Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100163/2021
Ein Dreiecksgeschäft iSd Art. 25 UStG 1994 liegt nicht vor, wenn der Empfänger die Abholung der Waren beim Lieferer veranlasst hat - Reihengeschäft iSd § 3 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100163/2021vom 10.02.2025Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die VIES-Abfrage für die UID-Nummer und es gab auch eine Plattform in Rumänien, wo die Firmen gelistet worden sind, irgendwie was mit "all rumanian database". Da konnte man eine Auflistung der Firmen in Rumänien erhalten. Es ist auch meistens ein Registrierungszertifikat gekommen, aber ob das angefordert wurde oder von den Rumänen aus freien Stücken geschickt wurde, kann ich nicht sagen. Es wurde auch ein Vertrag von uns angefertigt, also ich habe ihn geschrieben im Auftrag der Beschwerdeführerin, in dem die allgemeinen Bedingungen festgelegt worden sind."
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Am 6.5.2019 ergingen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 jeweils mit folgender Begründung:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß § 303 Abs. 1 BAO erfolgt aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichung vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen könnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 6.5.2019 wurden innergemeinschaftliche Erwerbe, die mit 10 % zu versteuern sind, in Höhe einer Bemessungsgrundlage von 2,210.369,34 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens."
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 6.5.2019 wurden innergemeinschaftliche Erwerbe, die mit 10 % zu versteuern sind, in Höhe einer Bemessungsgrundlage von 1,733.687,56 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens."
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 6.5.2019 wurden innergemeinschaftliche Erwerbe, die mit 10 % zu versteuern sind, in Höhe einer Bemessungsgrundlage von 165.951,20 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 6.5.2019 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 98.179,65 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens."
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 6.5.2019 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 140.660,06 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens."
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 6.5.2019 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 147.408,30 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens."
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 6.5.2019 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.362,02 € festgesetzt. Begründet wurde wie folgt: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Mit Bescheiden vom 6.5.2019 wurden für das Jahr 2011 657,77 €, für das Jahr 2012 1.670,72 € und für das Jahr 2013 1.496,51 € an Anspruchzinsen festgesetzt.
Für sämtliche Bescheide wurde mit Schreiben vom 23.5.2019 der Antrag gestellt, die Beschwerdefrist bis einschließlich 17.6.2019 zu erstrecken.
Mit Schreiben vom 19.6.2019 wurde Beschwerde eingereicht gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Umsatzsteuer 2012 bis 2013 und die Einkommensteuer 2011 bis 2013, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014, die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 und die Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2013 und unter anderem wie folgt ausgeführt:
1.
Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie betreffend Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014
Die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 würden hinsichtlich der Festsetzungen von Umsatzsteuernachforderungen dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich angefochten werden. Der Umsatzsteuerbescheid 2014 (erstmalige Veranlagung) werde hinsichtlich der Umsatzsteuernachforderung iHv 16.595,12 €, die sich aufgrund des unterstellten Erwerbes iHv 165.951,20 € ergebe, angefochten. Die Bescheide würden sich als nicht rechtmäßig erweisen, wodurch auch die zugrundeliegenden Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Rechtswidrigkeit behaftet seien. Es werde die ersatzlose Aufhebung beantragt.
1.1 Begründungsmängel der Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013
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1.2 Keine nachgewiesene Involvierung in Betrugskreisläufe
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1.3 Die Beschwerdeführerin hätte nicht gewusst, dass sie in Mehrwertsteuerbetrugskreisläufe liefere und hätte dies auch nicht wissen müssen
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1.4 Versagung einer Begünstigungsvorschrift, die nicht mit jenem Umsatz in Zusammenhang stehe, mit dem sich die Steuerpflichtige an der behaupteten Mehrwertsteuerhinterziehung (angeblich) beteiligt habe
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1.5 Zum Nichtvorliegen von Dreiecksgeschäften
1.5.1 Veranlassung der Transporte
Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Transporte selbst durchgeführt bzw. veranlasst habe.
Im Zusammenhang mit der Erwerbsteuer sei anzuführen, dass diese bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt gemäß Art 3 Abs. 8 UStG 1994 nur dann in Österreich entstehen könne, wenn man davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin oder einer ihrer Lieferanten die entsprechenden Warenbeförderungen beauftragt habe ("Versendung" oder "Beförderung"; vgl. Berger(Bürger/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON³, Art 25 Tz 15). Im konkreten Fall sei jedoch nachgewiesen worden, dass nicht die Beschwerdeführerin (oder einer ihrer Lieferanten), sondern ihre Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten die Beförderung veranlasst bzw. beauftragt hätten (so genannte "Abholung", es liege kein ig. Dreiecksgeschäft vor). Verwiesen werde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.10.2017. Die dortigen Angaben seien von Zeugin im Zuge deren niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin am 27.3.2018 unter Wahrheitspflicht bestätigt worden. Auf das Protokoll werde verwiesen.
Diese sehr authentischen und dem Inhalt nach völlig klaren Aussagen der Zeugin würden nunmehr vom Finanzamt in völlig unsachlicher Weise "heruntergespielt" und geradezu ins Gegenteil verkehrt. Zunächst sei festzuhalten, dass die oben dargestellte Antwort der Zeugin am Beginn ihrer Vernehmung stattgefunden habe und sie gebeten worden wäre, so genau wie möglich den Geschäftsbereich des Unternehmens der Beschwerdeführerin iZm Fleischlieferungen nach Rumänien und unter anderem auch die Organisation des Transportes zu schildern. Aus mehreren Aussagen der Zeugin sei klar zu schließen, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin die fraglichen Transporte nicht organisiert habe. Die Zeugin weise darauf hin, dass die Kunden den Transport organisiert hätten und auch die Kunden bekannt gegeben hätten, mit welchem Fahrzeug sie kommen würden. Würde die Beschwerdeführerin den Transport beauftragt haben, so würde diese natürlich selbst über die entsprechenden Daten Bescheid wissen.
Im Abschlussbericht vom 23.4.2019 behaupte nun die Amtspartei aktenwidrig, dass die Aussagen der Zeugin "einen anderen Sachverhalt vermitteln, als der der in der Niederschrift festgestellt wurde." Was damit gemeint sei, bleibe offen. Zeugin hätte laut den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht tatsächlich angegeben, dass
- sie nicht wisse, wie die Beschwerdeführerin zu ihren Kunden gekommen sei;
- sie die genauen Umstände zu den Abholungen nicht sagen könne, da sie nicht dabei gewesen wäre und
- sie sich an keine Diskussionen erinnern könne, wer den Transport beauftragt habe.
Ergänzend führe die Amtspartei an, dass die Zeugin keine Angaben dazu machen habe können, wer die Transporte veranlasst hätte. Die Organisation eines Transportes (der von ihr nur vermutet worden wäre) sei für die Beurteilung nicht maßgeblich.
Dazu sei festzuhalten, dass Zeugin eindeutig ausgeführt hätte, dass die Kunden den Transport organisiert hätten (sie hätte dies so ausgesagt, und nicht bloß vermutet) und auch bekannt gegeben hätten, mit welchem Fahrzeug sie kommen würden. Ob man das nun im rechtlichen Sinne als Beauftragung verstehen möge oder nicht, es könne daraus nur geschlossen werden, dass sich eben die Kunden um den Transport gekümmert hätten und eben in den Worten der Zeugin "organisiert" hätten. Konkrete Angaben über die Veranlassung oder Beauftragung der Transporte durch die Kunden könne man sich kaum vorstellen. Es sei also unrichtig, dass die Zeugin keine Angaben dazu gemacht hätte, wer die Transporte veranlasst hätte. Derjenige, der organisiere, veranlasse wohl, wenn man auch nur ein einigermaßen allgemein anerkanntes Begriffsverständnis zugrunde lege.
In Wahrheit würden die Ausführungen der Amtspartei einen völlig falschen Eindruck von der Aussage der Zeugin vermitteln. Dass sie etwa nicht wisse, wie die Beschwerdeführerin zu ihren Kunden gekommen wäre, sei völlig unerheblich für die Frage der Warentransporte. Ebenso unmaßgeblich sei, dass sie die genauen Umstände zu den Abholungen nicht angeben könne, da sie nicht dabei gewesen wäre, als dies ausgemacht worden wäre. Sie hätte authentisch und glaubhaft die Reaktion der Kunden und ihre Gesprächsinhalte mit Kunden geschildert. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die Kunden die maßgeblichen Transporte veranlasst hätten. Zudem sei unerheblich, dass sie sich an keine Diskussion erinnern könne, wer den Transport beauftragt hätte. Dies sei wohl in der Abwicklung der Geschäfte eben kein diskussionsbedürftiger Umstand. Daraus zu schließen, die Beschwerdeführerin hätte die Transporte beauftragt, sei unsachgemäß.
Die Aussage der Zeugin dokumentiere eindeutig, dass die Kunden der Beschwerdeführerin die maßgeblichen Transporte veranlasst ("organisiert") hätten. Alles andere würde völlig lebensfremd sein und die Aussage ins Gegenteil verkehren. Mit zusammenhanglosen und für die konkrete Frage der Veranlassung der Transporte unmaßgeblichen weiteren Aussagen der Zeugin versuche hier die Amtspartei insgesamt die niederschriftlich aufgenommene Aussage in ihrer Bedeutung herabzuwürdigen. Fest stehe, der von der Amtspartei unterstellte Sachverhalt stehe in klarem Widerspruch zur Niederschrift der Zeugin Zeugin.
Auch die anderen Argumente, mit denen die Amtspartei versuche, eine Abholung der Ware durch den Kunden abzulehnen und vielmehr eine Versendung der Ware durch die Beschwerdeführerin zu behaupten, seien nicht überzeugend. So finde sich im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 folgender Satz: "Da weder die Beschwerdeführerin, noch ihre Kunden in Rumänien und Bulgarien Transporteure seien, ist davon auszugehen, dass die Ware nicht befördert, sondern versendet wurde." Damit verkenne allerdings die Amtspartei, dass eine Abholung durch einen Kunden auch etwa durch einen vom Kunden beauftragten Spediteur erfolgen könne.
Ein weiterer vorgebrachter Umstand in Bezug auf den Sachverhalt zu ***3*** werde unzulässig herabgewürdigt. Die Beschwerdeführerin kenne die Firma ***3*** nicht und hätte dies der Amtspartei auch mitgeteilt. Eine Befragung dazu sei unterblieben. Die Firma ***3*** hätte nun gemäß den Ausführungen der Amtspartei im Zeitraum 2012 und 2013 sonstige Leistungen (vermutlich Transportleistungen) an die Beschwerdeführerin iHv 110.000,00 € gemeldet. Entsprechende Transportkosten seien aber in den Büchern der Beschwerdeführerin nicht zu finden. Dies eben deshalb, weil von der Firma ***3*** keine Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht worden wären. Es sei auch die gegen die Firma ***3*** in Rumänien eingebrachte Strafanzeige in deutscher Übersetzung samt Belegen übermittelt worden.
In Kenntnis dieser Strafanzeige halte nun die Finanzbehörde in ihrem Abschlussbericht vom 23.4.2019 folgendes fest: "Die genauen Umstände zu diesem Sachverhalt sind aber aufgrund der Argumentation der Beschwerdeführerin weiterhin unklar." Es bleibe offen, was an den Ausführungen unklar sein solle. Die Beschwerdeführerin hätte im Prüfungsverfahren durchgehend behauptet, die Firma ***3*** nicht zu kennen und mit ihr keine Geschäftsbeziehungen unterhalten zu haben. Die Amtspartei stelle in eigener Beweiswürdigung fest, dass es für die Firma ***3*** keinen Grund gegeben hätte, die Rechnungen und Auftragsbestätigungen zu fälschen. Es gehe aber nicht hervor, welche Ermittlungen die Amtspartei (und sei es durch entsprechende Rechtshilfeersuchen) zu einer möglichen Motivlage der Firma ***3*** getätigt hätte. Die Beweiswürdigung der Amtspartei stütze sich in Wahrheit auf bloße Vermutungen.
Im Abschlussbericht vom 23.5.2019 bringe die Amtspartei zum Ausdruck, dass es für sie völlig unerheblich sei, zu welchem Ergebnis die derzeit in Rumänien laufenden strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich der Firma ***3*** führen würden, sie würden die offensichtlich unumstößliche Meinung der Amtspartei nicht ändern können.
Es sei davon auszugehen, dass sich die Amtspartei hier in ganz zentralen Punkten auf unrichtige Auskünfte einer rumänischen Firma stütze und die authentischen Aussagen einer Zeugin nicht in gebotenem Ausmaß würdige. Wenn sie ausführe, dass es offenbar keinen Anlass dazu geben würde, anzunehmen, dass die Firma ***3*** Urkunden fälschen oder die Unwahrheit sagen würde, so gelte letzteres umso mehr auch für die einvernommene Zeugin Zeugin. Bei gebotener Würdigung der vorliegenden Beweise sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die maßgeblichen Transporte nicht veranlasst hätte.
Als Folge der Veranlassung des Transportes durch die Abnehmer hätte die Beschwerdeführerin keinen Erwerb in einem EU-Bestimmungsmitgliedsstaat verwirklicht und damit könne sie auch keinen so genannten fiktiven Doppelerwerb iS von Art 3 Abs. 8 UStG 1994 verwirklichen.
Die entscheidende Frage, wer die Warenbeförderung beauftragt hätte, sei von der Amtspartei nicht abschließend ermittelt worden. So hätte die Amtspartei Einsicht in die gesamte Buchhaltung des Unternehmens der Beschwerdeführerin gehabt und hätte damit zumindest eine stichprobenartige Zuordnung allfälliger Warenbeförderungen zu dem jeweiligen Geschäftsfall erfolgen können und müssen. Darüber hinaus würde es der Amtspartei auch möglich und zumutbar gewesen sein, sich mit einigen wenigen großen Lieferanten der Beschwerdeführerin in Verbindung zu setzen und solcherart die von ihr getätigten Aussagen entsprechend zu überprüfen.
Die Argumentation der Amtspartei widerspreche der EuGH-Judikatur (EuGH 26.7.2017, Rs C-386/16, Toridas UAB). Sie führe im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 an, dass alle bisher vorliegenden Unterlagen darauf hinweisen würden (welche Unterlagen dies seien werde nicht genannt), dass die Erstlieferanten nicht gewusst hätten, dass die Waren bereits weiterveräußert worden wären. Die Amtspartei stelle lediglich Vermutungen an und lasse sich sogar zu Feststellungen über den (der Behörde gänzlich unbekannten) Wissensstand ausländischer Lieferanten hinreißen. Richtigerweise sei bei vorliegenden Sachverhalten in der Regel davon auszugehen, dass die Erstlieferanten etwa aus Transportpapieren regelmäßig darauf schließen könnten, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat gelangen würden, der nicht mit dem Mitgliedsstaat, in welchem der Erwerber (hier die Beschwerdeführerin) ansässig sei, übereinstimme. Diesfalls müsse der Erstlieferant wohl regelmäßig davon ausgehen, dass die Ware eben bereits weiterveräußert worden wäre (Mayr, Zuordnung der bewegten Lieferung und Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, SWK 30/2017, 1277).
Die Amtspartei hätte nicht feststellen können, ob der für die Entstehung des Abgabenanspruches im konkreten Fall maßgebliche Tatbestand überhaupt (in Österreich) verwirklicht worden wäre. In "freier Beweiswürdigung" und in Widerspruch zu einer vorliegenden Zeugenaussage hätte sich die Amtspartei in weiterer Folge auf höchst zweifelhafte Auskünfte aus rumänischen Quellen - ohne diese näher zu hinterfragen - verlassen, deren Richtigkeit ausdrücklich bestritten werde und hinsichtlich derer auch strafrechtliche Verfahren in Rumänien bereits anhängig seien.
1.5.2 Rechtsfolgen des Nichtvorliegens von Dreiecksgeschäften
Aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung des Art 25 UStG 1994 würden bei den strittigen Lieferungen der Beschwerdeführerin "gewöhnliche" Reihengeschäfte vorliegen.
Die Beschwerdeführerin hätte z.B. in Deutschland Waren geordert und an (zumeist rumänische) Abnehmer (jedenfalls durchgängig an Abnehmer aus EU-Staaten ausgenommen Österreich und Deutschland) weiterveräußert. Die Warenbewegungen seien direkt von den deutschen Lieferanten an die (zumeist rumänischen) Abnehmer erfolgt, wobei die (zumeist rumänischen) Abnehmer den Transport durchgeführt bzw. veranlasst hätten.
Bei Reihengeschäften könne es immer nur eine bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 geben. Alle anderen Lieferungen in der Reihe seien somit als ruhende Lieferungen gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 zu qualifizieren. Aufgrund des Umstandes, dass die (zumeist rumänischen) Abnehmer den Transport durchgeführt bzw. veranlasst hätten, sei im konkreten Fall die Lieferung der Beschwerdeführerin an die (zumeist rumänischen) Abnehmer (die zweite Lieferung in der Reihe) die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994. Die Lieferung der deutschen Lieferanten an die Beschwerdeführerin (die erste Lieferung in der Reihe) sei somit eine ruhende Lieferung gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994. Der Lieferort liege gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befinden würde. Somit liege hinsichtlich der ersten Lieferung in der Reihe der Leistungsort nicht in Österreich. Die Verfügungsmacht gehe in Deutschland durch Abholung durch die (zumeist rumänischen) Abnehmer der Beschwerdeführerin von den deutschen Lieferanten auf die Beschwerdeführerin über (dies natürlich nur in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht, die faktische Verfügungsmacht hätte die Beschwerdeführerin bei den strittigen Lieferungen gar nicht innegehabt, da sie nicht für den Transport verantwortlich gewesen wäre). Da die Verfügungsmacht durch Übergabe der Waren verschafft worden wäre, hätten sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht in Deutschland befunden, es würden hinsichtlich der jeweils ersten Lieferung in der Reihe nach deutschem UStG steuerbare deutsche Inlandslieferungen vorliegen.
Der Lieferort der zweiten Lieferung in der Reihe liege aufgrund der Binnenmarktregelung (lex specialis des Art 3 Abs. 8 UStG iVm Art 1 UStG) im Gebiet jenes Mitgliedsstaates, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befinde. Somit liege der Lieferort in jenem Staat, in dem die Warenbewegung geendet hätte (zumeist in Rumänien). In Österreich wäre der Lieferort hinsichtlich der zweiten Lieferung in der Reihe nie gelegen, da die Warenbewegungen nie in Österreich geendet hätten. Steuerschuldner der hierbei (zumeist in Rumänien) verwirklichten innergemeinschaftlichen Erwerbe sei gemäß Art 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Erwerber (d.h. jeweils der ausländische (zumeist rumänische) Abnehmer).
Die strittigen Lieferungen würden in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht keine Steuerbarkeiten in Österreich entfalten. Die Festsetzungen der Umsatzsteuernachforderungen 2012 bis 2014 seien gänzlich unberechtigt erfolgt.
2. Beschwerde gegen Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2011 bis 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014
Die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 würden hinsichtlich der Festsetzungen von Einkommensteuernachforderungen dem Grunde nach und der Höhe nach vollumfänglich angefochten werden. Es werde die ersatzlose Aufhebung der genannten Bescheide begehrt. Der Einkommensteuerbescheid 2014 werde (ebenso wie die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013) als Eventualbegehren angefochten für den Fall, dass der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 nicht stattgegeben werde. Hinsichtlich des Einkommensteeurbescheides 2014 werde - als Eventualbegehren - die Anerkennung der Umsatzsteuernachforderung 2014 als Betriebsausgabe begehrt (gleiches als Eventualbegehren hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013).
Die festgesetzte Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 wäre jeweils vor der Erlassung der neuen Einkommensteuerbescheide vom 6.5.2019 in richtiger Höhe festgesetzt gewesen (abgesehen von den Ausführungen des Finanzamtes in Tz. 4 und Tz. 5 des Besprechungsprogrammes vom 2.10.2018, die aber nur Änderungen mit sich bringen würden, die betraglich unwesentlich seien (Tz.4: Gewinnerhöhung 434,50 € pro Jahr, Tz. 5: Gewinnminderung 2011: 1.750,00 €) und somit bei sachgerechter Ermessensübung keine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 rechtfertigen würden).
2.1. Verfahrensrechtlicher Begründungsmangel der Bescheide 2011 bis 2013
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2.2 Fehlinterpretation des Erkenntnisses des VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274
Die Abgabennachforderungen würden zu einem großen Teil auf Betriebsausgaben basieren, die von der Amtspartei nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden wären. Kernaussage sei, dass bei der Erbringung schwer fassbarer Leistungen wie z.B. Kontaktvermittlung laut VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274, eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen Voraussetzung für die Anerkennung des Betriebsausgabenabzuges sei. Das Erkenntnis des VwGH beziehe sich auf Fälle, in denen die Vermutung bestehe, dass mit Provisionszahlungen für schwer fassbare Leistungen in Wirklichkeit verdeckte Gewinnausschüttungen in einem Konzern getätigt würden. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Provisionszahlungen an ausländische Geschäftspartner in Wirklichkeit verdeckte Gewinnausschüttungen getätigt haben würde, sei denkunmöglich, einerseits, weil sie kein Tochterunternehmen eines z.B. rumänischen Mutterkonzerns sei und auch nicht unter dem Einfluss eines z.B. rumänischen Eigentümers stehe, andererseits, weil eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Einzelunternehmerin schon aus steuerlicher Sicht denkunmöglich sei. Das Erkenntnis könne daher die Versagung des Betriebsausgabenabzuges nicht rechtfertigen. Auch bei anderen Erkenntnissen des VwGH, die für die Anerkennung des Betriebsausgabencharakters schwer fassbarer Leistungen eine konkrete und detaillierte Leistungsbeschreibung fordern würden, spiele regelmäßig die Thematik des Fremdvergleiches bei konzernmäßig verflochtenen Unternehmen eine zentrale Rolle (VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; 26.1.2012, 2009/15/0032). Diese Thematik existiere im gegenständlichen Fall nicht.
2.3 Betriebsausgabencharakter der strittigen Provisionszahlungen und Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten durch die Beschwerdeführerin
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien, seien gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Betriebsausgaben. Dass die Provisionszahlungen der Beschwerdeführerin an (zumeist rumänische) Geschäftspartner nicht betrieblich (und somit privat) veranlasst seien, würde eine unplausible Annahme sein, die seitens des Finanzamtes zu begründen sein würde.
Die Beschwerdeführerin hätte sämtliche Empfänger der Provisionszahlungen offengelegt und sei ihrer Pflicht zur Empfängerbenennung vollumfänglich nachgekommen. Der Umstand, dass manche Empfänger zum Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Zahlung möglicherweise keine gültige UID-Nummer mehr gehabt hätten, lasse für sich allein genommen noch nicht darauf schließen, dass die Ausgaben ertragsteuerlich betrachtet eine private (Mit-)Veranlassung aufweisen würden. Die korrekte steuerliche Behandlung der Provisionen durch die Provisionsempfänger (Stichwort gültige UID bzw. MIAS-System) sei eine Obliegenheit der Provisionsempfänger und könne zumindest in ertragsteuerlicher Hinsicht für die steuerliche Beurteilung der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz sein, zumal sie keinen Einflusss auf die Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten ihrer Geschäftspartner habe.
Die Europäische Kommission schreibe selbst, dass sie keine Verantwortung für die Richtigkeit der im MIAS online verfügbaren Daten übernehme, da die Daten aus nationalen Datenbanken abgerufen würden, die sich der Kontrolle der Kommission entziehen würden. Die Europäische Kommission könne nationale MwSt-Registrierungen nicht überprüfen, korrigieren, hinzufügen oder löschen. In den geprüften Jahren seien diese Daten von Rumänien und Deutschland nicht immer richitg übernommen worden. Das MIAS-System sei daher nicht als verlässliche Datenquelle zu qualifizieren.
Die Nichtabzugsfähigkeit werde auf zwei zentrale Umstände gestützt:
- Angeblich seien keine genügend ausführlichen Leistungsbeschreibungen durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden;
- Zum Teil seien die erbrachten Leistungen nicht von den ausländischen Leistungserbringern im MIAS-System erklärt worden.
Die Finanzverwaltung stütze sich hierbei auf eine nicht einschlägige Judikatur des VwGH, sodass insgesamt offen bleibe, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Finanzbehörde den Betriebsausgabencharakter der Provisionszahlungen verneine. Die Frage, ob die entsprechenden Leistungen von den ausländischen Leistungserbringern zum MIAS-System erklärt würden, sei hinsichtlich des Betriebsausgabencharakters der zugrundeliegenden Zahlungen völlig unerheblich. Die Motive für die Nichterfassung der Zahlungen im MIAS-System könnten vielfältig sein und es könne sich auch um einen Irrtum handeln oder auch um Fehler im behördlichen MIAS-System selbst. Nachdem die Provisionsempfänger lückenlos bekannt gegeben worden wären und an der Empfängereigenschaft der genannten Empfänger und Personen auch hinsichtlich der Finanzverwaltung keine Zweifel aufgezeigt worden wären, seien sämtliche Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllt.
2.4 Pauschale Kürzung des Reiseaufwandes um 1/3
Die pauschale Kürzung um 1/3 sei ohne Begründung erfolgt. Das Finanzamt nenne nicht, warum es davon ausgehe, dass ein Teil der Reise- und Fahrtspesen konkret privat veranlasst seien. Zudem werde keine Aussage darüber getroffen, welche Reise- und Fahrtspesen konkret privat veranlasst sein sollten. Auch lasse sich nicht ersehen, warum die Finanzbehörde konkret einen geschätzten Anteil von einem Drittel der geltend gemachten Reise- und Fahrtspesen als nicht abzugsfähig ansehe. Es werde bestritten, private Reise- und Fahrtspesen als Betriebsausgabe abgesetzt zu haben. Es sei völlig unklar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und Sachverhaltserhebungen die Finanzbehörde die Reise- und Fahrtspesen nicht als Betriebsausgaben zulasse.
2.5 Betriebsausgabenabzug der festgesetzten Umsatzsteuernachforderungen (Eventualbegehren)
Für den Fall, dass die Rechtsmittelinstanzen der Beschwerde hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 nicht stattgeben würden, seien die vom Finanzamt festgesetzten Umsatzsteuernachforderungen aber ertragsteuerlich als Betriebsausgaben anzuerkennen. Da das Finanzamt davon ausgehe, dass die Umsatzsteuernachforderungen zu Recht festgesetzt worden wären, würde es diese amtswegig ertragsteuerlich als Betriebsausgabe anerkennen haben müssen. Da jedoch davon auszugehen sei, dass die Umsatzsteuernachforderungen zu Unrecht festgesetzt worden wären, werde dieser Beschwerdepunkt als Eventualbegehren formuliert.
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3. Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2013
Da die festgesetzten Abgabennachforderungen hinsichtlich Einkommensteuer 2011 bis 2013 unberechtigt erfolgt seien, würden keine Differenzbeträge an Einkommensteuer gemäß § 205 Abs. 1 BAO existieren, die zu verzinsen sein würden. Somit gäbe es keinen Grund, Anspruchszinsen festzusetzen.
4. Beschwerde gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen
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5.
Antrag auf Entscheidung durch Senat und auf mündliche Verhandlung
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Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 7.7.2020 wurde die Beschwerde sämtliche oben angeführte Bescheide betreffend als unbegründet abgewiesen und auf eine zusätzliche Begründung verwiesen.
Mit Bescheidbegründung vom 7.7.2020 wurde zu den oben angeführten Beschwerdevorentscheidungen unter anderem wie folgt ausgeführt:
1.1.
Zur Begründung der Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2013
Begründungsmängel im Abgabenverfahren könnten im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Es werde klargestellt, dass sich die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 ebenso wie die entsprechenden Bescheide über die Wiederaufnahme dieser Verfahren auf die Ergebnisse der Außenprüfung (Abschlussbericht vom 23.4.2019) stützen würden.
1.2
Zum Einwand, die Involvierung in Betrugskreisläufe sei nicht nachgewiesen
…..
1.3. Zum Einwand, die Beschwerdeführerin hätte nicht gewusst, dass sie in Betrugsszenarien involviert sei und hätte dies auch nicht wissen müssen
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1.4. Zum Einwand, es werde eine Begünstigung versagt, die nicht mit jenem Umsatz in Zusammenhang stehe, mit dem sich die Beschwerdeführerin an der Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hätte
…..
1.5. Zum Einwand, dass keine Dreiecksgeschäfte vorliegen würden
Es sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, falls die Endabnehmer tatsächlich die Waren (selbst) abgeholt haben sollten, ihrerseits innergemeinschaftliche Lieferungen erbracht haben würden, bei denen die Lieferorte in den Mitgliedstaaten liegen würden, in denen die Warenbewegungen begonnen hätten. Die jeweils vorangehenden Lieferungen (an die Beschwerdeführerin) würden dann so genannte "ruhende" Lieferungen bei diesen Reihengeschäften sein, die als Inlandslieferungen in dem jeweiligen Abgangsmitgliedsstaat steuerbar (und idR auch steuerpflichtig) sein würden.
Auch die Beschwerdeführerin komme zu dem Ergebnis, dass ihre Lieferungen bei einer Warenabholung durch ihre Abnehmer grundsätzlich in den Abgangsmitgliedstaaten steuerbar sein würden, sei in ihren Ausführungen aber insofern inkonsequent, als sie nicht weiter darauf eingehen würde, dass es sich diesfalls um innergemeinschaftliche Lieferungen handle, für die sie entsprechende Steuererklärungen und ZM hätte einreichen müssen. Auch hätten ihre Lieferanten diesfalls ihr die Waren nicht steuerfrei liefern dürfen.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich innergemeinschaftliche Lieferungen erbracht haben könnte, sei sie bisher jeden Nachweis schuldig geblieben und hätte sie weder in einem der Abgangsstaaten entsprechende Steuererklärungen und ZM eingereicht, noch Unterlagen vorgelegt, mit denen sie die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen dokumentieren könne, was aber Voraussetzung für die Steuerfreiheit ihrer innergemeinschaftlichen Lieferung sei.
Vielmehr würde sie dies nunmehr im Nachhinein, ohne nachvollziehbare Unterlagen und im Widerspruch zu ihrer bisherigen Vorgangsweise aus einer Zeugenaussage ableiten. Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass sie keine innergemeinschaftlichen Lieferungen in den Abgangsstaaten, sondern vielmehr innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich erklärt hätte, gegen das Vorbringen. Auch diesen Widerspruch hätte die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht aufgeklärt.
2. Zum Einwand, die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2011 bis- 2013 sei nicht gerechtfertigt, weil die Einkommensteuer zuvor abgesehen von geringfügigen Änderungen in richtiger Höhe festgesetzt gewesen sein würde
Wie im Betriebsprüfungsbericht festgehalten würden die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer nicht nur aufgrund der Tz. 4 und Tz. 5, sondern auch aufgrund Tz. 3 und Tz. 6 des Besprechungsprogramms von den ursprünglichen Werten abweichen. Nach Ansicht des Finanzamtes würden nicht bloß geringfügige Änderungen vorliegen.
2.1. Zum Einwand, die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 6.5.2019 würden mit Begründungsmängeln behaftet sein
Begründungsmängel im Abgabenverfahren könnten im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Es werde klargestellt, dass sich die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 ebenso wie die entsprechenden Bescheide über die Wiederaufnahme dieser Verfahren auf die Ergebnisse der Außenprüfung (Abschlussbericht vom 23.4.2019) stützen würden.
2.2. Zum Einwand, das Finanzamt hätte das Erkenntnis des VwGH 15.9.2016, 2013/15/0274, falsch interpretiert, und
2.3 trotz lückenloser Bekanntgabe der ausländischen Leistungserbringer Provisionszahlungen zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt (Tz. 3 des Besprechungsprogrammes)
Weshalb die Voraussetzung der detaillierten Leistungsbeschreibung ausschließlich für konzerninterne Leistungsverrechnungen gelten solle, gehe aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Es werde auf das Erkenntnis des VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032, verwiesen, das sich auf eine Provisionszahlung an einen ausländischen Geschäftspartner beziehe.
Der Betriebsausgabencharakter der Provisionszahlungen sei zu verneinen, weil weder die Leistungen, noch die betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden wäre. Es sei diesbezüglich auch auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO zu verweisen. Demnach seien die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant seien, zu ermitteln. Die Abgabenbehörde trage zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssten, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreie dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs-und Mitwirkungspflicht. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu bereit sei bzw. eine solche unterlasse, trete die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Nach der Rechtsprechung liege eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland hätten; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht sei in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer seien. Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht.
2.4. Zum Einwand, der Reiseaufwand sie in voller Höhe anzuerkennen
Im Rahmen der Betriebsprüfung sei der Beschwerdeführerin ein umfangreicher Fragenkatalog übermittelt worden. Die Beantwortung (E-Mail vom 31.5.2016) sei lückenhaft und stichwortartig erfolgt. Hinsichtlich einiger Reisen seien Angaben gemacht worden, die weder einen Nachweis noch eine Glaubhaftmachung für Betriebsausgaben darstellen würden. Hinsichtlich mehrerer Reisen - es werde auf die Beantwortung des Fragenkataloges verwiesen - sei die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin würden zumindest zum Teil gemischte Reisen vorliegen, die betrieblichen und privaten Reiseabschnitte seien nicht klar und deutlich erkennbar, da entsprechende Aufzeichnungen nicht vorgelegt worden wären. Diesbezügliche Reiseaufwendungen würden nicht zu Betriebsausgaben führen.
Aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen sei eine genaue Feststellung der anzuerkennenden Betriebsausgaben nicht möglich. Die Betriebsprüfung hätte daher im Wege der Schätzung ein Drittel der geltend gemachten Reisekosten als nicht abzugsfähig ausgeschieden. Es liege im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen könne. Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit müsse aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gebe, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig oder ungewollt gegen ihn ausschlagen würde. Diese Unsicherheit werde unvermeidlich größer, je geringer, je dürftige Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben seien, desto weiter könne sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen (UFS 21.12.2009, RV/0533-I/06).
2.5. Zum Eventualbegehren, dass die festgesetzten Umsatzsteuernachforderungen als Betriebsausgaben anzuerkennen seien
Die Amtspartei gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenwirken mit in Rumänien handelnden Personen Umsatzsteuer in Rumänien hinterzogen hätte. Würden Abgaben vorsätzlich verkürzt, genüge die bloße Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Tatbegehung alleine noch nicht für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Abgabenverbindlichkeit (VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023). Eine Passivierung der daraus resultierenden Steuernachforderungen sei erst dann vorzunehmen, wenn die Nachforderung zumindest der Höhe nach bekannt und deren Geltendmachung hinreichend wahrscheinlich sei.
3. Zum Einwand, dass die Anspruchszinsenbeschiede 2011 bis 2013 aufzuheben seien
Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen seien an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Sie seien daher nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig sein würde.
Mit Schreiben vom 11.8.2020 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
…..
Die Finanzbehörde hätte es bisher unterlassen bzw. sei es ihr nicht gelungen, eindeutig zu klären, wer die zugrundeliegenden Warentransporte in Auftrag gegeben habe. Sie stütze sich lediglich auf Indizien aus der bisherigen umsatzsteuerlichen Gebarung der Beschwerdeführerin. Die vorliegende Zeugenaussage werde zwar von der Finanzbehörde zur Kenntnis genommen, aber auch in der Bescheidbegründung wiederum nicht entsprechend gewürdigt.
Neu sei die Darstellung der Rechtsauffassung der Finanzbehörde zur Frage der Passivierung der Umsatzsteuernachforderungen als Betriebsausgaben in den Einkommensteuerverfahren der jeweiligen Jahre. Unter Punkt 2.5. verweise die Amtspartei auf das Erkenntnis des VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023, welches einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffe. Weiters beziehe sie sich auf die Passivierung von Steuernachzahlungen bei Steuerpflichtigen, die eine Abgabenverkürzung begehen würden (dieser Sachverhalt liege nicht vor). Einschlägig sei das Erkenntnis des VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0042, aus welchem hervorgehe, dass im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellte Steuernachzahlungen sehr wohl in den Einkommensteuerveranlagungsverfahren der jeweiligen betriebsgeprüften Jahre zu berücksichtigen seien.
Mit Schreiben vom 31.1.2021 wurde durch die Amtspartei eine Stellungnahme zu obigem Vorlageantrag abgegeben.
Darin wird unter anderem wie folgt ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin verkenne die rechtliche Situation, in dem sie meine, dass die Abgabenbehörde einen Beweis, nämlich jenen, dass sie nicht befördert oder versendet habe, erbringen müsse, den die Abgabenbehörde aber gar nicht erbringen könne. Diese Beweislastumkehr sei unzulässig, es liege an der Beschwerdeführerin darzulegen, warum die von ihr erklärten Dreiecksgeschäfte entgegen der ursprünglichen zusammenfassenden Meldung nicht korrekt sein sollten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin ja auch mit der österreichischen UID-Nummer auf ihren Rechnungen aufgetreten, was nur zulässig sei, wenn der Transport nicht von den rumänischen Kunden durchgeführt würden wäre.
Es sei nicht anzuerkennen, dass ursprünglich als Dreiecksgeschäfte deklarierte Umsätze bei drohendem Verlust des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der Erwerbsteuer auf Zuruf plötzlich keine Dreiecksgeschäfte mehr sein sollten. Es sei dahingehend nichts vorgelegt worden, lediglich behauptet. Besonders schwer wiege in diesem Zusammenhang auch, dass bis heute, also beinahe 4 Jahre nach der ersten niederschriftlichen Vernehmung durch die Steuerfahndung und den dargelegten Verdachtsmomenten weder die Zusammenfassenden Meldungen, noch die zugrundeliegenden Rechnungen berichtigt worden wären. Es sei dementsprechend festzustellen, dass die Prüfung alles Zumutbare unternommen hätte, um die entsprechende Sachlage aufzuklären, die Beschwerdeführerin ihrerseits aber nur mangelhaft mitgewirkt hätte.
Hinsichtlich der monierten Nichtberücksichtigung der Zeugenaussage sei festzuhalten, dass diese sehr wohl in freier Beweiswürdigung berücksichtigt worden wäre. Zeugin hätte nichts zur Klärung der beauftragen Versendung oder Beförderung beitragen können, da sie selbst ausgesagt hätte, dass sie nicht dabei gewesen wäre, wenn das ausgemacht worden wäre. Generell wäre in der Niederschrift festzustellen, dass Zeugin nicht in den operativen Geschäftsbetrieb eingebunden gewesen wäre, sondern die Buchhaltung geführt hätte. Sie hätte bei jeder einzelnen Firma angegeben, dass sie weder die Kontaktpersonen kennen würde noch mit jemandem von der Firma gesprochen hätte, da sie nicht rumänisch spreche. Wie sie dann wahrgenommen hätte, dass die Beförderung von den Rumänen organisiert und durchgeführt worden wäre, könne nicht nachvollzogen werden. In freier Beweiswürdigung hätte der Behauptung, dass die Beförderungen von den Kunden der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sein sollten, keine Aussagekraft beigemessen werden können.
Mit Vorlagebericht vom 24.2.2021 wurde die oben angeführte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Im Zuge einer Außenprüfung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in Betrugskreisläufe eingebunden gewesen wäre und das auch gewusst hätte. Aufgrund der Verwendung der österreichischen Umsatzsteueridentifikationsnummer gelte der Erwerb gemäß Art 3 Abs. 8 UStG solange als in Österreich bewirkt, bis der Erwerber nachweise, dass der Erwerb in jenem Mitgliedstaat besteuert worden wäre, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befinde. Die Begünstigungsvorschrift des Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 könne aufgrund der Involvierung in Mehrwertsteuerbetrug nicht zur Anwendung kommen.
Des weiteren seien Provisionszahlungen und Reiseaufwand zum Teil nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden.
Hinsichtlich der im Vorlageantrag vorgebrachten Ergänzungen werde für die Punkte 1 bis 4 (Beweisergebnisse, Parteiengehör, Verurteilungen und Mitwirkungspflicht) auf die Stellungnahme der Steuerfahndung vom 31.1.2021 verwiesen.
Das Finanzamt gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenwirkung mit den in Rumänien handelnden Personen Umsatzsteuer in Rumänien hinterzogen habe. Die Kenntnis eines Täters über die Tatbegehung allein sei nicht ausreichend für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Verbindlichkeit (VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023). In anderen Fällen würde der Bilanzansatz im Wurzeljahr zu berichtigen sein. Es werde darauf hingewiesen, dass die Nachforderung erklärungsgemäß im Jahr 2017 als Rückstellung berücksichtigt worden wäre.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 11.6.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:
"1.
Die Strafanzeige in Rumänien betreffend ***3*** in deutscher Übersetzung ist einzureichen.
Hat die Strafanzeige zu einem Strafverfahren bzw. einer Verurteilung geführt? Diesbezügliche Unterlagen wären zu übermitteln.
2.
Wurden von Ihnen steuerfreie ig. Lieferungen in den Lieferantenländern erklärt? Diesbezügliche Nachweise wären einzureichen. Wurden die Lieferungen nun in die ZM aufgenommen?
3.
Wurden die Lieferanten von den sich laut Ihren Eingaben "geänderten Tatsachen" informiert? Nachweise darüber sind einzureichen. Wurden von den Lieferanten die Rechnungen korrigiert? Wenn ja, sind diese zu übermitteln.
4.
Wurden die nunmehr von den Lieferanten in den jeweiligen Ländern zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge von Ihnen zivilrechtlich rückgefordert? Korrespondenz und Nachweise darüber sind einzureichen."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 11.6.2024 an die Amtspartei wurde wie folgt ausgeführt:
"1.
Laut Aktenlage liegen für folgende Bescheide Fristverlängerungsansuchen betreffend Beschwerdefrist vor:
Anspruchszinsen 2011, Einkommensteuer 2011 bis 2014, Umsatzsteuer 2011 bis 2014.
Die Anspruchszinsenbescheide 2012 und 2013 sowie die Wiederaufnahmebescheide im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 betreffend ist kein solches Fristverlängerungsansuchen übermittelt worden.
Falls derartige Ansuchen existieren, wären diese nachzureichen.
Mit Bescheid vom 11.6.2019 wurde die Frist zur Einbringung einer Beschwerde verlängert betreffend Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014, Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2013 und Bescheide betreffend Säumniszuschlägen 2013 bis 2015. Die Beschwerde im Hinblick auf die Säumniszuschläge wurde dem Bundesfinanzgericht nach Aktenlage nicht vorgelegt.
Sie werden aufgefordert, diese Widersprüche aufzuklären.
2.
Laut Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 wurden zwei Anfragen an den bundesweiten Fachbereich gerichtet. Die Anfragen samt Antworten wären einzureichen.
3.
In der Beschwerdeschrift vom 19.6.2019 wird Bezug genommen auf die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag, weshalb diese Beschwerde nachzureichen wäre.
4.
In der Niederschrift zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19.4.2017 wird auf eine ältere Niederschrift über eine solche Einvernahme verwiesen. Diese wäre einzureichen.
5.
Das unter anderem im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 zitierte Auskunftsersuchen an die rumänischen Behörden und die diesbezügliche Antwort vom 29.5.2018 betreffend ***3*** sind einzureichen.
6.
In einer E-Mail vom 27.4.2019 an die Beschwerdeführerin wurde eine Auflistung von 399 Lieferungen versendet. Bilden diese Lieferungen die Basis für die Zurechnung laut Betriebsprüfungsbericht?
Existieren für einen Teil der Lieferung konkrete Beweise, dass die Beförderung/Versendung durch die Beschwerdeführerin vorgenommen oder beauftragt wurde? Wenn ja, sind diese einzureichen und den Lieferungen zuzuordnen.
7.
Der vorgelegten E-Mail Kommunikation ist eine Kati/Katy ***22*** zu entnehmen. Handelt es sich dabei um die Beschwerdeführerin oder gab es weitere Personen, die für sie tätig geworden sind?
8.
Die im Betriebsprüfungsbericht vom 23.4.2019 angeführten Unterschiedlichkeiten in den Auftragsbestätigungen betreffend ***3*** sind zu erläutern und die diesbezüglichen Schriftstücke vorzulegen.
9.
Schätzung Reisekosten
§ 184 BAO lautet wie folgt:
Abs. 1
Soweit die Abgabenbehörde Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Abs. 3
Zu schätzen ist ferner, wenn der abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist es, den Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (für viele VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; Ritz, BAO7, § 184 Rz 3).
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, BAO7, § 184 Rz 12).
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083; 20.4.2004, 2001/13/0204).
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100163/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100163.2021
- Stammnummer
- 146971
- Gültig
- 10.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF