Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0467-G/07
Fahrtkosten einer Leiharbeitskraft (Wohnung - Arbeitsstätte)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-G/07vom 20.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch K & K
Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Hofgasse 3, vom 10. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Jänner 2006
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog als Leiharbeitskraft im
Streitjahr 2004 von seinem Dienstgeber, einem
Personalbereitstellungsunternehmen, Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Seitens des Dienstgebers wurden dem Bw. für die
Fahrten zwischen Wohnung und den einzelnen Einsatzorten (Arbeitsstätten)
nicht steuerbare Fahrtkostenersätze ausbezahlt (0,24/0,31 € je
km, insgesamt 8.592,72 € für 35.803 km).
Laut Kollektivvertrag für
Arbeitskräfteüberlasser würden dem Bw. jedoch - so die Auffassung
des steuerlichen Vertreters in seiner Berufung - Kilometergelder von
0,356 € zustehen (insgesamt 12.745,87 €), weshalb die
Berücksichtigung von "erhöhten
Werbungskosten für Dienstreisen in Höhe von 4.153,15 €"
beantragt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bw.
aufgrund des "Dienstreisebegriffes der
lohngestaltenden Vorschrift im Kollektivvertrag für
Arbeitskräfteüberlasser auch für Fahrten zwischen Wohnung und
Einsatzort die Abgeltung der Mehrkosten in Form des Kilometergeldes"
gebühre. Insoweit ihm vom
"Dienstgeber keine oder geringere
Kilometergeldentschädigungen gewährt werden, sind die verbleibenden
Mehraufwendungen als erhöhte Werbungskosten
abzugsfähig".
Demgegenüber vertrat das Finanzamt im Zuge der
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 die Rechtsauffassung, dass es sich
bei den Fahrten zu den jeweiligen Einsatzorten um Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte handle, deren Kosten grundsätzlich mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und einem unter Umständen zustehenden Pendlerpauschale
abgegolten seien. Da ihm der Dienstgeber dafür aber ein
"steuerfreies Kilometergeld" bezahlt
habe, das sogar "höher als das
höchste Pendlerpauschale ist, konnten gemäß
§ 16
EStG 1988 keine Werbungskosten berücksichtigt werden".
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
normiert, dass auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Dienstort) Werbungskosten sind. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt, dass diese Ausgaben durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein - gegebenenfalls zustehendes - Pendlerpauschale
(betragsmäßig gestaffelt nach Länge der Fahrtstrecke sowie
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) abgegolten
sind. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen in
tatsächlicher Höhe (zB Kilometergeld) ist daher für derartige
Fahrten ausgeschlossen.
Als Arbeitsstätte (Dienstort) wiederum ist nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der
regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen
Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. In der Regel wird der Dienstort
eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens zusammenfallen. Liegt
jedoch die tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb
des Betriebsortes, dann ist diese als Dienstort anzusehen (zB
VwGH 19.12.2006, 2006/15/0038).
Im gegenständlichen Fall ist nun unbestritten, dass es
sich bei den vom Dienstgeber gezahlten Fahrtkostenersätzen um Beträge
handelt, die der Bw. für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstorten (=
Einsatzorte, an denen der Bw. als Leiharbeitskraft regelmäßig
tätig geworden ist) erhalten hat.
Da nun seitens des Arbeitgebers für diese Fahrten ein
das "höchste" Pendlerpauschale (2.421 € gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988)
bei Weitem übersteigender Kostenersatz (8.592,72 €) geleistet
worden ist (wenn auch unter dem Titel "Dienstreise" laut Kollektivvertrag
für Arbeitskräfteüberlasser), bleibt allein unter diesem
Gesichtspunkt für die Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten
in Höhe von tatsächlichen Fahrtkosten - wie etwa Kilometergeldern -
kein Platz.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage geht somit auch der
Hinweis auf den - den Anknüpfungspunkt für das Berufungsbegehren
bildenden - "Dienstreisebegriff" der lohngestaltenden Vorschrift ins Leere bzw.
kommt dem hier keine Entscheidungsrelevanz zu.
Abschließend wird noch grundsätzlich bemerkt,
dass eine derartige Betrachtungsweise insbesondere auch im Sinne der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, nach der gleiche Sachverhalte zu
gleichen steuerlichen Ergebnissen zu führen haben, geboten ist:
Jede andere rechtliche Beurteilung würde nämlich
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates zu einer (sachlich eben
nicht gerechtfertigten) steuerlichen Besserstellung von Leiharbeitskräften
gegenüber jenen Arbeitnehmern führen, welche für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
keine nicht steuerbaren
Fahrtkostenersätze, sondern dafür nur ein Pendlerpauschale (im
Höchstausmaß von 2.421 €) erhalten.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 20.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFahrtkosten Wohnung - ArbeitsstätteEinsatzortDienstortFahrtkostenersätzeKilometergeldPendlerpauschaleLeiharbeitskraft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-G/07
- Stammnummer
- 37855
- Gültig
- 20.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF