…Jahreseinkommen enthaltene 13. und 14. Monatslohn begünstigt zu besteuern sei. Nach Ergehen der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1999, beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag vom 19. September 1999 führte sie ergänzend aus, dass der Monatslohn in…
…und ob der 13. und 14. Monatslohn in Höhe von jeweils 5.293,00 SFr gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt besteuert werden kann. Über die Berufung wurde erwogen: Krankenversicherungsbeiträge: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und…
…69.550,-- sfr betragen. In den Lohnbestätigungen des Arbeitgebers für diese Jahre wurde jeweils ein Monatsbruttolohn aufgeteilt in einen 13. und 14. Monatslohn ausgewiesen, wobei ein 14. Monatslohn laut Arbeitgeberbestätigung erstmals im Jahre 1999 zur Auszahlung gebracht wurde. Im Jahre 2002 hat nunmehr die Jahresbruttosumme…
…dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insb. einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn…
…aus nichtselbständiger Arbeit bzw. sind nicht steuerbar. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren war folgedessen statt zu geben. 2. Sonstige Bezüge: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen…
…besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Über die Berufung wurde erwogen: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn…
…Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungsführer arbeitete im Jahr 2002 als Grenzgänger in einem Liechtensteiner Treuhandbüro. Im Lohnausweis für das Jahr 2002 waren neben dem Grundlohn auch ein 13. und 14. Monatslohn ausgewiesen…
…besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Über die Berufung wurde erwogen: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn…
…Bezüge (13. und 14. Monatslohn) geltende Begünstigungsbestimmung vom Finanzamt korrekt angewendet worden ist. Zum anderen bestand zwischen der Berufungswerberin (nachfolgend Bw abgekürzt), deren Schweizer Löhne (auch) in Österreich steuerlich zu erfassen sind, und dem Finanzamt Uneinigkeit darüber, wie die sogenannten "überobligatorischen" Beitragszahlungen der Bw und…
…jedoch in keinem der im Akt aufliegenden Monatslohnausweise ein entsprechender Posten befindet. Dies ist umso erstaunlicher wenn man berücksichtigt, dass die Monatslohnabrechnungen in sehr detaillierter Weise Positionen für Früh- und Spätschicht, Nachtschicht, Samstagsschicht, Leistungsprämie, Samstags- und Sonntagsbonus und Nachtbonus sowie 13. Und 14. Monatslohn wiedergeben…
…Gebrauch gemacht haben, handelt, sofern auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen eine Auszahlung von Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist. Auch begünstigt § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht speziell den sog. 13. und 14. Monatsgehalt, diese sind vielmehr…
…gemacht haben, handelt, sofern bei einem Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen eine Auszahlung von Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist. Auch begünstigt § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht speziell den sog. 13. und 14. Monatsgehalt, diese…
…bestimmend und können Bezüge, die mit dem laufenden Arbeitslohn regelmäßig ausbezahlt werden, daher nicht nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 besteuert werden (vgl. VwGH 14.12.1993, 91/14/0038, sowie VwGH 13.9.2006, 2002/13/0097. Aus den im Akt erliegenden Monatslohnausweisen geht…
…sei, und er die mit 6 % zu versteuernden sonstigen Bezüge mit 9.218,84 € errechnet habe, ist zu sagen, dass nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nur der 13. und 14. Monatslohn (8.350,00 CHF und 7.731,00 €) und der mit "Geschenk…
…Gebrauch gemacht haben, handelt, sofern auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen eine Auszahlung von Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist. Auch begünstigt § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht speziell den sog. 13. und 14. Monatsgehalt, diese sind vielmehr…
…Im Vorlageantrag vom 15. Juli 2004 wiederholte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers im Wesentlichen das obige Berufungsbegehren. Über die Berufung wurde erwogen: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die…
…2008" AS 34): 2008: 8. und 9. Jänner, 20. und 21. Februar, 31. März bis 2. April, 10. April, 13. und 14. Mai, 17. und 18. Juni, 8. Juli, 20. und 21. August, 28. August, 9. Oktober, 22. und 23. Oktober, 9. und 10. Dezember…
…stattgefunden, einige auch in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Die Abrechnung erfolgte werkvertraglich, die Auszahlung per Banküberweisung. Laut seinen Aufzeichnungen sei er nur am 11.12.2007, am 13. und 14.1.2008, am 19.3., am 28. und 29.4. sowie von 23. bis…
…vorgelegten Lohnbestätigungen von der H, und weisen zunächst explizit darauf hin, dass der Bw ein 13. und 14. Gehalt nicht bezogen hat. Erstmalig für das Jahr 1999 weist der Lohnausweis der Fa h den Bezug eines 13. und 14. Monatslohnes aus, wobei der Bruttolohn von…
…die auf den 13. und 14. Monatslohn entfallen) = 3.233,90 SFr : 12 Monate x 11 Monate (= anteilige Urlaubszeit) = 2.964,50 SFr (= steuerfreier Nachtzuschlag für Arbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr für den Zeitraum…