Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0027-F/03
Steuerliche Behandlung eines behaupteten 14. Monatslohnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-F/03vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Helmut Benzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Streitjahr
Grenzgänger nach der Schweiz. Er war bei der Firma R AG in W als Tischler
beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 legte er einen Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im
Bruttolohn von 68.962,55 SFr (neben einem 13. Monatslohn in Höhe von
4.674,45 SFr) ein 14. Monatslohn in Höhe von 4.674,45 SFr
enthalten sei.
Strittig ist, ob der unter dem Titel "14. Monatslohn"
im Lohnausweis ausgewiesene Betrag in Höhe von 4.674,45 SFr laufenden
Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder
ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält ein Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so
beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres 8.500,00 S (620,00 €) übersteigen, 6%
(§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
Arbeitslohn kann als laufender
oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn
sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch
ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den
laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach
nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht
regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn
nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Sonstige
Bezüge sind solche Bezüge, die der Arbeitgeber
neben,
also zusätzlich zum laufenden Bezug
bezahlt, wobei dies nach außen
ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch
vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den
laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der
14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt,
sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem
Tarif zu versteuern (vgl. dazu
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu
§ 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu
§ 67 EStG 1988; siehe auch VwGH 14.12.1993, 91/14/0038;
VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.3.1997, 95/13/0070;
VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087; VwGH 27.6.2001, 98/15/0121;
VwGH 30.4.2003, 97/13/0148). Werden sonstige Bezüge nicht bezahlt, ist
ein Herausrechnen von Teilen des laufenden Lohnes und eine Behandlung des
herausgerechneten Betrages als sonstiger Bezug nicht möglich.
Nachdem das Finanzamt Zweifel
an der Richtigkeit der bisher vorgelegten Unterlagen (Lohnbestätigung,
Lohnkonto, monatliche Lohnabrechnung) hegte, hat die Abgabenbehörde zweiter
Instanz den Bw. ersucht (vgl. Schreiben vom 23. Juli 2004) eine
Bestätigung über die monatlich oder vierteljährlich
abgeführte Quellensteuer vorzulegen (anhand dieser Bestätigung kann
zweifelsfrei beurteilt werden, ob die Arbeitgeberin des Bw. neben einem 13. auch
einen 14. Monatslohn ausbezahlt hat, denn die Arbeitgeberin ist
verpflichtet, die Bruttobezüge, das sind sämtliche Leistungen aus dem
Arbeitsverhältnis einschließlich Gratifikationen, 13. Monatslohn
usw., um die Quellensteuer zu kürzen und diese an die Steuerbehörde
abzuführen). Im Telefonat vom 10. September 2004 (vgl.
Aktenvermerk vom 10. September 2004) erklärte der Bw., dass
anhand der Bestätigung über die monatliche Quellensteuer ersichtlich
sei, dass seine Arbeitgebein die Quellensteuer nur für 13 und nicht
für 14 Monatslöhne abgeführt habe. Es würde sich daher
erübrigen, die gegenständliche Bestätigung
vorzulegen.
Auf Grund dieser telefonischen Ausführungen des Bw.
kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass der Bw. (nur) einen
13. Monatslohn in Höhe von 4.674,45 SFr neben dem laufenden
Arbeitslohn von seiner Arbeitgeberin erhalten hat. Da die begünstigte
Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 den
obgenannten Auszahlungsmodus (Zahlung des sonstigen Bezuges zusätzlich zum
laufenden Bezug) voraussetzt, konnte der strittige 14. Monatslohn nicht als
sonstiger Bezug im Sinne des § 67 EStG 1988 gewertet werden
und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
16. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-F/03
- Stammnummer
- 11855
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF