Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2789-W/02
Taggelder für Reisen unter 25 km Entfernung vom Dienstort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2789-W/02vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem am Ende als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in S und €) zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 unter anderem Tagesdiäten in
Höhe von 18.687,00 S als Werbungskosten.
Im Zuge der Veranlagung wurde
nur ein Teil der beantragten Diäten (5.314,00 S) anerkannt und im
Bescheid wurde dies wie folgt begründet:
"Diäten
können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Dienstreise
an Orte führt, die mindestens 25 km vom Dienstort entfernt liegen und die
Reise länger als 3 Stunden dauert.
In
Ihrem Fall wurde festgestellt, daß der Ausgangspunkt von Dienstreisen
Mödling ist, sodaß alle Orte innerhalb von 25 km (Vösendorf,
Wien, u.a.) für Diäten nicht in Frage kommen. Ihre
Reisekostenaufstellung wurde gemäß obiger Bestimmung
berichtigt."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt aus:
"Im
angefochtenen Bescheid, der mir am 30. Oktober 2001 postalisch zugegangen ist,
bringen Sie zum Ausdruck, dass Diäten nur dann als Werbungskosten anerkannt
werden, wenn die Dienstreise an Orte führt, die mindestens 25 km vom
Dienstort entfernt liegen und die Reise länger als drei Stunden dauert. In
concreto wurden mir daher mehrere Dienstreisen aus dem von mir vorgelegten
Verzeichnis gestrichen, weil diese innerhalb der 25-km-Grenze
lagen.
Dazu
darf ich im Rahmen der Berufungsbegründung ausführen, dass nach der
Rechtsprechung des VwGH sich die 25-km-Grenze ausschließlich auf
selbständige Erwerbstätige bezieht, der ich jedoch nicht bin, ich bin
Offizier der österreichischen Bundesgendarmerie und falle daher nicht in
jenen Personenkreis, auf den sich die 25-km-Grenze bezieht.
Ich
ersuche daher, allenfalls im Rahmen einer Berufungs- Vorentscheidung diesen nach
meiner Rechtsmeinung unbegründeten Abzug zu meinen Gunsten entsprechende zu
überarbeiten."
In einem am selben Tag wie die
Berufung (31. Oktober 2001) eingebrachten Schreiben, teilte der Bw
ergänzend zu seiner Berufung mit, dass er von Kollegen erfahren habe, dass
bei anderen Finanzämtern auch Reisen unter 25-km-Entfernung anerkannt
worden wären.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. November 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu in der Begründung aus:
"Das
Finanzamt kann sich Ihrer Argumentation, daß sich die 25 km-Grenze
ausschließlich auf Selbständige bezieht, nicht anschließen.
dazu folgende Begriffsdefinition:
Sie
beziehen aufgrund Ihrer Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Einkommensteuergesetz
1988 (in Hinkunft EStG genannt).
Gemäß
§ 2 Abs 4 Zi. 2 EStG sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit der
Überschuß der Einnahmen (§ 15 EStG) über die Werbungskosten
(§ 16 EStG). Das bedeutet, daß Ihre Aufwendungen zur Sicherung und
Erhaltung Ihrer Einkünfte im § 16 EStG geregelt sind.
Der
§ 16 Abs. 1 Zi 9 EStG sagt unter anderem aus, daß Aufwendungen
für Reisen als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie die Höhe
der in § 26 Zi 4 EStG genannten Beträge nicht übersteigen.
§
26 EStG schließlich (betitelt: Leistungen des Arbeitgebers, die nicht
unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen) sagt in
seiner Ziffer 4, daß eine Dienstreise dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer
über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verläßt.
In
den Lohnsteuerrichtlinien 2000, die die bestehenden Gesetze ergänzen und
erläutern, steht in Randziffer 278:
Eine
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Zi 9 liegt vor, wenn sich der
Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km
vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer im Inland von
mindestens drei Stunden vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird.
Randziffer
279: Da der Reisebegriff des § 16 Abs. 1 Zi. 9 EStG sich mit dem
Reisebegriff in der Gewinnermittlung des § 4 Abs. 5 EStG deckt, (VwGH
11.6.91, Zahl 91/14/0074) gelten die getroffenen Ausführungen
für alle
Einkunftsarten
.
Gemäß
all der oben zitierten Bestimmungen geht hervor, daß die Voraussetzungen
für die Anerkennung von Diäten als Werbungskosten, das sind
Mindestdauer 3 Stunden und Mindestentfernung 25 km, auch für Ihre
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, und die Korrekturen
Ihrer Reiserechnung zurecht erfolgt sind."
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte darin ergänzend zur Berufung wie folgt aus:
"Das Finanzamt
Wiener-Neustadt übersieht bei der Ablehnung der Anerkennung der vorgelegten
Reisegebühren wegen Nichteinhaltung der 25-km-Regel, dass der Begriff
"Reise" drei unterschiedliche Teilbegriffe/Fälle
umfasst:
a) Die
betriebliche Reise.
b)Die beruflich
veranlasste Reise.
c) Die
Dienstreise.
Während bei
den ersten beiden Reisearten die 25-km-Regel außer Zweifel steht,
unterscheidet sich die Dienstreise von diesen Fällen dadurch, dass die
25-km-Regel gerade nicht zum Tragen kommt, sondern die Dienstreise im Sinne des
EStG bereits ab Verlassen des Dienstortes (=Büro, etc.) beginnt. Dies ist
einwandfrei aus den §§ 4 Abs. 5, 16 Abs. 1 Z. 9 und 26 Z. 4 EStG
ableitbar. Der nachweisbare Unterschied zwischen Dienstreisen und beruflich
veranlassten Reisen liegt im Wesentlichen darin, dass bei einer Dienstreise ein
ausdrücklicher Auftrag des Dienstgebers vorliegt. Genau das ist jedoch bei
Gendarmeriebeamten der Fall; für jede Dienstreise wird eine schriftliche
Weisung erteilt (Dienstvorschreibung und/oder
Reiseauftrag)."
Der Aufforderung durch das
Finanzamt zur persönlichen Vorsprache am 30. November 2001 zwecks
Besprechung der Berufung wurde vom Bw nicht Folge geleistet. In einem Telefonat
am 20. November 2001 ersuchte der Bw seine Berufung der II. Instanz
vorzulegen.
Mit Bericht vom 26. November
2001 legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002
erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Zuge der
Einkommensteuererklärung können "Ausgaben" im Zusammenhang mit
nichtselbständigen Einkünften geltend gemacht werden. Die gesetzliche
Grundlage dafür ist § 16 EStG 1988.
Der in § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 verwendete Begriff "ausschließlich beruflich veranlasste Reise"
ist den in § 4 Abs. 5 EStG 1988 verwendeten Begriff "ausschließlich
durch den Betrieb veranlasste Reise" gleichzusetzen und nicht den in § 26 Z
4 EStG 1988 verwendeten Begriff "Dienstreise". Eine Reise im Sinne des § 4
Abs. 4 EStG 1988 und des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt nur vor, wenn sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit (z.B. Ort des Betriebes) entfernt, ohne dass
dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Eine
derartige Reise liegt nur dann vor, wenn sie auf größere Entfernung
über den Ortsbereich hinaus unternommen wird. Für das Vorliegen einer
solchen Reise muss nach der Rechtsprechung eine Strecke von etwa 25 km
zurückgelegt werden, wobei die Entfernung nicht nach der Luftlinie, sondern
nach jener Strecke zu Berechnung ist, auf der die Fortbewegung unter
Berücksichtigung der Geländeverhältnisse erfolgt. Für den
Anspruch auf die Tagesgebühren kommt es daher auf die Überschreitung
der erwähnten Entfernung von dem Ort aus an, der zur Erfüllung des
dienstlichen Auftrages verlassen worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Reise eines Arbeitnehmers stets der
Dienstort, zumal auch die Kenntnis des Arbeitnehmers über die
kostengünstigste Möglichkeit der Verpflegung am Dienstort
vorausgesetzt werden kann. (vgl. VwGH 28.1.1997, 93/14/0076)
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der Staatsanwaltschaft ergangen
ist, der Dienst an mehreren burgenländischen Bezirksgerichten versehen hat
und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten Burgenland teilnahm,
entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis der
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im Einsatzgebiet auszugehen ist.
Hinsichtlich der Vertrautheit mit den Verpflegungsmöglichkeiten stellt das
Einsatzgebiet somit einen einzigen Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999, 98/14/0156, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung für die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin liege, dass der
Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden
Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach
Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer,
der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflegt.
Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das Verschaffen
ausreichender Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
notwendig ist, sind auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht
zusammenhängenden Tagen zu berücksichtigen. Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt,
wenn die Behörde den Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt
der ersten 15 Tage anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993, 93/14/0081, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der
für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden könne, wenn ein
Steuerpflichtiger sich über einen längeren Zeitraum hindurch (in der
Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort aufgehalten hat. Die
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender
Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5 Tage
möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten Reisekostenabrechnungen für
das Jahr 2000 ist ersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Bw vor allem auf
den Bezirk Mödling und auf Wien erstreckte. Dieses Gebiet, in dem der Bw
hauptsächlich seine Tätigkeit ausübte stellt das Einatzgebiet des
Bw dar. Da der Bw auch bereits in den Vorjahr in diesem Gebiet tätig war
und somit davon ausgegangen werden kann, dass der Bw die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Einsatzgebiet kennt, werden die
beantragten Diäten für dieses Einsatzgebiet nicht gewährt.
Von den Diäten laut vorgelegter
Reisekostenabrechnungen entfallen 7.768,00 S auf Fahrten die nur im
Einsatzgebiet durchgeführt wurden; der Rest von 10.799,00 S betrifft
Reisen außerhalb des oben bezeichneten Einsatzgebietes.
Hinsichtlich der beantragten
Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele außerhalb des
Einsatzgebietes bereist wurden, wird festgehalten, dass in Rabenstein/Warth und
in St. Pölten, aufgrund der Tatsache, dass diese Orte wiederkehrend und
regelmäßig bereist wurden, ab dem 6. Aufenthalt ein Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wurde. Ab diesem Zeitpunkt können für
Tage an denen der Bw an diesen Orten tätig wurde keine Diäten
gewährt werden. Dies betrifft folgende Tage:
|
Datum
|
Reiseziel
|
Aufenthalt
|
Beginn
|
Ende
|
beantragte
Differenzwerbungskosten
|
15.5.2000
|
|
6
|
07:00
|
|
|
bis
|
Rabenstein/Warth
|
bis
|
|
|
1.569,00
|
19.5.2000
|
|
10
|
|
15:30
|
|
18.9.2000
|
St.
Pölten
|
6
|
07:30
|
18:15
|
74,00
|
19.9.2000
|
St.
Pölten
|
7
|
07:15
|
17:15
|
74,00
|
20.9.2000
|
St.
Pölten
|
8
|
07:00
|
17:45
|
74,00
|
16.10.2000
|
|
11
|
07:30
|
|
|
bis
|
Rabenstein/Warth
|
bis
|
|
|
1.290,00
|
19.10.2000
|
|
14
|
|
14:00
|
|
20.10.2000
|
Rabenstein/Warth
|
15
|
07:30
|
14:30
|
240,00
|
13.11.2000
|
|
16
|
07:30
|
|
|
bis
|
Rabenstein/Warth
|
bis
|
|
|
1.680,00
|
17.11.2000
|
|
20
|
|
15:00
|
|
Summe
|
5.001,00
Die beantragten Diäten
für die übrigen Fahrten außerhalb des Einsatzgebietes, in
Höhe von (10.799,00 S-5.001,00 S) 5.798,00 S
(421,36 €), werden gewährt.
Die Werbungskosten betragen
somit insgesamt, einschließlich der bereits im Erstbescheid
berücksichtigten anderen Werbungskosten, 10.051,00 S
(730,44 €).
Hinsichtlich der
Ausführungen des Bw, dass andere Finanzämter Reisen unter 25-km-
Entfernung anerkannt hätten, wird mitgeteilt, dass nach der Judikatur des
VwGH (z.B. 18.12.1996, 94/15/0151) die Abgabenbehörde nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei
früheren Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen
nicht gebunden ist.
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in
S
|
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2000 in
€
Wien, am
18. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2789-W/02
- Stammnummer
- 15977
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF