungen gegen die Sachbescheide hervor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 1. Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 und 2013 Nach § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren unter anderem dann wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Begründung mit der Tz. 5 des Besprechungsprogrammes geht dahingehend ins Leere, als sie sich auf den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2011 bezieht, der nicht beschwerdegegenständlich ist. Eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel liegt daher für die Jahre 2012 und 2013 nicht vor. In Tz. 1 werden neue Tatsachen und Beweismittel in Bezug auf die Einstufung von Liefergeschäften als Dreiecksgeschäfte oder Reihengeschäfte und das Liefern in Betrugskreisläufe angeführt. Wie unten ausgeführt führen diese Feststellungen nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid, weshalb der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 Folge zu geben war. 2. Reihengeschäfte - Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2014 § 3 Abs. 7 und Abs. 8 UStG 1994 idF. BGBl. I Nr. 34/2010 lauten wie folgt: Abs. 7 Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Abs. 8 Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter. Art. 3 Abs. 8 des UStG 1994, Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung), idF. BGBl. I Nr. 34/2010, lautet wie folgt: Abs. 8 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß. Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung), idF. BGBl. I Nr. 756/1996 sieht vor: Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a. ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Art. 25 UStG 1994, Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung), idF. BGBl. I Nr. 112/2012, lautet wie folgt: Dreiecksgeschäft Begriff Abs. 1 Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft Abs. 2 Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen Abs.3 Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit: a. Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfasst; b. der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist; c. die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Unternehmer (Erwerber) zur Umsatzsteuer erfasst wird; d. die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft; e. die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet. Rechnungsausstellung durch den Erwerber Abs. 4 Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird. Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten: - einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers, - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung. Steuerschuldner Abs.5 Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht. Pflichten des Erwerbers Abs. 6 Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen: - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat; - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Unternehmer bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist; - für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für das Kalendervierteljahr anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Pflichten des Empfängers Abs. 7 Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen. Art. 40 Mehrwertsteuerrichtlinie lautet: Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Art. 41 Mehrwertsteuerrichtlinie sieht Folgendes vor: Unbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist. Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert. Art. 42 Mehrwertsteuerrichtlinie lautet wie folgt: Artikel 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als gemäß Artikel 40 besteuert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. der Erwerber weist nach, dass er diesen Erwerb für die Zwecke einer anschließenden Lieferung getätigt hat, die im Gebiet des gemäß Artikel 40 bestimmten Mitgliedstaats bewirkt wurde und für die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt worden ist; b. der Erwerber ist der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 265 nachgekommen. Art. 197 Abs. 1 Mehrwertsteuerrichtlinie sieht Folgendes vor: Die Mehrwertsteuer schuldet der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. der steuerpflichtige Umsatz ist eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 141; b. der Empfänger dieser Lieferung von Gegenständen ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, in dem die Lieferung bewirkt wird; c. die von dem nicht im Mitgliedstaat des Empfängers der Lieferung ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung entspricht Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5. Art. 265 Abs. 1 Mehrwertsteuerrichtlinie lautet: Im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 hat der Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, der ihm die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er diesen Erwerb getätigt hat, in der zusammenfassenden Meldung folgende Einzelangaben zu machen: a. seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem Mitgliedstaat, unter der er die Gegenstände erworben und anschließend geliefert hat; b. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der anschließenden Lieferungen des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung; c. für jeden einzelnen dieser Empfänger der Lieferung den Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer derartiger Lieferungen des Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung. An den verfahrensgegenständlichen Leistungsaustäuschen waren drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig waren und unter der jeweiligen UID-Nummer ihres Sitzstaates auftraten. Die Umsatzgeschäfte wurden jeweils über denselben Gegenstand abgeschlossen, welcher unmittelbar vom ersten Lieferer (den deutschen, belgischen bzw. niederländischen Unternehmern) an den letzten Abnehmer (den rumänischen bzw. bulgarischen Unternehmern) gelangte. Damit sind die Voraussetzungen für ein Reihengeschäft erfüllt. Wenn an einem Reihengeschäft drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind, können die Sondervorschriften für Dreiecksgeschäfte gemäß Art. 25 UStG zur Anwendung gelangen. In diesem Fall sind bei Erfüllung der dort vorgesehenen besonderen Voraussetzungen - insbesondere Rechnungslegungs-, Melde- und Erklärungspflichten - Erleichterungen im Vergleich zum Reihengeschäft vorgesehen. Bei Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes wird der mittlere Unternehmer als Erwerber und der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet. Sofern der Erwerber die in Art. 25 UStG für Dreiecksgeschäfte normierten Sonderregelungen beachtet, kommt es zu einer wesentlichen Vereinfachung im Vergleich zur Besteuerung von Reihengeschäften. Er hat unter den von Art. 25 UStG geforderten Voraussetzungen weder im eigenen Mitgliedstaat noch im Staat des letzten Abnehmers steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen: Der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat wird befreit, der fiktive innergemeinschaftliche Erwerb im Mitgliedstaat seiner UID-Nummer gilt als besteuert; für die im Bestimmungsmitgliedstaat getätigte Lieferung geht die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer über. Die Vereinfachung ist als Wahlrecht ausgestaltet (Ruppe/Achatz, UStG5 (2017) Art. 25 Rz. 1). Nach Art. 25 Abs. 4 UStG muss in der Rechnung sowohl die UID-Nummer des Erwerbers und des Empfängers als auch ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes sowie die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers enthalten sein. Ein Dreiecksgeschäft liegt nicht vor, wenn der Empfänger die Gegenstände beim Lieferanten abholt (Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG³, Art. 25 Rz 5; Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 25 Rz 4). Beförderung liegt vor, wenn der Transport durch den liefernden Unternehmer, den Abnehmer oder unselbständigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers erfolgt. Versendung liegt nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Es ist dabei grundsätzlich auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen. Vereinbarungen über die Kostentragung haben Indizwirkung. Entscheidend ist, ob der Lieferant die Transportleistung des Dritten organisiert bzw. dem potentiellen Käufer der Ware die Möglichkeit der Transportleistung angeboten hat (Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG³, § 3, Rz 193ff). Da die Ausnahmeregelung für Dreiecksgeschäfte für den Erwerber zu einer Vereinfachung führt, ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, wonach bei Begünstigungstatbeständen der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Da im gegenständlichen Fall der letzte Abnehmer die Abholung der Waren beim Lieferer veranlasst hat, sind die Voraussetzungen für Dreiecksgeschäfte nicht verwirklicht. Die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte können nicht zur Anwendung gelangen und die vorliegenden Umsatzvorgänge sind anhand der Regelungen für Reihengeschäfte zu beurteilen. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und werden diese Geschäfte dadurch erfüllt, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, so wird von einem Reihengeschäft gesprochen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5 (2017) § 3 Rz. 53, sowie VwGH 18.12.2013, 2009/13/0195). Bei Lieferungen in der Reihe handelt es sich gedanklich um mehrere Lieferungen, die zeitlich hintereinander stattfinden, wobei der Ort der einzelnen Umsätze jeweils für sich bestimmt werden muss. Dabei kann nach hM nur für einen Umsatz in der Reihe die Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 8 UStG (Beförderungs- oder Versendungslieferung) in Betracht kommen; üblicherweise wird diese Lieferung als die "bewegte Lieferung" oder "Transportlieferung" bezeichnet, die anderen Lieferungen als "ruhende Lieferungen" (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5 § 3 Rz. 54, sowie VwGH 29.6.2016, 2013/15/0114, 19.12.2023, Ro 2022/15/0035; EuGH 6.4.2006, C-245/04, EMAG Handel Eder). Eine Lieferung mit Beförderung oder Versendung ist immer in dem Staat steuerbar, wo diese beginnt. Holt der letzte Abnehmer in der Reihe den Liefergegenstand ab, ist die "bewegte Lieferung" seinem unmittelbaren Vorlieferanten zuzurechnen. Diese Lieferung ist nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung an den Vorlieferanten bzw. etwaige weitere Vorlieferungen werden nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, das ist am Beginn der Beförderung oder Versendung (Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, § 3 Rz 225, VwGH 29.6.2016, 2013/15/0114). Bei Abholung der Waren durch den letzten Abnehmer ist die erste Lieferung (hier die Lieferung an die Beschwerdeführerin) als ruhende Lieferung iSd § 3 Abs. 7 UStG 1994 einzustufen, die in Deutschland steuerbar ist (der Ort der Lieferung befindet sich dort, wo dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird). Aufgrund der fehlenden Warenbewegung handelt es sich nicht um innergemeinschaftliche Lieferungen, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt hat. Die zweite Lieferung ist die bewegte Lieferung iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994, die eine innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland darstellt, die bei den Abnehmern zu innergemeinschaftlichen Erwerben im dem Land, in dem die Warenbewegung endet, führen. Die Umsätze der Beschwerdeführerin sind daher in Österreich nicht steuerbar. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben (insbesondere im Bescheidbeschwerdeverfahren), so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; 19.12.2006, 2006/15/0353; 21.12.2012, 2010/17/0122), der alte Sachbescheid lebt wieder auf (siehe VwGH 30.3.2006, 2006/15/0016, 0017; 28.2.2012, 2009/15/0170, Ritz, BAO7, § 307, Rz 8). Da im Hinblick auf die Jahre 2012 und 2013 der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer stattzugeben war und diese aufzuheben waren scheiden auch die gegenständlichen Umsatzsteuersachbescheide für die Jahre 2012 und 2013 aus dem Rechtsbestand aus. § 261 Abs. 2 BAO legt folgendes fest: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid entsprochen, so ist eine gegen die Sachentscheidung gerichteten Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 war folglich gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 war Folge zu geben. 3. Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 Nach § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren unter anderem dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dass im Hinblick auf Fremdleistungszahlungen in den Jahren 2011 bis 2013 keine konkrete Nachvollziehbarkeit der erbrachten Leistungen samt Höhe der jeweiligen Zahlung möglich und eine betriebliche Veranlassung nicht von vornherein einsichtig ist, ist im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens neu hervorgekommen (VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274). Allein aus diesem Grund war eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt. Von der Beschwerdeführerin wurde die Geringfügigkeit der Auswirkungen eingewendet, weshalb zu prüfen ist, ob die Amtspartei das Ermessen iSd § 20 BAO ausgeübt hat. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Eine Wiederaufnahme ist nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig - absolut und relativ - sind (Ritz, BAO7, § 303, Rz 71). Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkung zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wäre (siehe etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125; 24.4.2014, 2010/15/0159; 22.4.2009, 2006/15/0257). Nach Ritz, BAO7, § 303, Rz 74, ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (siehe auch VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Auch ohne die Einkünfteerhöhung aufgrund der Verminderung der Reisekosten ist jeweils von einer nicht geringfügigen Auswirkung auszugehen: Eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 98.321,00 € für drei Jahre, die sich aus prozentuellen Erhöhungen von 18,3 %, 44,2 % und 43,09 % ergibt ist nach der ständigen Judikatur des VwGH (siehe etwa 12.4.1994, 90/14/0044; 22.4.2009, 2006/15/0257; 30.6.2021, Ra 2019/15/0125) jedenfalls nicht als geringfügig einzuordnen. Die Beschwerde war in diesem Punkt demnach als unbegründet abzuweisen. 4. Fremdleistungen - Einkommensteuer 2011 bis 2013 Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274; 30.6.2015, 2012/15/0165; 26.1.2012, 2009/15/0032) bedarf es seitens des die Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen" u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung. Die zitierte Rechtsprechung beschränkt sich nicht auf Sachverhalte, die einen Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung oder einer Fremdvergleichsprüfung im Konzern einhergehen. Eine teilweise Nichterfassung im System MIAS kann nicht als Begründung einer Nichtabzugsfähigkeit herangezogen werden. Dass von den allfälligen Provisionsempfängern die Zahlungen allenfalls nicht steuerrechtlich korrekt behandelt wurden, liegt nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin und kann ihr auch nicht angelastet werden. Dem Einwand, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - es ausreichend sei, dass die Empfänger der Zahlungen genannt worden wären, kann nicht gefolgt werden. Die betriebliche Veranlassung einer Zahlung ist Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Aufgrund der fehlenden konkreten Leistungsbeschreibungen und der fehlenden schriftlichen Dokumentationen kann eine betriebliche Veranlassung nicht angenommen werden. Zudem ist unklar, wie die Höhe der Provisionszahlungen zustande gekommen ist, eine Bewertung der Leistungen ist nicht möglich. Die Beschwerde war betreffend Fremdleistungszahlungen als unbegründet abzuweisen. 5. Reisekosten - Einkommensteuer 2011 bis 2013 Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Der in § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 leg. cit. verwendete Reisebegriff ist inhaltsgleich (siehe VwGH 11.6.1991, 91/14/0074). Der Reisebegriff gilt daher einheitlich für alle Einkunftsarten. Eine Reise iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus betrieblicher/beruflicher Veranlassung über eine längere Distanz (mindestens 25 km) und eine längere Dauer (mehr als drei Stunden) von einem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt und das Reiseziel nicht in einem Nahebereich eines anderen Tätigkeitsmittelpunktes gelegen ist (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 4 Tz 331). Das Gesetz spricht von ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen. Eine Tagesreise gilt dann als ausschließlich betrieblich veranlasst, wenn zumindest so viele Stunden des Tages dem betrieblichen/beruflichen Einsatz gewidmet sind, als dies einem üblichen Arbeitstag am Betriebsstandort entspricht (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Vor diesem Hintergrund ist die untergeordnete Verfolgung privater Interessen während einer Geschäftsreise nicht schädlich. So kann bei einem Abgabepflichtigen, der im Ausland Vertragsverhandlungen führt und die Verhandlungspausen zu Ausflügen nützt, der betriebliche/berufliche Anlass der Reise nicht in Frage gestellt werden. Bei besonders umfangreichen und schwierigen Vorbereitungen stehen auch längere Verhandlungspausen (z.B. sechs Tage) der Anerkennung der Reisekosten nicht entgegen (VwGH 10.12.1991, 87/14/0099). Ein während einer Urlaubsreise nebenbei wahrgenommener betrieblicher/beruflicher Termin (als untergeordneter Umstand) führt hingegen zu keiner Reise (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 4 Tz 333). Schätzung Reisekosten § 184 BAO lautet wie folgt: Abs. 1 Soweit die Abgabenbehörde Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist es, den Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (für viele VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; Ritz, BAO7, § 184 Rz 3). Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, BAO7, § 184 Rz 12). Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083; 20.4.2004, 2001/13/0204). § 115 BAO lautet wie folgt: "Abs. 1 Die Abgabenbehörden haben die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Abs. 2 Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Abs. 3 Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Abs. 4 Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen." Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können. Nach § 278 Abs. 2 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der Bescheide befunden hat. § 20 BAO lautet wie folgt: "Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen." Wie oben ausgeführt blieben im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Sachverhaltsfragen ungeklärt: 1. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf konkret - für alle drei Jahre in gleicher Höhe - eine Kürzung der Reisekosten um 30 % basiert. Die Schätzungsgrundlage und die Schätzungshöhe wurden von der Amtspartei nicht dargelegt. 2. Für welche Reisen konkret aus welchen Gründen eine private Veranlassung angenommen wird, geht aus den Ausführungen der Amtspartei nicht hervor. Die Buchung eines Doppelzimmer wurde von der Amtspartei als Indiz für eine private Veranlassung gewertet. Unklar ist, ob sich diejenigen Reisen, die auch eine private Veranlassung gehabt haben, in einen betrieblich und einen privat veranlassten Reiseabschnitt trennen lassen iSd Judikatur des VwGH (27.1.2011, 2010/15/0197) oder entweder der private oder betriebliche Aspekt eine so untergeordnete Bedeutung hat, dass eine Aufteilung unterbleiben kann. Ermittlungsergebnisse und Überlegungen zur Beweiswürdigung diesbezüglich fehlen. Zudem wird auf Unterlagen verwiesen, die offensichtlich von der Beschwerdeführerin eingereicht, aber dem BFG nicht vorgelegt wurden. Soll eine Schätzung der Reisekosten vorgenommen werden, ist sowohl die Schätzungsgrundlage, als auch die Schätzungshöhe für jedes Jahr getrennt anzugeben und zu begründen. Die zugrundeliegenden - noch vorzulegenden - Beweise sind anzuführen. Im Rahmen das Parteiengehörs sind sowohl die aufgenommenen Beweise, als auch die Basis und Höhe der Schätzung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen. Sollen die Aufwendungen einzelne Reisen betreffend aus den Betriebsausgaben ausgeschieden werden, wären diese anzuführen samt den jeweiligen - noch einzuholenden - Ermittlungsergebnissen, die der Nichtanerkennung zugrunde liegen. Auch in diesem Fall sind die Reisen, deren Kosten nicht anerkannt werden und die diesbezüglichen Beweise der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist folglich noch zu erheben, seitens der Amtspartei wurden erforderliche Ermittlungen iSd § 115 Abs. 1 BAO unterlassen, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid erlassen werden hätte können. Die Höhe der als Betriebsausgaben anzuerkennenden Reisekosten ist von den angeführten Ermittlungen abhängig. Die Durchführung der zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen durch das BFG ist weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da das BFG zur Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115 Abs. 2 BAO sämtliche Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zur Kenntnis zu bringen hat. Im Übrigen müsste das BFG, das über keinen Erhebungsapparat verfügt, die ausstehenden Ermittlungsschritte im Hinblick auf Art und Umfang der nachzuholenden Erhebungen ohnehin gemäß § 269 Abs. 2 BAO durch die Abgabenbehörde durchführen lassen. Der VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, weist darauf hin, dass es die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08; Ritz, BAO7, § 278, Rz 5). Die Aufhebung unter Zurückverweisung iSd § 278 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0206). Die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220; 16.12.2010, 2007/15/0016). Wie oben dargestellt, fehlt es an den grundlegenden Feststellungen der Amtspartei zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Ein Unterbleiben einer Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde würde zu einem erstmaligen Feststellen des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhalts (erst) auf Ebene des Bundesfinanzgerichtes führen und damit dem Gericht eine Funktion zuordnen, die diesem nicht zukommt. Gleichzeitig würde die Beschwerdeführerin einer Rechtsmittelinstanz beraubt werden (BFG 25.8.2020, RV/5101633/2019). Durch weitere Erhebungen, allenfalls Zeugeneinvernahmen und den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Amtspartei ist der relevante Sachverhalt zu erheben. Wie oben angeführt ergibt sich zusätzlich eine Kosten- und Zeitersparnis. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist eine Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO als zweckmäßig anzusehen. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 samt Beschwerdevorentscheidungen waren aufzuheben und die Sache an die Amtspartei zurück zu verweisen. Durch Aufhebung der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der Bescheide befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Gemäß § 209a Abs. 5 BAO steht im Fall der Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache (§ 278 BAO) die Verjährung nicht der (neuerlichen) Abgabenfestsetzung entgegen, wenn der Bescheid binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des aufhebenden Bescheides ergeht. 6. Einkommensteuer 2014 Da der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 stattzugeben war, geht die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 ins Leere. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 war als unbegründet abzuweisen. 7. Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2013 § 205 Abs. 1 BAO lautet wie folgt: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 4), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a. Aufhebungen von Abgabenbescheiden; b. Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt; c. auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (siehe auch VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005; BFG 22.12.2015, RV/7102677/2015;12.3.2021, RV/5100523/2018). Die Festsetzung der Anspruchszinsen liegt nicht im Ermessen (siehe Ritz, BAO6, § 205, Rz 2ff; VwGH 249.2008, 2007/15/0175). Nachforderungen von Einkommensteuer lösen einen Anspruchszinsenbescheid aus. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides nachgewiesene Nachforderung gebunden (siehe auch UFS 16.12.2008, RV/0286-G/07). Aus diesem Grund ist der Zinsenbescheid daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO6, § 205, Rz 33ff). Im gegenständlichen Fall wurden keine Einwendungen den Anspruchszinsenbescheid betreffend vorgebracht. Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide war daher als unbegründet abzuweisen. a. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch wen der Transport der gegenständlichen Waren veranlasst wurde ist eine auf Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Auch die Frage, ob Provisionszahlungen betrieblich veranlasst sind ist eine solche Tatfrage, zudem auch, ob wesentliche Sachverhaltsfragen durch die Amtspartei geklärt worden sind. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100163/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100163.2021
Stammnummer
146971
Gültig
10.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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