Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1514-W/05
Keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Kindesmutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1514-W/05vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist seit 8. Oktober 1992
geschieden. Sie bezog für ihren Sohn M., geb. am 7.12.1988, auf Grund
seiner schweren Behinderung (erhöhte) Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Strittig ist, ob ihr diese im Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2003 zugestanden sind.
Der Sohn befindet sich seit 3. Juni 1994 in einem
Kinderheim. Heimbesuche erfolgten - nach Angaben der Bw. - im Jahr
2004 überhaupt nicht, im Jahr 2003 ein bis zwei Mal, im Jahr 2002 zwei bis
drei Mal und in den Jahren 2001 und 2000 gar nicht. Die Besuche dauerten jeweils
ein bis zwei Stunden.
Der Bw. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y. vom 29.
November 2004 das Sorgerecht entzogen und dem Kindesvater das alleinige
Obsorgerecht übertragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X. wurde der
Kindesvater auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet zu den
Kosten der Sozialhilfe für seinen Sohn ab 1.7.1999 einen Kostenbeitrag von
S 3.300,-- (€ 239,82) monatlich zu leisten.
Das Finanzamt erließ am 9. Februar 2005 einen
Bescheid, mit dem es von der Bw. die im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31.
Dezember 2003 von ihr bezogenen Beträge betreffend erhöhte
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rückforderte.
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass ab
Jänner 2000 keine regelmäßigen Heimfahrten oder
Unterhaltszahlungen an den Sohn festgestellt werden konnten.
Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"...Seit Dez.
2004 hat mein Ex-Mann die Obsorge von
M.I.. Ich sehe das Ganze als Rache zu mir.
Immer habe ich sofort alles korrekt beim Finanzamt gemeldet. Das ich mich nicht
so ausreichend für M. kümmern
kann, weil ich seit Feb. 2000 immer stationär im KH Ybbs, Therapie für
meine psychischen Probleme gekümmert habe. Jährlich hatte ich die
Überprüfung seitens des Finanzamtes abgegeben mit allen
Bestätigungen. Habe jetzt für 30 Wochenstunden Arbeit gefunden und
mache meine mtl. Gesprächstherapien "bei Fr.
Dr.K.P." weiter. Ich bitte Sie, das
Ganze zu überprüfen, jede Veränderung habe ich sofort, leider
für mich telefonisch, mitgeteilt. Habe noch ein 2. Kind, die Obsorge hat
der KV. Kredite bei Bank. Diesbezüglich möchte ich darauf hinweisen,
dass ich mich überhaupt nicht schuldig fühle, Geld genommen zu haben,
aus den Gründen, weil ich mich immer korrekt gemeldet habe und meine
Situation, wie es steht, gesundheitlich, ohne Führerschein von 2000 -
Ende 2001. Immer wurde die Familienbeihilfe "jährlich weiter
ausbezahlt" und gewährt..."
In einem von ihr persönlich überreichten
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X., datiert mit 10. März 2005, wird
bestätigt, dass die Bw. im Jahr 2000 für ihren Sohn einen
Kostenbeitrag von S 12.500,-- (€ 908,41) geleistet hat.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 teilte die
Bezirkshauptmannschaft X. dem zuständigen Finanzamt Folgendes
mit:
"...Pflegegeld ab 1.1.2000 bis
31.12.2004
M.I. hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4
|
im Betrage
von
|
|
S
8.535,00
|
€
620,30
|
|
abzüglich
FB
|
S
825,00
|
€
60,00
|
|
ergibt
|
S
7.710,00
|
€
560,30
|
aufgrund der
internen Unterbringung wird umgebucht
|
|
S
6.572,00
|
€
477,60
|
verbleibendes
Taschengeld
|
|
S
1.138,00
|
€
82,70
Das
Pflegegeld-Taschengeld wurde bis zum 31.12.2004 an Frau S.W.
angewiesen.
Pflegegeld ab 1.1.2005
|
Anspruch
auf Pflegegeld der Stufe 4 im Betrage von
|
€
632,70
|
abzüglich
FB
|
€
60,00
|
ergibt
|
€
572,70
|
aufgrund
der internen Unterbringung wird umgebucht
|
€
488,30
|
Taschengeld
|
€
84,40
Das
Pflegegeld-Taschengeld wird ab 1.1.2005 an Herrn W.I. angewiesen.
Kostenbeiträge
für die interne Unterbringung im KH.
|
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Kostenbeitrag/Jahr
|
Gesamtsumme
|
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KM
- S.W.
|
2000
|
S
12.500,00
|
€
908,41
|
KV
- W.I.
|
2000
|
S
44.740,00
|
€
3.251,38
|
|
2001
|
S
43.680,00
|
€
3.174,35
|
|
2002
|
|
€
3.357,76
|
|
2003
|
|
€
2.877,14
|
|
2004
|
|
€
2.877,70
|
|
bis
22.04.2005
|
|
€
1.199,00
Das Finanzamt erließ am 7.
Juli 2005 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"§ 2
Abs. 2 FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Für die
Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind
überwiegend trägt, sind einerseits die Höhe der gesamten
Unterhaltskosten für das Kind und andererseits die Höhe der von dieser
Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend; die
bloße Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Unterhaltsleistungen ist
hiebei unerheblich. Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu
verstehen.
Da Sie im
Rückforderungszeitraum weder überwiegend den Unterhalt Ihres Sohnes
M. getragen haben, noch die
Haushaltszugehörigkeit durch Heimfahrten gegeben war, ist Ihr Antrag
abzuweisen."
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung am 28.
Juli 2005 Berufung.
Das Finanzamt wertete das Schreiben
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 2 FLAG lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 5 lit. c
FLAG gilt die Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben, wenn sich
das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in
Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens
in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es
sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den
Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs.
4).
Gemäß
§ 6 Abs.
5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 des betreffenden Gesetzes erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
Fest steht, dass sich der Sohn der Bw. seit Juni 1994 auf
Grund seiner schweren Behinderung in Heimerziehung befindet. Es war somit eine
Zugehörigkeit des Kindes auch unter Berücksichtigung der Bestimmung
des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG zum Haushalt der Bw. nicht gegeben. Die Bw.
leistete lediglich im Jahr 2000 einen Kostenbeitrag; dieser war geringer als der
des Kindesvaters. Somit hat sie auch die Unterhaltskosten des Kindes nicht
überwiegend getragen.
Das Finanzamt hat somit zu Recht die erhöhte
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Jänner
2000 bis 31. Dezember 2003 zurückgefordert.
Wenn die Bw. auf ihre auch finanziell schwierige Situation
hinweist, so sind dies Umstände, auf die im Einhebungsverfahren Bedacht
genommen werden kann, nicht aber im Rahmen einer über den
Rückforderungsbescheid absprechenden Berufung.
Wien, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1514-W/05
- Stammnummer
- 18920
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF