Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0033-W/05
Reisekosten eines Filialgeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-W/05vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
27. August 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart vom
29. Juli 1998 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt (in S und in €) zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) erzielt nicht selbständige Einkünfte als
Filialgeschäftsführer. In seiner Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 beantragte er unter anderem
Taggelder in der Höhe von 35.233 S im Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit.
Diese Taggelder
wurden mit der Begründung, dass aufgrund der langjährigen
Tätigkeit im Außendienst es als erwiesen anzunehmen ist, dass die
günstigsten Verpflegsmöglichkeiten in den bereisten Orten soweit
bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden
kann, wie bei einen an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer, nicht
anerkannt.
Gegen
diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 erhob der Bw fristgerecht
Berufung, ersuchte den Einkommensteuerbescheid 1997 abzuändern, die
beantragten Werbungskosten zu berücksichtigen und führte wie
nachstehend aus:
"Die
beantragten Reisekosten lt. Par. 16 Z 9 bzw. lt. Par. 26 Z 4 wurden nicht
anerkannt.
Der
Mittelpunkt meiner Taetigkeit ist die Fil. in
F. (lt. beiliegender Bestaetigung).
Meine Reisen fuehren staendig ueber den Nahebereich hinaus; ich fahre nicht
laenger als eine Woche und nicht oefter als 10x im Monat in eine gleiche
Filiale.
Laut
Lohnsteuerrichtlinien1992 handelt es sich bei mir um berufliche Reisen und
Taggelder waeren daher als Werbungskosten wie in den Vorjahren zu
beruecksichtigen."
Mit Bericht vom 6. November
1998 legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO war zur Entscheidung über die
Berufung ab 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Mit Schreiben
vom 6. Juli 2004 wurden dem Bw das Ergebnis der durchgeführten Ermittlung
und die aufgrund der Auswertung der Reiseaufzeichnungen beabsichtigten
Änderungen zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge der
Ausfertigung der Berufungsentscheidung stellte die zuständige Referentin
fest, dass das Finanzamt am 16. Juni 2004, ohne dem Unabhängigen
Finanzsenat dies mitzuteilen, eine Berufungsvorentscheidung betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 1997 erlassen hatte. Durch diese
Berufungsvorentscheidung, gegen die keine Berufung erhoben wurde, war das
Berufungsverfahren aber bereits abgeschlossen und die Erlassung einer
Berufungsentscheidung nicht mehr möglich.
Am 21.
September 2004 hob das Finanzamt gemäß
§ 299 BAO diese
Berufungsvorentscheidung wieder auf, wodurch das Verfahren in die Lage
zurücktrat, in der es sich vor der Erlassung der Berufungsvorentscheidung
befunden hat.
Am 12.
Jänner 2005 legte das Finanzamt die Berufung abermals dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Kilometergeld
Für die am
7. (90 km) und am 8. Jänner 1997 (230 km) durchgeführten Fahrten
wurde ein Kilometergeld in Höhe von 5.299 S beantragt.
Bei richtiger
Berechnung ergibt sich ein Betrag von 1.472,00 S (90 km +230 km = 320 km x
4,60 S) vermindert um den Ersatz des Dienstgebers in Höhe von
1.152,00 S verbleiben 320,00 S zu berücksichtigende
Werbungskosten.
2)
Nächtigungsgeld
Laut Auskunft
des Dienstgebers des Bw wurden die Aufwendungen für die Nächtigung vom
Dienstgeber getragen.
Wie der VwGH im
Erkenntnis vom 24.2.1993, 91/13/0252 ausgeführt hat, ist Grundvoraussetzung
für die Berücksichtigung von Nächtigungskosten, auch in Form von
pauschalierten Werbungskosten, dass Aufwendungen der fraglichen Art
überhaupt anfallen (Hinweis E 17.5.1989, 88/13/0091; E 28.3.1990,
89/13/0183). Dabei erwachsen dem Arbeitnehmer nicht nur dann keine Aufwendungen
für die Nächtigung, wenn ihm vom Arbeitgeber eine Unterkunft
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird; auch dann, wenn der Arbeitgeber
die Nächtigungskosten dem Arbeitnehmer in vollem Umfang ersetzt und damit
diesen Aufwand an Stelle des Arbeitnehmers trägt, ist der Arbeitnehmer mit
einem Nächtigungsaufwand nicht belastet. Bei einem solchen vollen Ersatz
der Nächtigungskosten durch den Arbeitgeber kann somit gleichfalls eine
pauschale Berücksichtigung von Reisekosten iSd § 16 Abs. 1 Z 9 zweiter
Satz EStG 1988 nicht zum Zug kommen.
3)
Tagesgelder
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988
ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Mit dem Begriff
der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird.
Die
Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen
Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme
solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil
der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig
sind. Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem
Ort begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132,
welches zu einem Beamten der Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an
mehreren burgenländischen Bezirksgerichten versehen hat und an
Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten Burgenland teilnahm, entschieden, dass
in typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten im Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der
Vertrautheit mit den Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet
somit einen einzigen Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis
vom 20.4.1999, 98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die
Rechtfertigung für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als
Werbungskosten darin liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an
einem neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in
der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber
außerhalb seines Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes
Zeitraumes, der für das Verschaffen ausreichender Kenntnisse über
günstige Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch
wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden
Tagen zu berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis
vom 7.9.1993, 93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht
mehr vom Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung
gesprochen werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen
längeren Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und
demselben Ort aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender Tätigkeit am selben
Einsatzort nur für die ersten 5 Tage möglich.
Bei
regelmäßig wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl.
VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls
nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw
vorgelegten Reisekostenabrechnungen für das Jahr 1997 ist ersichtlich, dass
sich die Tätigkeit des Bw auf die BezirkeWeiz, Graz, Graz-Umgebung, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Bruck
an der Mur erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw hauptsächlich seine
Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des Bw dar. Aufgrund der
langjährigen Tätigkeit in diesem Gebiet (seit 1992) wird davon
ausgegangen, dass die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten bekannt
waren.
Hinsichtlich
der beantragten Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele
außerhalb des Einsatzgebietes bereist wurden, wird
festgehalten,dass in Wiener Neudorf,
aufgrund der Tatsache, dass dieser Ort zwar wiederkehrend aber nicht
regelmäßig bereist wurde, ab dem 16. Aufenthalt ein Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wurde. Ab diesem Zeitpunkt können für
Tage an denen nur der Einsatzort bzw. das Einsatzgebiet und der Einsatzort
bereist wurden keine Diäten gewährt werden.
Die vom
Dienstgeber steuerfrei ausbezahlten Bezüge für die eigene Verpflegung
(54.000,00 S) werden für die Berücksichtigung bei der Berechnung
der zu gewährenden Diäten, wie dem Bw mit Schreiben vom 6. Juli 2004
mitgeteilt, durch 254 Tage (= Anzahl der Tage für die Diäten beantragt
wurden) dividiert. Es ergibt sich somit ein Betrag von 212,60 S pro Tag als
Ersatz vom Dienstgeber, der bei der Berechung der gewährten
Tagesdiäten berücksichtigt wird.
Von den
beantragten Tagesdiäten verbleiben somit 7.004,80 S als
Werbungskosten.
Die insgesamt
anerkannten Werbungskosten betragen somit:
|
im
Erstbescheid anerkannte Werbungskosten
|
S
|
2.183,00
|
Kilometergeld
|
S
|
320,00
|
Tagesdiäten
|
S
|
7.004,80
|
Summe
Werbungskosten
|
S
|
9.507,80
Beilagen:
2 Berechnungsblätter in ATS und Euro
Wien, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KilometergeldNächtigungsgeldTagesgelderReisekostenVerpflegungsmehraufwandEinsatzgebietEinsatzortReiseDiätenNächtigungspauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-W/05
- Stammnummer
- 13836
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF