Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100163/2021
Ein Dreiecksgeschäft iSd Art. 25 UStG 1994 liegt nicht vor, wenn der Empfänger die Abholung der Waren beim Lieferer veranlasst hat - Reihengeschäft iSd § 3 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100163/2021vom 10.02.2025Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Worauf gründet sich die Schätzungsbefugnis der Amtspartei konkret bezogen auf die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013? Aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen - je Kalenderjahr - wird eine private Veranlassung der geltend gemachten Reisekosten angenommen? Worauf basiert - je Kalenderjahr - die Kürzung um ein Drittel?
Die in der Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 7.7.2020 angeführten Ermittlungen lassen sich aufgrund der übermittelten Aktenteile nicht nachvollziehen.
10.
Provisionen an Dritte
Für sämtliche nicht anerkannte Zahlungen ist zu klären, aus welchen Gründen aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die Aberkennung erfolgte. Beweismittel dazu sind einzureichen.
Im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 wird auf Sachverhaltsermittlungen Bezug genommen, die sich mithilfe der vorgelegten Aktenteile nicht nachvollziehen lassen.
Insbesondere ist anzugeben, ob und weshalb vom Vorliegen von Scheinrechnungen, von nicht betrieblichem Aufwand oder Privataufwand ausgegangen wird. Sollte die Aberkennung aus anderen Gründen erfolgt sein, wären diese zu erläutern."
Mit Schreiben vom 9.7.2024 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erstellung einer Aktenkopie gestellt.
Am 5.8.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der durch die Amtspartei im Zuge des Vorlageberichtes eingereichten Aktenteile übergeben.
Mit Schreiben vom 3.7.2024 wurde durch die Amtspartei wie folgt ausgeführt:
Zu Punkt 1:
Mit Schreiben vom 23.5.2019 sei um Fristverlängerung der Beschwerdefristen betreffend Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014, Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014, Wiederaufnahmebescheide Einkommen- und Umsatzsteuer 2011 bis 2013 und Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2013 ersucht worden.
Nach Ansicht der Amtspartei seien die über Finanz-Online eingebrachten Fristverlängerungsanträge vom 7.6.2019 aufgrund der Textierung auch als Anträge für alle Bescheide vom 6.5.2019 über die Jahre 2011 bis 2014 zu interpretieren.
"Wir bitten um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Steuerbescheide 2011 bis 2014 (eingelangt am 8.5.2019) bis zum 1.7.2019."
Zu Punkt 3:
Die Beschwerde vom 21.12.2018 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 11.12.2018 werde übermittelt.
Zu Punkt 7:
Ja, es handle sich um die Beschwerdeführerin. Es werde auf die Niederschrift vom 17.10.2011 verwiesen, in der die Beschwerdeführerin dies bestätige.
Beigelegt wurde eine Niederschrift vom 17.10.2011 über eine Einvernahme der Beschwerdeführerin, die unter anderem wie folgt lautet:
Sie sei bereits als Kind "Kati" gerufen wurden, was beibehalten worden wäre.
Die Lieferbedingungen laut Rechnung vom 3.12.2010 würden lauten: CIP, was bedeute das?
Das bedeute freie Lieferung an den Ort des Empfängers. Meistens würde sie den Transport telefonisch organisieren. Schriftliche Unterlagen hätte sie nicht.
Vorgelegt wurde weiters die Beschwerde vom 27.12.2018 gegen den Sicherstellungsauftrag vom 11.12.2018 sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.5.2019 im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014, Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014, Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Umsatzsteuer 2011 bis 2013 und Einkommensteuer 2011 bis 2013, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 bis 2013, das auszugsweise wie folgt lautet:
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013 sowie Einkommensteuer 2011 bis 2013 sowie der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 würden in ihrer Begründung auch auf den zugrundeliegenden Betriebsprüfungsbericht verweisen, der erst am 17.5.2019 zugestellt worden wäre.
Obwohl vom Prüfungszeitraum umfasst würden die anderen Bescheide in ihrer Begründung lediglich auf die aufgenommene Niederschrift bzw. die Ergebnisse des Vorhalteverfahrens verweisen. Grundsätzlich seien jedoch alle im Betreff genannten Bescheide Ausfluss des Ergebnisses der durchgeführten Betriebsprüfung.
Nachdem der betreffende Abschlussbericht erst am 17.5.2019 zugestellt worden wäre, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist gegen sämtliche angeführten Bescheide gemäß § 245 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BAO nicht vor dem 17.5.2019 zu laufen beginne. Würde das Finanzamt eine andere Rechtsmeinung vertreten, so werde ersucht, vorsorglich binnen jedenfalls laufender Beschwerdefrist diese bis einschließlich 17.6.2019 zu erstrecken.
Mit Schreiben vom 5.8.2024 wurde durch die Beschwerdeführerin wie folgt geantwortet:
Zu 1.
Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 13.11.2018 werde vorgelegt.
Die gegenständliche Strafanzeige hätte zu keiner Verurteilung der ***3*** geführt, sondern es sei das in Rumänien geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwischenzeitig aufgrund von Verjährung eingestellt worden. Dessen ungeachtet finde sich in den von den rumänischen (Strafverfolgungs-)Behörden angefertigten Unterlagen (Protokollen) zahlreiche Hinweise darauf, dass die rumänischen Behörden offensichtlich davon ausgegangen wären, dass die seitens ***3*** gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten (Transport-)Dienstleistungen "nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeführt wurden" und diese sohin keinen realen Hintergrund gehabt hätten, es sich also vielmehr um Scheinrechnungen gehandelt hätte.
Beweise (beigelegt):
- Protokoll der Nationalagentur der Steuerverwaltung Generaldirektion gegen Steuerbetrug vom 17.3.2020;
- Stellungnahme des Finanzministeriums Nationalagentur der Steuerverwaltung Generale Rechtsdirektion vom 15.6.2021;
- Bericht der Generalinspektion der rumänischen Polizei vom 29.9.2022
Zu 2.
Soweit nachvollziehbar seien in den Lieferantenländern seitens der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 keine steuerfreien ig. Lieferungen erklärt worden.
Zu 3.
Für die Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, was unter den in 3. angeführten "geänderten Tatsachen" zu verstehen sein solle. Jedenfalls seien - soweit bekannt - von den Lieferanten bislang keine Rechnungen korrigiert worden.
Zu 4.
Bislang seien die in den jeweiligen Ländern zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge von den Lieferanten (noch) nicht von der Beschwerdeführerin zivilrechtlich zurückgefordert worden. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht bekannt, dass Lieferanten seitens der nationalen Steuerbehörden aufgefordert worden wären, Umsatzsteuerbeträge nachzuentrichten.
Beigelegt wurde die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die ***3*** vom 13.11.2018 in beglaubigter Übersetzung.
Demnach wurden folgende Delikte zur Anzeige gebracht: Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung unter Privatunterschrift, Fälschung und vorsätzlicher Gebrauch von Fälschungen.
Unter anderem wird wie folgt ausgeführt:
"Daraus ergibt sich, dass sie im Zeitraum 27.3.2012-19.12.2013 eine Anzahl von 39 Operationen mit unserer Gesellschaft in der Höhe von 477.269,04 Lei eingetragen hat, Operationen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben. Tatsächlich sind all diese Operationen fiktiv, es wurde kein Beförderungsvertrag abgeschlossen.
Die Finanz-und Buchhaltungsevidenzen der ***3*** sind fiktiv. Die Rechnungen und die Quittungen sind fiktiv. Die Zahlung in bar würde unmöglich sein. Die Operationen würden wirtschaftlich unmöglich werden. Die Beförderungsverträge sind grobe Fälschungen. Sie haben die Unterschrift und den Stempel unserer Gesellschaft nicht und stellt unser genutztes Formular nicht dar. Der Fälscher kopiert auf den gefälschten Beförderungsaufträgen unseren Firmenkopf, aber um die Fälschung klarer zu sein, übernahm er den von uns auf die Steuerrechnungen verwendeten Firmenkopf, der Firmenkopf, den uns für die Beförderungsaufträge verwenden, ist unterschiedlich. Zugleich sind die vom Fälscher verwendeten Zeichen unterschiedlich von den Zeichen, die uns für wirkliche Aufträge verwenden. Die Fälschung ist folgendermaßen klar durch den einfachen Vergleich der Auftragsformulare, die wir verwenden."
Zudem ein Protokoll der Nationalagentur der Steuerverwaltung Generaldirektion gegen Steuerbetrug vom 17.3.2020, aus dem unter anderem folgendes hervorgeht:
"Wir sind der Meinung, dass die Handlungen in der Tat nicht in der Form da diese in den vorgelegten Urkunden hervorgehoben wurden, stattfanden, wobei der rationelle Verdacht vorhanden ist, dass durch die Registrierung in der Buchhaltungsevidenz dieser Urkunden die geprüfte Gesellschaft (***3***) den Zweck verfolgte, zur Gründung eines Scheins für innergemeinschaftliche Güterlieferungen mit dem Ergebnis die Entziehung von der Zahlung der Mehrwertsteuer geschuldet an dem Staatsbudget.
Folgen und Maßnahmen verfügt während der Prüfung:
Man nähert einen Schaden zum Staatsbudget dazugehörig der Zeitspanne 27.3.2012 - 2.11.2013 in Höhe von 117.746 Lei an, welcher MwSt darstellt, generiert durch die Eintragung von innergemeinschaftlichen Lieferungsrechnungen, Lieferungen die in Wirklichkeit nicht stattfanden, wobei man illegale Handlungen gründete. Die Rechnungen ausgestellt von der ***3*** an die Beschwerdeführerin sind Geschäfte bestätigt vom steuerpflichtigen Gesichtspunkt, rechtswidrige Handelshandlungen, die man zum Zweck der Entziehung von der MwSt-Zahlung registrierte."
Weiters eine Stellungnahme des Finanzministeriums Nationalagentur der Steuerverwaltung Generale Rechtsdirektion vom 15.6.2021, in der sich unter anderem folgendes findet:
"Schlussfolgerungen
Die Gesichtspunkte vorhin vorgestellt bestimmen den rationellen Verdacht, dass sich die Gesellschaft ***3*** durch ihren rechtmäßigen und satzungsmäßigen Vertreter von der Erfüllung der Steuerpflicht entzogen, indem sie in den Buchhaltungsunterlagen einige Handlungen von innergemeinschaftliche Transportdienstleistungen ohne realen Wirtschaftsinhalt hervorhoben mit dem Zweck der Entziehung von der Zahlung der MWSt."
Zusätzlich liegt vor ein Bericht der Generalinspektion der rumänischen Polizei vom 29.9.2022, der unter anderem wie folgt ausführt:
"Bericht mit Einstellungsvorschlag
Die Tatsache, dass die Dienstleistungen nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus Österreich ausgeführt wurden durchsetzt nicht automatisch die Kenntnis durch die Vertreter ***3*** der Tatsache, dass sie diejenigen Dienste zu Gunsten anderer Personen/Gesellschaften auf das nationale Territorium ausgeführt wurden, so dass diese MWSt-Zahler sind. Gemäß den verwalteten Beweismitteln identifizierte man keine Gesellschaften/Personen zu Gunsten derer man Transportdienste leistete und demzufolge stellt die Tatsache, dass diejenigen Dienstleistungen national mit MWSt verrechnet werden mussten nur eine Voraussetzung in der Abwesenheit sicherer Beweismittel dar.
Demzufolge kann man die Tatsache nicht zurückhalten, dass man mit der Schuldform gefordert durch Gesetz, beziehungsweise diesbezüglich mit direkter, qualifizierter Absicht handelte.
Die Vertreter ***3*** leisteten einen Dienst (Warenverkehrstransport), der in der Tat geleistet wurde, aber aus den verwalteten Beweismitteln folgt nicht die Tatsache, dass diese wussten, dass sie in der Tat keinen innergemeinschaftlichen Dienst leisten."
Mit Schreiben vom 24.9.2024 wurde durch die Amtspartei folgende Stellungnahme eingereicht:
Zu Punkt 2 Unterlagen bundesweiter Fachbereich:
Im Anhang würden die gewünschten Anfragen und Antworten übermittelt werden. Es handle sich hierbei um rein interne Dokumente zur Vorbereitung der Entscheidungsfindung. Gemäß § 90 BAO sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe von der Akteneinsicht ausgenommen. Auf die Entscheidung des VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021 wird hingewiesen.
Beilage 1: Salzburger Steuerdialog 2016 - Anfrage des Finanzamtes FA
Beilage 2: Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereichs vom 18.5.2016
Beilage 3: Ergänzende Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereichs vom 25.1.2017
Zu Punkt 4: Ältere Niederschrift und Einvernahme
In der Beilage werden folgende Dokumente übermittelt:
Beilage 4: Niederschrift vom 11.12.2015
Beilage 5: Niederschrift vom 19.1.2016
Beilage 6: Niederschrift vom 7.6.2016
Zu Punkt 5: Auskunftsersuchen Rumänien.
