…Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht…
…weshalb er auf die Nutzung seines eigenen PKW`s im gesamten Bundesgebiet angewiesen sei. Die Arbeitszeiten seien einerseits sehr unregelmäßig und die Einsatzorte abseits jeglicher öffentlicher Zufahrten gelegen. Hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung seines Sohnes sei trotz erbrachten Nachweises der Pauschbetrag für 2009 nicht steuermindernd berücksichtigt…
…eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B…
…mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist oder wenn er an mehreren Arbeitsstätten eines Arbeitgebers tätig ist. Die Frage, ob die vom Bf. zu den einzelnen Einsatzorten getätigten Fahrten nun als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind, oder ob sie als Dienstreisen im Sinne des § 26 Z…
…der Berufung bringt der Bw vor, dass trotz Bemühungen keine geeignete Familienwohnung am Dienstort gefunden werden kann, jederzeit eine berufliche Versetzung an einen anderen Einsatzort möglich ist, weil er als Elektriker von der Firma an verschiedene Stellen verschickt werde. Gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes an…
…Ort2. Die Behörde gelangte daher zur Ansicht, dass aufgrund der Häufigkeit dieser Fahrten zum Hauptstandort des DG in dessen Auftrag ein weiterer Einsatzort begründet wurde und die Fahrten dorthin Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen. Dem Bf. stehen daher nach Ansicht des Finanzamtes für diese…
…Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (VwGH 30.10.2001, 95/14/0013). Das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, wonach keine regelmäßigen gleichbleibenden Einsatzorte vorliegen würden, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach "es nötig ist, alle paar Wochen einen Tag in sämtlichen Filialen Niederösterreichs zu…
…eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen würden, was der Fall sei, wenn an einem Einsatzort länger als einen Monat durchgehend gearbeitet werde. Der Bw sei in den Monaten März, Oktober und November durchgehend in B und C tätig gewesen…
…werden (zB VwGH 21.9.1993, 93/14/0136). Als Einsatzort ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen (vgl. Doralt, aaO, Tz 176 zu § 16 EStG; Jakom/Lenneis, EStG, 2020, § 16 Rz 44). Nicht als ein Einsatzort gilt hingegen ein ganzer Staat bzw. ein Bundesland (vgl…
…tatsächlich genächtigt wird (siehe auch Rz 732). Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometer zwischen Einsatzort und Wohnort kann von einer Nächtigung ausgegangen werden. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich genächtigt hat. …
…dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden könne (2. Tatbestand der Dienstreise nach der Legaldefinition) sei davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit werde (vgl. Lohnsteuerrichtlinien zu § 26 Z…
…Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seitens des Dienstgebers wurden dem Bw. für die Fahrten zwischen Wohnung und den einzelnen Einsatzorten (Arbeitsstätten) nicht steuerbare Fahrtkostenersätze ausbezahlt (0,24/0,31 € je km, insgesamt 8.592,72 € für 35.803 km). Laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser würden…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage…
…aus, die sich in der EU, dem EWR oder der Schweiz befindet. Rz 70j57: Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt. Rz 70k58: Die Entsendung darf nicht an den Sitz der Geschäftsleitung (…
…Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seitens des Dienstgebers wurden dem Bw. für die Fahrten zwischen Wohnung und den einzelnen Einsatzorten (Arbeitsstätten) nicht steuerbare Fahrtkostenersätze ausbezahlt (0,24/0,31 € je km, insgesamt 8.551,43 € für 34.787 km). Laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser würden…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des M, W, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 20. Juni 2002, mit welchem die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1996 bis 2000 vom 22. November 2001 zurückgewiesen…
…von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5 Tage möglich. Bei regelmäßig wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen…
…Ab diesem Zeitpunkt können für Tage an denen nur der Einsatzort bzw. das Einsatzgebiet und der Einsatzort bereist wurden keine Diäten gewährt werden. Die vom Dienstgeber steuerfrei ausbezahlten Bezüge für die eigene Verpflegung (54.000,00 S) werden für die Berücksichtigung bei der Berechnung der…
…eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B…
…fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder Einsatzgebiet. Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B. auf ein ganzes Bundesland…