…zum Tragen kommt, ist die überwiegende Unterhaltskostentragung maßgebend. Laut hierortigen Unterlagen hielt sich die obgenannte (großjährige) Tochter ständig im Haushalt des Vaters auf. Gerichtliche Regelungen (über etwaige Kostenanteilsregelungen) wurden nicht vorgenommen. Ferner wurde in den Vorjahren zu Gunsten des Lebensgefährten auf den Familienbeihilfenbezug verzichtet; es…
…die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist." § 26 Abs. 1 FLAG…
…Dezember 2012 wurde der Eigenantrag der Bw wegen des Bezuges der Familienbeihilfe durch Frau AP (bis Oktober 2011) für die Bw abgewiesen. Wie bereits ausgeführt, wurden Nachweise betreffend eine (überwiegende) Unterhaltskostentragung durch die Bw trotz diesbezüglicher Aufforderung (mit Vorhalt vom 20. Mai 2013) nicht erbracht…
…weshalb allein aus diesem Grund in Österreich kein Anspruch auf FB besteht. Die weiteren im FLAG 1967 normierten Anspruchsvoraussetzungen (insbes. Haushaltszugehörigkeit/überwiegende Unterhaltskostentragung, etc.) sind daher im gegenständlichen Fall gar nicht mehr zu prüfen. Laut dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft…
…Enkel, Stiefkinder, allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage kommenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. November 2009…
…die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach § 2 Abs. 5…
…16.3.1989 89/14/0002). Deshalb kann es auch dahin gestellt bleiben, ob der Bw. überwiegend die Unterhaltskosten für seinen Sohn trägt (was allerdings nach der Aktenlage nicht anzunehmen ist). Ein Familienbeihilfenanspruch wegen Unterhaltsleistung ist nämlich nach der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs…
…genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. ... Abs…
…in derselben Wohnung wohnen (i.e. schlafen) oder geringfügig räumlich getrennt und der Sohn - wie dargelegt - vollständig in den Haushalt der Mutter integriert ist. Beim überwiegenden Tragen der Unterhaltskosten kann es nicht um eine Gegenüberstellung absoluter Zahlen gehen, sondern die Unterhaltsleistungen müssen in Relation zu…
…1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2…
…zu den tatsächlich vorliegenden Unterhaltsaufwendungen, bzw. der Höhe des von ihm geleisteten Unterhaltsanteils für seine beiden Söhne, kann von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch seine Person nicht ausgegangen werden. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat ein Begünstigungswerber die Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt…
…1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2…
…der die Kosten trägt, anzugeben. In seinen Eingaben hat der Bw. aber bis dato diesem Ersuchen nicht Folge geleistet, weshalb der Unabhängige Finanzsenat den hier strittigen und ausschlaggebenden Punkt der überwiegenden Kostentragung der Unterhaltskosten des Bw. nicht überprüfen kann. Der Bw. machte hingegen widersprüchliche Aussagen…
…da sie irriger Weise annimmt, dass die mj. ... nicht zum Haushalt der Berufungswerberin gehört bzw. nicht die überwiegenden Unterhaltskosten von getragen werden. ... Abgesehen davon ist die Rechtsansicht der Behörde nicht nachvollziehbar, wenn sie vermeint, dass allein aufgrund des Umstandes dass die mj. ... auch in der …
…weil KdVN, dem Haushalt der Kindesmutter angehört hat und Sie mit ihrer Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch Sie wurde bisher nicht nachgewiesen. Im Hinblick darauf, dass das Gebäude, in dem die Kindesmutter die Tochter betreut hat…
…zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum ersten ist also zu prüfen…
… 2 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllt werden, indem der Bw. entweder mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt oder deren Unterhaltskosten überwiegend trägt. Zum Haushalt einer Person gehört gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit…
…sechszehn Personen (sieben Erwachsene und neun mj. Kinder). Dass es für die im Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten dieser Enkelkinder erforderlich gewesen wäre, den gesamten Wert an Geld- und Lebensmitteln zu erklären, ist aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes selbst…
…welche Zahlungen der Mutter, als Nachweis zur Feststellung von geleisteten monatliche Alimentenzahlungen herangezogen wurden. Um es aber transparent nachzuvollziehen, wer die Unterhaltskosten überwiegend trägt, sollten diese Daten offengelegt werden. Die Höhe der monatlichen Alimentenzahlungen durch die Mutter, wurde vom Gericht nie festgelegt. Es existiert lediglich…
…e, die nicht monatlich angefallen sind) stellt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter der Berufungswerberin dar und liegt über der Leistung des Kindesvaters, der für seine Tochter monatlich eine Alimentezahlung in Höhe von € 460,00 im Zeitraum Juli 2010 bis November 2010 und…