Beiliegend werde das Auskunftsersuchen vom 15.5.2018 samt Beantwortung (Beilage 7) und zugehörigen Belegen (Beilagen 8 bis 12) übermittelt.
Zu Punkt 6: Basis für die Zurechnung und Beweise für die Beauftragung der Beförderung durch die Beschwerdeführerin
a. Zurechnung
Der Zurechnungsbetrag von 4,110.008,10 € (siehe Punkt 1.9 des Besprechungsprogramms) setze sich aus insgesamt 141 Lieferungen zusammen, die alle an nachgewiesene Missing Trader gegangen seien. Diesbezüglich werde auf Punkt 1.2. des Besprechungsprogrammes hingewiesen, wo diese Firmen angeführt seien. Diese 141 Lieferungen seien alle Teil der 399 Lieferungen, bei denen die Beschwerdeführerin am 27.4.2017 aufgefordert worden wäre darzulegen, wer in zivilrechtlicher Betrachtungsweise die Versendung oder Beförderung beauftragt habe. Die restlichen 258 Lieferungen seien zwar auch von dubiosen Firmen gekommen, der Umsatzsteuerbetrug in Rumänien wäre aber zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen worden. Dementsprechend sei eine Zurechnung unterblieben. Beilage 13 enthalte eine Excel-Tabelle mit folgenden Tabellenblättern:
- Auflistung der 399 Lieferungen an dubiose Firmen
- Zuordnung der Lieferungen zu Transporten, soweit dies möglich war
- 141 Lieferungen an Missing Trader laut Buchhaltung
- Gegenüberstellung der Summen laut Buchhaltung und laut Besprechungsprogramm
Es werde darauf hingewiesen, dass es eine vergleichsweise geringfügige Differenz zwischen Rechnungen, Buchhaltung und MIAS-Daten gebe, die vor allem auf eine fehlende Meldung einer Lieferung an die Firma "***23***" zurückzuführen sei. Zu den 399 Lieferungen sei festzustellen, dass es sich dabei um jene handelt, die gesamthaft gesehen als dubios einzustufen seien (siehe dazu Excel-Sheet "399 IGL zu dubiosen Firmen"). Zu diesen 399 Lieferungen sei im Rahmen der Betriebsprüfung versucht worden, diese einzelnen Transporte zuzuordnen. Dies wäre mit großem Arbeitsaufwand verbunden und wäre nur für 77 Lieferungen möglich gewesen, 12 davon seien von der Firma ***3*** durchgeführt, 322 hätten nicht festgestellt werden können. In diesem Zusammenhang werde noch einmal auf die erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO verwiesen, der die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei. So seien abverlangte Unterlagen nicht vorgelegt worden, im Gegenteil, es sei der Prüfung mitgeteilt worden, man solle doch der amtswegigen Ermittlungspflicht nachkommen und sich die Unterlagen selber besorgen.
b. Beweise für die Beförderung/Versendung durch die Beschwerdeführerin
Neben dem bereits umfangreich dokumentierten Sachverhalt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei allen vorhandenen Lieferpapieren als Versender auf den CMR aufscheine. Das sei bis dato noch nicht in aller Deutlichkeit festgehalten worden: Die Beschwerdeführerin scheine bei der Abholung in D/NL/BE als Absenderin auf den CMR auf.
Exemplarisch würden für fünf Lieferungen die Lieferpapier vorgelegt werden. In Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Lieferanten die Daten bekannt gebe, und dass sie bestätige, dass sie als Kunde, und nicht als Kunde des Kunden abhole, könne die Versendung nur durch die Beschwerdeführerin durchgeführt worden sein.
Falls erforderlich könnten dem Bundesfinanzgericht noch weitere CMR übermittelt werden.
Zu Punkt 8: Auftragsbestätigungen
Als Beilagen würden eine ***3*** Auftragsbestätigung und drei Rechnungen der Beschwerdeführerin übermittelt werden. Dazu sei festzustellen, dass
- die in der Auftragsbestätigung rechts oben angeführte Adresse eine alte Adresse sei. Vorgefunden worden sie diese Adresse bis zumindest Jänner 2011 auf den Rechnungen (siehe dazu auch die Rechnungen), ab spätestens September 2011 sei die ***24*** als Adresse angeführt.
- Die Schrift sei oft ident, aber nicht immer. Z.B. stehe das S von SWIFT in den Rechnungen unter dem Z von BLZ, in der Auftragsbestätigung unter der 4.
- Im Adresskopf starte in den Rechnungen der Textteil viel früher, sodass von der Spaltenbezeichnung "Bemerkung" das g am Ende nicht mehr sichtbar sei, auf der Auftragsbestätigung schon.
- Das Layout sei überaus ähnlich. Der Blitz mit CMK scheine sogar ident bis auf den Schatten in den Buchstaben. Es könnte sich um eine alte Version des Formulars handeln.
Zu Punkt 9: Schätzung der Reisekosten
Hinsichtlich der Schätzungsberechtigung werde auf VwGH 20.11.1996, 89/13/0259, verwiesen.
Betreffend Ermittlungsergebnisse zu den geltend gemachten Reisekosten werde das E-Mail vom 31.5.2016 samt Anhängen (u.a. der lückenhaft beantwortet Fragenkatalog) als Beilage übermittelt. Aus Sicht des Finanzamtes seien in den Jahren 2011 bis 2013 Reisekosten geltend gemacht worden, die keine klare Abgrenzung zur privaten Lebensführung erkennen lassen würden. Vielfach seien Hotelrechnungen vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass Doppelzimmer bezahlt worden wären. Dies sei nach Ansicht des Finanzamtes als Indiz zu werten, dass eine private (Mit-)Veranlassung für die Reisen gegeben gewesen sein würde.
Als Beispiel sei für 2011 die Reise von 14.-17.5.2011 anzuführen: Weder die Fragen nach schriftlichen Aufzeichnungen, noch zum Gegenstand des Treffens seien beantwortet worden. Die Reise habe einen Tag Urlaub beinhaltet. Eine klare Abgrenzung zur privaten Lebensführung sei nicht erkennbar.
Als Beispiel für 2012 könne die Reise von 12.-15.7.2012 angeführt werden. Die Beschwerdeführerin gebe an, eine Firmenveranstaltung eines langjährigen Lieferanten besucht zu haben. Eine klare Abgrenzung zur privaten Lebensführung sei nicht erkennbar.
Für 2013 könne beispielhaft angeführt werden, dass bei der Reise von 7.-8.8.2013 ein Doppelzimmer und ein Einzelzimmer in ***25*** für eine Nacht gebucht worden wären. Es sei weder die Frage nach der Identität der übernachtenden Personen beantwortet worden, noch ein zeitlicher oder räumlicher Bezug zur betrieblichen Tätigkeit hergestellt worden.
Aufgrund der mangelnden Mitwirkung und nur bruchstückhaften Beantwortung des Fragenkataloges sei eine exakte Berechnung der zustehenden Aufwands nicht möglich. Da auch keine weiteren Anhaltspunkte gegeben seien, die eine genauere Schätzungsmethode ermöglichen würden, seien die geltend gemachten Betriebsausgaben pauschal um 30 % gekürzt worden.
Zu Punkt 10: Provision an Dritte
Ergänzend zum bisher Vorgebrachten werde auf die Rechtsprechung des VwGH (27.9.1990, 89/16/0225) verwiesen, wonach es im Allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde sei, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen, wenn der Abgabepflichtige der Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts gemäß § 138 Abs. 1 BAO nicht nachkomme. Sie werde vielmehr aufgrund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben.
Obwohl der Betriebsausgabencharakter der Provisionen Thema der Außenprüfung gewesen wäre und schlussendlich in einer Feststellung gemündet hätte, hätte es die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Aufforderungen und entgegen der sie treffenden Offenlegungs- und Aufklärungspflicht (§§ 138 und 119 BAO) eine Vorlage von weiteren Beweismitteln unterlassen. Das Finanzamt sei aufgrund der besonderen Beweismittelvorsorge- und Beweismittelbeschaffungspflicht von der fehlenden betrieblichen Veranlassung ausgegangen. Auf BFG 18.6.2022, RV/7101820/2011, werde verwiesen.
Beigelegt wurden unter anderem folgende Unterlagen:
Niederschrift vom 11.12.2015 über die Einvernahme der Beschwerdeführerin, aus der unter anderem folgendes hervorgeht:
Auf die Frage, von wem die Frächter beauftragt werden: "Es ist verschieden, es gibt Kunden, die die Ware selbst abholen möchten."
Auf die Frage, ob man grundsätzlich sagen kann, dass bei den Dreiecksgeschäften die Kunden die Ware selbst abholen und somit den Frächter beauftragen und bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen Sie den Transport übernehmen und den Frächter beauftragen: "Fallweise beauftrage bei den Dreiecksgeschäften auch ich den Frächter, aber selten, überwiegend übernehmen dies die Abnehmer der Ware…..Auf meinen Ausgangsrechnungen deutet die Lieferbedingung "ab Werk", "ab Station" oder auch "ex work" daraufhin, dass der Abnehmer des Fleisches dies selber abholt und auch den Frächter beauftragt und die Kosten dafür übernimmt."
Auf die Frage, welche Möglichkeit es gebe, die Transporte durch Dritte den entsprechenden Ausgangsrechnungen zuzuordnen: "Über das LKW-Kennzeichen müsste eigentlich der Transport zuordenbar sein."
Rechnungen und Transportaufträge die strittigen Transportleistungen der ***3*** betreffend.
Lieferpapiere für fünf Lieferungen, exemplarisch.
Ein strittiger Transportauftrag und Rechnungen der Beschwerdeführerin.
Ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31.5.2016, aus dem unter anderem folgendes hervorgeht:
Zu den Reisekosten dürfe folgendes mitgeteilt werden:
Es werden die Listen betreffend berufliche Reisen übergeben. Die Beschwerdeführerin müsse, wie in der Branche üblich, Messen im Ausland besuchen. Wenn sie z.B. bei einer Messe in Shanghai sei, nütze sie die Gelegenheit, gleich mit Lieferanten in Kontakt zu kommen und anschließend Hersteller zu besuchen. Bei einem Besuch in Shanghai sei es naheliegend, auch nach Hongkong, das am Weg liege, zu fahren und dort den größten Markt für den asiatischen Raum zu besuchen.
Bei Lieferantenbesuchen in Deutschland seien manchmal auch die Kunden der Beschwerdeführerin dabei, um sich ein Bild des Herstellers der Ware, die sie kaufen möchten, zu machen. In diesen Fällen hätte die Beschwerdeführerin auch die Übernachtung bezahlt. Bei Übernachtungen von Kunden der Beschwerdeführerin in Österreich hätte sie die Kosten übernommen. Die angefragten Kundenbesuche würden zum Teil inzwischen fünf Jahre zurückliegen. Die Antworten der Beschwerdeführerin seien in den Fragenkatalog der Amtspartei eingearbeitet.
Alle Aufenthalte im Ausland seien nur von kurzer Dauer gewesen, allerdings mit Übergangstagen (Jetlag). Man verweise auf das Erkenntnis des VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197.
Beiliegend findet sich eine Auflistung von geltend gemachtem Reiseaufwand, zu einzelnen Reisen finden sich Fragen an die Beschwerdeführerin, zum Teil werden diese beantwortet, zum Teil wird auf Unterlagen verwiesen, die durch die Amtspartei nicht vorgelegt wurden.
Mit Vorhalt vom 5.11.2024 wurde der Amtspartei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5.8.2024 zur Gegenäußerung übermittelt.
Mit Schreiben vom 11.11.2024 wurde wie folgt geantwortet:
Die Beschwerdeführerin vermeine, dass die rumänischen Behörden "offensichtlich" davon ausgegangen seien, dass die seitens der ***3*** gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten (Transport-)Dienstleistungen nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeführt worden wären und diese ohnehin keinen realen Hintergrund haben würden, es sich also vielmehr um Scheinrechnungen gehandelt habe.
Diese Darstellung widerspreche dem von der Beschwerdeführerin als Beilage 4 übermittelten Bericht der Generalinspektion der rumänischen Polizei. Dort sei nämlich festgestellt worden, dass die ***3*** tatsächlich Transportleistungen erbracht hätte und lediglich der Vorsatz der Steuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden hätte können.
"Die Vertreter der ***3*** leisteten einen Dienst (Warenverkehrstransport), der in der Tat geleistet wurde, aber aus den verwalteten Beweismitteln folgt nicht die Tatsache, dass diese wussten, dass sie in der Tat keinen innergemeinschaftlichen Dienst leisten."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 18.11.2024 wurden der Beschwerdeführerin die Vorhalte an die Amtspartei samt Antwortschreiben zur Stellungnahme übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Anlagen 5 bis 10 der übermittelten Strafanzeige vom 13.11.2018 einzureichen.
Mir Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6.12.2014 wurde wie folgt ausgeführt:
1.
Mit den Anlagen 5 und 6 werde der Nachweis erbracht, dass in der Regel mit den Kunden eine Lieferung "ex work", das würde heißen, an Fabrik, vereinbart worden wäre und daher auch die Kunden für die Abholung der Ware verantwortlich gezeichnet hätten bzw. diese den Transport veranlasst hätten. In diesem Zusammenhang würde auf die Aussage der Beschwerdeführerin vom 11.12.2015 hingewiesen werden.
Die Beschwerdeführerin führe in dieser Niederschrift weiters aus, dass sie bei Dreiecksgeschäften den Frächter auch fallweise selbst beauftragt hätte.
Bei EXW (Ex Works) handle es sich um eine international geltende Begrifflichkeit aus dem Bereich der Incoterms. EXW beschreibe eine Lieferklausel, die die Verantwortung und Kostenverteilung zwischen Käufer und Verkäufer im internationalen Warenverkehr regle. Dabei würden sich folgende Pflichten des Verkäufers ergeben: Erfüllung der Lieferpflicht durch Zurverfügungstellen der Ware am mit dem Käufer vereinbarten Standort; der Verkäufer müsse dabei die Ware bereitstellen, diese jedoch weder für den Transport laden, noch für den Export frei machen; der Verkäufer trage keine weiteren Kosten oder Risiken ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ware zur Abholung bereit stehe. Der Käufer wiederum sei verantwortlich für die Organisation des gesamten Transportes vom Ort der Abholung bis zum Bestimmungsort samt Kostentragung; Erfüllung der Export- und Importformalitäten (Zölle, Steuern und Bewilligungen für Export und Import von Waren); Risikoübernahme, das hieße, das (Transport)Risiko gehe auf den Käufer über, sobald die Ware vom Verkäufer zur Abholung bereit gestellt worden sei.
Beweis: Anlagen 5 und 6 zur Strafanzeige vom 13.11.2018
2.
Bei den Anlagen 7 - 10 zur Strafanzeige vom 13.11.2018 handle es ich um tatsächliche Transportaufträge der Beschwerdeführerin
Vergleiche man diese tatsächlich erteilten Aufträge mit jenen Dokumenten, welche angebliche Transportaufträge an die ***3*** betreffen würden, so lasse sich leicht erkennen, dass es sich bei den zuletzt genannten Dokumenten um Fälschungen handle. Zu diesem Ergebnis sei im Übrigen auch die Amtspartei in seiner Stellungnahme vom 24.9.2024 gelangt.
Beweis: Anlagen 7 - 10 zur Strafanzeige vom 13.11.2018
3.
Zu guter Letzt sei von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihrer rumänischen rechtlichen Vertretung eingeholt worden, welche in Rumänien im Hinblick auf die Strafanzeige vom 13.11.2018 gesetzt worden seien. Daraus werde ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren - aus den unterschiedlichsten rechtlichen Gründen - zwischenzeitig immer wieder eingestellt und auch fortgeführt worden sei. Von den rumänischen Strafverfolgungsbehörden sei indes des Öfteren festgestellt worden, dass seitens ***3*** "die Leistungen/Dienste nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus Österreich erbracht/geleistet" worden wären. Es möge zwar zutreffen, dass die Generalinspektion der rumänischen Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die ***3*** tatsächlich "Warenverkehrstransporte" durchgeführt habe, doch hätte offenkundig nicht nachgewiesen werden können, dass diese Transporte für die Beschwerdeführerin erbracht worden wären.
Beweis: Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei vom 2.12.2024 in deutscher Übersetzung sowie im rumänischen Original
Aus einer Stellungnahme der rumänischen Rechtsanwaltskanzlei in deutscher Übersetzung vom 2.12.2024 geht unter anderem das Folgende hervor:
"Auf die Anfrage bezüglich Vorgeschichte eines Gerichtsverfahrens in Rumänien bezüglich einer angeblichen Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ***3*** ohne dass es in Wirklichkeit eine Korrespondenz gab, teile ich Folgendes mit:
Am 13.11.2018 habe ich Strafanzeige gegen die Täter erstattet:
1. ***3***
2. ***26***, Verwalter bei ***3***
3. Jede andere Person, deren Schuld sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen ergeben würde,
…..
Wir haben beanstandet, dass die ***3*** im Zeitraum 27.3.2012 bis 29.12.2013 in ihrer Buchhaltung insgesamt 39 Handelsgeschäfte mit der Beschwerdeführerin in Höhe von 477.269,04 Lei verbucht hat, die im Zeitraum 27.3.2012 bis 19.12.2013 stattgefunden hätten, die in Wirklichkeit nicht existierten.
Zu diesem Zweck wurden Transportaufträge, internationale Frachtbriefe (CMR), Rechnungen und Quittungen gefälscht, um den Anschein zu erwecken, dass 39 internationale Warentransporte zugunsten der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, die in Wirklichkeit keine Entsprechung haben.
Mit Gerichtsbeschluss vom 15.11.2019 wurden die Verfahren betreffend Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung mit eigenhändiger Unterschrift und Verwendung von Fälschungen eingestellt.
In Bezug auf den Straftatbestand der Steuerhinterziehung wurde festgestellt, dass der Straftatbestand nicht vorliegt, und in Bezug auf die Straftatbestände der Fälschung privat unterzeichneter Dokumente und der Verwendung von Fälschung wurde festgestellt, dass der Fall der Verjährung der strafrechtlichen Haftung unterliegt.
…..
In den Erwägungsgründen eines Gerichtsbeschlusses vom 12.3.2020 wurde festgestellt, dass die Strafverfolgung nicht abgeschlossen ist und es wurde ausdrücklich auf die Tätigkeiten hingewiesen, die die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Strafverfolgung durchführen muss.
Mit Gerichtsbeschluss vom 14.10.2021 wurde das Verfahren betreffend Steuerhinterziehung eingestellt.
Obwohl in dem Bericht mit dem Vorschlag zur Einstellung des Verfahrens festgestellt wird, dass "die Dienstleistungen nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus Österreich erbracht wurden bzw. nach den vorliegenden Beweisen die Firmen/Personen, zu deren Gunsten die Transportleistungen erbracht wurden nicht identifiziert werden konnten" ordnete das Gericht die Einstellung des Verfahrens an, weil die Straftat nicht mir der vom Gesetz geforderten Schuld begangen wurde, wobei es feststellte, dass "nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Straftat mit der vom Gesetz geforderten Form der Schuld begangen wurde, nämlich mit direktem, zweckgebundenem Vorsatz."
Mit Gerichtsbeschluss vom 9.8.2022 wurde festgestellt, dass der neuerliche Beschluss über die Einstellung des Verfahrens rechtswidrig ist, weil die gewählte Lösung weder sachlich noch rechtlich begründet ist und gegen die Bestimmungen von Artikel 327 Strafprozessordnung über die Hinlänglichkeit der Beweise verstößt.
Mit neuerlichem Gerichtsbeschluss vom 7.11.2022 wurde die Einstellung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung bestätigt und festgestellt, dass "die Leistungen nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus Österreich erbracht wurden bzw. die Firmen/Personen, zu deren Gunsten die Transportleistungen erbracht wurden nach den vorliegenden Beweisen nicht identifiziert werden konnten", doch wurde die Einstellung des Verfahrens angeordnet, weil festgestellt wurde, dass der Fall strafrechtlich verjährt ist.
…..
Neben dem Strafverfahren waren die angeblichen Handelsgeschäfte zwischen der Beschwerdeführerin und ***3*** auch Gegenstand einer Steuerprüfung, durch die rumänischen Steuerbehörden, bei der die Kontrollstelle zu dem Schluss kam, dass diese Geschäfte nicht real sind."
Nach Übermittlung dieses Schreibens an die Amtspartei wurde von dieser am 17.12.2024 wie folgt geantwortet:
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin lasse außer Acht, dass
- die Beschwerdeführerin selbst bis zur Prüfung angegeben habe, dass der Transport von ihr beauftragt wurde (Erklärung von Dreiecksgeschäften) und bis dato kein einziger Beweis vorliegt, dass jemand anderes die Lieferungen in Auftrag gegeben und durchgeführt hat;
- bis heute keine gescheiterten Dreiecksgeschäfte deklariert wurden und bloß behauptet wird, der Kunde hätte abgeholt aber in keiner Weise wird darauf eingegangen, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin nicht stimmen;
- die Beschwerdeführerin als Absender auf den CMR vermerkt ist;
- die Beschwerdeführerin die Abholdaten nach Deutschland zu den Lieferanten geschickt hat, und dass
- die Beschwerdeführerin selbst beim Einkauf immer unterschrieben habe, dass sie auf eigenen Namen einkaufe und nicht für einen Kunden, damit eben gewährleistet sei, dass keine innerstaatliche Lieferung im Abgangsstaat vorliege.
Mit Schreiben vom 7.2.2025 wurden die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Einzelunternehmen "Handelsgewerbe & Handelsagenten". Waren, vor allem Fleisch, werden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Deutschland, Belgien, Niederlande) eingekauft und an Abnehmer in Rumänien und Bulgarien weiterverkauft.
An den Leistungsaustäuschen waren drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig waren und unter der jeweiligen UID-Nummer ihres Sitzstaates auftraten. Die Umsatzgeschäfte wurden jeweils über denselben Gegenstand abgeschlossen, welcher unmittelbar vom ersten Lieferer (den deutschen, belgischen bzw. niederländischen Unternehmern) an den letzten Abnehmer (den rumänischen bzw. bulgarischen Unternehmer) gelangte.
1.
Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2012 und 2013
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 verweisen in ihrer Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht vom 23.4.2019. Demnach wird wiederum auf die Feststellungen in Tz. 1 und Tz. 5 des Besprechungsprogrammes vom 2.10.2018 verwiesen.
Tz. 1 beinhaltet die unten angeführten Feststellungen betreffend Reihengeschäft - Dreiecksgeschäft - Umsatzsteuerbetrug. Tz. 5 stellt einen nicht verbuchten Wareneinkauf in Höhe von 1.750,00 € im Jahr 2011 fest.
2.
Reihengeschäfte - Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2014
Die Beschwerdeführerin bezog aus Deutschland, den Niederlanden und Belgien Fleischlieferungen und verkaufte diese an Unternehmen in Rumänien und Bulgarien weiter. Allen Lieferungen lag eine einheitliche Warenbewegung zugrunde.
Die Beschwerdeführerin trat unter ihrer österreichischen UID auf, die Rechnungen wurden nicht berichtigt. In den Zusammenfassenden Meldungen wurde von der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Transporte veranlasst hat.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden innergemeinschaftliche Erwerbe (10 % Normalsteuersatz) - zusätzlich zu den erklärten Umsätzen - wie folgt festgesetzt:
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Jahr
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Erwerb
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2012
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2,210.369,34 €
|
2013
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1,733.687,56 €
|
2014
|
165.951,20 €
Es handelt sich dabei um Lieferungen, für die die Regelung der Dreiecksgeschäfte nach Art. 25 UStG 1994 in Anspruch genommen worden ist.
Nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung wurden diese Lieferungen durch die Amtspartei als solche in Betrugskreisläufe eingestuft, wobei angenommen worden ist, dass die Beschwerdeführerin davon wusste oder zumindest wissen hätte müssen. Im Zuge einer Betriebsprüfung erfolgten Ermittlungen vor allem im Hinblick auf eine Involvierung in oder eine Kenntnis von Umsatzsteuerbetrug im Bereich der Empfänger der Lieferungen in Rumänien, woraufhin die Begünstigungen der Dreiecksgeschäfte aberkannt und innergemeinschaftliche Erwerbe festgesetzt wurden.
Durch die Beschwerdeführerin wurde eingewandt, dass es sich - entgegen der ursprünglichen Argumentation - nicht um Dreiecksgeschäfte handeln würde, da der Transport jeweils von den Empfängern der Waren vorgenommen worden wäre. Es würde sich um ein "normales" Reihengeschäft handeln.
Strittig ist nun, wer den Transport der Waren vorgenommen bzw. veranlasst hat. Ist der Empfänger als Beförderer oder Versender einzustufen, ist ein Dreiecksgeschäft von vornherein ausgeschlossen.
Nach Abwägung aller Beweise wird festgestellt, dass der Transport der Waren von den Empfängern in Rumänien bzw. Bulgarien veranlasst und organisiert worden ist.
3.
Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013
Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 verweisen in ihrer Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht vom 23.4.2019. Demnach wird wiederum auf die Feststellungen in Tz. 2, 3, 4, 5 und 6 des Besprechungsprogrammes vom 2.10.2018 verwiesen.
Tz. 2 beinhaltet Feststellungen, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung in Frage stellen. Welche konkreten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in welchem Jahr daraus folgen, wird nicht angeführt. In Tz. 3 finden sich die unten näher angeführten Feststellungen betreffend Provisionen an Dritte. Dass die verbuchten Zahlungen keine Betriebsausgaben darstellen ist dem Punkt 4 zu entnehmen. In Tz. 4 wird festgestellt, dass unter Betriebs- und Geschäftsausstattung der Erwerb von Damenhandtaschen in sämtlichen drei Jahren verbucht wurde (2011 bis 2013 jeweils 302,00 € je Jahr, 2012 und 2013 zudem 132,50 € je Jahr). Tz. 5 stellt einen nicht verbuchten Wareneinkauf in Höhe von 1.750,00 € im Jahr 2011 fest. Unter Tz. 6 wird die private Veranlassung von Reisekosten festgestellt und im Rahmen einer pauschalen Schätzung eine Kürzung von 30 % vorgenommen (siehe auch unten, Punkt 5).
Die von den Wiederaufnahmegründen umfassten Änderungen (ohne den Reisekosten Tz. 6) ergeben bezogen auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb folgende Auswirkungen:
| |
absolut
|
im Verhältnis
|
2011
|
14.802,00 €
|
18,30 %
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2012
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40.484,50 €
|
44,20 %
|
2013
|
43.034,50 €
|
43,09 %
4.
Fremdleistungen - Einkommensteuer 2011 bis 2013
Strittig ist die Kürzung von Betriebsausgaben für Fremdleistungen - Provisionen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 wie folgt:
|
Jahr
|
Provisionen, Lizenzgebühren erklärt
|
Kürzung BP
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Provisionen, Lizenzgebühren nach BP
|
2011
|
26.650,00 €
|
-16.250,00 €
|
10.400,00 €
|
2012
|
51.000,00 €
|
-40.050,00 €
|
10.950,00 €
|
2013
|
54.950,00 €
|
-42.600,00 €
|
12.350,00 €
Gegenständlich sind die im Folgenden angeführten Zahlungen an folgende Empfänger:
a. ***6*** 2011 bis 2013
|
Jahr
|
2011
|
2012
|
2013
|
Provisionszahlung
|
6.250,00 €
|
2.600,00 €
|
2.700,00 €
Trotz Aufforderung durch die Amtspartei wurde durch die Beschwerdeführerin nicht geklärt, um welche Leistungen es sich konkret gehandelt hat.
Von der Beschwerdeführerin wurde folgendes angegeben:
"Es war damals angedacht, im Non-Food-Bereich (z.B. Möbel, Böden, Türen, Haushaltsprodukte, etc) Waren im größeren Ausmaß zu verkaufen. Diese Firma hat geholfen, neue Kontakte zu bekommen und das Geschäftsfeld zu erweitern."
Welche Leistungen im Detail erbracht wurden und zu den jeweiligen Zahlungen geführt haben, konnte nicht dargelegt werden.
Zudem war die UID-Nummer des Unternehmens nur bis 1.8.2010 gültig, im MIAS scheinen keine diesbezüglichen Meldungen auf.
b. ***7*** 2011 bis 2013
|
Jahr
|
2011
|
2012
|
2013
|
Provisionszahlung
|
4.200,00 €
|
3.700,00 €
|
4.600,00 €
Die UID-Nummer des Unternehmens war bis 1.8.2013 gültig, die gegenständlichen Zahlungen wurden in den Jahren 2011 und 2012 im MIAS gemeldet, für das Jahr 2013 erfolgte keine Meldung.
Sämtliche Zahlungen erfolgten in bar.
Die Rechnung vom 10.12.2013 wurde nach den Angaben der Beschwerdeführerin am 27.12.2013 bezahlt.
Trotz Aufforderung durch die Amtspartei wurde durch die Beschwerdeführerin nicht geklärt, um welche Leistungen es sich konkret gehandelt hat und wie die konkreten Beträge zustande kommen.
Von der Beschwerdeführerin wurde folgendes angegeben:
"Provisionszahlung für Vermittlung von Neukunden und Lieferanten."
c. ***8*** 2012 und 2013
|
Jahr
|
2012
|
2013
|
Provisionszahlung
|
11.300,00 €
|
22.100,00 €
Im MIAS scheinen die gegenständlichen Leistungen nicht auf.
Von der Beschwerdeführerin wurde folgendes angegeben:
"Es war geplant (2011-2012), in Rumänien ein Kühlhaus bzw. eine Niederlassung zu errichten. Die Firma hat mir geholfen, alle Informationen (EU-Förderung, Grundstückskauf, etc.) zu besorgen.
Für diese Tätigkeit habe ich eine Provisionszahlung geleistet. Nach reiflicher Überlegung habe ich diese Idee, ein Kühlhaus zu bauen, wieder verworfen. Die Firma hat jedoch schon Leistungen erbracht (Beratung, Information) und daher wurde die Provision bezahlt."
Aus dem vorgelegten, vom Rumänischen ins Deutsche übersetzten Beratungsvertrag vom 22.8.2012 geht unter anderem hervor, dass sich der Berater verpflichtet, dem Nutznießer Fachberatungen zu einem erhöhten Leistungsstandard zu sichern.
Weiter Unterlagen oder Leistungsbeschreibungen wurden nicht vorgelegt.
d. ***9*** 2013
Im Jahr 2013 wurde ein Betrag von 1.000,00 € als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Auf der Rechnung findet sich folgendes: "Für den außerordentlichen Aufwand der Dienstleistung, Schweinehälften von ***10*** GmbH; Pauschal 1.000,00 €".
Im MIAS scheint keine diesbezügliche Meldung auf.
Von der Beschwerdeführerin wurde erklärt, die Zahlung würde für die Vermittlung der Firma ***11*** als Lieferant getätigt worden sein und die Firma ***11*** hätte mehrere Firmen.
Laut den Angaben der Amtspartei sei dies unglaubwürdig, da die Geschäftsverbindung bereits seit 2011 bestanden hätte. Es wurden keine Angaben gemacht, welcher außerordentliche Aufwand der Zahlung zugrunde liegt.
e. ***14*** 2012 und 2013
|
Jahr
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2012
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2013
|
Provisionszahlung
|
8.200,00 €
|
6.300,00 €
Es handelt sich dabei um eine Privatperson in Italien.
Von der Beschwerdeführerin wurde folgendes angegeben:
"Italien, Warenpreisvergleich mehrerer Anbieter, Unterstützung der Verkaufsadministration = Unterlage Aufbereitung, Muster aussuchen und an die Beschwerdeführerin schicken;
Um einen Überblick über den Markt in Italien zu erhalten, wurde die Empfängerin beauftragt, Warenvergleichspreise mehrerer Anbieter einzuholen - es wurden Muster ausgesucht und Produzenten eruiert, um Produkte selbst anbieten zu können. Die Beschwerdeführerin hat einerseits immer wieder Reisen unternommen, um in den einzelnen Ländern neu zu handelnde Produkte zu finden, andererseits sind Personen in den einzelnen Ländern notwendig, um rasch reagieren zu können. Die Beschwerdeführerin hat einige Muster im Büro aufliegen. Eine Bestätigung der Empfängerin sowie eine Fotodokumentation über die von ihr geleisteten Arbeiten werden nachgereicht."
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung und schriftliche Unterlagen, die diese dokumentieren, wurden nicht vorgelegt.
f. ***15*** Daniel/Ionela 2011 bis 2013
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Jahr
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2011
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2012
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2013
|
Provisionszahlung
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5.800,00 €
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14.250,00 €
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5.900,00 €
Es handelt sich dabei um Privatpersonen in Rumänien.
Von der Beschwerdeführerin wurde folgendes angegeben:
"Neues Geschäftsfeld, Verkauf Brennholz, Pellets, Briketts, Lieferanten gesucht, Musterangebote; Die Beschwerdeführerin benötigt in Rumänien einen vollständigen Marktüberblick über die angebotenen Preise für die von ihr gehandelten Waren, um einen Preis anbieten zu können, der für den Abnehmer attraktiv ist. Weiters werden Hersteller von Produkten wie Wurst etc. eruiert, um dort Fleisch anbieten zu können. Im Jahr 2011 wurde ein neues Geschäftsfeld betreffend Briketts, Brennholz bearbeitet. Eine Bestätigung der Empfänger sowie eine Fotodokumentation über die von ihnen geleisteten Arbeiten werden nachgereicht."
Es wurden keine schriftlichen Unterlagen oder konkrete Leistungsdokumentationen vorgelegt.
Die Leistungserbringung und die Angemessenheit der Höhe der Zahlung sind nicht nachvollziehbar.
Sämtliche Zahlungen erfolgten für schwer fassbare Leistungen wie etwa Kontaktvermittlung, Beratung und Marktrecherche. Für keine der Zahlungen wurde eine detaillierte Leistungsbeschreibung vorgelegt. Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin wurde nicht glaubhaft gemacht, auch die Höhe der Zahlungen ist nicht nachvollziehbar.
Eine betriebliche Veranlassung liegt nicht vor.
5.
Reisekosten - Einkommensteuer 2011 bis 2013
Strittig ist die pauschale Kürzung der Reisekosten in den Jahren 2011, 2012 und 2013 um 1/3 als privat veranlasst.
Laut Betriebsprüfungsbericht wurden folgende Kürzungen vorgenommen:
|
Jahr
|
Reise- und Fahrtspesen erklärt
|
Kürzung BP
|
Reise- und Fahrtspesen nach BP
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2011
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7.648,41 €
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-2.500,00 €
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5.148,41 €
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2012
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25.670,33 €
|
-8.600,00 €
|
17.070,33 €
|
2013
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13.500,72 €
|
-4.500,00 €
|
9.000,72 €
Die Amtspartei konnte nicht darlegen, worauf konkret - für alle drei Jahre in gleicher Höhe - eine Kürzung der Reisekosten um 30 % basiert. Die Schätzungsgrundlage und die Schätzungshöhe sind nicht nachvollziehbar.
Vorliegend ist ein Fragenkatalog der Amtspartei (E-Mail vom 31.5.2016) an die Beschwerdeführerin samt Antworten. Laut Amtspartei ist der Fragenkatalog lückenhaft beantwortet worden. Im Schreiben vom 24.9.2024 wurde für jedes Jahr beispielhaft eine Reise angeführt, die als Beispiel für die lückenhafte Beantwortung dienen soll.
Für welche Reisen konkret aus welchen Gründen eine private Veranlassung angenommen wird, geht aus den Ausführungen der Amtspartei nicht hervor. Die Buchung eines Doppelzimmers wurde von der Amtspartei als Indiz für eine private Veranlassung gewertet.
Unklar ist, ob sich diejenigen Reisen, die auch eine private Veranlassung gehabt haben, in einen betrieblich und einen privat veranlassten Reiseabschnitt trennen lassen iSd Judikatur des VwGH (27.1.2011, 2010/15/0197) oder entweder der private oder betriebliche Aspekt eine so untergeordnete Bedeutung hat, dass eine Aufteilung unterbleiben kann.
Ermittlungsergebnisse und Überlegungen zur Beweiswürdigung diesbezüglich fehlen.
Zudem wird auf Unterlagen verwiesen, die offensichtlich von der Beschwerdeführerin eingereicht, aber dem BFG nicht vorgelegt wurden.
6.
Einkommensteuer 2014
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde in eventu eingebracht für den Fall, dass der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014 nicht stattgegeben wird. Beantragt wurde, die Umsatzsteuernachforderungen als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Wie oben ausgeführt war der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 stattzugeben.
7.
Anspruchszinsenbescheide 2011 bis 2013
Die Beschwerde die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide betreffend wurde lediglich mit Einwendungen im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide begründet.
2. Beweiswürdigung
1.
Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2012 und 2013
Die Bescheidbegründungen verweisen auf die im Betriebsprüfungsbericht vom 23.4.2019 und im Besprechungsprogramm vom 2.10.2018 angeführten Textziffern, die in den Ausführungen zu den jeweiligen Sachbescheiden angeführt sind.
2.
Reihengeschäfte - Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2014
§ 115 BAO lautet wie folgt:
Abs. 1
Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Abs. 3
Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 Abs. 2 BAO legt fest, dass die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, oder nicht.
Nach § 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (siehe VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; 25.9.1997, 97/16/0067; 24.10.2001, 2000/17/0017; 24.2.2005, 2004/16/0232).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (etwa VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 6 und 8).
Im gegenständlichen Fall gibt die Beschwerdeführerin nun entgegen ihren ursprünglich eingereichten Erklärungen an, dass keine Dreiecksgeschäfte iSd Art. 25 UStG 1994 stattgefunden haben und der Transport der Waren von ihren Abnehmern organisiert worden ist.
Die Beurteilung der Frage, wer die gegenständlichen Waren transportiert hat, unterliegt der freien Beweiswürdigung, und dies auch, wenn die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens ihre Angaben geändert hat.
Es entspricht nicht der BAO, eine Beweislast für diese Fälle zu konstruieren. Es mag in die freie Beurteilung einfließen, kann aber nicht zu einer alleinigen Verpflichtung führen, das Nichtvorliegen der ursprünglich angenommenen Tatsachen nachzuweisen.
Auch die Abgabenbehörde ist nach wie vor verpflichtet, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, zu ermitteln.
Folgende Beweise sind bei einer Beurteilung der Frage der Durchführung bzw. der Beauftragung des Transportes von Bedeutung:
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100163/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100163.2021
- Stammnummer
- 146971
- Gültig
- 10.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF