Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0233-I/06
Abgrenzung von Fahrtkosten iSd § 16 Abs 1 EStG gegenüber Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei wechselndem Einsatzort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-I/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Arbeitsstätte des Revisors eines bundesweiten Prüfungsverbandes ist der Ort, an dem die Prüfungshandlungen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige dadurch seinen Einsatzort öfters (und mithin unvorhergesehen) ändern muss. Die Kosten von Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten; höhere Kilometergelder für Heimfahrten während der Arbeitswoche können nicht geltend gemacht werden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat seine Entscheidung über eine Rechtssache auf der Grundlage (ordnungsgemäß kundgemachter) Gesetze und nicht auf der Basis dazu ergangener Auslegungsbehelfe (des BMF) zu treffen, zumal dann, wenn aus solchen Behelfen - nach deren eigenem Verständnis - über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können (hier iZm LStR 2002 Rz 292 Teilstrich 3).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 8. November 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (in Euro)
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) - von Beruf Revisor eines
Prüfungsverbandes - machte in seiner Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 Differenzwerbungskosten von
65.439,50 S geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 lediglich einen Betrag von
10.209 S mit der Begründung, dass die Berücksichtigung von
Fahrtkosten als Werbungskosten nur möglich sei, wenn bei Begründung
eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit nicht Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte vorliegen würden, was der Fall sei, wenn an einem
Einsatzort länger als einen Monat durchgehend gearbeitet werde. Der Bw sei
in den Monaten März, Oktober und November durchgehend in B und C tätig
gewesen. Für diese Monate stehe nur das Pendlerpauschale von monatlich
1.320 S zu. Ersätze des Dienstgebers seien abzuziehen.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass der
Abgabepflichtige an keinem Einsatzort länger als einen Monat durchgehend
beschäftigt gewesen sei (siehe LStR Rz 292). Es sei darauf
hinzuweisen, dass es in der Natur der durchgeführten Prüfungen liege,
dass nicht von vornherein fest stehe, wie lange sie dauern würden, ob und
wie oft sie unterbrochen werden müssten (dafür gebe es verschiedenste
Gründe) und wie lange diese Unterbrechungen dauern würden. Beantragt
werde, die Werbungskosten des Jahres 2000 in Höhe von 52.239,50 S
(65.439,50 S km-Geld für Fahrten zu den Arbeitsstätten
abzüglich 13.200 S an erhaltenen Kostenersätzen des Dienstgebers)
zu berücksichtigen. Weitere Kostenersätze durch den Dienstgeber
könnten nicht in Abzug gebracht werden, da diese km-Gelder bei den
Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien. Es seien nur jene
km-Gelder als Werbungskosten angesetzt worden, für die keine
Kostenersätze vom Dienstgeber bezogen wurden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.2.2006 wurden
Werbungskosten von 30.645 S anerkannt. Eine Berücksichtigung von
Fahrtkosten sei nur möglich, wenn an einem Einsatzort nicht länger als
einen Monat durchgehend gearbeitet werde. Dies sei in den Monaten III/2000 (1.3.
bis 31.3.) und XI/2000 (8.11. bis 6.12.) der Fall gewesen. Für diese Monate
stehe nur das kleine Pendlerpauschale zu. Laut Verwaltungspraxis seien für
diese Monate die gesamten steuerfrei ausbezahlten Kilometergelder und
Nächtigungsgebühren von den Werbungskosten abzuziehen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Bw. wiederum auf LStR
Rz 292. Er sei bis auf einmal (und auch dies nur wegen eines kurzfristigen
Urlaubs und eines kurzfristigen Wechsels des geprüften Unternehmens) nie
länger als einen Monat (Kalendermonat) an einem Einsatzort tätig
gewesen. Die Frist von "(länger als) einem vollen Kalendermonat" sei in
LStR Rz 292 festgehalten. Man könne diese Frist nicht willkürlich
verringern. Die Berechnung der Abgabenbehörde sei zudem nicht
nachvollziehbar. Würde der Bw. für die Monate März und November
keine Werbungskosten beantragen, ergäben sich Werbungskosten von
41.410 S. Beantrage er Werbungskosten für das ganze Jahr, ergäben
sich Werbungskosten von 30.645,30 S. Die vom Finanzamt abgezogenen
Ersätze der Monate März und November enthielten Nächtigungsgelder
für Nächtigungen am Dienstort. Der Ansatz des kleinen
Pendlerpauschales sei insofern eine Härte, als im Auto neben dem normalen
Reisegepäck praktisch immer ein Büro mitgeführt werde (und dies
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei). Von den
beantragten Werbungskosten (von 52.239,50 S) seien keine Vergütungen
mehr abzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Auszugehen ist von folgendem (als erwiesen
anzunehmenden) Sachverhalt:
Nach dem zusammen mit der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
eingereichten Schreiben des Bw. ist er Angestellter des H (mit Firmensitz und
Büro in I). Er ist als Revisor, vorwiegend im Bereich J, tätig.
Für seine Dienstausübung gilt eine Betriebsvereinbarung. Danach gilt
der ordentliche Wohnsitz des Bediensteten als ständiger Dienstort. Als
Dienstreisen gelten Reisen, die zu dienstlichen Zwecken auftragsgemäß
über die Grenzen des ständigen Dienstortes hinaus unternommen werden.
Die Dienstreisen werden mit dem eigenen PKW von dem in der Betriebsvereinbarung
als ständigem Dienstort definierten Wohnort aus unternommen. Die
Vergütung der Reisekosten erfolgt nach der Betriebsvereinbarung
grundsätzlich im Ausmaß der im § 26 Z 7 (wohl: Z 4) EStG 1988
angeführten Sätze.
Die Prüfungen bei den einzelnen K dauern (danach)
einige Tage bis durchgehend mehrere Wochen und dies neuerdings meist zwei bis
dreimal jährlich, sodass der Einsatzort oft wechsle. Die tägliche
Heimfahrt anlässlich der Prüfungen werde vom Arbeitgeber in Höhe
des Nächtigungsgelds vergütet.
2.) Der Bw. wohnt in L.
a.) Für Reisen zu den
geprüften M erhält er von seinem Arbeitgeber folgende Kosten -
steuerfrei - ersetzt (Beispiel: Arbeitswoche vom 6. bis 10.3.2000, N in
B):
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6.3.
(Montag)
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Fahrtkosten (O
- B), 88 km a 4,90 S
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431,20
S
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6. bis
9.3.
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jeweils:
Taggeld (400 S) und Nächtigungsgeld (200 S)
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2.400,00
S
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10.3.
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Taggeld (400
S)
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400,00
S
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10.3.
(Freitag)
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Fahrtkosten (B
- O), 88 km a 4,90 S
|
431,20
S
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3.662,40
S
Allein nach
den vorgelegten Reisekostenabrechnungen (es fehlen zB jene für P, Q und F)
hat der Bw. für das Jahr 2000 Kostenersätze von rd. 110.000 S in
Rechnung gestellt und offenbar auch bezogen. Auf dem (dem Finanzamt
übermittelten) Lohnzettel sind steuerfreie Bezüge allerdings nicht
ausgewiesen.
b.) Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung wurden (was dieselbe Arbeitswoche betrifft) folgende
Kosten geltend gemacht:
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6.3.
|
Rückfahrt:
88 km a 4,90 S = 431,20 S abzüglich Nächtigungsgeld von 200 S
|
231,20
S
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7.3.
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Hin- und
Rückfahrt: 176 km a 4,90 S = 862,40 S abzüglich Nächtigungsgeld
von 200 S
|
662,40
S
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8.3.
|
Hin- und
Rückfahrt: 176 km a 4,90 S = 862,40 S abzüglich Nächtigungsgeld
von 200 S
|
662,40
S
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9.3.
|
Hin- und
Rückfahrt: 176 km a 4,90 S = 862,40 S abzüglich Nächtigungsgeld
von 200 S
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662,40
S
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10.3.
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Hinfahrt: 88
km a 4,90 S = 431,20 S
|
431,20
S
|
|
|
2.649,60
S
In gleicher
oder ähnlicher Weise (Heimfahrten erfolgten nicht an sämtlichen
Wochentagen) wurde für die restlichen Arbeitswochen des Jahres 2000
verfahren.
c.) Im Jahr 2000 wurden vom
Bw. bei den folgenden K Prüfungen vorgenommen:
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Zeitraum:
|
Entfernung vom
Wohnort (einfache Strecke)
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Differenzreisekosten:
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I.) N
|
JA
1999: 10.1. - 18.1., 1.3.
- 31.3., 26.4. - 3.5., 15.5., 29.5.,
31.5., 21.8.
Vorprüfung
JA 2000:
8.11. -
12.12., 21.12., 22.12.
|
86 km bzw 88
km
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II.) R
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JA
1999: 19.1.-21.1., 8.5. - 12.5., 22.5. - 26.5.,
30.5., 5.6. - 15.6., 20.6., 28.6.
Vorprüfung
JA 2000: 2.10. - 20.10.
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147 km bzw 148
km
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III.) S
|
JA
1999: 24.1. - 28.1., 2.11., 3.11.
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65 km
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IV.) T
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1.2. -
21.2. 18.9. - 30.9.
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286
km; keine tägl. Heimfahrten
|
nicht
geltend gemacht
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V.) U
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22.2. -
25.2.
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272
km; keine tägl. Heimfahrten
|
nicht
geltend gemacht
|
VI.) V
|
JA
1999: 3.4. - 13.4.
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38 km
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|
VII.) W
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JA
1999: 4.5. und 5.5. 16.5. - 19.5. 16.6.,
29.6.
Vorprüfung
JA 2000: 13.12. - 15.12.
|
43 km
|
|
VIII.)
X
|
23.10. -
31.10. 6.11., 7.11
|
185
km; keine tägl. Heimfahrten
|
nicht
geltend gemacht
d.) Von den zuletzt geltend
gemachten Werbungskosten von 52.239,50 S (ds. 65.439,50 S - 13.200 S
Nächtigungsgelder) entfallen 33.124,70 S auf Fahrtkosten nach C - hier
sind besonders viele Heimfahrten während der Woche zu verzeichnen - und
16.320,80 S auf Fahrtkosten nach B (zusammen: 49.445,50 S). Bei diesen
beiden Instituten wurden rund 58 % der Arbeitstage verbracht.
Die in Tirol gelegenen Institute liegen (im Wesentlichen
mit Ausnahme von F) in der Inntalfurche und damit unmittelbar an zentralen
Verkehrswegen.
3.) Die getroffenen
Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen des zusammen mit der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 eingereichten Schreibens sowie auf die vom Bw. (über Ersuchen des
Finanzamts vom 27.9.2005) vorgelegten Unterlagen (Reisekostenrechnungen).
4.) Nach Ansicht des Bw. handelt es sich bei den geltend
gemachten Beträgen um Werbungskosten. Im Gespräch mit seinen Kollegen
habe sich herausgestellt, dass der Differenzausgleich von den anderen
Finanzämtern durchaus anerkannt werde. Beim Bw. hingegen sei eine Reise iSd
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 anlässlich des Jahresausgleichs 1992
verneint worden. Es sei ihm nur das Pendler-Pauschale zugestanden worden und
auch dies nur für Monate, bei denen die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte an mehr als der Hälfte der Arbeitstage zurückgelegt
werde.
5.) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Fahrtkosten stellen keine Reisekosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar. Sie sind als Werbungskosten
allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu
berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Fahrtkosten des
Arbeitnehmers in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (VwGH 16.2.2006,
2005/14/0108). Ausgaben des Steuerpflichtigen für solche Fahrten sind bei
einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33
Abs. 5 EStG 1988) abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a
EStG 1988). Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitgeber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden zusätzlich die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 genannten
Pauschbeträge berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, werden (anstelle der
Pauschbeträge nach lit b) die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 genannten Pauschbeträge berücksichtigt. Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und lit. c sind
alle Ausgaben zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet.
6.) Strittig ist, ob es sich bei den geltend gemachten
Fahrten um Fahrtkosten im Sinne des Grundtatbestandes (§ 16
Abs. 1 EStG 1988) oder aber um Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 gehandelt
hat.
Der Bw. verwies (zuletzt) darauf, dass er - bei der
Erbringung seiner Arbeitsleistung gegenüber seinem Arbeitgeber in I - von
vornherein nicht wisse, wie lange die jeweilige Prüfung vor Ort dauern
werde. "Werde der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte dienstzugeteilt
oder entsendet" und stehe von vornherein nicht fest, dass er an dieser neuen
Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat tätig sei,
lägen ab dem folgenden Kalendermonat Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vor.
Beispiel:
Für
die Installierung des EDV-Systems wird ein Zeitraum von vier Wochen vorgesehen
(vom 1. Juli bis 1. August), die Tätigkeit erstreckt sich aber auf Grund
einer Auftragserweiterung bis zum 4. November. Für die Fahrten zum
Einsatzort im Juli
und August
(!)
stehen die
tatsächlichen
Fahrtkosten (zB in Höhe des
Kilometergeldes)
als Werbungskosten zu.
Für September, Oktober und November sind die Fahrtkosten zu dieser
Arbeitstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale
abzugelten.
Dazu wurde auf Rz 292 der LStR 2002 sowie auf die
Entscheidung des UFS vom 2.7.2003, RV/0623-I/02, verwiesen. Auf der Grundlage
der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht sei der vorliegende Fall -
basierend auf dem Grundsatz von Treu und Glauben - "steuerlich gleich behandelt"
worden. Unter Bedachtnahme auf eine gewisse Rechtssicherheit werde um steuerlich
gleichwertige Behandlung ersucht.
7.) Vorweg ist festzuhalten, dass der Unabhängige
Finanzsenat seine Entscheidung auf der Grundlage (ordnungsgemäß
kundgemachter) Gesetze und nicht auf der Basis dazu ergangener Auslegungsbehelfe
zu treffen hat, zumal dann, wenn aus solchen Behelfen - nach deren eigenem
Verständnis - keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden
Rechte und Pflichten abgeleitet werden können. Bemerkt sei lediglich, dass
die vom Bw. vorgetragene Rechtsansicht dazu führen würde, dass (bei
wechselnden Arbeitsstätten) § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
nie anwendbar wäre, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen am selben
Arbeitsort letztlich nicht mehr als zwei Monate betragen würde. Dahin
gestellt sei, ob es auf die (vollständige oder unvollständige)
Prognose des Steuerpflichtigen überhaupt ankommen kann.
8.) Das Gesetz enthält keine Umschreibung der
"Arbeitsstätte" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988.
Nach den LStR 2002 handelt es sich um jenen Ort, an dem der Arbeitnehmer
für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. In vielen
Fällen wird die Arbeitsstätte an einer Betriebsstätte des
Arbeitgebers gelegen sein. Sie kann sich aber auch, wie zB bei einer Heimarbeit,
am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder an einem anderen Ort befinden, an dem der
Arbeitnehmer (vom Arbeitgeber) für dienstliche Zwecke eingesetzt wird.
Der Arbeitnehmer muss nicht über eine (einzige)
Arbeitsstätte verfügen. Aufwendungen für Fahrten zwischen
verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines
Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte
hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Sollte eine Arbeitsstätte mit dem Wohnsitz des
Arbeitnehmers ident sein, ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte als
solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zu verstehen, weshalb die
Aufwendungen hierfür nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 berücksichtigt werden können. Diese Ansicht ist damit zu
rechtfertigen, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten
zur weiteren Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit dem
Wohnsitz identen Arbeitsstätte aus angetreten werden (VwGH 16.9.2003,
97/14/0173; vgl. auch VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241).
Allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger - wenn auch
regelmäßig - Außendienst versieht, entkleidet seine
Dienststelle nicht der Eigenschaft als seiner Arbeitsstätte. Der
Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich danach, wo er
für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird,
regelmäßig tätig wird. Dies ist zB bei einem Betriebsprüfer
zweifellos seine Dienststelle (VwGH 24.4.2002, 96/13/0152).
Ein Anhaltspunkt dafür, was als Arbeitsstätte
anzusehen ist, kann auch aus § 26 Z 4 erster Fall EStG 1988
gewonnnen werden. Wie aus den im Gesetz angeführten Beispielen (zum Begriff
des Dienstorts) hervorgeht, ist darunter der regelmäßige Mittelpunkt
des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens zu verstehen. In der Regel
wird der Dienstort mit dem Betriebsort (einer Betriebsstätte) des
Arbeitgebers zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort
nicht dienstlich tätig, weil seine tatsächliche ständige
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, ist jene
regelmäßige Einsatzstelle (der "Arbeitsplatz") und nicht der
Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen (Hofstätter/Reichel,
EStG 1988, § 26 Z 4 Tz 2). Der Einsatz eines Dienstnehmers
kann nicht als Dienstreise (iSd § 26 Z 4 erster Fall EStG 1988)
beurteilt werden, wenn der betroffene Ort in Wahrheit als weiterer Mittelpunkt
seiner Tätigkeit anzusehen ist. Auch eine mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort kann dessen Eignung zu einem
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen (aaO.; mit weiteren
Nachweisen).
9.) Wendet man diese Rechtsansicht auf die strittigen (und
die übrigen) Monate des Berufungsjahres an, gelangt man zu dem folgenden
Ergebnis:
a.) Die Fahrten des Bw. zu den in Punkt 2. c.) genannten
Instituten sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzusehen. Wie sich aus der Tabelle ergibt,
handelt es sich im Grunde auch nur um wenige im Verlauf des Kalenderjahres
angefahrene Orte, wobei an der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage die
Orte B und C aufgesucht wurden. Jeder dieser Orte stellte für den Bw.
(abwechselnd) eine Arbeitsstätte dar, woran der Umstand nichts zu
ändern vermochte, dass er (angeblich) nicht von vornherein wusste, wie
lange die jeweilige Prüfung dauern sollte und einzelne Institute - zwischen
größeren Prüfungsblöcken - zwischendurch (und vereinzelt)
auch nur für einen Tag oder für zwei Tage aufgesucht wurden.
Der Frage, ob der Bw. an einem einzelnen Einsatzort mehr
oder weniger als einen vollen Kalendermonat tätig war, kommt keine
Bedeutung zu: In der Grundsatzregelung des § 16 Abs. 1 Z 6
lit. a EStG 1988 wird auf den
Kalendermonat nicht Bezug genommen. Es kann auch nicht entscheidend sein, ob der
Bw. länger als einen vollen Kalendermonat an einem bestimmten Einsatzort
tätig gewesen ist oder zB. länger als 30 Tage (bei Wechsel des
Arbeitsorts während eines
Kalendermonats; siehe Tätigkeit vom 8.11. - 12.12.).
b.) Dem Bw. wurde diese Rechtsansicht mit Schreiben vom 1.
Februar 2007 (Punkt 1) zur Kenntnis gebracht. Er hat nur die in Punkt 6.)
dargestellten Einwendungen erhoben. Zu einer Auseinandersetzung mit der
Entscheidung des UFS vom 2.7.2003 besteht kein Anlass. Im Übrigen wurde in
dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass mit Wirksamkeit der Dienstzuteilung
bzw. Entsendung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben sind,
wenn der Arbeitnehmer "befristet
dienstzugeteilt oder entsendet wird" und von vornherein feststeht, dass er an
dieser neuen Arbeitsstätte länger als einen vollen Monat durchgehend
tätig wird. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb die Grenze von
einem Monat ausschlaggebend sein sollte, erfolgte in dieser Entscheidung
nicht.
c.) Die Tätigkeit des Bw. ist - worauf er in seinem
Schreiben vom 22.2.2007 selbst verweist - dadurch gekennzeichnet, dass er (bei
einem Aufgabenbereich der "Prüfung von verschiedenen K in
Westösterreich") zu den jeweiligen M entsendet wird, um seine
Tätigkeiten vor Ort zu verrichten.
Es liegt daher im Wesen einer solchen Tätigkeit, dass sie - in Grenzen -
nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten jener Institute verrichtet
werden muss, die geprüft werden sollen. Auf die zeitliche Lagerung der
Prüfungshandlungen kommt es nicht mehr entscheidend an, zumal die einzelnen
Institute (je nach ihrer Größe) auch durchaus unterschiedliche Zeit
in Anspruch nehmen.
d.) Dem Bw. wurden von seinem Arbeitgeber
Reisekostenersätze gewährt. Soweit er für Heimfahrten
während der Arbeitswoche Werbungskosten (in einem das Nächtigungsgeld
übersteigenden Ausmaß) geltend macht, ist ihm entgegen zu halten,
dass eine berufliche Veranlassung (iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988) für eine
- ggf gehäufte - Heimreise während der Arbeitswoche (bei Bezug von
Nächtigungsgeldern) nicht erkennbar ist. Die entsprechenden Fahrten wurden
offenbar aus (im Vordergrund stehenden) privaten Motiven unternommen
(§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988). Dies gilt insbesondere
für die in C entfaltete Betätigung.
e.) Lediglich der Abrundung halber sei vermerkt, dass eine
Zuerkennung der begehrten Werbungskosten zu einer krassen Ungleichbehandlung
nichtselbständig Erwerbstätiger führen würde, die
ständig an ein- und demselben Arbeitsplatz eingesetzt sind und
auch täglich längere
Fahrtstrecken zurückzulegen haben. Auf die Ausführungen des
Erkenntnisses des VfGH vom 22.6.2006, G 147/05 ua, mit dem die Verordnung BGBl.
II 306/1997 (zu § 26 Z 4 EStG 1988) als verfassungswidrig
aufgehoben wurde, sei darüber hinaus ergänzend verwiesen.
10.) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht steht dem
Bw. (mit Ausnahme April) ein Pendlerpauschale von monatlich 2.400 S zu. Von
diesem bzw. einem höheren Betrag (Jänner: 3.576 S, siehe Schreiben vom
1.2.2007, Punkt 4) waren die vom Arbeitgeber ausgezahlten Fahrtkosten und
Nächtigungsgelder in Abzug zu bringen (für April sind Werbungskosten
in Höhe von 1.940 S erwachsen; überwiegender Einsatz in Y; 960 S
Pauschale + 200 km Differenz nach B am 26. bis 28.4.; die Ersätze
übersteigen diesen Betrag). Es gebühren daher lediglich 3.938 S
für die Monate Juli und August (Juli: 2.400 S; August: 1.538 S,
d.s. 2.400 S - 862,40 S Ersatz für 21.8.). Der angefochtene
Bescheid war daher insoweit abzuändern.
11.) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht
nur, wenn der Antrag in einem der in § 284 Abs. 1 BAO vorgesehenen
Schriftsätze gestellt wird. Dem Bw. wurde (mit Schreiben vom 1.2.2007)
Gelegenheit gegeben, zu dem von der Behörde geäußerten
rechtlichen Standpunkt Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde
Gebrauch gemacht. Die vom Bw. angeregte mündliche Verhandlung konnte daher
unterbleiben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 7. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-I/06
- Stammnummer
- 26146
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF