Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0274-F/02
Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers an einen privaten inländischen Versicherer, 13. und 14. Monatslohn, Quellensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-F/02vom 26.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. NR gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gleichzeitig zu Gunsten des Berufungswerbers
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2000 beträgt:
Die
festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2000 beträgt:
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487.600,00
S
145.388,00
S
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35.435,28 €
10.565,76
€
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Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug............. 503.230,21 S
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag ........................ - 9.360,00 S
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493.870,00
S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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493.870,00
S
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(Topf-)Sonderausgaben
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-
6.268,00 S
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Einkommen
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487.600,00
S
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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149.416,00
S
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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140.920,00
S
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Steuer auf sonstige Bezüge
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4.467,87
S
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Einkommensteuer
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145.387,87
S
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Ausländische
Steuer:
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-
25.785,06 S
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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145.388,00
S
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Er war bei der WPT in V als
Rechtsanwaltskonzipient beschäftigt.
Strittig ist, ob die im
Streitjahr an den Versicherer UNIQA entrichteten
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 21.500,40 S
(1.562,59 €) gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988
als Werbungskosten anerkannt werden können und ob der 13. und
14. Monatslohn in Höhe von jeweils 5.293,00 SFr gemäß
§ 67 EStG 1988 begünstigt besteuert werden kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Krankenversicherungsbeiträge:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988
zählen Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder
ausländischen gesetzlichen
Krankenversicherung zu den Werbungskosten.
Gemäß
§ 18 EStG 1988 sind Versicherungsprämien zu einer
Personenversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht zu den
Werbungskosten zählen.
Da der Versicherer, an den der
Berufungswerber die strittigen Versicherungsprämien leistete, ein privater
Versicherungsunternehmer ist und auch der Versicherungsvertrag, den der
Berufungswerber mit dem Versicherer abgeschlossen hat, eine rein
privatrechtliche Vereinbarung darstellt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass
die Versicherungsprämien nicht in eine gesetzliche Krankenversicherung
geleistet wurden.
Zum Einwand des
Berufungswerbers, dass der in Rede stehende inländische private Versicherer
auf Grund der in Liechtenstein gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungspflicht
zu einem gesetzlichen Versicherer werde, ist zu sagen, dass die in Liechtenstein
bestehende Versicherungspflicht nichts daran ändert, dass aus steuerlicher
Sicht die geleisteten Beiträge an einen privaten inländischen
Versicherer nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn durch die
Bestimmungen im liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz werden
Beiträge an einen privaten inländischen Versicherer nicht solche zu
einem gesetzlichen Versicherer.
Dem Vorwurf der Verletzung des
EWR-Rechtes bei Nichtanerkennung der strittigen Beiträge als Werbungskosten
ist entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der
Anwendung des österreichischen Steuerrechtes auf den Berufungswerber keine
Verletzung des EWR-Rechtes erkennen kann. Wenn der Berufungswerber meint, dass
die im Streitjahr gültige gesetzliche Regelung gegen EWR-Recht
verstößt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung
des nationalen Steuerrechtes auf seine EWR-Konformität den
Höchstgerichten obliegt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
hierüber nicht abzusprechen.
Die Berücksichtigung der
strittigen Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben und nicht als
Werbungskosten ist im Einklang mit der oben dargelegten (im Streitjahr
gültigen) einfachgesetzlichen Rechtslage erfolgt.
Bezüglich des Vorbringens
des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz vom 28. Jänner 2002,
dass durch die Nichtanerkennung der Krankenversicherungsbeiträge an den
Versicherer UNIQA als Werbungskosten das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde,
da bei österreichischen Rechtsanwälten die
Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten anerkannt würden, ist
Folgendes festzustellen:
Krankenversicherungsbeiträge
selbständig tätiger
Rechtsanwälte sind nur dann gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988
als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn
es sich um Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Krankenversorgung dienen,
oder um Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung (und zwar insoweit, als sie der Höhe nach den
Pflichtbeiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen) handelt.
Bei den in Rede stehenden Beiträgen an eine private Krankenversicherung
handelt es sich aber weder um Pflichtbeiträge zu einer Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtung der Kammer noch um Beiträge an eine
inländische gesetzliche Krankenversicherung. Selbst der (beruflich gesehen)
zutreffendere Vergleich mit im Inland
nichtselbständig tätigen
Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltsanwärtern kann auch nicht zum Erfolg
verhelfen, denn diese stehen idR in einem Dienstverhältnis und werden von
ihrem Arbeitgeber zur Sozialversicherung gemeldet. In solchen Fällen hat
der Dienstnehmer keine Wahl zwischen einem privaten Versicherer und der
gesetzlichen Krankenversicherung, denn die (Pflicht-)Beiträge zur
(gesetzlichen) Krankenversicherung werden von der Gebietskrankenkasse zur
Zahlung vorgeschrieben; diese werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG als
Werbungskosten
berücksichtigt.
Informationshalber ist zum
Vorbringen des Berufungswerbers noch Folgendes zu sagen:
Durch die Änderung von
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
durch das Abgabenänderungsgesetz 2001
(BGBl. I Nr. 144/2001) wird nunmehr der (der Höhe nach
limitierte) Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen an private
inländische Versicherungsunternehmen - wenn eine ausländische
Versicherungspflicht besteht - ermöglicht. Die novellierte Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
idF des AbgÄG 2001 ist am 19. Dezember 2001 in Kraft
getreten.
13.
und 14. Monatslohn:
Der Berufungswerber hat im
Rahmen des Verfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz sein Lohnkonto
vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass er im Juni 2000 und Dezember 2000
einen 13. und 14. Monatslohn in Höhe von jeweils 5.293,00 SFr erhalten
hat. Der Anerkennung des 13. und 14. Monatslohnes als sonstige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 steht daher
nichts im Wege.
Quellensteuer:
Art. 23 Abs. 2 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung vom Einkommen und vom Vermögen sieht eine
Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Steuer auf die in Österreich vom
Einkommen zu erhebende Steuer vor. Im Zuge der Durchsicht des angefochtenen
Bescheides hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz festgestellt, dass das
Finanzamt die ausländische Quellensteuer in Höhe von 2.963,80 SFr
nicht auf die inländische Steuer angerechnet hat. Die in Liechtenstein
erhobene Quellensteuer ist abkommenskonform zur Anrechnung zuzulassen.
Gesamthaft gesehen war der
Berufung teilweise stattzugeben. Gleichzeitig war der angefochtene Bescheid zu
Gunsten des Berufungswerbers abzuändern.
Feldkirch,
26. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Krankenversicherungsbeiträge13. und 14. MonatslohnWerbungskostensonstige BezügeQuellensteuerGrenzgänger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-F/02
- Stammnummer
- 5614
- Gültig
- 26.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF