Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0120-F/07
Besteuerung eines monatlich anteilig ausbezahlten 13. Bezuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-F/07vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.F., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war im Jahr 2005 in der Schweiz
als Grenzgänger nichtselbständig tätig. Den vorgelegten
Lohnausweisen zufolge erhielt er neben dem Basislohn monatlich jeweils anteilig
eine Ferienentschädigung, eine Feiertagsentschädigung und einen
13. Monatsbezug ausbezahlt.
Abweichend von der Einkommensteuererklärung, in der
für den in einer Beilage mit einem Gesamtbetrag von 4.173,50 sfr
errechneten 13. Monatsbezug die begünstigte Besteuerung gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG geltend gemacht wurde, wertete das Finanzamt
diesen aufgrund der monatlichen Auszahlung als laufenden Bezug und unterzog ihn
zur Gänze dem Normalsteuersatz.
Dagegen wandte sich der Berufungsführer mit Berufung
und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es gehe aus den
Lohnausweisen hervor, dass es sich um einen 13. Monatsbezug handle. Nach
schweizerischem Recht dürfe der Arbeitgeber diesen monatlich ausbezahlen.
Auch sehe das Abkommen mit der Schweiz ein Diskriminierungsverbot vor. Er glaube
nicht, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass man bestraft werde und
höhere Steuern bezahlen müssen, nur weil man in der Schweiz
arbeite.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so
unterliegen diese sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1
EStG 1988 einer begünstigten Besteuerung. Dies gilt auch im Falle der
Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 67 Abs. 11
EStG 1988).
Sonstige Bezüge im Sinne der Bestimmung des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sie sich sowohl durch
den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch
durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen
unterscheiden. Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind demnach solche, die
nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Monat)
geleistet werden, sondern die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum
laufenden Lohn bezahlt, was aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein
muss (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0097, mwN). Eine vom Grundlohnzeitraum
abweichende Auszahlung ist für die wesensmäßige Qualifikation
eines Entgeltsbestandteils als sonstiger Bezug somit bestimmend und können
Bezüge, die mit dem laufenden Arbeitslohn regelmäßig ausbezahlt
werden, daher nicht nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 besteuert werden
(vgl. VwGH 14.12.1993, 91/14/0038, sowie VwGH 13.9.2006, 2002/13/0097.
Aus den im Akt erliegenden Monatslohnausweisen geht in
unzweifelhafter Weise hervor, dass der 13. Monatsbezug monatlich anteilig mit
dem Basislohn ausbezahlt wurde. Ein solcher Auszahlungsmodus aber schließt
nach dem oben Gesagten das Vorliegen eines begünstigt zu besteuernden
Bezuges im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 aus.
Zuzustimmen ist dem Berufungsführer insofern, als mit
dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen über den freien
Personenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits (Freizügigkeitsabkommen; im Folgenden: FZA), die
Personenfreizügigkeit wie sie nach den in der europäischen
Gemeinschaft geltenden Bestimmungen verwirklicht ist, im Wesentlichen auch
gegenüber der Schweiz hergestellt ist (vgl. ua. UFS 24.5.2006,
RV/0028-F/06; ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer
vom 6.6.2006, Rs C-339/05, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser
Tirols, sowie Haslehner, Die Anwendung von EG-Grundfreiheiten im Verhältnis
zur Schweiz, SWI 2007, 221).
Der die gegenständlich interessierende
Arbeitnehmerfreizügigkeit regelnde Artikel 39 des EG-Vertrages,
konkretisiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober
1968, verbietet im Wesentlichen inhaltsgleich mit Artikel 4 FZA iVm
Artikel 9 Anhang 1 FZA jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende
unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Bestimmung des
Art 39 EG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer den
Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten im
gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und steht Maßnahmen entgegen,
die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine
Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen
(vgl. EuGH, 13.11.2003, Rs C-209/01, Schilling, Rn 24, mit zahlreichen
Verweisen). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich weiters, dass
Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran
hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem
Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser
Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der
Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl.
EuGH 15.12.1995, Rs C-415/93, Bosman, Rn 96). Die Bestimmungen über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 39 EG, verbieten es somit,
auch wenn sie nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im
Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, doch auch, dass der Herkunftsstaat die
freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner
Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. EuGH
12.12.2002, Rs C-385/00, De Groot, Rn 79).
Die Vorschriften über die Gleichbehandlung verbieten
nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Diskriminierungen, die
durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum
gleichen Ergebnis führen könnten (vgl. EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93,
Schumacker, Rn 26). Als mittelbar diskriminierend erachtet der EuGH eine
Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist
und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, bereits
dann, wenn die Gefahr besteht, dass hauptsächlich Angehörige anderer
Mitgliedstaaten bzw. die eigenen Staatsangehörigen, die sich aufgrund der
Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit in einer mit diesen
vergleichbaren Situation befinden, benachteiligt werden, weil das in der
nationalen Vorschrift aufgestellte Erfordernis leichter von Inländern bzw.
von Inländern, die nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch
gemacht haben, erfüllt werden kann (vgl. EuGH 7.7.2005, Rs C-147/03,
Kommission/Österreich, Rn 47, sowie EuGH 23.5.1996, Rs C-237/94, O`Flynn,
Rn 20).
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt
nach dem Gesetzeswortlaut sonstige Bezüge, die ein Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber bezieht. Die Begünstigung
steht Arbeitnehmern demzufolge unabhängig davon, ob es sich um
Gebietsfremde, Gebietsansässige oder Gebietsansässige, die von ihre
Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, handelt, zu, sofern bei
einem Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen eine Auszahlung von
Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist. Ebenso wenig wird
nach der inländischen oder ausländischen Herkunft der Bezüge
unterschieden. Vielmehr dient die Bestimmung des § 67 Abs. 11
EStG 1988, indem die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 67
Abs. 1 und 2 EStG 1988 im Falle der Veranlagung von Arbeitnehmern
statuiert wird, gerade dazu, ua. Grenzgänger nicht schlechter zu stellen
als andere inländische Arbeitnehmer (vgl. Doralt/Knörzer, EStG10,
§ 67 Tz 123). Grenzgänger können daher
gleichermaßen in den Genuss der begünstigten Besteuerung nach
§ 67 EStG 1988 kommen, soweit ihnen Sonderzahlungen gewährt
werden.
Dem Berufungsführer wurde die Steuerbegünstigung
gegenständlich einzig deswegen verwehrt, weil neben den laufenden
monatlichen Bezügen keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlt wurden und nicht etwa wegen der Herkunft
der Bezüge aus der Schweiz. Die Nichtgewährung der in Rede stehenden
Begünstigung für die gegenständlichen Bezüge aus der Schweiz
ist daher nicht Folge einer Schlechterbehandlung von Grenzgängern
schlechthin, sondern einzig Folge der von den Arbeitgebern des
Berufungsführers in der Schweiz diesbezüglich gehandhabten
Auszahlungspraxis. Inwieweit deshalb aber Österreich ein Verstoß
gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Last zu legen sein sollte, ist
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar (zur
ausführlichen Begründung siehe zB UFS 27.12.2007, RV/0157-F/07).
Zusammengefasst liegt im Hinblick auf die für
Grenzgänger und Gebietsansässige, die von ihrem Recht auf
Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht haben, unterschiedslos geltende
Bestimmung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 ein Verstoß gegen
den im Freizügigkeitsabkommen verankerten gemeinschaftsrechtlichen
Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht vor und konnte der Berufung
daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein.
Feldkirch,
am 17. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 39 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 4 Abkommen EG - Schweiz - Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6
laufende Bezügesonstige BezügeMonatsbezugGrenzgängerSchweizFreizügigkeitsabkommenArbeitnehmerfreizügigkeitDiskriminierungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-F/07
- Stammnummer
- 32516
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF