Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0283-F/04
Unterscheidung sonstiger und laufender Bezug.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-F/04vom 16.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FB, H, L-Str. 29a, vertreten durch
Dr. Weriand Achleitner und MMag. Dr. Martin Achleitner,
Steuerberatungsgesellschaft OEG, 6845 Hohenems,
Graf-Kaspar-Straße 3, vom 20. April 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Feldkirch vom 18. März 2004 betreffend Einkommensteuer
2001 (berichtigt gemäß
§ 293 BAO durch Bescheid vom
26. März 2004) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Berufungsjahr (vom
1. Jänner 2001 bis 30. September 2001) Grenzgänger
nach der Schweiz. Er war als Schreiner bei der Firma BAG in D beschäftigt.
Als Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 legte
er einen Lohnausweis seiner Arbeitgeberin für den Zeitraum vom
1. Jänner 2001 bis 30. September 2001 vor, worin diese
die Auszahlung eines Jahresgehaltes in Höhe von 35.937,95 SFr und
eines Krankengeldes in Höhe von 8.654,40 SFr
bestätigte.
In der gegen den im Spruch
bezeichneten Einkommensteuerbescheid (berichtigt gemäß
§ 293 BAO durch Bescheid vom 26. März 2004)
erhobenen Berufung vom 20. April 2004 begehrte der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers, Sonderzahlungen in Höhe von
6.657,00 SFr zu berücksichtigen.
Nach Ergehen der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
18. Juni 2004 beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung
an den unabhängigen Finanzsenat. Im Vorlageantrag vom
15. Juli 2004 wiederholte der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers im Wesentlichen das obige Berufungsbegehren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
8.500,00 S (620,00 €) übersteigen, 6%
(§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug
gezahlt werden. Sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn
sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch
ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den
laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach
nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht
regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(Monat) geleistet werden. Können Bezüge dem laufenden Arbeitslohn
nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Sonstige
Bezüge sind solche Bezüge, die der Arbeitgeber neben, also
zusätzlich zum laufendenBezug
bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge
müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung
deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der
13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden
Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn
(zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. dazu
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 4 ff zu
§ 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu
§ 67 EStG 1988; siehe auch VwGH 14.12.1993, 91/14/0038;
VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.3.1997, 95/13/0070;
VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087; VwGH 27.6.2001, 98/15/0121;
VwGH 30.4.2003, 97/13/0148). Werden sonstige Bezüge nicht bezahlt, ist
ein Herausrechnen von Teilen des laufenden Lohnes und eine Behandlung des
herausgerechneten Betrages als sonstiger Bezug nicht möglich.
Sowohl der Berufungswerber als auch sein steuerlicher
Vertreter sind vom Finanzamt ersucht worden (Vorhalt vom
27. April 2004 und Telefonat vom 27. Juli 2004), monatliche
Überweisungsbelege bzw. Detailabrechnungen vorzulegen, aus denen
hervorgeht, dass die Zahlung in Höhe von 10.029,00 SFr
tatsächlich die behaupteten Sonderzahlungen (in Höhe von
6.657,00 SFr) beinhaltet. Der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers brachte in den Ergänzungschreiben vom
15. Juni 2004 und vom 24. September 2004 dazu im
Wesentlichen vor, dass keine Überweisungsbelege bzw. Detailabrechnungen
vorgelegt werden könnten. Aus dem beiliegenden Auszug des Gehaltskontos des
Berufungswerbers sei eindeutig zu ersehen, dass die als 13. und
14. Monatslohn ausgewiesenen Beträge am 26. September 2001
als Sonderzahlungen ausbezahlt worden seien. Auf das Ersuchen des
unabhängigen Finanzsenates (Telefonat vom 8. November 2004),
etwaige sonstige Unterlagen (zB Arbeitsvertrag, Entscheid des Arbeitsgerichtes
A) vorzulegen, aus welchen hervorgeht, dass die Arbeitgeberin des
Berufungswerbers Sonderzahlungen in Höhe von 6.657,00 SFr ausbezahlt
hat, brachte der steuerliche Vertreter - unter Hinweis auf Gespräche mit
dem Berufungswerber - vor, dass der Berufungswerber über keine weiteren
sonstigen Unterlagen verfüge. Er könne auch nicht sagen, wie sich der
Betrag in Höhe von 10.029,00 SFr zusammensetze. Im Übrigen
würde aber allein der Auszahlungsmodus ausreichen, um die Begünstigung
des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in Anspruch nehmen zu
können.
Nach Auffassung des unabhängen Finanzsenates reicht
der vorgelegte Kontoauszug, aus welchem lediglich ersichtlich ist, dass am
25. September 2001 eine Überweisung in Höhe von
10.029,00 SFr auf das Konto des Berufungswerbers bei der StG Kantonalbank
erfolgt ist, nicht aus, um die Auszahlung von Sonderauszahlungen zu beweisen. Es
ist weder der Überweisungsgrund noch der Auftraggeber der Überweisung
ersichtlich. Das Vorbringen, es seien in diesem Betrag Sonderzahlungen in
Höhe von 6.657,00 SFr enthalten, kann somit nicht nachvollzogen
werden.
Der unabhängige Finanzsenat hegt im Übrigen auch
deshalb Zweifel am Vorbringen des Berufungswerbers, dass Sonderzahlungen
ausbezahlt worden seien, weil seine Arbeitgeberin im anläßlich der
Veranlagung vorgelegten Lohnausweis vom 11. Februar 2002 keine
Auszahlung von Sonderzahlungen bestätigt hat. Auch im Rahmen des
Telefonates vom 15. März 2004 mit dem Finanzamt (vgl.
Aktenvermerk vom 15. März 2004), worin die Arbeitgeberin des
Berufungswerbers lediglich die Angaben bezüglich des normalen
Jahresgehaltes und des Krankentaggeldes korrigierte, hat sie die Auszahlung von
Sonderzahlungen nicht bestätigt. Erst im anläßlich des
Berufungsverfahrens vorgelegten Lohnausweis vom 14. April 2004
bestätigte die Arbeitgeberin des Berufungswerbers, dass im normalen
Jahresgehalt in Höhe von 10.840,15 SFr ein 13. und 14. Monatlohn
in Höhe von insgesamt 6.657,00 SFr enthalten sei. Der unabhängige
Finanzsenat schenkt den ursprünglichen Bestätigungen der Arbeitgeberin
des Berufungswerbers mehr Glauben als der nachträglichen Bestätigung,
denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt einer früher und
zeitnäher getätigten Aussage höherer Wahrheitsgehalt zu als einer
späteren, abweichenden Aussage.
Das Vorbringen des Berufungswerbers (vgl.
Ergänzungsschreiben vom 15. Juni 2004), dass seine Arbeitgeberin
deshalb auf dem ursprünglich vorgelegten Lohnweis keine Sonderzahlungen
bestätigt habe, da auf Grund der gerichtlich erzwungenen Auszahlung der
Sonderzahlungen ein schlechtes Verhältnis zwischen ihm und seiner
Arbeitgeberin bestanden habe, erachtet der unabhängige Finanzsenat als
nicht glaubhaft. Hätte der Berufungswerber tatsächlich die Auszahlung
von Sonderzahlungen gerichtlich erzwungen, so wäre er in der Lage gewesen,
zumindest die Klagsschrift an das Arbeitsgericht A oder eine Kopie des
schriftlich ergangenen Urteils, worin seine Arbeitgeberin zur Auszahlung von
Sonderzahlungen verpflichtet worden ist, vorzulegen, zumal angesichts des
behaupteten Sachverhaltes erwartet werden kann, dass solche schriftliche
Unterlagen aufbewahrt werden.
Dafür, dass kein 13. und 14. Monatslohn
gewährt worden ist, spricht auch, dass im schweizerischen
Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe keine Auszahlung eines 14.
Monatslohnes vorgesehen ist. Weiters wird darin bestimmt, dass im Falle der
Verhinderung der Arbeitsleistung um mehr als einen Monat der 13. Monatslohn
für jeden vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel gekürzt
wird. Zum Einwand des steuerlichen Vertreters im Rahmen des Telefonates
am 8. November 2004, dass anhand der Vorjahre doch ersichtlich sei, dass
die Arbeitgeberin einen 13. und 14. Monatslohn ausbezahlt habe, ist zu
sagen, dass die Verhältnisse der Vorjahre mit den Verhältnissen des
Streitjahres nicht verglichen werden können. Während in den Vorjahren
der Berufungswerber ganzjährig seine Arbeitsleistung erbracht hat, war er
im Streitjahr bereits seit Jänner auf Grund von Krankheit an der
Arbeitsleistung verhindert (der Berufungswerber erhielt laut telefonischer
Auskunft seitens der Arbeitgeberin bereits seit 26. Jänner 2003
Krankentaggelder) und hätte bereits aus diesem Grund laut dem
Gesamtarbeitsvertrag keinen Anspruch mehr auf einen 13. Monatslohn. Was den
14. Monatslohn betrifft, ist einzuräumen, dass der Arbeitgeber zwar
grundsätzlich nicht zur Auszahlung eines 14. Monatslohnes (oder
Gratifikation) verpflichtet ist, sich aber freiwillig zur Zahlung eines
14. Monatslohnes entschließen kann. Angesicht des allgemein
anzunehmenden Zahlungsgrundes - die Gratifikation ist eine Sondervergütung,
die der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden bei bestimmten Anlässen (zB
Weihnachten, Abschluss des Geschäftsjahres) zur Belohnung aus besonderen
Gründen (zB guter Geschäftsgang) zusätzlich zum Lohn ausrichten
kann - liegt der Schluss nahe, dass ein Arbeitnehmer, welcher das gesamte
Arbeitsjahr an der Arbeitsleistung verhindert ist, keine Gratifikation mehr
beanspruchen kann. Im Übrigen wäre auch tatsächlich - im
Falle einer freiwilligen Zahlung - eine anteilige Auszahlung bzw. Kürzung
des 14. Monatslohnes (Gratifikation) vorgesehen
(vgl. http://www.now.ch). Da mangels konkreter Unterlagen die
tatsächlich vereinbarten Verhältnisse nicht erhoben werden konnten,
war der Sachverhalt anhand der allgemein bekannten und gültigen
Verhältnisse zu beurteilen.
Abschließend ist zum Vorbringen des steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers, dass allein der Auszahlungsmodus ausreiche, um
die Begünstigung des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
in Anspruch nehmen zu können, zu sagen, dass ein Betrag nur dann als
sonstiger Bezug unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung
(§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) zu versteuern ist, wenn
sowohl der Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann (zB
vertragliche Vereinbarung), als auch der Grund der tatsächlichen Auszahlung
eine deutliche Unterscheidung von den laufenden Bezügen gewährleisten.
Es genügt allein nicht, dass Bezüge vom laufenden Arbeitslohn
verschieden sind. Die unterschiedliche Behandlung von sonstigen Bezügen und
laufenden Bezügen, die sich nur durch den Auszahlungsmodus unterscheiden,
ist sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold,
a.a.o., Seiten 700 und 701,
Doralt4, a.a.o., Tz 4/1 ff
zu § 67 EStG 1988).
Aus den genannten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-F/04
- Stammnummer
- 12726
- Gültig
- 16.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF