Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0311-F/03
Reisekosten ohne Vorlage von Unterlagen; sind 14. Monatslöhne ausbezahlt worden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-F/03vom 29.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BFADR, vom 8. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 28. August 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer arbeitete im Jahr 2002 als
Grenzgänger in einem Liechtensteiner Treuhandbüro. Im Lohnausweis
für das Jahr 2002 waren neben dem Grundlohn auch ein 13. und 14. Monatslohn
ausgewiesen. Der Berufungsführer machte ua Reisespesen für Reisen nach
Moskau, Damaskus und Tokio als Werbungskosten geltend.
Mit Vorhalt vom 13.6.2003 ersuchte das Finanzamt Bregenz
den Berufungsführer Kopien aller Monatslohnabrechnungen 2002 vorzulegen,
sowie die Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes anhand der Bankbelege
nachzuweisen. Hinsichtlich der beantragten Reisekosten seien die
Spesenabrechnungen des Arbeitgebers beizubringen.
Das Finanzamt Bregenz hat dem Berufungsführer mit
Bescheid vom 28.8.2003 Einkommensteuer in Höhe von 14.163,42 €
vorgeschrieben. Der 14. Monatslohn wurde nicht begünstigt besteuert. Die
Reisespesen wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.
In der Berufung vom 5.9.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er 14 Monatsgehälter
ausbezahlt erhalten habe. Der Berufung waren ua zwei Archivauszüge der
Überweisungen vom 13. und 14. Gehalt der VP-Bank Vaduz, sowie eine
Bestätigung des Arbeitgebers, dass es sich bei diesen beiden
Überweisungen um den 13. und 14. Monatsgehalt gehandelt habe, beigelegt.
Mit Vorhalt vom 15.9.2003 forderte das Finanzamt Bregenz
den Berufungsführer auf, alle Monatslohnabrechnungen 2002, die Auszahlungen
aller Monatslöhne 2002 anhand der Bankbelege und hinsichtlich der
Reisespesen die Spesenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber dem Finanzamt
offenzulegen.
Der Berufungsführer legte die 14 Monatslohnzettel dem
Finanzamt vor.
Mit Schreiben vom 1.10.2003 übermittelte das Finanzamt
Bregenz dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Gem.
§ 115 BAO liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei dann vor,
wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben.
Die beantragten
Reisekosten für das Jahr 2002 müssen mit Belegen nachgewiesen
werden.
Wurden vom
Arbeitgeber Kostenersätze für Ihre Reisen
geleistet?
Ihr Arbeitgeber
verfügt über Bankverbindungen. Als Bestätigung für den 13.
und 14. Monatsbezug wurden zwei Tagesauszüge beigelegt. Beide Auszüge
sind mit "Tagesauszug Nr. 22" und "CHF-Privatkonto"
bezeichnet. Die Überweisungen wurden aber am 11.6.02 und am 9.12.02
durchgeführt.
Wieso werden
beide Archivkopien mit "Tagesauszug Nr. 22"
bezeichnet?
Geben Sie uns
die Konto-Nr dieses Bankkontos bekannt.
Senden Sie uns
die gesamten Kontoauszüge vom 1.1.2002 bis 31.12.2002 von diesem Konto. Es
ist anzunehmen, dass der Arbeitgeber dienstliche Aufwände, die während
einer Dienstreise getätigt werden, dem Dienstnehmer
refundiert.
Wie werden diese
Ausgaben verrechnet?
Verwenden Sie
eine Kreditkarte die das Geschäftskonto belastet?
Wie bezahlen Sie
die Reisekosten vor Ort?
Senden Sie uns
den Auszug der AHV-Ausgleichskasse über die vom Arbeitgeber in den Jahren
1998 bis 2001 abgeführten AHV-Beiträge.
Werden die
angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingebracht, muss die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden."
Der Berufungsführer legte dem Finanzamt Bregenz einen
AHV-Auszug für die Jahre 1998 bis 2002 sowie Einzahlungsbelege zu seinem
BA-CA-Konto vor.
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes Bregenz geht hervor,
dass der Berufungsführer am 6.10.2003 persönlich beim Finanzamt
Bregenz vorgesprochen habe. Der Berufungsführer habe erklärt, dass der
Nachweis der Reisekosten nicht beigebracht werden könne, weil die
nachträgliche Beschaffung der Unterlagen zu zeitaufwändig wäre.
Der Berufungsführer könne nicht erklären, wieso die beiden
Archivkopien über die Auszahlung des 13. und 14. Gehaltes mit
"Tagesauszug Nr 22" bezeichnet worden seien. Der 13. und 14. Gehalt
sei vom Berufungsführer persönlich von der Bank des Arbeitgebers
abgehoben worden. Dafür seien die Tagesauszüge Nr 22 als Nachweis
beigebracht worden. Die monatlichen Gehälter seien vom Arbeitgeber bar
ausbezahlt worden. Für die Barauszahlungen des Arbeitgebers könne er
keine weiteren Unterlagen beibringen, da er über kein Bankkonto in
Liechtenstein verfüge. Auf die Frage wie die Reisekosten vor Ort bezahlt
werden, habe der Berufungsführer nicht eingehen wollen. Der
Berufungsführer habe erklärt, dass ihm eine flexible Arbeitszeit sehr
wichtig sei, da er die Mutter betreuen müsse. Das sei der Grund warum sein
Gehalt nicht erhöht worden sei.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz im Wesentlichen
aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
Der Berufungsführer sei der erhöhten
Mitwirkungspflicht iSd § 115 BAO nicht nachgekommen. Was den Nichtansatz
der Reisespesen betreffe, so habe der Berufungsführer auf die
Geltendmachung in der Besprechung vom 6.10.2003 verzichtet. Die vorgelegten
Unterlagen und die Ausführungen des Berufungsführers am 6.10.2003
würden das Vorliegen der Umstände, die die begünstigte
Besteuerung des 14. Gehaltes nachweisen sollten, nicht einwandfrei nachweisen.
Die Archivkopien würden eindeutig von Überweisungen sprechen. Es sei
darauf nicht zu erkennen, dass es sich um ein Konto des Arbeitgebers handle, da
nur der Name des Berufungsführers angeführt sei. Es sei kein Grund
dafür ersichtlich, dass der Betrag im Haben verbucht werde, wenn es sich um
das belastete Konto handle. Auch in der Berufung werde eindeutig von
Überweisungen gesprochen. Ein diesbezüglicher Irrtum des
Berufungsführers sei unwahrscheinlich, da dieser etliche Jahre Angestellter
bei der BA-CA gewesen sei. Seit dem Jahr 1999 seien die
Pensionskassenbeiträge gleich hoch. Erstmalig im Jahr 2002 werde eine
Zahlung von 78 sFr nachbelastet und von der Sonderzahlung, die ja beitragsfrei
wäre, abgezogen. Der Gehalt sei ab 2001 um sFr 4 geringer als in den
Vorjahren, weil sich der Jahresbetrag von 93.996 sFr besser durch 14 dividieren
lasse als der frühere in Höhe von 94.000 sFr. Zudem weigere sich der
Berufungsführer sein Konto und seine Kreditkarte offenzulegen.
Liechtenstein sei ein internationaler Bankenplatz. Der Berufungsführer habe
anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 6.10.2003 dargetan, dass
infolge einer Änderung hinsichtlich der Legitimation des Treugebers und der
zunehmenden Werbung über das Internet seine Akquisitionstätigkeit im
Jahre 2002 nicht mehr in jenem Umfang stattgefunden habe wie früher. In
Anbetracht dessen und der oben angeführten Unklarheiten gewichte die
Behörde die allgemeine Lebenserfahrung, dass in der heutigen, von der
Technologie geprägten Zeit Gehälter nicht mehr in bar ausbezahlt
werden und die Tatsache, dass in Liechtenstein auf Grund einer anderen
Steuerrechtslage die Auszahlung von 14 Gehältern nicht üblich sei,
schwerer als das nicht verifizierbare Vorbringen des Berufungsführers, er
habe 14 Gehälter in bar ausbezahlt erhalten. Dies speziell deshalb, weil
auf Grund der Aktenlage als erwiesen anzusehen sei, dass der
Berufungsführer seine Dienstreisen teilweise mit Kreditkarte bezahlt habe
und daraus der Schluss gezogen werde, dass er auch über ein entsprechendes
Konto verfüge, das er dem Finanzamt aus irgendwelchen Gründen nicht
offen legen wolle. Die Berufung sei daher als unbegründet
abzuweisen.
Im Vorlageantrag vom 5.11.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er 14 Monatslohnzettel, Kopien
von zwei Auszahlungsinstruktionen und eine Bestätigung des Arbeitgebers,
dass es sich bei diesen Zahlungen um den 13. und 14 Monatslohn handle, vorgelegt
habe. Zudem habe das Finanzamt die von ihm vorgelegten Einzahlungsbelege
für sein österreichisches Konto nicht gewürdigt. Zudem habe er
seine Bereitschaft erklärt sein Konto bei der BA-CA offenzulegen. Die
Auszahlung des Jahresgehaltes in 13 Tranchen sei für österreichische
Steuerpflichtige ein Nachteil, die Auszahlung in 14 Tranchen sei für
österreichische Steuerpflichtige ein Vorteil ohne für Liechtensteiner
und Schweizer Steuerpflichtige einen Nachteil darzustellen. Die vom Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung angeführte Liechtensteinische Steuerrechtslage
habe daher für die praktische Gestaltung des Auszahlungsmodus keinerlei
Bedeutung. Zudem beschäftige sein Arbeitgeber hauptsächlich
Österreicher. Er zahle daher grundsätzlich 14 Monatsgehälter aus.
Der Berufungsführer habe sämtliche Nachweise über seine Reisen
dem Finanzamt vorgelegt. Diese Nachweise seien offenbar verloren gegangen. Zur
Glaubhaftmachung lege er daher seine noch vorhandenen Nachweise hinsichtlich der
Reisen im Jahr 1999 vor. Er besitze nur eine Kreditkarte. Diese werde über
sein Konto bei der BA-CA abgerechnet. Zudem sei die Behauptung, dass er auf die
Geltendmachung der Reisekosten als Werbungskosten verzichtet habe, unrichtig. Er
beantrage daher der Berufung stattzugeben.
Der Berufung waren eine Bestätigung des externen
Lohnverrechners über die Auszahlung eines 13. und 14. Monatsgehalts sowie
Reiseunterlagen aus dem Jahr 1999 und eine Kopie der Visa-Karte des
Berufungsführers beigefügt.
Mit Vorhalt vom 26. April 2004 wurde der
Berufungsführer ersucht folgende Unterlagen dem UFS
vorzulegen:
sämtliche
Kontoauszüge des Kontos bei der BA-CA KontoNr [...] betreffend das Jahr
2002,
die
Überweisungsbelege der VP-Bank betreffend sämtliche Zahlungen des
Arbeitgebers an Sie betreffend das Jahr 2002,
Kopie
der Visa betreffend ihre Reisen im Jahr
2002
Auf diesen Vorhalt übermittelte
der Berufungsführer die Kontoauszüge zu oa Konto. Weiters teilte er im
Begleitschreiben vom 4. Mai 2004 mit, dass seine Barbezüge stets von seiner
Gattin parallel zur Erledigung von Einkäufen, in bar auf sein Konto bei der
BA-CA in Bregenz einbezahlt worden seien. Die Anzahl der Einzahlungen stimme mit
der Anzahl der Gehälter überein. Visa seien nicht in seien Pass
eingetragen worden. Sein Arbeitgeber sei zugleich Konsul für [...] in
Liechtenstein, wodurch die für Touristen geltende Visumpflicht im
geschäftlich-konsularischen Verkehr durch offizielle Einladungen umgangen
werde. Ausserdem ermöglichten es Länder des nahen Osten auf Anbringung
von Visa im Reisepass zu verzichten.
Die Vorhaltsbeantwortung sowie eine Kopie der
Kontoauszüge wurden dem Finanzamt Bregenz übermittelt.
Das Finanzamt Bregenz hat keine Stellungnahme dazu
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so
ermäßigt sich nach § 67 Abs 1 EStG 1988 die Lohnsteuer für
diese sonstigen Bezüge.
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug
gezahlt werden. Als sonstige Bezüge im Sinn des
§ 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach
nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht
regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht
hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der
sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber
neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach
außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch
vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den
laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der
14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt,
sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem
Tarif zu versteuern (vgl. Sailer, Kranzl, Mertens, Bernold, Die Lohnsteuer in
Frage und Antwort, Ausgabe 1997, Tz 714 und Tz 715 zu
§ 67 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 67 EStG 1988; siehe
auch VwGH 14.12.1993, 91/14/0038). Bezüge, die mit dem laufenden
Arbeitslohn regelmäßig ausbezahlt werden, können nicht nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 behandelt werden
(vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer
14 Monatslohnzettel vorgelegt. Zudem ist wie das Finanzamt Bregenz festgestellt
hat, der Bruttolohn um 4 Euro niedriger als Vorjahr; dadurch ist wie das
Finanzamt treffend festgestellt hat, der Bruttolohn durch 14 teilbar. Weiters
ist der Großteil der beim Arbeitgeber des Berufungsführers
Beschäftigten in Österreich steuerpflichtig. Da zudem nur wenige
Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sind, ist es glaubhaft,
dass den in Österreich steuerpflichtigen Arbeitnehmern 14 Monatslöhne
ausbezahlt werden, da dies für diese günstiger ist, ohne dass dem
Arbeitgeber durch die Auszahlung von 14 Monatslöhnen ein Nachteil
gegenübersteht. Wenn das Finanzamt meint, dass es in der heutigen Zeit
nicht üblich ist, dass der Lohn in bar ausbezahlt wird, so ist ihm damit
recht zu geben, allerdings kann daraus nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass der Berufungsführer, entgegen
seinen Behauptungen, über ein Konto in Liechtenstein verfügt. In
weiterer Folge kann daher nicht unterstellt werden, dass der
Berufungsführer seiner erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß
§ 115 BAO nicht nachgekommen ist. Auf Grund der vom Berufungsführer
vorgelegten Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass er 14 Monatslöhne
erhalten hat. Selbst wenn es sich bei den Archivkopien des vom
Berufungsführer vorgelegten Kontos bei der VP-Bank nicht um ein Konto des
Arbeitgebers sondern um ein Konto des Berufungsführers handelt - wie
dies vom Finanzamt Bregenz unterstellt wird - ist für die Position
des Finanzamt Bregenz daraus nichts zu gewinnen, da aus diesen beiden
vorgelegten Auszügen Überweisungen in Höhe des 13 und 14.
Monatslohnes laut den vorgelegten Monatslohnausweisen hervorgehen. Wenn -
wie das Finanzamt Bregenz unterstellt - der Berufungsführer nur 13
Monatsbezüge erhalten hätte, müsste der Überweisungsbetrag
höher sein, als in diesen Archivkopien angeführt. Der Berufung ist
daher insoweit stattzugeben.
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten.
Im gegenständlichen Fall behauptet der
Berufungsführer, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen über seine
beruflich veranlassten Reisen beim Finanzamt in Verstoß geraten seien. Es
ist zwar möglich, dass beim Finanzamt eingereichte Unterlagen in
Verstoß geraten, allerdings ist es sehr unwahrscheinlich, dass nur die
Unterlagen über seine Dienstreisen und nicht auch die
Einkommensteuererklärung und die anderen Beilagen, die gemeinsam
eingereicht wurden, in Verstoß geraten sind. Zudem wurde der
Berufungsführer mehrfach aufgefordert, Duplikate über seine beruflich
veranlassten Reisen vorzulegen. Dies wurde von ihm abgelehnt. Auch hat der
Berufungsführer die von ihm abverlangten Einreisevisa nicht vorgelegt. Aus
der Tatsache dass er für die Einreise nach Russland kein Visum
benötigt hat, weil er über eine Einladung verfügt hat, ist
für den Berufungsführer nichts zu gewinnen, weil er in diesem Fall die
Einladung vorlegen hätte können. Auch aus der Tatsache, dass
Länder des nahen Ostens die Visa nicht in den Pass eintragen, ist für
den Berufungsführer nichts zu gewinnen, da diese Visa auch dann schriftlich
ausgestellt werden, wenn sie nicht in den Pass eingeklebt bzw gestempelt werden.
Aus der Vorlage der Reiseunterlagen für das Jahr 1999 ist für den
Berufungsführer nichts zu gewinnen, da aus seiner Reisetätigkeit im
Jahr 1999 nicht darauf geschlossen werden kann, dass er im Jahr 2002 auch
beruflich veranlasste Reisen unternommen hat. Da die Durchführung beruflich
veranlasster Reisen im Jahr 2002 weder dem Grunde noch der Höhe nach
glaubhaft gemacht werden konnte, war die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 29. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-F/03
- Stammnummer
- 12029
- Gültig
- 29.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF