…Jahreseinkommen enthaltene 13. und 14. Monatslohn begünstigt zu besteuern sei. Nach Ergehen der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1999, beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag vom 19. September 1999 führte sie ergänzend aus, dass der Monatslohn in…
…und ob der 13. und 14. Monatslohn in Höhe von jeweils 5.293,00 SFr gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt besteuert werden kann. Über die Berufung wurde erwogen: Krankenversicherungsbeiträge: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und…
…69.550,-- sfr betragen. In den Lohnbestätigungen des Arbeitgebers für diese Jahre wurde jeweils ein Monatsbruttolohn aufgeteilt in einen 13. und 14. Monatslohn ausgewiesen, wobei ein 14. Monatslohn laut Arbeitgeberbestätigung erstmals im Jahre 1999 zur Auszahlung gebracht wurde. Im Jahre 2002 hat nunmehr die Jahresbruttosumme…
…dem deckungsgleichen und glaubwürdigen Vorbringen der beiden Verfahrensparteien und dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 67 EStG 1988 lautet auszugsweise: (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14…
…dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insb. einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn…
…zusätzlich zum laufenden Lohn ausbezahlt. Es haftet ihnen das Merkmal der Außerordentlichkeit an. Werden etwa der 13. und 14. Monatslohn regelmäßig anteilig mit dem laufenden Monatslohn ausbezahlt, sind sie als laufender Arbeitslohn zusammen mit diesem nach dem Tarif zu versteuern. Eine gleichmäßige Aufteilung eines sonstigen…
…aus nichtselbständiger Arbeit bzw. sind nicht steuerbar. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren war folgedessen statt zu geben. 2. Sonstige Bezüge: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen…
…besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Über die Berufung wurde erwogen: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn…
…Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungsführer arbeitete im Jahr 2002 als Grenzgänger in einem Liechtensteiner Treuhandbüro. Im Lohnausweis für das Jahr 2002 waren neben dem Grundlohn auch ein 13. und 14. Monatslohn ausgewiesen…
…besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Über die Berufung wurde erwogen: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn…
…Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind (§ 62 Z 5 EStG 1988). Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt gemäß § 67…
…zB Schweizer oder liechtensteinische Gesamtarbeitsverträge). Haben die Arbeitnehmer auf Grund einer solchen lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf einen 13. und 14. Monatslohn und unterscheiden sich diese in der Auszahlung von den laufenden Bezügen, gelten diese als sonstige Bezüge. Beispiel: In der lohngestaltenden Vorschrift ist ein 13…
…Bezüge (13. und 14. Monatslohn) geltende Begünstigungsbestimmung vom Finanzamt korrekt angewendet worden ist. Zum anderen bestand zwischen der Berufungswerberin (nachfolgend Bw abgekürzt), deren Schweizer Löhne (auch) in Österreich steuerlich zu erfassen sind, und dem Finanzamt Uneinigkeit darüber, wie die sogenannten "überobligatorischen" Beitragszahlungen der Bw und…
…| | | 8692.58 | 724,38 Antrag zur BVG-Anrechnung 1. Anrechnung sämtlicher BVG-Beitrage auf die Monatslöhne 1 bis 12 und nicht auf die steuervergünstigten 13 und 14, weil die Gesamtbemessung von 99.785 CHF nicht die Summe der Löhne 1 bis…
…sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels. Zu den sonstigen Bezügen zählen zum Beispiel Belohnungen oder der 13. und der 14. Monatslohn. Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind gemäß § 67 Abs…
…jedoch in keinem der im Akt aufliegenden Monatslohnausweise ein entsprechender Posten befindet. Dies ist umso erstaunlicher wenn man berücksichtigt, dass die Monatslohnabrechnungen in sehr detaillierter Weise Positionen für Früh- und Spätschicht, Nachtschicht, Samstagsschicht, Leistungsprämie, Samstags- und Sonntagsbonus und Nachtbonus sowie 13. Und 14. Monatslohn wiedergeben…
…Gebrauch gemacht haben, handelt, sofern auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen eine Auszahlung von Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist. Auch begünstigt § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht speziell den sog. 13. und 14. Monatsgehalt, diese sind vielmehr…
…gemacht haben, handelt, sofern bei einem Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder auch auf Grund von Einzelvereinbarungen eine Auszahlung von Bezügen neben dem laufenden Monatslohn vorgesehen ist. Auch begünstigt § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht speziell den sog. 13. und 14. Monatsgehalt, diese…
…bestimmend und können Bezüge, die mit dem laufenden Arbeitslohn regelmäßig ausbezahlt werden, daher nicht nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 besteuert werden (vgl. VwGH 14.12.1993, 91/14/0038, sowie VwGH 13.9.2006, 2002/13/0097. Aus den im Akt erliegenden Monatslohnausweisen geht…
…der ***14*** und der Intensität der Ausbildung ist daher davon auszugehen, dass eine Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt des Beschwerdeführers im Streitzeitraum nicht vorlag. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mittelpunkt der Lebensinteressen ist betreffend des Vorliegens einer Haushaltszugehörigkeit irrelevant. 3.1.1.3 Tragung der überwiegenden…