Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0002-F/04
Abzugsfähigkeit von Kosten für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung als Werbungskosten; Qualifizierung von Feriengeld (14. Monatslohn) als sonstiger oder laufender Bezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-F/04vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Berufungsjahr
Grenzgänger nach Liechtenstein. Er war bei der Fa. HOA in B als
Staplerfahrer beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 samt Beilagen beantragte der Bw. ua., Beträge
von jeweils 3.800,00 sFr ["Gratifikation, Feriengeld (14.
Monatslohn)"] als sonstige Bezüge zu behandeln und diese
gemäß
§ 67 EStG 1988 begünstigt zu besteuern
sowie Pikettfahrspesen in Höhe von 6.450,00 sFr gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln.
Nach einem entsprechenden
Vorhalteverfahren (vgl. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
29. September 2003, mit dem der Bw. ua. ersucht wurde, den Nachweis
der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes zu erbringen) behandelte das
Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom
24. Oktober 2003 (zusätzliche Begründung vom 21. November
2003) die geltend gemachte Gratifikation als sonstigen Bezug und den im
Lohnausweis als "Feriengeld (14. Monatlohn)" ausgewiesenen
Betrag als laufenden Lohn. Begründend führte es dazu aus, dass nur im
November eine Gratifikation von 3.850,00 sFr ausbezahlt worden sei. Weiters
behandelte es die ausbezahlten Pikettfahrspesen als steuerpflichtigen
Lohnbestandteil und berücksichtigte das geltend gemachte (große)
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km in Höhe von
210,00 € als Werbungskosten.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2002 mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2003
erhobenen Berufung wandte der Bw. ein, dass das Finanzamt in Abweichung von
seinem Lohnausweis nur eine Sonderzahlung der begünstigten Besteuerung
unterworfen habe. Er beantrage daher, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Einkommensteuer 2002 beide Sonderzahlungen der begünstigten
Besteuerung zu unterziehen und ferner Kilometergelder in Höhe von
626,56 € [16 km (Hin- und Rückfahrt) x 10/mtl. x
11 Monate x 0,356 €] für die Pikettfahrspesen
anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung
für das Jahr 2002 vom 10. Dezember 2003 wies das Finanzamt
die Berufung als unbegründet ab; begründend führte es aus, dass
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale
abgegolten seien. Arbeitsstätte (Dienstort) sei jener Ort, an dem der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig werde.
Tatsächliche Fahrtkosten (zB Kilometergeld) könnten daher
für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der
Besteuerung der sonstigen Bezüge verwies es auf die Begründung vom
11. November 2003 zum Einkommensteuerbescheid vom
24. Oktober 2003 und erklärte, dass gegenständlich nur im
November ein sonstiger Bezug (3.850,00 sFr) ausbezahlt worden
sei.
Mit dem Schriftsatz vom
16. Dezember 2003 stellte der Bw. in der Folge einen Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte der Bw.
ergänzend zu seinem Berufungsvorbringen aus, dass er die strittigen
Kilometergelder in Höhe von 626,56 € für die
Pikettfahrspesen geltend mache; diese Zahlung bekomme er dafür, dass er
öfters mehrmals täglich zu seiner Arbeitsstätte fahren
müsse, da er bei seiner Tätigkeit für die Wartung und Reparatur
von Maschinen zuständig sei und daher bei Schäden sofort Reparaturen
vornehmen müsse; dies auch dann, wenn er erst knapp davor nach Hause
gefahren sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Feriengeld (14. Monatslohn):
Strittig ist, ob der unter dem
Titel "Feriengeld (14. Monatslohn)" im Lohnausweis ausgewiesene
Betrag in Höhe von 3.850,00 sFr laufenden Arbeitslohn darstellt und
dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen
sonstigen Bezug darstellt und gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern
ist.
Erhält ein Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insb.
einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so
beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres 620,00 € (8.500,00 €) übersteigen, 6%
(§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug
gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn
sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch
ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den
laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach
nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht
regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn
nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen
der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der
Arbeitgeber neben,
also zusätzlich zum laufenden Bezug
bezahlt, wobei dies nach außen
ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch
vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den
laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der
14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt,
sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem
Tarif zu versteuern (vgl. dazu
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu
§ 67 EStG 1988; Sailer, Kranzl, Mertens, Bernold, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu
§ 67 EStG 1988; siehe auch VwGH 27.9.2000,
2000/14/0087; VwGH 14.12.1993, 91/14/0038; VwGH 25.10.1994,
90/14/0184; VwGH 19.3.1997, 95/13/0070; VwGH 27.6.2001, 98/15/0121;
VwGH 30.4.2003, 97/13/0148).
Auf Grund des
gegenständlich vorgelegten "Kumulativjournals Mitarbeiter"
für das Berufungsjahr kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
der Bw. (nur) eine Gratifikationszahlung von 3.850,00 sFr neben dem
laufenden Arbeitslohn von seiner Arbeitgeberin erhalten hat, was der Bw. im
Laufe des Berufungsverfahrens im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat.
Da die begünstigte Besteuerung nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 den obgenannten
Auszahlungsmodus (Zahlung des sonstigen Bezuges zusätzlich zum laufenden
Bezug) voraussetzt, konnte das strittige Feriengeld nicht als sonstiger Bezug im
Sinne des § 67 EStG 1988 gewertet werden und war daher die
Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2.)
Kilometergelder:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach
dieser allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind
bestimmte Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege
Werbungskosten.
Nach §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten,
der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen
Kosten zusteht.
Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind beruflich veranlasst
und stellen zwar grundsätzlich Werbungskosten dar, sind jedoch in
pauschalierter Form durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls
zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Wie aus dem Gesetzeswortlaut
unzweifelhaft hervorgeht, umfasst die Pauschalierung sämtliche -
somit auch mehrfach täglich
anfallende - Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Eine teilweise Berücksichtigung derartiger Aufwendungen
in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten (zB Kilometergeld,
Mautgebühren) findet daher selbst bei entsprechendem Nachweis im Gesetz
keine Deckung (vgl. dazu
Doralt4, a.a.O,
Tz 124 zu § 16 EStG 1988).
Die vom Bw. geltend gemachten
Kilometergelder stellen Fahrtaufwendungen zur Arbeitsstätte dar und sind
daher von der speziellen Norm des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst. Damit
sind sämtliche tatsächlich angefallenen Kosten des Bw. für seine
Fahrten zwischen seiner Wohnung in F und der Arbeitsstätte in B durch den
Verkehrsabsetzbetrag und durch das gewährte Pendlerpauschale abgegolten;
ein gesonderter Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 kommt daher - wie oben
bereits ausgeführt - nicht in Betracht. Der Berufung war somit auch in
diesem Berufungspunkt ein Erfolg zu versagen.
Gesamthaft war die Berufung -
gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller
Steuerpflichtigen - als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerWerbungskostenPendlerpauschaleVerkehrsabsetzbetragWohnungArbeitsstätteArbeitswegPauschalierungFeriengeldsonstiger Bezuglaufender Arbeitslohnbegünstigte Besteuerungzusätzliche AuszahlungAußenwirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-F/04
- Stammnummer
- 7690
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF