Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0317-F/02
1. Spesenpauschale als steuerpflichtiger Lohn 2. Firmenfahrzeug für Geschäftsführer stellt Sachbezug dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-F/02vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Regelung des § 26 EStG sollen jene Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden, die für den Arbeitnehmer keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, da sie im ausschließlichen bzw zumindest überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen (VwGH 14.3.1990, 89/13/0157). Ist diese Voraussetzung gegeben, ist es (entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamtes) unmaßgeblich, wie diese Leistungen beim Arbeitgeber zu behandeln sind, ob es sich beispielsweise bei diesem um nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handelt (Reichel/Fellner in Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer, § 26 allgemein Tz 1). Wird das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen bei pauschal "akkontierten" Spesen allerdings nicht nachgewiesen, liegt steuerpflichtiger Lohn vor.
Ein Sachbezug ist nicht anzunehmen, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt und dieser für die Wirksamkeit des Verbotes sorgt. Von einem ernsthaften und wirksamen Verbot des Arbeitgebers kann freilich nicht gesprochen werden, wenn die Genehmigung zu Privatfahrten ebenso wie deren Verbot ins Belieben des dienstnehmerischen Geschäftsführers gestellt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HI, vertreten durch Mag, vom
18. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten
durch Dr. W. Ohneberg, vom 15. Jänner 2002 betreffend Einkommensteuer
2000 nach der am 20. April 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 30.4.2002 als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Streitjahr war der Berufungswerber (in der folge Bw)
Grenzgänger mit österreichischem Wohnsitz und Schweizer Arbeitgeber
sowie Arbeitsstätte. Seit 29.8.2003 ist er nicht mehr in Österreich
gemeldet. Nach dem Vorbringen seiner anwaltlichen Vertretung, das im Akteninhalt
Deckung findet, hat er seither nur mehr einen Schweizer Wohnsitz.
Mit Schreiben vom 10.4.1989 teilte der Berufungswerber dem
Finanzamt mit, er erhalte von der im Geschäftszweig X tätigen Fa. I,
keinen Lohn mehr, sondern sei ab Ende 1988 bei der Firma L in der Schweiz als
geschäftsführender Verwaltungsratspräsident angestellt und somit
Grenzgänger (Dauerbelege 12).
Soweit aktenkundig, stammen die in der Folge dem Finanzamt
vorgelegten Lohnbestätigungen von der H, und weisen zunächst explizit
darauf hin, dass der Bw ein 13. und 14. Gehalt
nicht bezogen hat.
Erstmalig für das Jahr 1999 weist der Lohnausweis der
Fa h den Bezug eines 13. und 14. Monatslohnes aus, wobei der Bruttolohn von
45.552 SFR im Jahr 1998 (AS 3/1998) auf 79.800 SFR im Folgejahr (AS 6/1999)
stieg.
Mit Schreiben vom 21.1.1999 (AS 1/2000) teilte das Zollamt
Lustenau dem Finanzamt Bregenz mit, dass der Bw am 12.1.1999 einer Zollkontrolle
unterzogen worden ist. Dabei sei festgestellt worden, dass er den PKW mit dem
Kennzeichen x, Marke y, auch für private Fahrten innerhalb des Zollgebietes
nutze.
Mit dem an alle Zollämter gerichteten Schreiben vom
1.7.1998 (AS 2/2000), das der Bw offensichtlich bei der Grenzkontrolle vorgelegt
hat, bestätigt die h, dass der Bw in ungekündigter Stellung tätig
ist und die Bewilligung erhalten hat, den y mit dem Kennzeichen x für
Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnsitz, für berufliche
Fahrten im Zollgebiet der Gemeinschaft und für private Fahrten innerhalb
des Zollgebietes der Gemeinschaft zu nutzen, wobei der Bw die Bestätigung
für das Schweizer Unternehmen gefertigt hat.
Der Lohnausweis für das Streitjahr (AS 8/2000) weist
einen Bruttolohn von 79.800 SFR sowie wiederum den Bezug eines 13. und 14.
Gehaltes aus. Unter Punkt "4. Spesenauszahlungen (im Bruttolohn nicht
enthalten)" wird in der Rubrik "Verpflegung/Unterkunft" der Bezug von
"Monatspauschalen" im "Jahrestotal" von 9.600 SFR bescheinigt.
Mit Vorhalt vom 3.12.2001 wurde der Bw gebeten, die
Anschaffungskosten des von ihm benützten Firmenwagens bekannt zu
geben.
Daraufhin teilte er dem Finanzamt unter Anschluss einer
Kopie der Zulassungspapiere für den im Inland zugelassenen
Kombinationskraftwagen der Marke d mit dem Kennzeichen c Folgendes mit: "Ich
benütze ein Firmenfahrzeug lediglich in der Schweiz und auf den
Baustellenbesuchen, Kundengespräche für Österreichische Projekte.
Für Fahrten von und zur Arbeitsstelle benütze ich mein eigenes
Fahrzeug."
Das Finanzamt veranlagte den Bw zur Einkommensteuer.
Hinsichtlich der Abweichungen von der Steuererklärung führte es ua
wörtlich aus: "Die (Pauschal)Spesen iHv sfr 9.600,00 sind nicht nach §
26 steuerfrei zu behandeln, weil der nach dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung
erforderliche unmittelbare und nachweisbare Zusammenhang zwischen Ausgaben und
dem Ersatz fehlt bzw nicht nachgewiesen wurde. Laut Arbeitgeberbestätigung
vom 01.07.98 steht Ihnen der Firmen-Pkw ua für Fahrten zwischen der
Arbeitsstätte und dem Wohnsitz und für private Fahrten innerhalb des
Zollgebietes zur Verfügung. Besteht lt. Sachbezugs-Verordnung für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kfz für nicht
beruflich veranlasste Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten anzusetzen."
Der Bw brachte Berufung ein (AS 17/2000). In ihr beantragte
er die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, die Reduzierung der
steuerpflichtigen Einkünfte um den unter dem Titel Pauschal-Spesen
angesetzten Betrag von SFR 9.600 sowie das Ausscheiden des Kfz-Sachbezugs in
Höhe von SFR 8.540,86 aus der Besteuerungsgrundlage. Begründend
führte es aus, die Einkünfte seiner Gattin lägen unter 30.000 S.
Bei dem im Lohnausweis angeführten Betrag von 9.600 SFR handle es sich
nicht um Vergütungen für persönliche Spesen, sondern um einen
limitierten Betrag für Einladungen von Bauherren, Architekten und
Fachplanern. Die betreffenden Ausgaben werde er belegmäßig
nachweisen. Die Arbeitgeberbestätigung vom 1.7.1998 sei 1998 widerrufen
worden, da er von der Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug für Fahrten
zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zu nutzen, zu keiner Zeit Gebrauch
gemacht habe.
Nachdem der Bw ohne weiteren Kommentar ein Konvolut von
Gasthausrechnungen (AS 20-99/2000) vorgelegt hat, forderte ihn das Finanzamt
unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 3 EStG auf, den Nachweis dafür zu
erbringen, dass die Bewirtung einen eindeutigen Werbezweck hatte und die
betriebliche bzw berufliche Veranlassung überwogen hat.
Der Bw teilte daraufhin dem Finanzamt mit, da er keinerlei
Vergütungen für persönliche Spesen erhalten habe, sei von ihm
auch kein Nachweis für seinerseits getätigte Ausgaben zu erbringen (AS
102/2000). Den entsprechend berichtigten Lohnausweis ohne Eintragungen in der
Rubrik Spesenauszahlungen (AS 103/2000) legte er der Vorhaltsbeantwortung bei.
Außerdem legte er monatliche Lohnabrechnungen (AS 105-117/2000) sowie eine
vom 30.12.1999 datierende Bestätigung der Fa. h (AS 104/2000) mit folgendem
Wortlaut vor: "Für die Einladung von Geschäftsfreunden und Partnern
wird Herrn für das Jahr 2000 ein Budget in Höhe von maximal Fr.
800,-- pro Monat eingeräumt. Die Vergütung erfolgt aufgrund der
monatlich vorzulegenden Rechnungen."
In der Folge erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es dem Berufungsbegehren hinsichtlich des
Alleinverdienerabsetzbetrages stattgab, das große Pendlerpauschale
gewährte, den angefochtenen Bescheid bezüglich der anerkannten
Werbungskosten unter Berichtigung eines Umrechnungsfehlers zu ungunsten des Bw
abänderte und im übrigen die Berufung als unbegründet abwies.
Begründend führt es unter Hinweis auf die seiner Meinung nach geltende
erhöhte Mitwirkungsverpflichtung zusammengefasst aus: Das Vorbringen, die
Bestätigung betreffend die private Nutzung des Firmenwagens sei 1998
widerrufen worden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Da der überwiegende
Werbecharakter der Bewirtungsspesen nicht nachgewiesen worden sei, lägen
nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor. Nachdem diese
Ausgaben nicht einmal für das Unternehmen abzugsfähig seien,
könnten sie schon erst recht nicht für einen nichtselbständigen
Geschäftsführer abzugsfähig sein.
Durch die Einbringung eines (nicht weiter begründeten)
Vorlageantrages gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wandte sich mit folgendem Vorhalt an den Bw: "Gemäß dem
Lohnausweis vom 13.3.2001 erhielten Sie im Streitjahr pauschale, im Bruttolohn
nicht enthaltene Spesenauszahlungen für "Verpflegung/Unterkunft" im
Gesamtbetrag von 9.600 SFR. Gemäß Ihrem Berufungsvorbringen handelt
es sich bei diesem Betrag nicht um Vergütungen für persönliche
Spesen, sondern um ein Limit, welches Ihnen für Betriebsausgaben des
Dienstgebers zum Zwecke von Einladungen an Geschäftsfreunde zur
Verfügung steht. (Der berichtigte Lohnausweis vom 27.3.2002 weist keine
"Spesenauszahlungen" aus.) Zur nachprüfbaren Klärung der
widersprüchlichen Lohnausweise werden Sie gebeten, Ihr Berufungsvorbringen
durch entsprechende Unterlagen (Bankauszüge über die Lohnzahlungen,
AHV-Bestätigung) zu belegen. Weiters werden Sie um Vorlage des
Dienstvertrages (Geschäftsführervertrages) sowie um Nachweis bzw
Glaubhaftmachung gebeten, dass die nachgewiesenen Aufwendungen im Interesse
Ihres Arbeitgebers gelegen sind und dass die Vergütung entsprechend der
Bestätigung vom 30.12.1999 aufgrund der monatlich vorzulegenden Rechnungen
erfolgte (vgl. Hofstätter/Reichel, § 26 Z 2 Tz 1). In Ihrer Berufung
bringen Sie vor, die Arbeitgeberbestätigung vom 1.7.1998 betreffend die
private Nutzung des Firmenfahrzeuges sei 1998 widerrufen worden. Das Finanzamt
hat in der Berufungsvorentscheidung dargetan, weshalb es Ihrem Vorbringen keinen
Glauben schenkt. Sie werden eingeladen, sich mit den Ausführungen des
Finanzamtes auseinanderzusetzen und die zum Nachweis Ihres Vorbringen geeigneten
Beweise (Geschäftsführervertrag, Widerruf im Original, Fahrtenbuch)
bekannt zu geben (vgl. Doralt,
EStG8,
§ 15 Tz 53.1)."
Mit offensichtlich vordatiertem bzw nicht sofort versandtem
Schreiben vom 10.4.2007 übermittelte die steuerliche Vertretung des Bw
mittels Telefax vom 19.4. zwei Schreiben des Bw, datierend vom 17.4.2007 und
21.12.1996, mit der Bitte "um einen
Erörterungstermin ca. 2-3 Tage vor dem Verhandlungstermin". Im vom
17.4.2007 datierenden Schreiben wandte sich der Bw sinngemäß mit
folgenden Ausführungen an seinen Steuerberater: Der Widerruf vom 21.12.1998
der Bestätigung vom 1.8.1998 sei nur noch als Kopie in einer
Klarsichthülle vorhanden. Bei der Fahrt am 12.1.1999, bei welcher er durch
den Zoll kontrolliert worden sei, habe es sich um eine Geschäftsfahrt
gehandelt. Die Formulierung der an alle Zollämter adressierten
Bestätigung sei ausdrücklich vom Zollamt Lustenau vorgegeben und
verlangt worden. Ansonsten hätte der Fahrer und die Firma zollrechtliche
Schwierigkeiten bekommen. Auch wenn laut der ausgestellten Bestätigung
private Fahrten erlaubt gewesen seien, bedeute dies nicht, dass die Fahrzeuge
auch privat genutzt worden seien. Im vom 21.12.1998 datierenden, auf dem
Briefpapier der AG verfassten Schreiben erklärt der Bw die
Arbeitgeberbestätigung vom 1.8.1998 für ungültig. Das Schreiben
ist vom Bw persönlich und im eigenen Namen gefertigt. In ihm weist der Bw
darauf hin, dass Firmenfahrzeuge nicht für private Zwecke gefahren werden
dürfen.
Am 20.4.2007 wurde vom Referenten die steuerliche
Vertretung des Bw (Sekretariat) in Kenntnis gesetzt, dass die Abhaltung einer
Verhandlung im Sinne des § 279 Abs. 3 BAO unmittelbar vor einer
mündlichen Berufungsverhandlung aus verwaltungsökonomischen
Gründen nicht für zweckmäßig erachtet wird. Weiters wurde
telefonisch der Vorhalt vom 28.2.2007 bzw die Beibringung von Nachweisen
(Geschäftsführervertrag, Bankauszüge, AHV-Bestätigungen,
Fahrtenbuch) in Erinnerung gerufen.
In der am 26. April 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde vom (nunmehr) rechtsanwaltlichen Vertreter des Bw sinngemäß
vorgebracht, der Bw sei im Streitjahr als Angestellter der h geführt
worden. Einen schriftlichen Dienstvertrag habe er bis heute nicht abgeschlossen.
Fragen über eine vor dem Streitjahr gelegene massive Änderung der
Lohnhöhe und der Lohnzusammensetzung könnten nicht beantwortet werden.
Die strittigen "Auslagenersätze" habe er nur im Streitjahr erhalten. Und
zwar habe er jeden Monat eine Akontozahlung von 800 CHF erhalten, womit er - wie
bereits ausgeführt - Einladungen bestritten habe. Ob die Zahlungen
gemeinsam mit dem Lohn überwiesen worden seien, könne er nicht sagen.
Am Ende des Streitjahres sei abgerechnet worden. Diese Abrechnung könne
aber nicht vorgelegt werden, wobei gewisse Nachlässigkeiten bei der
Nachweisführung eingeräumt würden. In Bezug auf die
Bestätigungen betreffend die Nutzung eines Firmenfahrzeugs sei davon
auszugehen,dass der Bw auf Grund seiner Position bei der AG berechtigt gewesen
sei, diese Bestätigungen auszustellen. Bei der in Rede stehenden
Grenzkontrolle habe er sich auf einer beruflichen bzw betrieblichen Fahrt
befunden. Er unterhalte intensive geschäftliche Beziehungen zu
österreichischen Kunden. Für Privatfahrten sei ihm ein d mit
zahlreichen Sonderausführungen zur Verfügung gestanden.
Der Vertreter der Amtspartei brachte in der mündlichen
Berufungsverhandlung vor, eine bloße Glaubhaftmachung des betrieblichen
Interesses an den strittigen Einladungen sei seiner Auffassung nach
unzureichend. Eine Reihe der vorgelegten Belege sei zu hinterfragen. Eine
Rechnung vom 19.10.2000 sei offensichtlich bereits am 23.10.2000 der Buchhaltung
übergeben worden. Aus verschiedenen Gründen sei nicht gesichert, dass
der Bw diese Aufwendungen tatsächlich getragen habe. In diese Richtung
deute die Rechnung der Metzgerei K. Mehrere Belege dürften auch doppelt
vorgelegt worden sein. Aus der vom Vertreter des Bw. in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten "Jahresabrechnung " der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons St. Gallen könnten keine Rückschlüsse auf die AHV-Pflicht
und noch weniger auf die steuerrechtliche Beurteilung der "Spesen" gezogen
werden.
Mit Schriftsatz vom 4.5.2007 erstattete der Bw unter
Bezugnahme auf die mündliche Berufungsverhandlung sinngemäß
folgende Äußerung: Es sei sehr wohl möglich, dass an ein und
demselben Tag mehrere Einladungen ausgesprochen worden seien. Er sei bei den
einzelnen Geschäftsessen nicht immer dabei gewesen. Die vom Finanzamt als
"ident" bezeichneten Belege seien in einem völlig anderen Licht zu sehen
und nunmehr deutlich nachvollziehbar. Hinsichtlich der Rechnung der Metzgerei K.
sei eine Mitarbeiterin names Rita in Vorlage getreten. Der Betrag sei ihr dann
von ihm bar refundiert worden. Die Belege seien von ihm gesammelt und bei
Gelegenheit in unregelmäßigen Abständen der Firma übergeben
worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vom Finanzamt ins Treffen
geführten "Ungereimtheiten" eigentlich für seinen Standpunkt
sprächen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bewirtungsspesen
Gemäß
§ 26 Z 2 EStG gehören
durchlaufende Gelder und Auslagenersätze nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Die herrschende Lehre legt diese Bestimmung in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung folgendermaßen aus (Vgl.
Reichel/Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 26 Z 2,
Tz 1; Doralt7, §
26 Tz 11 ff und die dort angeführte Judikatur):
Die Norm bezweckt, aus dem umfassenden Arbeitslohnbegriff
des § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG jene Beträge auszuscheiden, die der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie künftig für ihn
auszugeben - in diesem Falle liegen durchlaufende Gelder vor - oder die der
Arbeitnehmer erhält, weil er in der Vergangenheit Ausgaben für den
Arbeitgeber getätigt hat, die ihm nunmehr ersetzt werden - dann liegt
Auslagenersatz vor. Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn
der Arbeitnehmer im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers tätig wird
oder wenn der Arbeitnehmer im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Arbeitgebers nach außen auftritt, also eine Ausgabe ausschließlich
oder weit überwiegend im Interesse des Arbeitgebers tätigt. In diesen
Fällen ist Einzelabrechung grundsätzlich erforderlich. Wenn hingegen
der Arbeitnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder im eigenen
Interesse auftritt, wobei seine Ausgaben durch entsprechend höheren
Arbeitslohn oder ein Pauschale als Lohnbestandteil abgegolten werden, so handelt
es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn und es ist im Veranlagungsverfahren zu
prüfen, ob und inwieweit die vom Arbeitnehmer getätigten Ausgaben als
Werbungskosten berücksichtigt werden können. Durch die Regelung sollen
jene Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden, die für den Arbeitnehmer
keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, da sie im
ausschließlichen bzw zumindest überwiegenden Interesse des
Arbeitgebers liegen (VwGH 14.3.1990, 89/13/0157). Ist diese Voraussetzung
gegeben, ist es (entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamtes)
unmaßgeblich, wie diese Leistungen beim Arbeitgeber zu behandeln sind, ob
es sich beispielsweise bei diesem um nichtabzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen handelt (Reichel/Fellner in
Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer, § 26 allgemein Tz 1).
Aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass
dann, aber auch nur dann, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Bw zutrifft, dem
Berufungsbegehren in diesem Punkt Erfolg beschieden sein kann (In diesem Sinne
siehe auch BMF in RdW 1996, 565; Doralt,
EStG7, § 26
Tz 99; VwGH 27.11.2001, 2000/14/0202).
Das Finanzamt hat in diesem Zusammenhang zurecht darauf
hingewiesen, dass den Bw eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung trifft,
wurzelt der Sachverhalt doch im Ausland und wird zudem eine
Steuerbegünstigung geltend gemacht . Dementsprechend vertritt auch die
Lehre (Reichel/Fellner in Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer, §
26 allgemein Tz 3) den Standpunkt, dass den Arbeitnehmer die Beweislast
dafür trifft, in wessen Interesse Leistungen erbracht werden. Dies gilt im
Berufungsfall umso mehr, als der Bw nicht nur einfacher Arbeitnehmer, sondern
Geschäftsführer (siehe Lohnausweis) jener Firma ist, für deren
Rechnung und in deren Interesse die in Rede stehende Bewirtung erfolgt sein
soll. Hinzu kommt, dass er Zeuge, Nutznießer und schließlich
derjenige war, der die Gasthausrechnungen beglichen hat und mit der
Arbeitgeberin abgerechnet haben will.
Im Hinblick darauf und mangels Erbringung der geforderten
Nachweise (siehe UFS-Vorhalt vom 28.2.2007) erblickt der Referent in freier
Beweiswürdigung in dem ursprünglich vorgelegten Lohnausweis eine der
Wahrheit entsprechende Bestätigung, wonach der Bw im Bruttolohn nicht
enthaltene pauschale Spesenzahlungen für "Verpflegung/Unterkunft" erhalten
hat. Der Referent sieht es insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse der
mündlichen Berufungsverhandlung als erwiesen an, dass im Streitjahr
monatlich pauschale Zahlungen geleistet wurden, über die nicht einzeln
abgerechnet worden ist. Da weder ein entsprechender (schriftlicher)
Arbeitsvertrag noch die schriftliche Spesenabrechnung vorgelegt wurden, fehlt
der erforderliche Nachweis über das Vorliegen der
Begünstigungsvoraussetzungen. Unter Bedachtnahme auf die dargestellte
Rechtslage sind diese Pauschalien daher als steuerpflichtiger Lohn zu
qualifizieren. Da der Bw auch in keinem Fall nachgewiesen hat, dass er mit
diesem Geld Aufwendungen getragen hat, die im ausschließlichen oder
überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers lagen, während umgekehrt
ein eigenes Interesse in den meisten Fällen evident ist, konnten auch keine
Werbungskosten unter diesem Titel anerkannt werden. Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu Recht hat das Finanzamt in der mündlichen
Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es ahv-pflichtige und
beitragsfreie (effektive) Spesen gibt, sodass die ahv-mäßige
Behandlung der Spesen bestenfalls ein schwaches Indiz für deren
steuerrechtliche Beurteilung sein kann. Die in der mündlichen Verhandlung
vorgelegte "Jahresabrechnung" vom 23.11.2000 ist daher für die gebotene
Nachweisführung ungeeignet.
Die anher in Kopie vorgelegten Gasthausrechnungen sind aus
den nachstehenden Gründen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu
erbringen. Mit einer einzigen Ausnahme (AS 84/2002), die im Übrigen auch
einen Hinweis auf ihre Verbuchung als Betriebsausgabe aufweist, bei der
allerdings nicht gesichert ist, dass die Rechnungsbegleichung durch den Bw mit
Mitteln erfolgte, die er von seiner Arbeitgeberin als Auslagenersatz erhielt,
sind diese Rechnungen nicht an die Arbeitgeberin des Bw gerichtet, was
insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung ist, in denen die Bewirtung
überdurchschnittliches Niveau hatte, was sich auch dementsprechend
preislich niederschlug (AS 21-26/2000). Im Übrigen deuten die meisten der
Belege über Bewirtungskosten zwischen 30 und 50 CHF darauf hin, dass
lediglich zwei Personen, nicht selten an einander folgenden Tagen zu Mittag
gegessen haben (zB As 31, 32/2000), womit in diesen Fällen die Hälfte
der Bewirtung auf den Bw entfiel. Manche Rechnungen (AS 34, 35, 36, 41, 42/2000)
lassen jegliche Aufschlüsselung der Konsumation vermissen. Mit anderen
Belegen wiederum wird lediglich ein einziges Essen in Rechnung gestellt (AS
38/2000), wo also schwerlich von der Einladung von Geschäftspartnern
gesprochen werden kann. Die Rechnungen aus dem Rheinpark (AS 47/2000) belegen
den Kauf von diversen Süßigkeiten durch namentlich nicht genannte
Käufer in der vorweihnachtlichen Zeit, decken sich aber nicht mit der
Bestätigung vom 3.4.2002 (Einladung). Auch hat das Finanzamt
überzeugend dargelegt, dass es auf Grund der zumTeil auf den Belegen
angebrachten Verbuchungsvermerke eher unwahrscheinlich ist, dass der Bw diese
Aufwendungen überhaupt getragen hat. Schließlich hat der Vertreter
der Amtspartei zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bw keinen Nachweis
über die behauptete (und im Sinne der eingangs dargestellten Rechtslage
auch erforderliche) Einzel-Abrechnung erbracht hat.
Daran vermag auch das Vorbringen vom 4.5.2007 nichts zu
ändern. Denn zum einen kann das Vorbringen nicht die erforderliche
Abrechnung ersetzen. Zum anderen lässt es nach wie vor offen, weshalb
manche Rechnungen von der Arbeitgeberin mit einem Buchungsvermerk versehen
wurden und andere nicht. Schließlich wurden entgegen der Meinung des Bf
offensichtlich Belege zum Teil doppelt vorgelegt, da Rechnungsdatum, -nummer und
-betrag wie auch die Konsumation völlig ident sind (AS 61 und 97 sowie 91
und 92).
Sachbezug
§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge lautet: "Besteht
für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein
Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro
monatlich, anzusetzen." Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Sachbezug nicht
anzunehmen, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den
Arbeitgeber vorliegt und dieser für die Wirksamkeit des Verbotes sorgt.
Eine Kontrolle des Verbots durch unterstellte Personen wird von Lehre,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis allerdings nicht für ausreichend
erachtet (Doralt, EStG8, § 15 Tz 53/1; SWK 2002, S 823; VwGH 22.3.2000,
99/13/0164, 27.2.2003, 99/15/0193, 3.5.2000, 99/13/0186).
Aus folgenden Gründen ist der Referent in freier
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen
für den Ansatz eines Sachbezuges - wie vom Finanzamt der Besteuerung zu
Grunde gelegt - gesetzlich gedeckt ist, wobei auch in diesem Berufungspunkt aus
den bereits angeführten Gründen gilt, dass den Bw eine erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung trifft:
Die
Bestätigung vom 1.7.1998 spricht klar und eindeutig für das Vorliegen
der in der zitierten Verordnung festgelegten Voraussetzungen.
Mit
Schriftsatz vom 17.4.2007 brachte der Bw vor, die Formulierung der an alle
Zollämter adressierten Bestätigung sei ausdrücklich vom Zollamt
Lustenau vorgegeben und verlangt worden; ansonsten hätte der Fahrer und die
Firma zollrechtliche Schwierigkeiten bekommen. Der Referent geht davon aus, dass
der Bestätigungsinhalt entsprechend dem Vorbringen des Bw auf einer
Auskunft der Zollbehörden beruht, gibt er doch im Wesentlichen Art. 561
Abs. 2 ZK-DVO und damit die Umstände wieder, unter denen eine Befreiung von
Eingangsabgaben bewillig wird, nämlich wenn Beförderungsmittel, die
einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören, von einer bei dieser Person angestellten natürlichen, im
Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen
Gebrauch verwendet werden. Dies ändert aber nicht das geringste am
bestätigten Inhalt. Auch der Bw hat den Inhalt der Bestätigung nicht
dementiert.
Das
Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung schlüssig dargelegt, weshalb
das Berufungsvorbringen, die Bestätigung sei 1998 widerrufen worden,
unglaubwürdig ist. Der Referent übernimmt diese Würdigung. Dem
nicht nachgewiesenen Vorbringen, bei der Fahrt am 12.1.1999 habe es sich um eine
berufliche Fahrt gehandelt, steht der Inhalt der Kontrollmitteilung des
Zollamtes Lustenau vom 21.1.1999 (AS 1/2000) entgegen, wonach der Bw das Kfz auf
für private Fahrten innerhalb des Zollgebietes benützt. Hätte
sich der Bw tatsächlich im Auftrag seines Arbeitgebers auf einer
betrieblichen Fahrt befunden, so hätte er dies auch beim
Grenzübertritt dargetan. Jedenfalls wurde bei dieser Fahrt die (vom Bw
selbst unterfertigte) Bestätigung vom 1.7.1998 vorgewiesen, obwohl sie zu
diesem Zeitpunkt (wiederum vom Bw selbst) widerrufen worden sein soll. Damit
aber bestehen zumindest begründete Zweifel an der privaten oder
betrieblichen Veranlassung der Fahrt des Berufungswerbers. In vergleichbaren
Fällen wird von der Verwaltungspraxis, auf die Doralt,
EstG8, § 15 Tz
53/1 verweist, ein Fahrtenbuch als einzig geeignetes Beweismittel für die
ausschließliche betriebliche Verwendung angesehen. Selbst wenn es also
stimmte, dass der Bf am 12.1.1999 auf einer betrieblich bedingten Fahrt
kontrolliert worden ist, vermag dies nicht den Nachweis dafür zu
ersetzen,dass der Bf das firmeneigene Fahrzeug nahezu ausschließlich
betrieblich bedingt verwendet hat. Jedenfalls kann im Sinne der zuvor
dargelegten Rechtslage nicht davon gesprochen werden, dass ein entsprechend
ernsthaftes und wirksames Verbot seitens der Arbeitgeberin des Bw bestanden
hat.
Über
Ersuchen der Berufungsbehörde legte der Bw den schriftlichen Widerruf der
Arbeitgeberbestätigung über die Genehmigung von Privatfahrten vor.
Laut Schreiben vom 21.12.1998 wird die Arbeitgeberbestätigung vom
1.8.1998 für ungültig
erklärt. Dies ist eine weitere Ungereimtheit, da bei der Grenzkontrolle
eine Bestätigung vom 1.7.1998
vorgelegt wurde, die sich im Akt befindet.
Die
Unterfertigung der Bestätigung und deren teilweisen Widerruf durch den Bw
nach nur wenigen Monaten belegen zweierlei. Zum einen kann keine Rede davon
sein, dass genau diese Bestätigung notwendig gewesen sein soll, um
zollamtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Zum anderen wird evident, dass es im
Belieben des Bw stand, über die Verwendung des Firmenfahrzeugs zu befinden.
Daraus wiederum ist abzuleiten, dass der Bw jedenfalls die Möglichkeit
hatte, den PKW privat zu verwenden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
schließt der Referent unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrungen daraus,
dass der Bw die vorhandene Möglichkeit zumindest fallweise auch nutzte
(VwGH 15.11.2005, 2002/14/0143).
Der
Bw ist der zweitinstanzlichen Einladung, sich mit den Ausführungen des
Finanzamtes auseinanderzusetzen und die zum Nachweis seines Vorbringens
geeigneten Beweise (Geschäftsführervertrag, Widerruf im Original,
Fahrtenbuch) vorzulegen, nur ungenügend gefolgt. Der von ihm selbst
gefertigte Widerruf, den er jedenfalls bei der zollbehördlichen Kontrolle
nicht erwähnte, während er die (angeblich) überholte
Bestätigung vorlegte, vermag nicht glaubhaft zu machen, dass er das
Fahrzeug nicht privat genutzt hat.
Der
Umstand, dass der Bw im Inland über ein Privatfahrzeug verfügte,
lässt zunächst darauf schließen, dass er das Firmenfahrzeug im
Inland nicht oder nur sehr eingeschränkt (privat) genutzt hat. Der Umstand,
dass er am 12.1.1999 bei der Ausreise die Bestätigung vom 1.7.1998 zur Hand
hatte und den Zollbeamten vorzeigte, lässt allerdings darauf
schließen, dass damit im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft die
Befreiungsvoraussetzungen dargetan werden sollten. Hatte aber der Bw
grundsätzlich die Möglichkeit, das Firmenfahrzeug im Zollgebiet der
gesamten Gemeinschaft beruflich und privat zu verwenden, so entspricht es den
Lebenserfahrungen, dass er damit auch tatsächlich Privatfahrten in einem
nicht zu vernachlässigendem Ausmaß (beispielsweise in der Schweiz, in
Deutschland, Frankreich und Italien) unternommen hat. Mit E-Mail vom 10.5.2007
hat im Übrigen das Finanzamt Zweifel an dem diesbezüglichen
Tatsachenvorbringen des Berufungswerbers vorgebracht. Dabei stützte sich
der Vertreter des Finanzamtes auf die Lebenserfahrungen und auf den Umstand,
dass er am Tag zuvor um 19:10 Uhr den auf die AG in der Schweiz zugelassenen
BMWi an der l Kreuzung beobachtet hat, wobei das Fahrzeug von einer älteren
Dame gelenkt worden ist. Der Referent erachtet die Bedenken des Finanzamtes
für begründet, misst der mitgeteilten Beobachtung allerdings mangels
Relevanz für das Streitjahr lediglich die Bedeutung bei, dass mit ihr
dargetan wird, weshalb aus guten Gründen bei einer Konstellation wie der
gegenständlichen eine Nachweisführung durch ein lückelos
geführtes Fahrtenbuch erforderlich ist.
Auch
wenn der Bw von der Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug für Fahrten
zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zu verwenden, (aus welchen Gründen
immer) nicht Gebrauch gemacht hat, so hatte er immer noch die unbegrenzte, nach
den Lebenserfahrungen auch genutzte Möglichkeit, das Firmenfahrzeug
für Fahrten im Ausland (beispielsweise auf Urlaubsfahrten) zu
verwenden.
Die
Funktion des Bw als Geschäftsführer und der Umstand, dass der Bf die
Bestätigung vom 1.7.1998 im Namen seines Arbeitgebers unterfertigt hat,
sprechen dafür, dass eine ausreichende Kontrolle eines nach
Überzeugung des Referenten ohnedies für den Bw nicht existierenden
Verbotes nicht bestanden hat.
Im Hinblick auf die dargelegte Beweiswürdigung war
die Berufung auch in diesem Punkt unter Bedachtnahme auf die geschilderte
Rechtslage als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 10. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
SachbezugFirmenwagenKontrolleFahrtenbuchNachweisMitwirkungsverpflichtungSpesenpauschaleEinzelabrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-F/02
- Stammnummer
- 28343
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF