Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0336-I/03
1) Ansatz eines Privatanteiles bei Computern 2) Transportkosten als Anschaffungskosten 3) Wochenendheimfahrten bei vierwöchiger Dienstzuteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-I/03vom 13.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weist der Steuerpflichtige nach, dass ein von ihm erworbener Computer am Arbeitsplatz aufgestellt wurde, dort für berufliche Zwecke verwendet wird und vom Arbeitgeber keine entsprechenden Arbeitsmittel gestellt werden, kann die AfA in voller Höhe ohne Kürzung um einen Privatanteil als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Aufwendungen, die ausschließlich mit dem Erwerb eines Arbeitsmittels in Verbindung stehen (z.B. Fahrtkosten, Lieferkosten, Einbaukosten und Ähnliches) können grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei liegt es am Steuerpflichtigen entsprechende Beweismittel vorzulegen. Wird die durch die Wahl eines weit entfernten Anbieters lukrierte Preisersparnis durch die Kosten des Transportes mit dem eigenen PKW wieder neutralisiert, ist es nicht glaubhaft, dass die Fahrt ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb des Arbeitsmittels durchgeführt wurde.
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Verrichtung dienstlicher Obliegenheiten durchgehend für einen längeren Zeitraum an einen anderen (weit entfernten) Arbeitsort beordert, können Heimfahrten an Wochenenden nur innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zu Werbungskosten führen. Vom Arbeitgeber für diese Wochenenden nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ausbezahlte Tagesgelder (LStR 2002, Rz 740) kürzen die anzuerkennenden Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2003 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001. Dabei begehrte er die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, diverser Aufwendungen als Sonderausgaben und den
Abzug von Handygebühren, Reisekosten und der AfA für einen Computer
als Werbungskosten.
Mit Bescheid vom 31. März 2003 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Während der
Alleinverdienerabsetzbetrag und die als Sonderausgaben bezeichneten Aufwendungen
(innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen) antragsgemäß
berücksichtigt wurden, kürzte das Finanzamt die als Werbungskosten
bezeichneten Aufwendungen. So wurden die Handykosten und die Halbjahres-AfA
für den Computer um einen Privatanteil von 40% gekürzt. Die
Reisekosten anerkannte das Finanzamt in voller Höhe.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung wandte sich der
Steuerpflichtige gegen die Kürzung der Computer-AfA mit der
Begründung, der PC sei am Arbeitsplatz aufgestellt und werde
ausschließlich beruflich verwendet.
Mit Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus,
dass der Bescheid vom 31. März 2003 auf Grund der Berufung
geändert werde, wobei jedoch weder die Bemessungsgrundlage, noch die
Einkommensteuer oder die Abgabengutschrift verändert wurden. Als
Begründung wurde ausgeführt, der Berufungswerber behaupte zwar, dass
der Computer ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet werde, die
diesbezügliche Bestätigung habe er jedoch selbst ausgefertigt. Da der
Arbeitgeber üblicher Weise die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung
stelle und keinerlei (Teil)Kostentragung durch den Arbeitgeber erfolgte,
wäre der 40 %ige Privatanteil unwiderlegt geblieben.
Daraufhin beantragte der Einschreiter mit Schreiben vom
10. Juni 2003 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und erläuterte die Art des beruflichen
Einsatzes an seinem Arbeitsplatz, legte eine Bestätigung des
Dienststellenleiters vor und begehrte zusätzlich zum Wegfall eines
Privatanteiles nunmehr erstmals auch die Anerkennung von Fahrtkosten mit dem
eigenen PKW für den Transport des Computers vom Erwerbsort zum Arbeitsort
in Höhe von € 182,27.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Dazu bestimmt § 16 Abs. 1 Z 7
EStG 1988 ergänzend, dass Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B.
Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten sind. Ist die Nutzungsdauer der
Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 dieser Gesetzesstelle
anzuwenden. Danach sind Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988)
Werbungskosten. Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut
nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung unter anderem, dass
grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten
zu Grunde zu legen sind.
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass
bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung) sind. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Weiter bestimmt Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, dass, wenn das Wirtschaftsgut
im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird, der gesamte auf ein Jahr
entfallende Betrag abzusetzen ist, sonst die Hälfte dieses Betrages.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber regelt § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen für die
Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 dürfen weiters Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz, soweit sie den auf die Dauer
der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten
Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 52 EStG 1988 ist diesbezüglich im Kalenderjahr 2001
von einem Betrag von S 34.560,00 jährlich und S 2.880,00
monatlich auszugehen.
1)
Computerprivatanteil, "Zustellkosten":
Im gegenständlichen Fall erwarb der Berufungswerber im
2. Halbjahr 2001 (Rechnungsdatum 4. 10. 2001) einen PC. Diesen
verbrachte er an seine Dienststelle und verwendete ihn dort beruflich.
Während dem Erstantrag lediglich eine selbst angefertigte
"Bestätigung" über den beruflichen Einsatz und den Standort des
Gerätes angeschlossen war, wurde dem Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Bestätigung des
Dienstvorgesetzten beigeschlossen. Auf Grund dieser Bestätigung ist nunmehr
zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Computer tatsächlich
durchgängig an der Arbeitsstelle beruflich verwendet wurde.
Beim vorliegenden Sachverhalt bleibt für den Abzug
eines Privatanteiles kein Platz. Wird ein Arbeitsmittel nämlich am
Arbeitsplatz beruflich verwendet, ist offensichtlich, dass die
Anschaffungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind und - wegen einer
allfälligen, absolut zu vernachlässigenden Privatnutzung - kein Abzug
eines Privatanteiles zu erfolgen hat. Insoweit ist der Berufung somit Folge zu
geben und sind die Anschaffungskosten (lt. vorgelegter Rechnung
S 21.441,60) verteilt auf eine vierjährige Nutzungsdauer unter
Berücksichtigung der Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte als
Werbungskosten anzuerkennen.
Zu den Anschaffungskosten gehören aber nicht nur alle
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige unmittelbar zum Zwecke des Erwerbes
gemacht hat, also nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Aufwendungen, die
der Steuerpflichtige tätigen musste, um das Wirtschaftsgut entsprechend
nutzbar zu machen (VwGH 5.8.1992, 90/13/0138). Zu den Anschaffungskosten
gehören daher unter anderem auch die Aufwendungen für den Transport
zum Aufstellungsort.
Vom Berufungswerber wurde im Vorlageantrag erstmalig die
Berücksichtigung von "Zustellkosten" begehrt. Dazu führte er aus, er
habe den Computer bei einer Firma in Wien erworben und diesen mit seinem
Privat-PKW abgeholt. Daraus seien ihm Aufwendungen in Höhe von S 4,90
pro gefahrenem Kilometer, somit insgesamt S 2.508,80, entstanden.
Mit Vorhalt vom 16. April 2004 wurde der
Berufungswerber daraufhin von der Abgabenbehörde zweiter Instanz um
Stellungnahme ersucht, wieso er den Computer bei einem derart weit entfernten
Anbieter erworben habe und weshalb die Abholung persönlich erfolgt sei.
Gleichzeitig wurde um Übermittlung von Nachweisen gebeten, die eine Fahrt
nach Wien belegen würden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der Berufungswerber
an, der Kauf wäre deshalb beim Wiener Anbieter erfolgt, weil durch
langjährige dienstliche Kontakte die Erzielung eines günstigeren
Kaufpreises möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der Frage des
Transportes habe er schon mehrmals schlechte Erfahrungen gemacht. Er habe auf
keinen Fall einen Transportschaden für sein sensibles Gerät riskieren
wollen. Die Reisebewegung sei an einem Wochenende (eintätig) erfolgt und er
habe das Gerät bei einem Wiener Freund abholen können. Objektive
Beweismittel wurden jedoch nicht vorgelegt.
Nach § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf
Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Im gegenständlichen Fall argumentierte der
Berufungswerber, er habe den von ihm erworbenen Computer mit seinem privaten
Kraftfahrzeug in Wien selbst abgeholt und machte die diesbezüglichen Kosten
in Form des amtlichen Kilometergeldes als Anschaffungsnebenkosten geltend. Trotz
Aufforderung durch die Abgabenbehörde blieb er jeglichen Beweis für
die Richtigkeit dieser Ausführungen schuldig. Auch wenn die Transportkosten
grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden könnten, erscheint
im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines ausschließlich durch den
Transport verursachten Aufwandes äußerst zweifelhaft. Es widerspricht
nämlich jeder Lebenserfahrung, dass ein Steuerpflichtiger
ausschließlich zur Abholung eines Computers eine Reise von mehr als 1000
Kilometern auf sich nimmt, wenn er sich dessen bewusst ist, dass er einen Monat
später ohnehin in Wien beruflich tätig ist (Ankauf des Computers lt.
Rechnung am 4. Oktober 2001, dienstliche Tätigkeit in Wien ab
5. November 2001). Auch sind die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich
der Höhe der Aufwendungen in sich widersprüchlich. Träfe es
nämlich zu, dass der Berufungswerber tatsächlich ausschließlich
zur Abholung des Computers an einem Samstag oder Sonntag (eine genaue Angabe des
Reisetages erfolgte trotz Vorhalt nicht) im Oktober oder einem späteren
Monat (auch diesbezüglich blieb der Berufungswerber jegliche genaue Angaben
schuldig) nach Wien gefahren wäre, müssten Aufwendungen für die
Hin- und Rückfahrt zu den Anschaffungskosten hinzugerechnet werden. Der
Berufungswerber bezifferte die Aufwendungen lediglich in Höhe einer
einfachen Fahrt. Weiters erscheint es als nicht überzeugend, wenn der
Berufungswerber als Argument für den Kauf in Wien anführt, dass er
dort einen "bis zu 30%" günstigeren Preis im Vergleich mit Tiroler
Anbietern erzielen habe können, sodann aber Aufwendungen für die
Abholung in Kauf genommen werden, welche diesen Preisvorteil nahezu wieder
ausgleichen.
Der Berufungswerber hat somit zusammenfassend betrachtet
die Durchführung der in Rede stehenden Fahrt in keinster Weise
nachgewiesen. Er hat weder Beweismittel vorgelegt noch exakte Angaben über
den Tag der behaupteten Abholung gemacht. Auch von einer Glaubhaftmachung des
behaupteten Sachverhaltes kann keine Rede sein und erscheint ein Vorgehen in der
behaupteten Weise auch wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist eher
davon auszugehen, dass die Abholung des Computers im Rahmen des dienstlichen
Aufenthaltes in Wien ab 4. November 2001 oder einer privaten Besuchsfahrt
(der Berufungswerber gab selbst an, dass der PC bei einem Freund verwahrt wurde)
erfolgte. Im erstgenannten Fall sind die Fahrtaufwendungen bereits durch die
Geltendmachung im Punkt "Reisekosten" abgegolten, im zweiten Fall auf Grund
einer Mischveranlassung den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten
Lebensführung zuzuordnen. Jedenfalls können insgesamt im
gegenständlichen Fall keine Anschaffungsnebenkosten steuerlich
berücksichtigt werden.
Als Werbungskosten anzuerkennen sind daher in diesem Punkt
S 2.680,20 (S 21.441,60 / 4 =
Jahres-AfA von S 5.360,40, auf Grund der Inbetriebnahme in der zweiten
Jahreshälfte 50% davon).
2)
Familienheimfahrten:
Wie aus der Aktenlage hervorgeht, absolvierte der
Berufungswerber im Zeitraum vom 5. bis 30. November 2001 einen
Fortbildungslehrgang im Osten Österreichs. Dafür wurden ihm vom
Arbeitgeber Reisekostenersätze ausbezahlt, welche - mit Ausnahme der
S 360,00 übersteigenden Teile der Tagesgelder - nach § 26
Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar behandelt wurden. Dabei handelt es sich im
Einzelnen um Fahrtkostenvergütungen für die Hinfahrt am
4. November 2001 und die Rückfahrt am 30. November 2001 in
Höhe der Kosten des billigsten Massenbeförderungsmittels. Weiters
wurden Tagesgelder für den gesamten Zeitraum gewährt.
Nach den Angaben des Berufungswerbers reiste er mit seinem
privaten Kraftfahrzeug am 4. 11. zum Fortbildungsort, fuhr sodann an den
Wochenenden 9. bis 11. 11, 16. bis 18. 11., 23. bis
25. 11. jeweils zu seinem Familienwohnsitz und verwendete sein
Kraftfahrzeug auch für die Rückfahrt am 30. 11. 2001. Als
Werbungskosten machte er das amtliche Kilometergeld für acht Fahrten
à 500 km, sohin insgesamt S 19.600,00, geltend und zog davon vom
Arbeitgeber erhaltene Reisekostenvergütungen in Höhe von
S 1.056,00 ab. Vom Finanzamt wurde antragsgemäß ein Betrag von
S 18.547,00 als Werbungskosten anerkannt.
Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde
der Berufungswerber für die Dauer der gesamten Fortbildungsveranstaltung
einer Dienststelle in Ostösterreich dienstzugeteilt. Ihm wurde seitens des
Arbeitgebers eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Wenn der Berufungswerber dennoch an den lehrgangsfreien Wochenenden an seinen
Familienwohnsitz reiste, stellen diese Fahrten eindeutig Fahrten zwischen dem
(vorübergehenden) Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz dar.
Diesbezügliche Aufwendungen können nur innerhalb der Grenzen des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 als Werbungskosten
anerkannt werden.
Im Einzelnen ergeben sich folgende abzugsfähigen
Beträge:
erste
Hinfahrt am 4. November 2001
Die diesbezüglich anfallenden
Aufwendungen sind ausschließlich beruflich veranlasst und daher in
tatsächlich angefallener Höhe abzüglich der nicht steuerbar
ausbezahlten Arbeitgeberersätze als Werbungskosten anzuerkennen.
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|
tatsächl. Kosten
|
Arbeitgeberersätze
|
Werbungskosten
|
Fahrtkosten
|
500 x 4,90
|
lt. Reiserechnung*)
|
|
|
2.450,00
|
- 772,00
|
1.678,00
*) bei der Berechnung der
Arbeitgeberersätze sind alle in der Reiserechnung als
Fahrtkostenvergütungen ausgewiesenen und nicht steuerbar ausbezahlten
Beträge (Kosten von Bus und Bahn, sowie Zuschläge für
Gepäckbeförderung) anzusetzen
Wochenendheimfahrten
Der Berufungswerber reiste an jedem Wochenende
mit seinem PKW vom Fortbildungsort zu seinem Familienwohnsitz. Dies war trotz
durchgehender Dienstzuteilung möglich, weil an den vortragsfreien
Wochenenden solche Heimfahrten nicht untersagt waren. Trotz dieser Tatsache
wurden vom Arbeitgeber auch für die Wochenendtage Tagesdiäten
ausbezahlt und nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar
behandelt.
Obwohl für diese Wochenendheimfahrten
keinerlei dienstlicher Auftrag und auch keine konkrete berufliche Veranlassung
vorgelegen ist, können die diesbezüglichen Aufwendungen unter dem
Stichwort "Familienheimfahrten" als Werbungskosten anerkannt werden. Dabei ist
unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspektes des nur kurz andauernden
auswärtigen Einsatzes und des Familienstandes des Berufungswerbers
entsprechend der Rechtsprechung und der Literatur hinsichtlich der steuerlichen
Anerkennung der damit verbundenen Aufwendungen von einer grundsätzlichen
Zulässigkeit wöchentlicher Heimfahrten auszugehen. Seit 1996 ist die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten jedoch durch
die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit
dem sich auf die Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen Betrages
nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (für das
Jahr 2001 sind dies bezogen auf die einmonatige Tätigkeitsdauer des
Berufungswerbers S 2.880,00) beschränkt. Darüber hinausgehende
Aufwendungen sind nicht abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall zudem zu
berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber jeweils am Freitag seine
Heimfahrten angetreten hat und am Sonntag wieder an den Fortbildungsort reiste.
Trotzdem wurden vom Arbeitgeber durchgehend und somit auch für die Tage des
Aufenthaltes am Familienwohnsitz nicht steuerbar Tagesgelder ausbezahlt.
Hält sich ein Arbeitnehmer aber nicht auswärts, sondern an seinem
Wohnort auf, können Tagesgelder grundsätzlich nicht nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 unversteuert belassen bleiben. Aus diesem
Grund sind die an den Wochenenden ausbezahlten Tagesgelder im Rahmen der
Veranlagung in die Besteuerung miteinzubeziehen, was hiermit durch die
Kürzung der absetzbaren Werbungskosten erfolgt.
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten
sind somit wie folgt zu berechnen:
|
|
tatsächl. Kosten
|
davon
abzugsfähig
|
Arbeitgeber-ersätze
|
Werbungs-kosten
|
Fahrtkosten
|
6 x 500 x 4,90
|
nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. e
|
trotz Heimfahrt nicht
steuerbar behandelt*)
|
|
|
14.700,00
|
2.880,00
|
- 2.160,00
|
720,00
*) auf Grund der Dauer der Familienheimfahrten
wird von jeweils zwei vollen Tagesdiäten ausgegangen; daher Kürzung um
6 x 360; Tagesgeldüberschreitungen wurden bereits steuerpflichtig
ausbezahlt und sind daher nicht mehr anzusetzen (vgl. Reichel / Fellner / Fuchs
/ Zorn / Büsser, Die Einkommensteuer EStG 1988, Band III B: Kommentar,
§ 20 EStG 1988 Tz 6.2)
letzte
Rückfahrt am 30. November 2004
Für diese Fahrt gelten die obigen
Ausführungen zur ersten Hinfahrt sinngemäß, weshalb
Werbungskosten in Höhe von
S 1.678,00 anerkannt werden
können.
3)
Zusammenfassung der als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen:
|
Computer-AfA
|
lt. obigem Pkt. 1
|
S 2.680,20
|
Fahrtkosten
|
lt. obigem Pkt. 2
|
S 4.076,00
|
Taggelddifferenzen
|
Fahrt 19.-21.6 28/12 statt 27/12, ansonsten
antragsgemäß
|
S 785,00
|
Handykosten
|
40% Privatanteil unbestritten
|
S 2.607,32
|
Werbungskosten 2001
|
(gerundet)
|
S 10.149,00
Hinsichtlich der als
Sonderausgaben beantragten Aufwendungen treten keine Veränderungen
ein.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt
1
Originalbestätigung
Innsbruck,
13. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 52 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ComputerPrivatanteilEinsatzortTransportkostenZustellkostenDienstzuteilungFamilienheimfahrtenHeimfahrtenArbeitgeberersätzebetragliche Beschränkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-I/03
- Stammnummer
- 9857
- Gültig
- 13.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF