Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0146-F/04
Der in der Schweiz tätige Bw. möchte trotz gesunkenem Grundlohn erhöhte Sonderzahlungen als 13. und 14. Monatslohn geltend machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-F/04vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HMFS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom
7.6.2004 teilweise Folge gegeben. Ansonsten wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Streitjahr Grenzgänger nach der
Schweiz. Er war bei der Firma BB, DK, in CH-S als Rauchfangkehrer angestelllt.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 hat er eine
Lohnbestätigung seines Arbeitgebers für das Streitjahr gelegt, wonach
im Bruttolohn von 68.730,-- sfr (neben einem 13. Monatslohn in Höhe von
4.330,-- sfr) ein 14. Monatslohn in Höhe von 4.330,-- sfr enthalten sei.
Das Finanzamt hat den angegebenen 14. Monatslohn nicht als
sonstigen Bezug sowie das Pendlerpauschale nicht anerkannt und den angefochtenen
Bescheid vom 11.2.2004 erlassen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird
ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Bezug eines 13. und 14. Gehaltes
schriftlich bestätigt habe. Ebenfalls sei betreff das Pendlerpauschale vom
Arbeitgeber bestätigt worden, dass der Bw. mit seinem eigenen PKW die
Strecke F - S täglich zum Arbeitsplatz gefahren sei.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
wurde der Berufung hinsichtlich das Pendlerpauschale stattgegeben, die
Sonderzahlungen wurden aber nur im Ausmaß von 5.350,-- sfr anerkannt. Die
Abweisung wurde im wesentlichen damit begründet, die Höhe der
Sonderzahlungen sei vom Bw. nicht nachgewiesen worden.
Im hierauf erhobenen Vorlageantrag bringt der Bw. vor, das
Finanzamt habe Berechnungen und Hypothesen erstellt, die mit den eingereichten
Unterlagen im Widerspruch stehen würden. Eine solche Vorgangsweise
widerspreche jeder Beweiswürdigung und lege die Vermutung nahe, dass die
Finanzbehörde willkürlich Argumentationen festsetze. Der Bw. habe in
mehreren Schreiben der Behörde sämtliche Unterlagen bereitgestellt, er
habe sämtlichen Aufforderungen von seiner Seite aus Folge geleistet. Die
Vorgangsweise der Finanzbehörde widerspreche in jedem Fall Treu und Glauben
bzw. einer ordentlichen Sachverhaltsermittlung. Der Bw. ersuche um Stattgabe der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der unter dem Titel 14. Monatslohn in der
Lohnbestätigung des Arbeitgebers ausgewiesene Betrag in o.a. Höhe
tatsächlich und in dieser Höhe ausbezahlt wurde oder laufenden
Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder
ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß
§ 67
Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist.
Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die
Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620,-- Euro übersteigen, 6 % (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug
gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988
liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel aus dem der
Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche
Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 EStG sind solche anzusehen, die ihrem Wesen
nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht
regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn
nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Sonstige
Bezüge sind solche Bezüge, die der Arbeitgeber neben, also
zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach außen
ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche
Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden
Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und 14. Monatsbezug
laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese
Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach Tarif zu
versteuern (vgl. hiezu Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu
§ 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und
Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 10 zu § 67 EStG 1988; VwGH, u.a.vom 30.4.2003, 97/13/0148). Werden
sonstige Bezüge nicht bezahlt, ist ein Herausrechnen von Teilen des
laufenden Lohnes und eine Behandlung des herausgerechneten Betrages als
sonstiger Bezug nicht möglich.
Der Bw. hat im Jahre 2000 5.200,-- sfr und im Jahre 2001
5.350,-- sfr monatlich erhalten. Die Jahresbruttosumme hat 2000 67.600,-- sfr
sowie 2001 69.550,-- sfr betragen. In den Lohnbestätigungen des
Arbeitgebers für diese Jahre wurde jeweils ein Monatsbruttolohn aufgeteilt
in einen 13. und 14. Monatslohn ausgewiesen, wobei ein 14. Monatslohn laut
Arbeitgeberbestätigung erstmals im Jahre 1999 zur Auszahlung gebracht
wurde. Im Jahre 2002 hat nunmehr die Jahresbruttosumme laut Lohnbestätigung
des Arbeitgebers 68.730,-- sfr, also 820,-.- sfr weniger als 2001 betragen,
wobei in dieser Summe Sonderzahlungen in Höhe von 8.660,-- sfr geteilt in
einen 13. und 14. Monatslohn aufgelistet sind. Geht man von der Systematik der
Lohnzahlung des Arbeitgebers im den o.a. Vorjahren aus, nämlich einen
zusätzlichen Monatsbruttolohn, aufgeteilt in einen 13. und 14. Monatslohn
jährlich zur Auszahlung zu bringen, würde dies eine Erhöhung des
monatlichen Bruttolohnes von 2001 auf 2002 in Höhe von 3.310,-- sfr
bedeuten, was freilich unbestrittenermaßen nicht geschehen ist. Im
Hinblick auf die als Sonderzahlungen ausgewiesenen 8.660,-- sfr würde es
jedenfalls bedeuten, dass auf Kosten des Grundlohnes im Jahre 2002 eine massive
Erhöhung der Sonderzahlungen erfolgt ist. Tatsächlich hat der Bw. wie
o.a. 2002 weniger Bruttojahreslohn als 2001 erhalten, wobei dies offenbar darauf
zurückzuführen ist, dass der Bw. in diesem Jahr 4.080,-- sfr an im
Bruttolohn enthaltenen Tagggeldern aus Versicherungen erhalten hat. Dies
zumindest laut per Fax vom 19.4.2004 eingereichtem Lohnausweis seines
Arbeitgebers. Es ist schon allein aus diesem Umstand, nämlich des
geringeren Jahresbruttogehaltes absolut unwahrscheinlich, dass der Bw. im
Vergleich zum Vorjahr wesentliche höhere Sonderzahlungen erhalten hat und
wertet der unabhängige Finanzsenat demzufolge die vom Arbeitgeber
ausgefüllten und vorgelegten Lohnbestätigungen als
Gefälligkeitsbestätigungen.
Wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung nunmehr
davon ausgeht, dass laut vorgelegtem Lohnblatt die ersten drei Lohnzahlungen des
Jahres 2002 noch dieselbe Höhe wie 2001, nämlich 5.350,-- sfr
ausweisen und dann in weiterer Folge unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Bw. auf Grund eines Unfalles 2002 Lohneinbußen hinnehmen hat
müssen, die Sonderzahlungen sogar in derselben Höhe wie eben 2001,
nämlich 5.350,-- sfr, anerkennt, dies zum Vorteil des Bw., auch wenn dieser
dies freilich nicht so empfinden wird, so kann der unabhängige Finanzsenat
darin keinen Fehler erkennen und schließt sich der unabhängige
Finanzsenat der Anerkennung der Sonderzahlungen in dieser Höhe bedenkenlos
an. Tatsächlich handelt es sich nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates bei dem die 5.350,-- sfr übersteigenden Betrag um einen
laufenden Bezug, weshalb dieser Betrag nicht als Sonderzahlung bzw. 14.
Monatslohn zu berücksichtigen ist.
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige
Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland haben; die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht ist in dem
Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten
geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Diesfalls bestehe somit eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff;
Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019).
Der unabhängige Finanzsenat weist den Bw.
abschließend unter Hinweis auf das o.a. darauf hin, dass sein Vorbringen
in der Berufung, er habe ohnedies alles vorgelegt, was die Behörde verlangt
hat, unrichtig ist. Tatsächlich wäre es für den Bw., wie vom
Finanzamt Bregenz im Vorhalt vom 5.4.2004 gefordert, problemlos möglich
gewesen, eine monatliche Quellensteuerbescheinigung des Kantonalen Steueramtes
SG bzw. des Gemeindesteueramtes beizubringen und somit die Richtigkeit seines
Vorbringens, nämlich die Auszahlung von 14 Monatslöhnen in der in der
Lohnbestätigung des Arbeitgebers genannten Höhe, zweifelsfrei durch
eine behördliche Bescheinigung zu belegen. Wenn der Bw. in seinem Fax vom
19.4.2004 an das Finanzamt behauptet, das Steueramt SG stelle keine solche
Bestätigungen aus, so wird er auf das im Akt aufliegenden E-mail des
Kantonalen Steueramtes A vom 14.5.2004 verwiesen, welches besagt, dass es der
Kantonalen Steuerbehörde sehr wohl möglich sei, für
Abgabepflichtige eine Bestätigung der monatlichen Quellensteuerabzüge
auszustellen. Allerdings dürfe das Steueramt diese Bestätigung aus
rechtlichen Gründen nicht der österreichischen Steuerbehörde
zukommen lassen. Obwohl dies dem Bw. in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten
wurde, hat er eine solche Bescheinigung jedoch auch im Vorlageantrag
begründungslos nicht beigebracht. Der unabhängige Finanzsenat stellt
in freier Beweiswürdigung fest, dass dieses seitens des Bw. gesetzte
Verhalten zusätzlich dazu beigetragen hat, dass der unabhängige
Finanzsenat aus den hinreichend angeführten Gründen insgesamt zur
Überzeugung gelangt ist, der Berufung im Umfang des Spruches nur teilweise
stattzugeben.
Feldkirch,
am 4. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-F/04
- Stammnummer
- 19260
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF