Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0134-F/02
13. und 14. Monatslohn, in monatlichen Teilbeträgen zusammen mit dem laufenden Lohn ausbezahlt, als sonstiger Bezug?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-F/02vom 27.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Ein auf monatliche Teilbeträge verteilt ausbezahlter 13. Monatslohn bzw. ein ebenso verteilt ausbezahlter 14. Monatslohn kann nicht als sonstiger Bezug gewertet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SA gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 5. Februar 1999 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im
Streitjahr Grenzgängerin nach der Schweiz.
Das Finanzamt hat die im
Lohnzettel in den Spalten "Entschädigungen a) Ferien, b) Feiertage,
c) 13. Monatlohn" ausgewiesenen Beträge in Höhe von insgesamt
3.306,30 SFr als laufenden Lohn behandelt.
In der gegen den im Spruch
bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom
3. März 1999 brachte die Berufungswerberin vor, dass der im
Jahreseinkommen enthaltene 13. und 14. Monatslohn begünstigt zu
besteuern sei.
Nach Ergehen der abweislichen
Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1999, beantragte die
Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Im Vorlageantrag vom 19. September 1999 führte sie
ergänzend aus, dass der Monatslohn in Absprache mit ihrem Arbeitgeber
angepasst worden sei. Der 13. und 14. Monatslohn sei auf 12 Monate
aufgeteilt worden. Dieser solle auch als solcher berücksichtigt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Betrag in
Höhe von 3.306,30 SFr laufenden Arbeitslohn darstellt und
dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen
sonstigen Bezug darstellt und gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern
ist.
Erhält ein Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insb.
einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so
ermäßigt sich nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 die Lohnsteuer für
diese sonstigen Bezüge.
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug
gezahlt werden. Als sonstige Bezüge im Sinn des
§ 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach
nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht
regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn nicht
hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der
sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber
neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach
außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch
vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den
laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der
14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt,
sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem
Tarif zu versteuern (vgl. Sailer, Kranzl, Mertens, Bernold, Die Lohnsteuer in
Frage und Antwort, Ausgabe 1997, Tz 714 und Tz 715 zu
§ 67 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 67 EStG 1988; siehe
auch VwGH 14.12.1993, 91/14/0038). Bezüge, die mit dem laufenden
Arbeitslohn regelmäßig ausbezahlt werden, können nicht nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 behandelt werden
(vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).
Aus dem gegenständlichen
Lohnblatt für das Streitjahr ist ersichtlich, dass der 13. und
14. Monatslohn nicht jeweils in einem Betrag, sondern monatlich in
Teilbeträgen zusammen mit dem laufenden Monatsbezug ausbezahlt worden ist.
Die Berufungswerberin hat im Vorlageantrag den Umstand, dass die strittigen
Zahlungen monatlich aufgeteilt zur Auszahlung gelangt sind, im Übrigen auch
nicht in Abrede gestellt.
Da allein dieser
Auszahlungsmodus die begünstigte Besteuerung nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 ausschließt, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
27. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-F/02
- Stammnummer
- 3485
- Gültig
- 27.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF