Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0283-F/03
Qualifizierung eines 14. Monatslohnes als sonstigen oder laufenden Bezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-F/03vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CM, H, A 5, vom
28. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
1. bzw. 9. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Mit seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000
bis 2002 legte er jeweils eine Jahreslohnbestätigung für die
Streitjahre vor, wonach im jeweiligen Bruttolohn neben einem 13. Monatslohn
ein 14. Monatslohn in Höhe von 4.132,50 SFr (2000), in Höhe
von 4.271,00 SFr (2001) und in Höhe von 4.346,00 SFr (2002)
enthalten sei.
Das Finanzamt behandelte lediglich jeweils den
13. Monatslohn als sonstigen Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 bis 2002 vom 1. bzw. 9. Juli 2003 erhobenen Berufung
vom 28. Juli 2003 begehrte der Berufungswerber, jeweils auch den 14.
Monatslohn im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988
begünstigt zu versteuern, und brachte dazu Folgendes vor: Er habe
mit seiner Arbeitgeberin die Auszahlung von zwei Sonderzahlungen vereinbart.
Durch einen Fehler in der Lohnverrechnung sei der 14. Monatslohn nicht
ausgewiesen worden. Auf der Jahreslohnbestätigung für das Finanzamt
sei der 14. Monatslohn jedoch ersichtlich. Der Berufungswerber legte
ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 4. Juli 2003 mit folgendem
Inhalt vor: "Für Mitarbeiter, die
in der Schweiz wohnen, wird das Jahressalär in 13 Monatsraten
ausbezahlt. Für Grenzgänger aus Österreich wird das
Jahressalär in 14 Monatsraten ausbezahlt. Im Falle des Herrn
CM ist uns in der Lohnadministration
ein Fehler unterlaufen. Und zwar wurden diese Saläre in den Jahren 2000 bis
2002 in 13 Monatsraten ausbezahlt. Diesen Fehler haben wir in diesem Jahr
korrigiert. Das Salär wird ab diesem Jahr 14 mal
ausbezahlt."
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
4. August 2003 begehrte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
26. August 2003, die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen, und führte ergänzend Folgendes
aus: Das Finanzamt führe begründend aus, dass das Wesen eines
sonstigen Bezuges im separaten Ausweis liege. In der Jahreslohnbestätigung
für das Finanzamt sei ersichtlich, dass seine Arbeitgeberin zwei
Sonderzahlungen geleistet habe. Die Angaben auf den monatlichen Lohnabrechnungen
seien falsch. Er sehe nicht ein, dass der Fehler seiner Arbeitgeberin in der
Lohnbuchhaltung ihm angelastet werde.
Strittig ist, ob der unter dem Titel "14. Monatslohn"
in den jeweiligen Jahreslohnbestätigungen ausgewiesene Betrag laufenden
Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder
ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält ein Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so
beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres 8.500,00 S (620,00 €) übersteigen, 6%
(§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
Arbeitslohn kann als laufender
oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn
sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch
ableiten kann, als auch durch die
tatsächliche Auszahlung deutlich
von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne
des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen
nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht
regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn
nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Sonstige
Bezüge sind solche Bezüge, die der Arbeitgeber
neben,
also zusätzlich zum laufenden Bezug
bezahlt, wobei dies nach außen
ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch
vertragliche Festsetzung und tatsächliche
Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein.
Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem
laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender
Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. dazu
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu
§ 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu
§ 67 EStG 1988; siehe auch VwGH 14.12.1993, 91/14/0038;
VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.3.1997, 95/13/0070;
VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087; VwGH 27.6.2001, 98/15/0121;
VwGH 30.4.2003, 97/13/0148). Werden sonstige Bezüge nicht bezahlt, ist
ein Herausrechnen von Teilen des laufenden Lohnes und eine Behandlung des
herausgerechneten Betrages als sonstiger Bezug nicht möglich.
Auf Grund des gegenständlich vorgelegten Schreibens
der Arbeitgeberin des Berufungswerbers kann ohne Zweifel davon ausgegangen
werden, dass der Berufungswerber in den Berufungsjahren (nur) einen
13. Monatslohn neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten hat. Im
Übrigen ist auch anhand der monatlichen Lohnausweise ersichtlich, dass die
Arbeitgeberin des Berufungswerbers in den Jahren 2000 bis 2002 nur einen
13. Monatslohn und nicht zusätzlich einen 14. Monatslohn
ausbezahlt hat. Die Bestätigung eines 14. Monatslohnes in den für
das Finanzamt erstellten Jahreslohnbestätigungen ist als reine
Gefälligkeitsbestätigung zu werten. Das Vorbringen des
Berufungswerbers, er habe mit seiner Arbeitgeberin die Auszahlung eines
14. Monatslohnes vereinbart, weswegen ein 14. Monatslohn im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt werden
solle, geht ins Leere, denn die bloße (arbeitsvertragliche) Vereinbarung
über die Leistung eines 14. Monatslohnes reicht nicht aus, um Teile
des Lohnes nach § 67 Abs. 1 EStG 1988
begünstigt zu besteuern. Da die begünstigte Besteuerung nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 den obgenannten
Auszahlungsmodus (Zahlung des sonstigen Bezuges zusätzlich zum laufenden
Bezug) voraussetzt, konnte der strittige 14. Monatslohn in den
Berufungsjahren nicht als sonstiger Bezug im Sinne des
§ 67 EStG 1988 gewertet werden und war die Berufung daher
als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 28. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-F/03
- Stammnummer
- 12012
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF