Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1940-L/02
Reisekosten eines Regionalverantwortlichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1940-L/02vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer 2000,
Arbeitnehmerveranlagung, entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift von
bisher 561,40 € (7.725,00 ATS) auf 812,12 € (11.175,00 ATS)
erhöht wird.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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1.186.696,00 ATS
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Einkommensteuer
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477.691,90 ATS
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-488.866,90 ATS
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gerundet
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11.175,00 ATS
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ergibt folgende festgesetzte Gutschrift
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812,12 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2000 Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit als leitender Angestellter einer
D-Kette. Sein Dienstort ist der Sitz des Unternehmens in W-H in S. Laut einem
Schreiben der D-Kette vom 12.11.2001 zur Arbeitnehmerveranlagung 1999 ist der
Bw. seit 1995 Regionalverantwortlicher und Expansionsleiter. Als
Regionalverantwortlicher umfasst das Reisegebiet des Bw. N und W. Das
Reisegebiet als Expansionsleiter umfasst ganz Österreich.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 beantragte der Bw. die Anerkennung von
Werbungskosten und zwar von Tages- und Nächtigungsgeldern für
beruflich veranlasste Reisen. Eine Aufstellung mit den Reisezielen und der
Reisedauer für das Jahr 2000 wurde vorgelegt. Es wurden als Werbungskosten
Reisekosten im Betrag von ATS 57.142,00 und Telefonkosten im Betrag von ATS
8.202,00, zusammen ATS 65.344,00, beantragt.
Am 21.03.2002 wurde vom Finanzamt ein Vorhalt an den Bw.
versandt, in dem diverse Fragen betreffend allfälliger Ersätze des
Arbeitsgebers, betreffend der Nächtigungskosten etc. gestellt
wurden.
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 08.04.2002 wurden vom Bw.
erklärt, dass er in W bei seiner Mutter nächtige und ihr
Kostenbeiträge und Aufwandsentschädigungen bezahle.Vom Arbeitgeber
wurden nur die Tagesgelder nach Schladming ersetzt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 24.04.2002 anerkannte
das Finanzamt Tagesgelder in Höhe von ATS 37.932,00 und die Telefonkosten
von ATS 8.202,00, zusammen ATS 46.134,00. Hinsichtlich der Abweichung vom Antrag
wurde auf die vorjährige Begründung verwiesen.
Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhob der
Bw. Berufung mit folgender Begründung: Es könne aus dem Bescheid nicht
nachvollzogen werden, welche Reisekosten gekürzt worden sind. Die
Zusammenziehung der politischen Bezirke W, Ho, M, Ko, Kl, T und L/Th zu einem
einzigen Mittelpunkt der Tätigkeit sei rechtswidrig, da bestenfalls so
viele Mittelpunkte der Tätigkeit angenommen werden könnten, als
einzelne politische Gemeinden und W-Bezirke bereist würden. Es könne
auch keine Rede von regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten in
den einzelnen politischen Bezirken und W-Bezirken sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 07.06.2002 wurden die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bw.
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II.Instanz mit der Begründung,
dass zwar mit der VwGH Entscheidung vom 19.3.2002, 99/14/0317 das gesamte
Ortsgebiet von W als einheitlichen Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist,
aber er die Tagesgelder, die vom Finanzamt für Reisen außerhalb von W
in Orte in N gestrichen wurden, sehr wohl beantrage.
Mit Vorlageantrag vom 30.08.2002 legte das Finanzamt die
Berufung vor und beantragte die Abweisung iS der ergangenen
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung: Der
Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 19.3.2002, 99/14/0317
erklärt, dass die umliegenden Gemeinden von W und somit die Fahrten dorthin
ein einheitliches wiederkehrendes Gebiet darstellen und keine Reisen seien. Die
beantragten Taggelder für die Reisen nach W können daher nicht als
Werbungskosten anerkannt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, welche Reisekosten in Orte außerhalb
von W anzuerkennen sind, wenn der Bw. wiederkehrend, aber teilweise in
Zusammenhang mit Fahrten von oder nach W, Fahrten nach N durchgeführt hat
und ab wann in W ein zweiter Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw.
entsteht.
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Bw. nur bei
manchen Reisen einen Ersatz des Arbeitgebers für die Nächtigung und
teilweise für die Verpflegung erhalten hat. Der erste Mittelpunkt der
Tätigkeit des Bw. ist W-H in S, der Sitz der D-Kette.
Der Bw. hat in einer Vorhaltsbeantwortung vom 08.04.2002
zur Arbeitnehmerveranlagung 2000 erklärt, dass er selbst in W keine Wohnung
angemietet hat. Er nächtigt bei seiner Mutter in W und leistet
unterschiedlich hohe Kostenbeiträge für Frühstück sowie
Aufwandsentschädigungen.
Für die Arbeitnehmerveranlagung 1997 hat der Bw. eine
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, die mit VwGH-Erkenntnis vom
19.3.2002, 99/14/0317 entschieden wurde. Der VwGH bestätigte darin, dass
das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit
anzusehen ist. Der Bescheid für das Jahr 1997 wurde aber wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da die belangte Behörde W und
die umliegenden Gemeinden in N als einheitliches Einsatzgebiet angesehen hatte,
das der Bw. in den Jahren vor dem
Streitjahr regelmäßig besucht habe. Dies ließe sich aber nicht
auf nachvollziehbare Ermittlungen zurückführen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde II.Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 (Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die I.Instanz - dies liegt hier nicht vor) immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den
Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die
Steuerbemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen. Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen
Höchstbeträgen abzuziehen.
Gemäß
§ 26 Z 4
b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu
360,00 ATS = 26,16 € (erst ab dem Jahr 2002 Euro 26,40 laut BGBl I
2001/59) pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden,
so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden
zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinn des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor;
in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Gemäß
§ 26 Z 4
d EStG 1988 können Tagesgelder für Auslandsdienstreisen mit dem
Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten
berücksichtigt werden. Bei Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als
fünf Stunden vorliegen. Danach steht für eine Reisedauer von mehr als
5 bis höchstens 8 Stunden ein Drittel, bei einer Reisedauer von mehr als 8
bis höchstens 12 Stunden zwei Drittel und für mehr als 12 Stunden bis
24 Stunden der volle Auslandsreisesatz zu.
Gemäß
§ 20 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z
2 lit.c). Zu den nach § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen
gehört auch jener Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus
beruflichen Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus
einzunehmen (VwGH vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine
Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (über eine bestimmte
Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der
bisherigeMittelpunkt aufgegeben
wird, solange der aufgesuchte Ort oder das
aufgesuchte Gebiet nicht ein
weiterer
Tätigkeitsmittelpunkt
geworden
ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen
Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl.
Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2) und bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden, bei Auslandsreisen eine
Reisedauer von mehr als fünf Stunden gegeben sein.
Die Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf
einen anderen Einsatzort oder auf ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
oder Zielgebiet durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren
Zeitraum erstreckt. Eine Differenzierung erfolgt zwischen der Bereisung eines
Einsatzortes und eines Einsatzgebietes über einen längeren
Zeitraum.
Zum Begriff
anderer Einsatzort und längerer
Zeitraum: Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn sich aus dem
Sachverhalt eine tägliche Dienstverrichtung an einem Einsatzort, eine
Dienstverrichtung an mehreren aufeinander folgenden Tagen an einem Einsatzort
oder eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem
Einsatzort oder eine unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an
einem Einsatzort ergibt. Wird an einem Einsatzort dadurch ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder bei
durchgehender Tätigkeit oder bei
Regelmäßigkeit nur für
eine jeweilige Anfangsphase für fünf Tage zu. Würde innerhalb von
6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz an diesem Einsatzort erfolgen, wäre
mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen. Wird an einem
Einsatzort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
bei unregelmäßig wiederkehrender
Tätigkeit Tagesgelder für insgesamt fünfzehn Tage
pro Kalenderjahr zu (VwGH 5.10.1994,
92/15/0225; VwGH 20.4.1999, 98/14/0156).
Zum Begriff
Einsatz- bzw. Zielgebiet und
längerer Zeitraum: Wird in einem Einsatzgebiet oder einem Zielgebiet ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
bei regelmäßiger Bereisung
Tagesgelder nur für eine jeweilige Anfangsphase für fünf
Tage pro Kalenderjahr zu (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Würde innerhalb von
6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz in diesem Einsatzgebiet erfolgen,
wäre mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen. Wird
in einem Einsatzgebiet oder Zielgebiet ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet, stehen bei
unregelmäßigen, aber wiederkehrenden Reisen Tagesgelder
für eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt
pro Kalenderjahr zu.
Bei Reisen außerhalb des
Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen
über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder
Einsatzgebiet.
Erstreckt sich die
ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B.
auf ein ganzes Bundesland, so liegt kein Einsatzgebiet vor und die Reisen sind
nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Das Entstehen
von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
(üblichen) Verpflegungsaufwendungen (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Diese die
Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen
nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass
einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort i.d.R. nicht bekannt
sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise
zu Mehraufwendungen führt (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Daher ist bei
längeren oder wiederkehrenden Aufenthalten an einem Einsatzort oder in
einem Einsatz- oder Zielgebiet in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
von der Kenntnis über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen,
deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000, 95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132;
VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Dahinter steht
die Überlegung, dass es der längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen
ermöglicht, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu
informieren und so einen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132).
Der Begriff
der "beruflich veranlassten Reise" iSd des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist
mit den Begriffsmerkmalen einer "Dienstreise" nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht
identisch. Der Begriff der Dienstreise hat - wie oben bereits dargelegt - vor
allem für das Ausmaß des
Tagesgeldes Bedeutung. Leistet der Arbeitgeber - wie hier im
gegenständlichen Sachverhalt beim Bw. -
keine Zahlungen, muss der Arbeitnehmer
somit allfällige Ausgaben aus Anlass einer Dienstreise selbst tragen, dann
können diese Beträge nicht als Werbungskosten einer "Dienstreise",
sondern nur als Werbungskosten einer
"Reise" geltend gemacht werden, wenn sie die Voraussetzungen für
eine Reise erfüllen. Für Werbungskosten einer "Reise" kann niemals
eine Abrechnung der Tagesgebühren nach Kalendertagen erfolgen, sondern die
volle Tagesgebühr gilt für 24 Stunden. Eine Abrechnung der Tagesgelder
nach Kalendertagen würde sowohl eine entsprechende lohngestaltende
Vorschrift, als auch eine gesonderte Zahlung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer
Reisekosten zu ersetzen, voraussetzen (VwGH 22.9.1992, 92/14/0069). Dies liegt
hier nicht vor, sodass der Gesetzestext im dritten Satz des § 26
Abs. 4 b betreffend das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift und
einer Abrechnung der Tagesgebühren nach Kalendertagen nicht zur Anwendung
kommen kann.
Auf Grund der
vom Bw. vorgelegten Anträge zur Geltendmachung von Werbungskosten für
das Jahr 2000 ist auszuführen:
Zu den Tagesgeldern und
Nächtigungsgeldern im Inland:
Das volle Tagesgeld steht
bei beruflich veranlassten Reisen iS des § 16 Abs. 1 Z 9 für 24
Stunden zu und nicht für Kalendertage: Der Bw. hat in seiner
Reisekostenaufstellung das Tagesgeld unrichtigerweise nach Kalendertagen dh von
Reisebeginn bis 24:00 Uhr und von 0:00 Uhr bis Reiseende stundenweise
abgerechnet. Diese Abrechnung kann - wie oben gerade erläutert - nur dann
angewendet werden, wenn der Dienstgeber des Bw. auf Grund einer lohngestaltenden
Vorschrift Reisekostenersätze für Dienstreisen, abgerechnet nach
Kalendertagen, an den Bw. auszahlen würde. Im gegenständlichen
Sachverhalt kann der Bw. jedoch nur die Werbungskosten für
Reisen iS des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 geltend machen. Zur Neuberechnung siehe Beilage 1 bis 6; z.B.
Beilage 1 - Beispiel: die Reise vom 14.2. und 15.2.2000 hat am 14.2. um 8:00 Uhr
begonnen und dauerte bis 15.2.2000 um 19:00 Uhr. Das volle Tagesgeld von ATS
360,00 steht von 14.2. von 8:00 Uhr bis 15.2. wieder 8:00 Uhr d.h. für 24
Stunden zu. Ab 15.2. von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr ist der zweite Reisetag zu
berechnen.
Einsatz- oder Zielgebiet
als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit:
Der Bw. hält sich im Jahr 2000 in W 56-mal auf. Seine
Reisetätigkeit nach W findet unregelmäßig, aber wiederkehrend
von 3- bis 7-mal pro Monat statt. Die Tätigkeit des Bw. als
Regionalverantwortlicher für W bringt es mit sich, dass er sich
wiederkehrend, aber nicht regelmäßig in W aufhalten muss und
aufhält; siehe Beilagen. Die Häufigkeit der Reisen nach W erreicht ein
Ausmaß der Vertrautheit mit den örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten, dass der Bw. ab dem 16. Reisetag nach W einen
zweiten Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet. Wenn ein Dienstnehmer
in einem Einsatzgebiet über einen längeren Zeitraum wiederkehrend,
aber nicht regelmäßig tätig wird und eine Anfangsphase von 15
Tagen pro Kalenderjahr überschritten wird, entfällt der
Verpflegungsmehraufwand. Nach Ablauf dieses 15 tägigen Zeitraumes befindet
sich der Bw. nämlich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht
auf Reise ist, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflegen muss (VwGH
20.4.1999, 98/14/0156) und dessen Aufwendungen dafür als Teil der Kosten
der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind. Es waren daher alle Reisen ab dem 16.Tag nach W
aus der Reisekostenaufstellung auszuscheiden mit Ausnahme der Fahrten nach N.
Auf Grund der laufenden Veränderungen bei den Gastronomiebetrieben
(Schließen von Lokalen, Änderungen bei den Sperrtagen etc.) steht dem
Bw. diese Anfangsphase von 15 Tagen für Fahrten nach W in jedem
Kalenderjahr zu.
Weiters erstreckt sich der berufliche Aufgabenbereich des
Bw. als Regionalverantwortlicher auch auf ganz N und als Expansionsleiter auf
ganz Österreich. Die unregelmäßigen Fahrten 2000 in die Bezirke
nach N erreichen in die einzelnen Orte nicht eine Anfangsphase von 15 Tagen,
sodass die Tagesgelder nach den allgemeinen Grundsätzen zu gewähren
sind. In den Aufzeichnungen des Bw. fehlt jedoch bei Fahrten nach N und
anschließend nach W eine Zeitangabe, wie lange seine Reise nach N gedauert
hat und wann er wieder in W eingetroffen ist.
Es kann grundsätzlich nur dieser Zeitraum
- ab Begründung eines zweiten Mittelpunktes der Tätigkeit in
W - für die stundenweise Berechnung der
Tagesgelder für Fahrten nach N herangezogen werden. Im hier
gegenständlichen Fall wurde sowohl aus verwaltungsökonomischen
Gründen als auch wegen des bereits vier Jahre zurückliegenden
Zeitraumes auf weitere Erhebungen beim Bw. diesbezüglich verzichtet und die
geltend gemachten Tagesgelder zum überwiegenden Teil zur Gänze
anerkannt oder in einigen Fällen mit geschätzten Zeitspannen
anerkannt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, die Zeitaufzeichnungen in den
Folgejahren ab 2001 um diese Informationen zur Dauer der einzelnen Reisen zu
ergänzen.
Beispiel: die Reise vom 23.2. bis 25.2.2000 hat am 23.2. um
8:00 Uhr begonnen und dauerte bis 25.2. um 20:00 Uhr. Das volle Tagesgeld von
ATS 360,00 steht für 23.2. von 8:00 Uhr bis 24.2. wieder 8:00 Uhr und
für 25.2. wieder bis 8:00 Uhr zu. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass W
noch nicht zweiter Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Wäre W bereits
zweiter Mittelpunkt müsste am 24.2. in der Früh die Reisezeit nach Ba
und Mö aufgeschrieben werden und die Reise wäre beendet, wenn der Bw.
wieder von Mö in W ankommt. Am 25.2. wäre dann ebenso die Abfahrtszeit
von W und die Ankunftszeit in S festzuhalten. Die jeweilige Reisedauer
beträgt Hinfahrtszeit, Aufenthaltsdauer und Rückreise- oder
Weiterreisezeit.
Ersätze des
Dienstgebers für Verpflegungsaufwand in diversen Hotelspesenabrechnungen:
Wenn vom Dienstgeber in den Spesenabrechnungen teilweise auch diverser
Verpflegungsaufwand dem Bw. ersetzt wird wie zB für Restaurant, Verpflegung
aus Beherbergung, Restaurantkonsumation, Tagungspauschale mit Abendessen etc.
dann sind diese Ersätze von den geltend gemachten Tagesgebühren
abzuziehen.
Pauschale
Nächtigungsgelder: Aus dem Akt geht hervor, dass der Bw. in W
teilweise in der Wohnung seiner Mutter genächtigt hat und dafür die
pauschale Abgeltung mit ATS 200,00 pro Nächtigung beantragt hat.
Grundsätzlich ist zur pauschalen Geltendmachung von Nächtigungsgeldern
zu bemerken: Voraussetzung für das Nächtigungsgeld ist, dass
Aufwendungen überhaupt anfallen dh dass der Steuerpflichtige derartige
Kosten aus eigenem zu tragen hat (VwGH 17.5.1989, 88/13/0091). Daher ist der
pauschale Abzug von Nächtigungskosten auch dann nicht zulässig, wenn
der Steuerpflichtige zB bei Freunden nächtigt und ein Aufwand dafür
nicht anfällt (VwGH 6.2.1990, 89/14/0031) bzw. wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Kosten in vollem Umfang ersetzt. Im hier gegenständlichen
Fall wurde sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen
des bereits vier Jahre zurückliegenden Zeitraumes dem Bw. geglaubt, dass er
wie in der Vorhaltsbeantwortung für das Jahr 2000 ausgeführt, seiner
Mutter die diversen Aufwendungen ersetzt hat und somit Aufwendungen angefallen
sind.
Zu den Tagesgeldern
für Auslandsdienstreisen: Für Auslandsdienstreisen können
Tagesgelder mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der
Bundesbediensteten berücksichtigt werden ( § 26 Z 4 lit d EStG 1988).
Die Aliquotierung erfolgt nach § 17 Reisegebührenvorschrift (RGV). Es
wurden bei den Auslandsreisen jeweils die Höchstsätze bei den
Tagesgeldern für das jeweilige Land berücksichtigt.
Das vom Finanzamt im gegenständlichen Fall in der
Berufungsvorentscheidung zitierte VwGH-Erkenntnis vom 19.03.2002, 99/14/0317 hat
textlich nicht den vom Finanzamt als Begründung angegebenen Inhalt. Eine
wortwörtliche Interpretation des VwGH-Erkenntnisses nur bezogen auf den Ort
Ho widerspricht den sonstigen zu den Reisekosten ergangenen VwGH-Erkenntnissen.
Auch wenn der Bw. in N sehr oft dieselben Orte bereist, so ist bei jedem dieser
Orte zu prüfen, ob ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. in
einem Jahr entstanden ist. Im Jahr 2000 erreichen diese Reisen in Orte nach N
kein Ausmaß, das diese Orte zu weiteren Mittelpunkten der Tätigkeit
des Bw. machen würde.
Auf die Darstellung aller Reisebewegungen in den Beilagen 1
- 6 wird hingewiesen. Die Beilagen stellen einen integrierenden Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung dar.
Es werden insgesamt nach Abzug des Ersatzes des
Dienstgebers Werbungskosten in Höhe von 44.815,00 ATS für Tagesgelder
und 8.202,00 ATS für Telefonkosten, insgesamt 53.017,00 ATS,
anerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Zur allfälligen Geltendmachung von Sonderausgaben nach
§ 18 EStG 1988 ist auszuführen, dass das Sonderausgaben-Pauschale ab
1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 500.000,00 ATS
eingeschliffen wird und ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von ATS
700.000,00 nicht mehr zusteht.
Beilage:
1 bis 6 Berechnungsblätter für die Tages- und Nächtigungsgelder
für das Jahr 2000, 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer in ATS und
Euro
Linz,
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1940-L/02
- Stammnummer
- 12533
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF