Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100163/2021
Ein Dreiecksgeschäft iSd Art. 25 UStG 1994 liegt nicht vor, wenn der Empfänger die Abholung der Waren beim Lieferer veranlasst hat - Reihengeschäft iSd § 3 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100163/2021vom 10.02.2025Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, vertreten durch Stb., AdresseStb., über die Beschwerde vom 19.6.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 6.5.2019 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2011 bis 2013, Einkommensteuer 2011 bis 2014, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 und 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014 und Anspruchszinsen 2011 bis 2013
I.
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 werden aufgehoben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer 2014 sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013, den Einkommensteuerbescheid 2014 sowie die Anspruchszinsenbescheide 2011, 2012 und 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
II.
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Die Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache wird an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Für die Jahre 2011 bis 2013 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Aus dem diesbezüglichen Abschlussbericht vom 23.4.2019 geht unter anderem folgendes hervor:
1. Allgemeines
Das Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 und die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 11.12.2018 seien Bestandteil des Berichtes.
2. Zusammenfassung Sachverhalt
Eine genaue Darstellung sei dem Besprechungsprogramm zu entnehmen
…..
b. Sachverhalt zu ***3***
Die von der rumänischen Steuerverwaltung übermittelten Unterlagen zu den Auftragsbestätigungen der Beschwerdeführerin würden tatsächlich im Erscheinungsbild von jenen Abweichen, die bisher in der Prüfung vorgelegt worden wären. Es sei dazu auch von der Beschwerdeführerin Strafanzeige in Rumänien gestellt worden.
Die genauen Umstände zu diesem Sachverhalt seien auf Grund der Argumentation der Beschwerdeführerin nun weiter unklar.
Es hätte für die ***3*** keinen feststellbaren Grund gegeben, die Rechnungen und Auftragsbestätigungen zu fälschen. Es hätte aber aufgrund der übermittelten Transportpapiere festgestellt werden können, dass die diesen Lieferungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte großteils denselben 6 dubiosen Unternehmen in Rumänien zuzuordnen seien.
Es sei nachvollziehbar, dass die diesen Transportleistungen zu Grunde liegenden Lieferungen an dieselben Betrugsunternehmen gegangen seien, die auch in diesem Prüfungsverfahren festgestellt worden wären. Dies stelle eine weitere Unklarheit dar, die im Zuge der Betriebsprüfung trotz enormen Prüfungsaufwandes nicht aufgeklärt hätte werden können.
Diese Unklarheiten würden nichts an den abgabenrechtlichen Würdigungen ändern können und dahingehende weitere Ermittlungen würden keinen weiteren Einfluss auf die Bemessungsgrundlagen der Bescheide haben. Damit würde ein weiteres Zuwarten oder ein weiteres Ermitteln zu diesen Sachverhalten nicht zweckmäßig sein.
…..
Zeugin hätte angegeben, dass sie nicht wisse, wie die Beschwerdeführerin zu ihren Kunden gekommen sei, sie die genauen Umstände zu den Abholungen nicht sagen könne, da sie nicht dabei gewesen wäre und sie sich an keine Diskussionen erinnern könne, wer den Transport beauftragt habe.
Sie hätte keine Angaben dazu machen können, wer die Transporte veranlasst hätte. Die Organisation eines Transportes sei für die Beurteilung nicht maßgeblich.
…..
Es sei die Verpflichtung des Unternehmers darzulegen, wer den Transport veranlasst habe, nicht die der Abgabenbehörde.
…..
8. Wiederaufnahme des Verfahrens
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume seien Feststelllungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen würden:
Einkommensteuer 2011 bis 2013: Tz. 2, Tz. 3, Tz. 4, Tz. 5 sowie Tz. 6 des Besprechungsprogrammes vom 2.10.2018.
Umsatzsteuer 2011 bis 2013: Tz. 1 sowie Tz. 5 des Besprechungsprogrammes vom 2.10.2018.
Die Wiederaufnahme erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Es könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der iSd § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung wäre dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen. Durch die Prüfung der Jahre 2011 bis 2013 hätten sich Sachverhalte ergeben, die bei Bescheiderlassung der Abgabenbehörde nicht bekannt gewesen wären und die eine Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 notwendig gemacht hätten.
Aus dem Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 geht unter anderem folgendes hervor:
1. Lieferungen an betrügerisch agierende Unternehmen in Rumänien
1.1. Allgemeines
…..
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der einzelnen Geschäftsfälle sei es unabdingbar zu wissen, wer in zivilrechtlicher Betrachtungsweise die Versendung oder Beförderung veranlasst habe. Zu diesem Zwecke sei der steuerlichen Vertretung mit 27.4.2017 eine Aufstellung von 399 Lieferungen der Beschwerdeführerin übermittelt worden, bei welchen diese Frage der Beförderung und Versendung zu klären sei.
…..
Aufgrund der Nichtmitwirkung bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen und durch das Bestreiten des Sachverhaltes aus dem Zwischenbericht durch die Beschwerdeführerin wäre in weiterer Folge die Geschäftsbeziehung zu der Transportfirma ***3*** genauer zu untersuchen gewesen. Zu diesem Zweck sei ein Auskunftsersuchen an die rumänischen Behörden geschickt worden, das schlussendlich mit 29.5.2018 von den rumänischen Behörden bei der Steuerfahndung beantwortet eingelangt wäre. In den dazugehörigen Belegen der rumänischen Transportfirma wäre der Geschäftskontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma ***3*** entgegen ihrer Behauptung in der Stellungnahme plausibel und nachvollziehbar bestätigt worden, sodass von einer Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse.
1.2. Prüfungsverlauf
…..
1.2.5. Zu Auskunftsersuchen an die rumänische Abgabenbehörde bezüglich des Transportunternehmens ***3***
Dieses Auskunftsersuchen hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Darstellung doch genau jene Leistungen von der ***3*** bezogen hätte, die diese in ihren zusammenfassenden Meldungen in Rumänien angegeben hätte.
…..
1.6. Feststellungen zum Sachverhalt
…..
1.6.2. Grundlagen zur umsatzsteuerlichen Qualifikation
Alle betroffenen Umsätze an die unter Punkt 1.2.1, Nummern 1-17, angeführten Unternehmen seien von der Beschwerdeführerin als Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften gemeldet worden. Niederschriftlich hätte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht mehr genau sagen könne, bei welchen Lieferungen sie selbst transportieren hätte lassen und bei welchen die Kunden selbst abgeholt hätten. Im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass die rumänische Firma ***3*** im Zeitraum 2012 und 2013 sonstige Leistungen an die Beschwerdeführerin in Höhe von 110.000,00 € gemeldet hätte, ohne dass diese als Betriebsaufwand von ihr geltend gemacht worden wären.
Für die umsatzsteuerliche Würdigung des Dreiecksgeschäftes sei es unabdingbar zu wissen, wer befördert oder versendet habe. Dies deshalb, da die ruhende Lieferung immer die Lieferung vom Erwerber an den Empfänger sein müsse, hier von der Beschwerdeführerin aus AT zum Empfänger aus RO oder BG. Befördere oder versende nämlich der Letzte in dieser Lieferkette (RO oder BG) komme es zu einem Scheitern des Dreiecksgeschäftes, da die Verfügungsmacht dem RO somit beim Lieferanten verschafft werde (hier DE, NL oder BE). Gleichzeitig komme es dann zu einer innerstaatlichen Lieferung im Abgangsstaat, womit in DE, NL oder BE die Umsatzsteuer vorzuschreiben sein würde.
Da weder die Beschwerdeführerin, noch ihre Kunden in Rumänien und Bulgarien Transporteuer seien, sei davon auszugehen, dass die Ware nicht befördert, sondern versendet worden wäre. Bei einer Versendung sei der Transport idR dem Unternehmer zuzurechnen, der einen anderen (dritten) Unternehmer (z.B. Frachtführer oder Spediteur) damit beauftrage, für ihn den Transport- bzw. Beförderungsvorgang durchzuführen oder den Transport- bzw. Beförderungsvorgang durch einen weiteren Unternehmer zu organisieren (Besorgen). Wesentlich sei hier, dass der Unternehmer der Leistungsempfänger der vom Frachtführer oder Spediteur erbrachten Beförderungsleistung sei.
Die Beschwerdeführerin hätte niederschriftlich angegeben, dass die Versendungen der Waren über das Kennzeichen der transportierenden LKWs nachvollziehbar sein müsse. Trotz intensiver Bemühungen der Steuerfahndung hätte eine Zuordnung nicht auf diese Weise getroffen werden können. Durch die getrennte Ablage von Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen und Transportrechnungen (auf denen zum allergrößten Teil die LKW-Nummern und der Lieferzeitraum nicht ersichtlich seien), sei die Zuordnung der Lieferungen anhand der Buchhaltung nicht in angemessener Zeit möglich und in den meisten Fällen sogar gänzlich unmöglich.
Die Beschwerdeführerin hätte vorgebracht, dass weder ihr noch Zeugin das Unternehmen ***3*** bekannt sei. Aufträge an dieses Unternehmen seien nicht erfolgt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Unternehmen angeblich in den Jahren 2012 und 2013 "sonstige Leistungen an die Beschwerdeführerin in der Höhe von ca. 110.000,00 €" gemeldet haben solle.
Die rumänischen Behörden hätten jedoch bestätigt, belegt mit umfangreichem Belegmaterial, dass die Leistungen genauso stattgefunden hätten, wie dies im MIAS-System gemeldet worden wäre.
Es sei nur dadurch erklärbar, dass verschleiert hätte werden sollen, dass die Beschwerdeführerin, wie zunächst von ihr bekannt gegeben, die Transporte veranlasst hätte. Im ganzen Prüfungsverlauf sei kein einziges Dokument vorgelegt worden, das den Transport durch einen ihrer Kunden belegen würde. Lediglich der Verweis auf das von ihr erstellte CMR, dass die Ware Ex-Work abzuholen sei, sei vorgebracht worden.
Aufgrund der oben dargestellten Umstände könne diesem Schriftstück keine große Beweiskraft zugemessen werden, da die Steuerfahndung davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin gewusst hätte, dass sie Waren in einen Betrugskreislauf liefere. Dies unter anderem deshalb, da die übermittelten Unterlagen bezüglich der Firma ***3*** belegen würden, dass beinahe alle Fahrten an die oben zitierten Betrugsfirmen gegangen wären.
Sei aber die Beschwerdeführerin diejenige Unternehmerin gewesen, die die Warenbewegungen veranlasst hätte und seien die Waren nicht von den Kunden abgeholt worden, würden sachverhaltsmäßig Reihengeschäfte vorliegen, für die die Dreiecksgeschäftsregelung grundsätzlich anwendbar sein könne.
Beispielhaft wurden Unterlagen der rumänischen Behörden beigelegt, die einen Transportauftrag der Beschwerdeführerin an die ***3*** samt Rechnung beinhalten.
1.6.4. Zusammenfassung Sachverhalte
Zu dem oben nachvollzogenen Geschäftsfall könne nun festgestellt werden:
…..
Den Auftrag für diese Transportleistung hätte die Beschwerdeführerin gegeben. Der Leistungsgegenstand wäre ein Transport von Hannover nach Bukarest und weiter nach ***4*** gewesen.
….
Da die ***3*** die Transportleistung für die Beschwerdeführerin erbracht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie über diese Leistung auch das CMR von der Firma ***3*** bekommen habe.
…..
Die Beschwerdeführerin hätte
….
den Transport organisiert, diesen aber nicht in der Buchhaltung aufscheinen lassen und die Transportleistungen vorsätzlich bestritten.
Sie hätte die Firma ***3*** bar bezahlt. Entweder sie wäre in Rumänien gewesen und hätte vor Ort gesehen, wie die Vorgänge rund um das Betrugsnetzwerk gewesen wären oder die betrügerischen Unternehmen hätten die Bezahlung für sie übernommen. Dies stehe im Widerspruch zur Stellungnahme.
…..
Sie hätte Dreiecksgeschäfte erklärt, keine Unterlagen zu den dazugehörigen Transporten vorlegen können und gehe nun selbst von gescheiterten Dreiecksgeschäften aus.
Die Beschwerdeführerin hätte ihre Unterlagen nicht so aufbewahrt, dass nachvollzogen werden könne, welche Eingangsrechnung zu welcher Ausgangsrechnung gehöre und wer schlussendlich befördert hätte. Es sei de facto nicht möglich zu prüfen, wo der Ort der Lieferung sei.
…..
1.7. Rechtliche Würdigung
1.7.1. Dreiecksgeschäft
Allgemeines:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dreiecksgeschäftsregelung iSd Art. 25 UStG 1994 sei das Vorliegen eines Reihengeschäftes mit drei Beteiligten in drei verschiedenen Mitgliedstaaten der EU, bei dem die Warenbewegungen der ersten Lieferung zugeordnet werden müsse.
Von einem Reihengeschäft sei dann auszugehen, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen würden, bei denen dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelange.
Zu beachten sei, dass
- die Umsätze (gedanklich) zeitlich hintereinander stattfinden würden;
- der Orte der einzelnen Umsätze jeder für sich bestimmt werden müsse und
- nur für einen Umsatz in der Reihe der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt werden könne (vgl. EuGH. 6.4.2006, Rs C-245/04, EMAG Handel Eder) und es sich daher nur bei einer der Lieferungen im Reihengeschäft um eine so genannte "bewegte" Lieferung handeln könne, die auch eine grenzüberschreitende innergemeinschaftlicher Lieferung sein könne.
Nach vorherrschender Ansicht sei dann die erste Lieferung in einem Reihengeschäft die so genannte "bewegte" Lieferung, wenn die Warenbewegung durch den ersten oder den zweiten Unternehmer veranlasst werde. Alle andere Lieferungen seien so genannte "ruhende" Lieferungen, für die der Ort der Lieferung danach bestimmt werde, wo die Warenbewegung ende.
Werde die Warenbewegung durch den letzten Unternehmer im Reihengeschäft veranlasst, sei die Lieferung an diesen Unternehmer die so genannte "bewegte" Lieferung, die gegebenenfalls vorgelagerten Lieferungen die so genannten "ruhenden" Lieferungen.
Bei einem Reihengeschäft, für das allenfalls die Dreiecksgeschäftsregelung zur Anwendung gelangen könne, müsse der erste Unternehmer in der Reihe eine innergemeinschaftliche Lieferung an den mittleren Unternehmer (den so genannten Erwerber) erbringen, die bei diesem zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in jenem EU-Mitgliedstaat führe, in dem die Warenbewegung ende. Dies müsse regelmäßig der Mitgliedstaat sein, in dem der dritte Unternehmer in diesem Reihengeschäft (der so genannte Empfänger) die Ware erhalten solle und in dem er idR auch ansässig oder zur Umsatzsteuer erfasst sei. Die an die innergemeinschaftliche Lieferung anschließende Lieferung des zweiten Unternehmers (des Erwerbers) an den dritten Unternehmer (den Empfänger) sei die so genannte "ruhende" Lieferung, die im Bestimmungsland steuerbar und idR auch steuerpflichtig sei.
Wegen des innergemeinschaftlichen Erwerbes und der steuerpflichtigen Lieferung im Bestimmungsland müsse sich der Erwerber in diesem Land registrieren lassen und seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.
Zur Vermeidung diese steuerrechtlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland sei die Dreiecksgeschäftsregelung als Vereinfachungsvorschrift geschaffen worden: Danach könne der Erwerber gegenüber seinem Lieferanten unter einer anderen UID als der des Bestimmungsmitgliedsstaates auftreten. Er müsse eine Rechnung an den Empfänger legen, in der dieser zum Steuerschuldner für die Lieferung des Erwerbers an ihn bestimmt werde und auf das Dreiecksgeschäft hingewiesen werde und eine Zusammenfassende Meldung mit der Indikation Dreiecksgeschäft einreichen.
Der durch die Verwendung einer anderen UID als der des Bestimmungslandes bewirkte innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994) gelte beim Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen als besteuert.
1.7.2. Vorliegen von Dreiecksgeschäften iSd Art. 25 UStG 1994
Die Beschwerdeführerin hätte durch Einreichung entsprechender Zusammenfassender Meldungen sowie entsprechende Rechnungslegung gegenüber ihren Abnehmern zum Ausdruck gebracht, solche Dreiecksgeschäfte iSd Art. 25 UStG 1994 erbracht zu haben. Zudem sei die gegenüber ihren Lieferanten unter ihrer österreichischen UID aufgetreten.
Demgegenüber werde nunmehr aber bestritten, dass bei den hier zu beurteilenden Reihengeschäften die Lieferungen an die Beschwerdeführerin die bewegten Lieferungen seien, und vorgebracht, dass die Waren von den Abnehmern abgeholt worden wären. Würde dies der Fall sein, würde die Dreiecksgeschäftsregelung von vornherein nicht anwendbar sein.
Zu klären sie daher,
- ob nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt überhaupt Reihengeschäfte vorliegen würden, für die allenfalls die Dreiecksgeschäftsregelung zur Anwendung gelangen könne und
- ob gegebenenfalls die innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994, die die Beschwerdeführerin durch die Verwendung ihrer österreichischen UID bewirkt habe, als besteuert gelten würden.
…..
Es sei von entscheidender Bedeutung, zu ermitteln, wer tatsächlich die Beförderung veranlasst habe, nur könne auf Grund der mangelhaften Unterlagen der Beschwerdeführerin und ihrer sich widersprechenden Auskünfte eine solche Prüfung nicht mehr durchgeführt werden. Es sei de facto nicht mehr möglich zu ermitteln, wo in welchem Beförderungsfall der Lieferort gelegen wäre. Da keine Unterlagen vorliegen würden, wer bei welcher Fahrt nun tatsächlich die Versendung in zivilrechtlicher Betrachtungsweise beauftragt hätte, müsse in freier Beweiswürdigung festgestellt werden, wem die Versendungen zuzurechnen seien.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes könnten für das Vorliegen oder nicht Vorliegen von Reihengeschäften, auf die die Dreiecksgeschäftsregelung iSd Art. 24 UStG 1994 angewendet werden könne, folgende Hinweise/Beweise festgestellt werden:
Hinweise für Reihengeschäfte, für die Art. 25 UStG 1994 allenfalls anwendbar sei:
- Eigene Erklärung der Beschwerdeführerin;
- Keine Umsatzsteuerberichtigung durch die Beschwerdeführerin;
- Interesse der Lieferanten an einer Abholung der Beschwerdeführerin;
- Formulare der Firma ***5***, auf denen die sich bei jedem Geschäftsfall vom Abholer bestätigen lasse, dass sie "im Namen des Kunden" (also der Beschwerdeführerin) und "nicht im Namen des Kunden des Kunden" (also der rumänischen Firma) abholen würde;
- Nachgewiesene Transportleistungen, die nicht im Rechenwerk erfasst worden wären und die belegen würden, dass die Beschwerdeführerin die Transporte beauftragt hätte;
- Dargestellte obige Lieferungen bzw. der ***3***, in der die Beschwerdeführerin befördern hätte lassen;
- Keine Möglichkeit, auf Grund der Buchhaltungsunterlagen das Gegenteil festzustellen und somit vom Bescheid abzuweichen;
- Meldungen des Transportunternehmens ***3*** über sonstige Leistungen an die Beschwerdeführerin im MIAS und entsprechende Bestätigungen der rumänischen Steuerverwaltung.
Hinweise für Reihengeschäfte, für die Art. 25 UStG 1994 nicht anwendbar sei:
- Behauptung der Beschwerdeführerin;
- Vermerk EXW auf Rechnungen;
- Aussage der nicht in diese Entscheidungen involvierten Mitarbeiterin Zeugin.
Die Beschwerdeführerin stelle sich zurzeit auf den Standpunkt, dass auf die Reihengeschäfte, an denen sie beteiligt gewesen wäre, die Dreiecksgeschäftsregelung nicht anwendbar sei, da es sich bei den Lieferungen an sie nicht um die "bewegten" Lieferungen gehandelt hätte, sondern um die "ruhenden". Diesfalls würde das Auftreten unter ihrer österreichischen UID mangels innergemeinschaftlicher Lieferung an sie nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 führen. Dies solle dadurch belegt werden, dass sie keine Unterlagen dazu vorlege, die aber nur sie vorlegen könne. Wenn nun behauptet werde, dass sich die Kunden der Beschwerdeführerin die Waren direkt bei den Erstlieferanten abgeholt hätten und deswegen die innergemeinschaftlichen Erwerbe aufgrund der Verwendung der österreichischen UID in Österreich zu verneinen sei, aber kein einziger Beweis dazu vorgelegt werde, könne einem solchen Ansinnen nicht Folge geleistet werden.
Unter sorgfältiger Abwägung aller vorhandenen Beweismittel könne die Steuerfahndung zu keiner anderen Würdigung kommen, als dass Sachverhalte vorliegen würden, auf die die Dreiecksgeschäftsregelung anwendbar sein könne, und somit auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin versenden hätte lassen und damit die Warenbewegung veranlasst hätte, zutreffend sei. Es hätte bei keiner einzigen Fahrt festgestellt werden können, dass jemand anderer den Beförderungsauftrag erteilt hätte. Im Gegenteil, es hätte sogar nachgewiesen werden können, dass die Beschwerdeführerin bei einem Fall den Beförderungsauftrag erteilt hätte, obwohl sie versucht hätte, diesen Geschäftskontakt zu verschleiern. In freier Beweiswürdigung werde festgestellt, dass Dreiecksgeschäfte gemäß Art. 25 UStG 1994 vorliegen würden.
1.7.3. Reihengeschäfte mit vier Beteiligten
Soweit davon auszugehen sei, dass die Warentransporte nicht an die Kunden der Beschwerdeführerin, sondern unmittelbar an deren Abnehmer durchgeführt worden wären, würden Reihengeschäfte mit vier Beteiligten vorliegen.
Diesfalls sei eine Dreiecksgeschäftsregelung von vornherein ausgeschlossen, sodass für diese Reihengeschäfte die allgemeinen Besteuerungsvorschriften zur Anwendung gelangen würden. Das bedeute, dass die Lieferungen der Erstlieferanten an die Beschwerdeführerin die "bewegten" innergemeinschaftlichen Lieferungen seien, die bei dieser zu innergemeinschaftlichen Erwerben in den Bestimmungsländern führen würden und alle nachgelagerten Lieferungen ebenfalls in den Bestimmungsländern der Besteuerung unterliegen würden.
In diesem Fall führe die Verwendung ihrer österreichischen UID bei der Beschwerdeführerin jedenfalls zu innergemeinschaftlichen Erwerben iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994. Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 bleibe unanwendbar. Zudem bestehe für die innergemeinschaftlichen Erwerbe kein Recht auf Vorsteuerabzug. Diese innergemeinschaftlichen Erwerbe würden erst dann entfallen, wenn die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in jenen Mitgliedstaaten, in denen die Warenbewegungen geendet hätten, nachgewiesen worden wären.
1.7.4. EuGH 18.12.2014, Rs C-131/13
Gemäß Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 gelte der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 auf Grund der Verwendung der österreichischen UID unter den dort angeführten Voraussetzungen als besteuert.
Aus der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH ergebe sich daher, dass dem Unternehmer das Recht auf Inanspruchnahme einer Begünstigungsvorschrift zu versagen sei, wenn er gewusst hätte oder wissen hätte müssen, dass es sich bei den gegenständlichen Lieferungen um Lieferungen in Betrugskreisläufe handle.
1.7.5. Würdigung "wusste oder hätte wissen müssen"
…..
1.8. Würdigung der Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.10.2017
1.8.1. Vernehmung Zeugin
Zeugin gebe selbst an, dass sie bei den Vereinbarungen nicht dabei gewesen wäre und sie es deshalb nicht genau sagen könne. Sie wäre in diesen Prozess nicht eingebunden gewesen, wäre sie das gewesen, würde sie etwa auch die Transportaufträge ***3*** kennen müssen.
1.8.2. Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 18.10.2017 - Kenntnis der ***3***
Dass ihr diese Firma nicht bekannt sei, sei eine Schutzbehauptung.
1.8.3. Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 18.10.2017 - EuGH 26.7.2017, RS C-386/16
Der in der Stellungnahme angeführte Sachverhalt liege nicht vor. Alle bisher vorliegenden Unterlagen würden darauf hinweisen, dass die (Erst-)Lieferanten nicht gewusst hätten, dass die Waren bereits weiterveräußert worden wären. Und das aus einem ganz einfachen Grund: Die Lieferanten wären sich bewusst gewesen, dass in so einem Fall ihre Lieferungen an den Abnehmer (Beschwerdeführerin) in den Abgangsstaaten (in diesen Fällen DE, BE und NL) steuerbare und steuerpflichtige "ruhende" Lieferungen seien und dann keine "bewegten" innergemeinschaftlichen Lieferungen vorliegen würden. Dies ergebe sich z.B. auch daraus, dass sich das Unternehmen ***5*** sogar schriftlich versichern bzw. bestätigen lasse, dass die Beschwerdeführerin die Ware abhole und nicht ihr Kunde.
Im Übrigen könne aus dem EuGH-Urteil Rs C-386/16, Toridas UAB, gerade nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei Reihengeschäften, bei denen der mittlere Unternehmer (Zwischenerwerber) für die Warenbewegung verantwortlich sei, diese der zweiten Lieferung zugeordnet werden könne, wenn die Waren bereits vor Beginn der Warenbewegung an den letzten Abnehmer veräußert worden wären und der erste Lieferant vom mittleren Unternehmer darüber informiert worden wäre. Dies nämlich deswegen, weil der EuGH in seiner Entscheidung offengelassen habe, auf Grund welcher konkreten Umstände er dort zur Auffassung gelangt sei, dass bzw. wann die Lieferungen stattgefunden hätten. So verweise er in Rn. 38 ohne weitergehende Differenzierung nur auf die Angaben in der Vorlageentscheidung. Zudem qualifiziere er die Erstlieferungen nur unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht als innerstaatliche Lieferungen, ohne jedoch näher auszuführen, welche Überprüfungen er für erforderlich erachte.
Bei Reihengeschäften, bei denen die Warenbewegung von einem Zwischenerwerber veranlasst werde, werde die Warenbewegung der Lieferung an diesen Zwischenerwerber zugeordnet, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen würden, die eine Zuordnung der Warenbewegung zur zweiten Lieferung rechtfertigen würden (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0107).
Aus EuGH RS C-386/16, Toridas UAB, könne daher nichts gewonnen werden. Darüber hinaus werde die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur keine Unterlagen vorgelegt hätte, die eine Zuordnung der Warenbewegung zur zweiten Lieferung rechtfertigen hätten können, sondern überhaupt keine Nachweise darüber, wer nun tatsächlich die Waren in zivilrechtlicher Hinsicht habe transportieren lassen.
Das bloße Behaupten, dass die bisher abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen falsch seien, ohne näher Angaben zu machen, aus welchem Grund dies der Fall sein solle oder diesbezügliche Unterlagen oder Ähnliches vorzulegen, könne zu keiner Änderung der für die Bescheiderlassung maßgeblichen Umstände führen. Der Vermerk "EXW" auf CMR-Papieren würde auch dann für eine Neubeurteilung der Umsätze nicht ausreichen, wenn es sich nicht um Lieferungen an in Betrug involvierte Unternehmen gehandelt hätte.
Zudem müsse die Steuerbehörde nicht das Nichtvorliegen des von ihr behaupteten Sachverhaltes beweisen, wenn sie selbst keine Angaben zum ihrer Ansicht nach maßgeblichen Sachverhalt mache, mit denen die Steuerbehörde sich allenfalls auseinandersetzen könne.
1.8.4. Kontrollpflichten der Steuerbehörden, Verletzung der Sorgfaltspflicht
…..
1.8.5. Gültigkeit Italmoda
…..
1.9. Höhe der getätigten Lieferungen
…..
In Summe würde die Summe der Nettolieferungen, die zu einer Nachforderung Erwerbsteuer in Höhe von 411.000,81 € führen würden, in den Jahren 2011 bis 2013 4,110.008,10 € betragen.
2. Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung
2.1. Nichtzuordenbarkeit der Transporte
Auf Grund des Ablagesystems sei es in angemessener Zeit nicht möglich festzustellen, welchen Lieferungen die verbuchten Transportleistungen zuzuordnen seien. In vielen Fällen sei dies gänzlich unmöglich. Durch die getrennte Ablage von Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen und Transportrechnungen sei es nicht möglich, diese in Zusammenhang zu bringen. Dies umso mehr dadurch, dass die Transportrechnungen oftmals Sammelrechnungen seien, die Detaildaten zur abgerechneten Leistung nur sehr rudimentär beinhalten würden. Dadurch sei es auch nicht möglich, die in der Buchhaltung vorhandenen Transportleistungen den einzelnen Lieferungen zuzuordnen.
Diese Zuordnung sei aber unabdingbar für die Beurteilung der Steuerbarkeiten nach dem UStG. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass es offensichtlich auch der Beschwerdeführerin selbst unmöglich gewesen wäre, diese Zuordnung zu treffen, da trotz mehrmaliger Aufforderung und Vorbearbeitung durch die Steuerfahndung eine Liste mit 399 Lieferungen nicht an die Steuerfahndung bearbeitet zurückgegeben werden hätte können.
2.2. Nichterfassung von Betriebsausgaben
Aufgrund einer Auskunft der rumänischen Behörden sei festgestellt worden, dass Aufwendungen der ***3*** iHv cirka 110.000,00 € nicht in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin erfasst worden wären. Dies stelle einen schweren Buchhaltungsmangel dar. Auf Grund der festgestellten Sachverhalte rund um die Transporte könne dadurch endgültig nicht mehr festgestellt werden, ob die verbuchten Aufwendungen Transporte überhaupt für das Unternehmen ausgeführt worden wären und welche weiteren Transportleistungen ebenfalls nicht in den Büchern erfasst worden wären. Genauso wenig könne endgültig beurteilt werden, ob alle Erlöse der Beschwerdeführerin als Erlös erfasst worden wären, da ja durch die Berücksichtigung der Transportleistungen der ***3*** nun mehr Transportleistungen in den Büchern erfasst seien, als dies für die vorhandenen Lieferungen erforderlich sein würde.
2.3. Aufwendungen Provisionen
Es seien Provisionen geltend gemacht worden, bei denen entweder die Empfänger in ihren zusammenfassenden Meldungen diese nicht gemeldet hätten oder die Beschwerdeführerin nicht darlegen hätte können, wieso diese Zahlungen betrieblich veranlasst gewesen sein sollten.
Man müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit den betrügerisch agierenden Personen in Rumänien in direktem Kontakt gestanden sei. Es sei davon auszugehen, dass es mit diesen Personen Vereinbarungen gegeben haben müsse, deren Inhalt der Steuerfahndung nicht offen gelegt worden wäre.
2.4. Schätzung
In dieser Buchhaltung würden Einnahmen und Ausgaben in einer Weise verbucht, dass als Betriebsergebnis ein geringer und für die Steuerbehörde unauffälliger Gewinn ausgewiesen werde.
Aufgrund der im Besprechungsprogramm festgestellten Sachverhalte sei festzustellen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Bücher iSd §§ 130 und 131 BAO iVm § 163 BAO nicht gegeben sei. Es bestehe Schätzungsverpflichtung gemäß §184 BAO.
3. Provisionen an Dritte
3.1. ***6***
In den Jahren 2011 bis 2013 seien Provisionszahlungen an das rumänische Unternehmen als Aufwand verbucht worden.
Die auf den Rechnungen angeführte UID-Nummer wäre nur bis 1.8.2010 gültig gewesen. Die Betriebsprüfung gehe davon aus, dass das rumänische Unternehmen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert hätte, dass es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unternehmerisch tätig gewesen sei. Eine Leistungserbringung wäre nicht mehr möglich gewesen. Im MIAS würden dementsprechend auch keine Meldungen der ***6*** aufscheinen.
Zum Zeitpunkt der Löschung des Unternehmens im Handelsregister hätte es die Steuernummer = UID-Nummer des Unternehmens nach wie vor noch gegeben, da es vermutlich im Rumänien genauso sei wie in Österreich, dass einmal die Steuernummer vergeben werde und diese bis zur Löschung unverändert bleibe.
Es sei um detaillierte Leistungsbeschreibungen ersucht worden, dem sei nicht nachgekommen worden. Der Aufwand sei gewinnerhöhend ausgeschieden worden.
3.2. ***7***
In den Jahren 2011 bis 2013 seien Provisionszahlungen an das rumänische Unternehmen als Aufwand verbucht worden.
Die UID Nummer der in der Güterbeförderung im Straßenverkehr tätigen ***7*** sei von 11.5.2006 bis 1.8.2013 gültig gewesen und unter Berücksichtigung von Umrechnungsdifferenzen würden sich die 2011 und 2012 im MIAS gemeldeten Beträge mit den Provisionszahlungen 2011 und 2012 decken.
Für das Jahr 2013 sei keine MIAS-Meldung mehr erfolgt. Die Rechnung 347 vom 10.12.2013, laut Buchung privat bezahlt am 27.12.2013. werde nicht anerkannt, da zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung das Unternehmen nicht mehr existiert hätte. Es sei davon auszugehen, dass das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unternehmerisch tätig gewesen wäre.
Dem Antrag der steuerlichen Vertretung auf Überprüfung der UID Nummer beim rumänischen Finanzamt sei nicht entsprochen worden, da eine Überprüfung der Gültigkeit der UID Nummer mittels Abfrage der MIAS-Daten auch durch das Finanzamt möglich sei und ein Rechtshilfeersuchen kein anderes Ergebnis geliefert haben würde. Es würde Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, die Gültigkeit der UID Nummer nachzuweisen.
Eine exakte Leistungsbeschreibung sei nicht erfolgt, der Aufwand 2011 bis 2013 könne nicht anerkannt werden.
3.3. ***8***
In den Jahren 2012 und 2013 seien Provisionszahlungen an das rumänische Unternehmen als Aufwand verbucht worden.
Die UID Nummer der in der Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen tätigen Firma sei seit 6.8.2010 gültig.
Obwohl die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Kontakt mit der Firma aufgenommen und diverse Unterlagen vorgelegt habe seien von der ***8*** für die Jahre 2012 und 2013 keine sonstigen Leistungen, auch nicht in späteren Jahren, gemeldet worden. Im MIAS würden bis zum 22.8.2018 keine Meldungen aufscheinen.
Aus dem vorgelegten Beratungsvertrag vom 22.8.2012 sei keine exakte Leistungsbeschreibung erkennbar.
Nachdem seitens der ***8*** keine Meldungen im MIAS-System aufscheinen würden und keine exakte Leistungsbeschreibung samt entsprechender Unterlagen, die die Leistungserbringung nachweislich dokumentiert haben würden, vorgelegt worden wären sei der Aufwand nicht anerkannt worden.
3.4. ***9***
Mit Rechnung vom 4.8.2013 sei ein Betrag von 1.000,00 € für die Leistung "Für den außerordentlichen Aufwand der Dienstleistung, Schweinehälften von ***10*** GmbH" in Rechnung gestellt worden.
Von der Firma scheine im MIAS-System für 2013 keine Zusammenfassende Meldung (sonstige Leistung) auf. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass die Firma die Firma ***11*** als Lieferant vermittelt hätte, erscheine insoweit unglaubwürdig, als die Beschwerdeführerin bereits 2011 mit der ***12*** GmbH und der ***13*** in Geschäftsverbindung gestanden wäre.
Es sei nicht dargelegt worden, welche Firma konkret vermittelt worden wäre bzw. wer wen vermittelt hätte und welcher außerordentliche Aufwand erbracht worden wäre, der Aufwand werde nicht anerkannt.
3.5. ***14***
In den Jahren 2012 und 2013 seien an die in Italien ansässige Privatperson - auf der Rechnung sei keine UID angeführt - Provisionen bezahlt worden.
Von der Beschwerdeführerin sei dazu folgendes angegeben worden: Italien, Warenpreisvergleich mehrerer Anbieter, Unterstützung der Verkaufsadministration = Unterlage Aufbereitung, Muster aussuchen und schicken.
Es seien keine schriftlichen Belege vorgelegt worden, die die Leistungserbringung nachweislich dokumentieren würden.
Es sei keine exakte Leistungsbeschreibung für die Provisionszahlungen erbracht worden, die zugesagte Bestätigung sowie eine Fotodokumentation sei nicht vorgelegt worden, der Aufwand werde nicht anerkannt.
3.6. ***15*** Daniel/Ionela
In den Jahren 2011 bis 2013 seien Provisionszahlungen an die Privatpersonen Daniel ***15*** und Ionela ***15*** als Aufwand geltend gemacht worden.
Von der Beschwerdeführerin sei dazu folgendes angegeben worden: neues Geschäftsfeld Verkauf Brennholz, Pellets, Briketts, Lieferanten gesucht, Musterangebote
Es seien keine schriftlichen Unterlagen vorgelegt worden, die die Leistungserbringung und die Angemessenheit der Höhe dokumentieren würden.
Es seien nicht konkret zuordenbare Fotos von Holzbriketts bzw. Pellets übermittelt worden. Die zugesagte Bestätigung von Daniel ***15*** bzw. Ionela ***15*** sowie eine Fotodokumentation über die von ihnen geleisteten Arbeiten seien nicht vorgelegt worden.
Die Provisionszahlungen würden mangels Nachweises der Gegenleistung nicht anerkannt werden.
4. Betriebs- und Geschäftsausstattung - Handtasche
Im Jahr 2011 und im Jahr 2012 wurde jeweils eine Damenhandtasche als Anlagevermögen Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen und in Folge die AfA geltend gemacht. Es würde sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 handeln und die Afa-Beträge seien jeweils auszuscheiden.
…..
5. Wareneinkauf
Ein Bareinkauf in Höhe von 1.750,00 € sei im Jahr 2011 nicht verbucht, die Vorsteuer um 175,00 € erhöht worden.
6. Reiseaufwand
Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei ein Teil der Reisespesen privat veranlasst und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig und pauschal um 1/3 gekürzt worden.
Beigelegt wurden Transportaufträge, CMR und Rechnungen die Firma ***3*** betreffend, eine Aufstellung der Firma ***3*** im Hinblick auf die verbuchten Transportleistungen für die Beschwerdeführerin.
Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.12.2018 geht unter anderem folgendes hervor:
Es sei eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 13.11.2018 gegen die ***3*** in Rumänien vorgelegt worden.
Beschwerdeführerin:
"Bezüglich der Firma ***3*** möchte ich festhalten, dass ich diese Leistungen nie erhalten habe. Die Firma kannte meine Daten aus einer Rechnung "Eurohaken" vom 2.5.2012. Es besteht der begründete Verdacht, dass die ***3*** die Rechnungen gefälscht haben könnte. Warum diese gefälschten Rechnungen die "***16***" als Rechnungsadresse angeführt ist, lässt sich dadurch erklären, dass auf der "Eurohaken-Rechnung" ebenfalls diese Adresse angeführt ist. Warum jetzt auf dieser "Eurohaken-Rechnung" die ***16*** angeführt war, lässt sich möglicherweise dadurch erklären, dass durch meine Sekretärin eine alte Vorlage verwendet wurde, da wir die ***3*** bisher nicht als Kunden hatten und neu anlegen mussten.
Bei den Eurohaken war es so, dass die ***3*** der Firma ***11*** Eurohaken nicht retourniert hat. Die Firma ***11*** ist daraufhin an mich herangetreten und wollte die Eurohaken wiederhaben. Ich habe mich dann telefonisch mit der ***3*** in Verbindung gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass wir diese Eurohaken in Rechnung stellen werden. Sollten die Eurohaken retourniert werden, wird auch die Rechnung wieder storniert, was schlussendlich dann auch geschah.
Wenn ich gefragt werde, ob ich darüber hinaus Kontakt zur ***3*** gehabt hatte, dann kann ich das verneinen."
Auf die Frage, ob zu den Lieferungen noch detailliert Stellung genommen werde:
"Um diese Frage entsprechend zu beantworten müsste man den Spediteur oder den Kunden fragen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Stellungnahme abgegeben und kann dieser nichts weiter hinzufügen. Weiter Unterlagen sind bei ihr offensichtlich nicht vorhanden und können von dieser daher auch nicht vorgelegt werden. Hätte sie den Transport auch noch bezahlt, dann wäre es sicher ein Verlustgeschäft gewesen."
Auf die Frage:
In der Buchhaltung seien Transportaufwendungen verbucht, die aber auf Grund der fehlenden Leistungsbeschreibung entweder nur sehr schwer oder aber in den allermeisten Fällen gar nicht den einzelnen Lieferungen zuzuordnen sind. In einem Fall war die Nachvollziehung aber möglich. Es handelt sich hierbei um ein Reihengeschäft mit Warentransport vom 1.8.2012 vom deutschen Unternehmen ***11*** Meat Products GmbH an die Beschwerdeführerin, die wiederum direkt an die betrügerisch agierende ***17*** weiterliefere. Die Warenbewegung gehe direkt vom deutschen Unternehmen nach Rumänien. Als Beförderungsmittel wurde der LKW mit dem Kennzeichen ***18*** mit dem Auflieger B-***19*** verwendet.
Diese KFZ-Kombination sei der Frachtfirma ***20*** zuzuordnen, die die Rechnung an die Beschwerdeführerin mit 14.9.2012 gestellt hätte. In den Monaten vor dieser Rechnung wäre kein anderer Transport dieser KFZ festzustellen gewesen, sodass dieser Transport der angeführten Lieferung zuzuordnen gewesen wäre.
Auf der Ausgangsrechnung sei jedoch auf der zugehörigen Ausgangsrechnung der Vermerk "ex work Germany" angeführt. Weiter würden die Frachtkosten auch nicht Deckung finden im verrechneten Entgelt, sodass dadurch ein Verlust durch diesen Geschäftsfall entstanden sein müsse.
"Das kann so nicht sein, da auf der Rechnung "ex work" steht. Wenn ich gefragt werde, für welche Lieferung die Rechnung tatsächlich verwendet wurde, muss ich mir das noch genauer in den Unterlagen anschauen."
"Wenn ich gefragt werde, ob ich zuerst die Ware wegen des Preises bestelle, bevor eine Anfrage des Kunden hereinkommt, oder umgekehrt, dann gebe ich an, dass beides der Fall war, das war immer verschieden."
Vorliegend ist auch eine Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19.4.2017, aus der unter anderem folgendes hervorgeht:
…..
Es seien beinahe ausschließlich Waren in Deutschland, Belgien und Holland eingekauft und an Unternehmen weiterveräußert worden, wobei die Ware direkt von den Lieferanten an die Erwerber geliefert worden wäre. Es wären somit die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft gegeben gewesen und seien diese Lieferungen von der Beschwerdeführerin auch als Dreiecksgeschäft erklärt worden. Es sei aber bis dato der Finanzverwaltung nicht klar, wer tatsächlich die Versendung oder Beförderung veranlasst habe.
…..
Die Beschwerdeführerin hätte niederschriftlich angegeben, dass die Lieferungen an die Unternehmen nicht von ihr veranlasst worden wären, sondern dass die Rumänen direkt abgeholt hätten. Dem stehe die Vereinbarung mit ***21*** und ***5*** entgegen, dass die Ware der Kunde abholen müsse, und nicht der Kunde des Kunden. Weiter seien von der Transportfirma ***3*** sonstige Leistungen an die Beschwerdeführerin gemeldet worden, die nicht in ihrer Buchhaltung erfasst worden wären.
…..
Mit einer Email vom 27.4.2017 wurde durch die Amtspartei eine Auflistung von 399 Lieferungen an die als dubios eingestuften Firmen an die Beschwerdeführerin übermittelt. Bei diesen Lieferungen würde es sich um Dreiecksgeschäfte handeln. Es sei in allen Fällen der Nachweis der tatsächlichen Beförderung/Versendung jeder einzelnen Lieferung nachzuvollziehen, um eine USt-rechtliche Qualifizierung treffen zu können. Dazu würden folgende Informationen zu jeder einzelnen Lieferung benötigt werden: Darstellung der Lieferung des Lieferanten an den Erwerber (Beschwerdeführerin), wer hätte den Transportauftrag in zivilrechtlicher Verpflichtung gegeben? Wer hätte die Lieferung transportiert?
Mit Schreiben vom 18.10.2017 wurde durch die Beschwerdeführerin zu einem vorläufigen Zwischenbericht der Steuerfahndung unter anderem wie folgt Stellung genommen:
1. Zur fehlenden Steuerhoheit der österreichischen Abgabenbehörden
Die Steuerfahndung gelange in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, die Versendungen der Waren würden der Beschwerdeführerin zuzurechnen sein und es sei deshalb von einem geglückten Dreiecksgeschäft auszugehen. Als angeblicher Beweis dafür werde der Lieferant ***5*** angeführt, welcher sich bei der Abholung der Ware versichern habe lassen, dass die Waren vom Kunden abgeholt werden würden und nicht vom Kunden des Kunden. Ungeachtet dessen, dass sich dem vorläufigen Zwischenbericht weder entnehmen lasse, ob sich der Lieferant ***5*** die Abholung durch das Unternehmen einzig bei diesem einen Geschäftsfall oder vielmehr bei jedem weiteren auch versichern hätte lassen, noch sich diesem entnehmen lasse, ob nicht in weiterer Folge dennoch die Abholung der Ware durch einen vom Kunden der Beschwerdeführerin beauftragten Spediteur erfolgt sei, lasse sich auch aus einem bloßen Einzelfall keineswegs ein Rückschluss auf die allgemeine Abwicklung der Transportleistungen ziehen.
Im Gegenteil: Die im vorläufigen Zwischenbericht angeführten Unternehmen hätten regelmäßig selbst den jeweiligen Spediteur beauftragt und damit selbständig für die Abholung der Ware beim Lieferanten gesorgt.
Die Rolle der Beschwerdeführerin hätte sich in der Regel darauf beschränkt, dem Lieferanten das Kennzeichen des jeweiligen LKWs, welcher die Ware abholen solle, bekannt zu geben. Damit sei sichergestellt worden, dass die Ware vom Lieferanten auch tatsächlich dem richtigen Spediteur des richtigen Kunden ausgehändigt werde. Das LKW-Kennzeichen sei zuvor vom Kunden dem Unternehmen der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden.
Diesen Vorgang könne Zeugin, ehemals Sekretärin im Unternehmen, jederzeit bestätigen.
Hinzu komme, dass sich auf den durch die Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen zumeist der Hinweis "ex work" finde. Auch daraus werde ersichtlich, dass es beim Kunden gelegen wäre, für die Abholung der Ware Sorge zu tragen und damit deren Versendung zu beauftragen.
Weder der Beschwerdeführerin, noch Zeugin sei das im vorläufigen Zwischenbericht erwähnte Unternehmen ***3*** bekannt. Aufträge an dieses Unternehmen seien seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Unternehmen angeblich in den Jahren 2012 und 2013 "sonstige Leistungen an die Beschwerdeführerin in der Höhe von 110.000,00 €" gemeldet haben solle.
All dies spreche dafür, dass von einem "missglückten Dreiecksgeschäft" auszugehen sei, sodass die Steuerhoheit der österreichischen Behörden zu verneinen sein werde.
Für ein solches Ergebnis spreche auch die jüngste Rechtsprechung der EuGH zu Reihengeschäften (Urteil EuGH 26.7.2017, C-386/16, Toridas). Nach den nunmehrigen Feststellungen des EUGH sei die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzurechnen, wenn die Waren vor der tatsächlichen Beförderung bereits vom mittleren Unternehmen an einen Kunden veräußert worden wären und der mittlere den ersten Unternehmer entsprechend informiere.
Die Beschwerdeführerin hätte die Waren bereits an seine ausländischen Kunden weiter veräußert, bevor in weiterer Folge von diesen dann der Transport beim jeweiligen Spediteur in Auftrag gegeben worden wäre. Auch sei - wie sich aus dem in den übergebenen Unterlagen enthaltenen umfangreichen Emailverkehr entnehmen lasse, der Lieferant von der Beschwerdeführerin über die bereits erfolgte Weiterveräußerung sowie über die Abholung der Ware durch einen vom Kunden beauftragten Spediteur verständigt worden.
…..
2. Zu den angeblich vorhandenen Indizien hinsichtlich der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht
…..
Am 27.3.2018 wurde Zeugin als Zeugin vernommen und niederschriftlich unter anderem folgendes festgehalten:
"Frage:
Welche Funktion haben Sie beim Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeübt? Bitte beschreiben Sie Ihre Tätigkeit.
Antwort:
Die Tätigkeit war die Durchführung von Aufträgen, man kann auch sagen Sekretärin. Früher hat sie den Betrieb alleine geführt, das ist ihr zu viel geworden, weil sie ja viel unterwegs war und das habe ich dann gemacht mit 16 Std. in der Woche.
Frage:
Welche Tätigkeiten übte das Unternehmen aus?
Antwort:
Großhandel mit Fleisch
Frage:
Welche Tätigkeiten übte die Beschwerdeführerin genau aus? Bitte beschreiben Sie aus Ihrer Sicht ausführlich die Aufgaben, die von ihr wahrgenommen wurden.
Antwort:
Ihre Aufgaben waren alle Dinge, die eine Befugnis brauchten, wie Akquirieren der Kunden, Banküberweisungen, Festlegung der Preise, alles mit den Lieferanten.
Frage:
Das Unternehmen lieferte Fleisch nach Rumänien. Bitte beschreiben Sie so detailliert wie möglich diesen Geschäftsbereich in all seinen Bereichen (wie etwa Kontaktaufnahmen mit Kunden, Lukrierung von Neukunden, Abwicklung Bezahlung, Mahnwesen, mit wem wurde wie Kontakt gehalten, wer war Ansprechpartner, was wusste die Beschwerdeführerin mehr als die Zeugin, wer organisierte den Transport, welche Anfragen wurden von den Kunden gestellt, wurden Angebote gestellt oder angefordert).
Antwort:
Wie die Kunden gekommen sind, weiß ich nicht, da das nicht mein Gebiet war. Vielleicht durch Kontakte aus Rumänien von früher oder Mundpropaganda, genau weiß ich es nicht. Bei Neukunden gab es Vorkassa. Dann kam meistens eine Bankgarantie, aber das hat die Beschwerdeführerin gemacht.
Dann wurde bestellt und ein Termin von mir an den Kunden bekannt gegeben. Es wurden der Verladeort und der Verladetermin den Kunden bekannt gegeben, die dann den Transport organisiert haben. Der Kunde gab uns dann bekannt, mit welchem Fahrzeug er kommen wird und wir haben dann dieses Kennzeichen dem Lieferanten weiter gemeldet, damit dieser wusste, wer denn abholen kommen wird. Grundsätzlich war es so, dass wir dem Kunden sagten, wo er die Ware abholen soll, genau kann ich das nicht sagen, da ich nicht dabei war, als das ausgemacht wurde. Der Kunde hat uns dann gesagt, wohin er die Ware bringen wird, damit wir die Frachtpapiere vorbereiten konnten oder um diese Daten den Lieferanten weiter geben zu können.
Ich kann mich an keine Diskussionen erinnern, wo es um die Lieferungen gegangen wäre hinsichtlich, wer den Transport beauftragt. Ich kann nicht sagen, ob das die Lieferanten gewusst haben.
…..
Frage:
Welche Recherchen wurden von Seiten des Unternehmens angestellt, wenn mit neuen Kunden aus Rumänien und Bulgarien der Geschäftskontakt begonnen wurde?
Antwort:
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100163/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100163.2021
- Stammnummer
- 146971
- Gültig
- 10.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF