Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0075-F/04
Unterhaltsleistung - überwiegende Kostentragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-F/04vom 01.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die überwiegende Kostentragung der Unterhaltskosten betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ist vom Antragsteller nachzuweisen (Mitwirkungspflicht).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 7. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 10. März 2003 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2003 wurde der Antrag des
Bw. vom 30. Jänner 2003 auf Gewährung der Famiienbeihilfe für die
Zeit ab 1. Jänner 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass Kinder
unter gewissen anderen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn
deren Eltern nicht überwiegend den Unterhalt leisten.
Vor Erlassung des Bescheides wurden vom Vater des Bw. mit
Schreiben vom 3. März 2003 folgende Angaben gemacht:
Er möchte mitteilen, dass sein Sohn derzeit die M in B
besuche. Er sei von Sonntag am Abend bis Samstag zu Mittag im Internat. In der
Beilage A1 finde sich die Schulbesuchsbestätigung. In der
Schulbesuchsbestätigung vom 8. Juli 2002 wurde bestätigt, dass der
Schüler MW im laufenden Schuljahr 2001/02 die 5. Klasse des
Privatgymnasiums M besuche. Er sei Zögling des Internats. Es werde weiters
bestätigt, dass der Schüler zum Weiterbesuch für das Schuljahr
2002/03 angemeldet ist. Er komme für die Internatskosten und den Unterhalt
seines Sohnes zu 100 % auf (Beilage A2, Abrechnung M). Die Abrechnung des CM
beinhaltete Hauptkosten für das Internat und Schulgeld sowie Kosten
betreffend allgemeine Ausgaben der Klasse, Unfallversicherung,
Schulbuchselbstbehalt, Fotokopien, Bücher, Schreibwaren/Gebrauchsartikel,
Bildnerische- und Werkserziehung, Exkursion Mauthausen, ant. Reparaturk.
Medienschrank, Taxi M. Die Kosten beliefen sich insgesamt auf € 2.054,83.
Sein eigener Wohnsitz sei in der Schweiz und er gab auch seinen derzeitigen
Arbeitgeber an. In der Beilage B1 befinde sich eine Kopie seines Reispasses und
seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Da sein Sohn jetzt volljährig
sei, wohnt er in seinem Haus im Adr. Mit der Familienbeihilfe solle sich sein
Sohn seinen persönlichen Lebensunterhalt (Taschengeld, Bahntickets,
Nachhilfe und Kleidung) selbst bestreiten. Für weitere Fragen stehe er
gerne zur Verfügung.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2003 berief der rechtliche Vertreter
des Bw. gegen obgenannten Bescheid und wandte ein, dass die Begründung des
Abweisungsbescheides vom 10. März 2003 nicht gesetzeskonform erfolgt sei,
da Grundvoraussetzung des Inhalts von Bescheiden ist, dass diese derart
nachvollziehbar sind, dass der Betroffene zumindest erkennen kann, von welchen
Überlegungen sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hat leiten
lassen. Vorliegendenfalls werde lediglich ausgeführt, dass der Vater zur
Gänze für den Unterhalt aufkommt. Zumal der Bw. bereits im
erstinstanzlichen Verfahren dargelegt habe, dass der Vater lediglich für
seine Unterbringung im CM aufkommt, nicht hingegen für dessen Anreise,
dessen Schulmaterial, dessen Kleidung sowie den über die Verpflegung in der
"M" hinausgehenden Kosten der Lebenserhaltung, ist der Bescheid mangelhaft.
Allein der Umstand, dass der Vater die Kosten des Schulerhalters bezahlt und dem
Bw. die Möglichkeit eingeräumt worden sei, außerhalb der
Internatszeit sich in dessen Haus aufzuhalten, bedeute nicht, dass der Vater zur
Gänze für den Unterhalt aufkommt. Pflicht der Behörde wäre
es gewesen, nunmehr darzulegen, welche "anderen Voraussetzungen" vorhanden sein
müssen, welche hievon vom Betroffenen (Berufungswerber) erfüllt werden
und welche nicht. Der vorliegende Bescheid leide somit an
Verfahrensmängeln. Der Bw. sei volljährig und Schüler des CM ,
einer Privatschule in B. Mit dem Besuch der Schule seien erhebliche Kosten
verbunden, die derzeit vom Vater getragen werden. Allerdings würden vom
Vater lediglich jene Kosten und Aufwände übernommen, welche die
Unterbringung im Internat betreffen und die vom Kloster M für den
Schulbesuch vorgeschrieben werden. Vom Vater würden die Kosten des
Unterhalts außerhalb der Schulzeit, an Wochenenden sowie während der
Ferien nicht bezahlt. Ebenfalls würden von ihm Aufwände für
Kleidung, Schulmaterial, Schulveranstaltungen, Freizeitgestaltung und alle
sonstigen Aufwendungen für das Fortkommen des volljährigen
Jugendlichen nicht bezahlt. Was die Unterbringung des Jugendlichen an
Wochenenden und in der schulfreien Zeit anlage, so wird vom Vater lediglich die
Unterkunft erbracht, die dem Bw. derzeit im Hause des Kindesvaters
eingeräumt wurde. Auch hier gelte das oben Gesagte. Es stehe sohin fest,
dass entgegen den Ausführungen des Erstinstanzenbescheides der Jugendliche
für einen wesentlichen Teil seines Fortkommens selbst aufzukommen hat, ihm
stehe deshalb die Familienbeihilfe zu. Es werde daher der Antrag gestellt, den
Bescheid vom 10. März 2003 ersatzlos aufzuheben und die Familienbeihilfe
antragsgemäß zu bewilligen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 8. Mai 2003 und 24. Juni
2003 wurde der Bw. gebeten, angeführte Nachweise gemeinsam mit dem
Ergänzungsersuchen an das Finanzamt zu retournieren bzw. allfällige
Fragen zu beantworten:
"Auf dem Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe haben Sie angegeben, dass ihre Wohnadresse
Adr sei. Wo haben Sie sich in der Zeit vom
10. März bis 6. April 2003 aufgehalten? Bitte geben Sie an, in welchen
Zeiträumen Sie sich im Internat aufgehalten haben und bei wem Sie die
restliche Zeit waren.
Es wird um
Aufstellung sämtlicher Kosten Ihres Lebensunterhaltes (z.B.
Internatskosten, Kleider usw.) mit Angabe der Höhe dieser Aufwendungen
gebeten.
Weiters ist
anzugeben, wer diese Aufwendungen trägt.
Wie werden die von
Ihren Eltern nicht bezahlten Aufwendungen finanziert?
Erhalten Sie von
Ihrer Mutter laufend eine finanzielle Unterstützung ab dem 1. Jänner
2003?
Laut Schreiben Ihres
Vaters vom 3. März 2003 kommt dieser für die Internatskosten und den
Unterhalt von Ihnen zu 100 % auf. Wieviel Geld erhalten Sie monatlich von Ihrem
Vater?
Zahlt der Vater die
Internatskosten oder werden diese von Ihnen mit dem Geld , das Sie vom Vater
erhalten, bezahlt?"
Mit Eingabe vom 5. September 2003 gab der Bw. zu obigem
Ergänzungsersuchen an, dass er die Zeit zwischen 10. März und 4. April
2003 während der Woche im Gymnasium M verbracht habe. Am Samstag Nachmittag
und am Abend sei er meistens mit seiner Freundin in B, anschließend bei
seiner Mutter in Me. Sonntags sei er ebenfalls bei seiner Mutter geblieben, da
er nach den Semesterferien am Wochenende meistens nicht gelernt habe und deshalb
nicht in der Wohnung seines Vaters gewesen sei. Die Internatskosten trage sein
Vater seit er in der M zur Schule gehe. Außerdem kaufe er ein, wenn er am
Wochenende in F sei. Seit seiner Volljährigkeit habe er für alle
anderen Kosten, das sei sein gesamter Lebensunterhalt außerhalb des
Internates, selbst aufzukommen. Zuvor habe ihn sein Vater unterstützt. Zu
dem, was er selbst zu bestreiten hat, gehöre die Bezahlung der Kleider,
nicht vom kostenlosen Schulbuch umfasste Bücher, Schreibmaterialien,
Schulausflüge und sein Taschengeld. Außerdem habe sein Vater gesagt,
dass er auch für allfällige Nachhilfestunden aufkommen muss. Alle
diese Kosten würden weder von seinem Vater noch von seiner Mutter
übernommen, seit er 18 geworden ist. Bevor er 18 war, habe sein Vater auch
das Taschengeld bezahlt. Jetzt meine er, dass der Bw. selbst schauen muss, wie
er weiterkomme. Im vergangenen Sommer sei er arbeiten gewesen, von diesem Geld
und dem davor Ersparten habe er bisher gelebt. Während der Ferien
würde er wieder arbeiten. Wenn sein Vater mitteile, dass er für seinen
Unterhalt aufkommt, so trifft dies nur für das Essen zu, das er
regelmäßig einkauft, wenn er sich in Vorarlberg aufhält. Das sei
allerdings nicht alles, was der Bw. unter Unterhalt versteht und was er zum
Leben benötigt. Da er so gut wie alle Ausgaben bezahle, benötigt er
die Kinderbeihilfe dringend. Er gebe monatlich mehr aus, als die Kinderbeihilfe
betragsmäßig ausmacht und glaube deshalb, dass ihm das Finanzamt
Recht geben wird und ihm die Kinderbeihilfe zuspricht. Seine Mutter habe ein
derart geringes Haushaltseinkommen, dass sie ihm weder Taschengeld oder
finanzielle Unterstützung geben kann. Er könne auch bei ihr essen,
wenn er zu Essenszeiten anwesend ist, die Wäsche waschen müsse er aber
allerdings selbst. Das Vollmachtsverhältnis mit seinem vormaligen
rechtlichen Vertreter sei beendet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Bw. seit
Jänner 2003 am Adr in der Wohnung seines Vaters, welcher in der Schweiz
wohnt und arbeitet, wohne. Die Mutter des Bw. wohne in Me. Der Bw. sei daher bei
keinem Elternteil mehr haushaltszugehörig. Anspruch auf Familienbeihilfe
könnte daher gemäß
§ 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nur jener Elternteil haben, der für den
Bw. überwiegend aufkommt. Der Vater bezahle die Internatskosten und auch
einen Teil der Lebensmittel. Weiters trage er die Kosten für die Wohnung in
F. Die Aufwendungen für Kleider, selbst zu erwerbende Schulbücher,
Schreibmaterial, Schulausflüge und Taschengeld des Bw. werde aus Erspartem
und mit Einkünften aus Ferialjobs finanziert. Aufgrund dieser
Gegenüberstellung müsse aber gesagt werden, dass der überwiegende
Teil des Lebensunterhalts des Bw. von seinem Vater finanziert wird. Der Bw.
selbst hätte nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern nicht
überwiegend für den Unterhalt aufkommen. Dies treffe jedoch nicht
zu.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 berief der Bw. gegen die
ergangene Berufungsvorentscheidung und führte hiezu aus, dass sein Vater
lediglich die Kosten des Internates bezahle. Auch bei Waisen sei dies nicht
außergewöhnlich, dass die Kosten der Unterbringung des Waisen von
dritter Seite her bezahlt werden. Außer den Kosten des Internates erhalte
er von dritter Seite keine Zuwendungen. Er habe deshalb einem Waisen gleich
für seinen Unterhalt selbständig aufzukommen. Wie er bereits dargelegt
habe, reicht für seinen laufenden Unterhalt sein geringes Einkommen nicht
aus, welches er über den Sommer erwirtschafte. Er habe deshalb gleich einem
Waisen gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis
3).
Im vorliegenden Berufungsfall ist somit strittig, ob der
Vater den Unterhalt überwiegend trägt und leistet oder nicht.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten
für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die
tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet
werden, zu ermitteln. Zu den Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur
Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also
insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und
Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel
und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes
und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger
Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Diese Kosten sind
grundsätzlich unter Mitwirkung des Familienbeihilfenwerbers konkret zu
ermitteln. Sodann sind betreffend des hier vorliegenden Berufungsfalls diesen
tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Vaters
gegenüberzustellen. Betragen die Unterhaltsleistungen nicht mehr als die
Hälfte der tatsächlichen angeführten Unterhaltskosten, steht
- bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - die
Familienbeihilfe dem Bw. zu.
Mit Vorhalt vom 8. Mai und 24. Juni 2003 wurde der Bw.
somit mehrmals ersucht, ua sämtliche Kosten des Lebensunterhalts mit Angabe
der jeweiligen Höhe und desjenigen, der die Kosten trägt, anzugeben.
In seinen Eingaben hat der Bw. aber bis dato diesem Ersuchen nicht Folge
geleistet, weshalb der Unabhängige Finanzsenat den hier strittigen und
ausschlaggebenden Punkt der überwiegenden Kostentragung der
Unterhaltskosten des Bw. nicht überprüfen kann. Der Bw. machte
hingegen widersprüchliche Aussagen bezüglich der Kostentragung
für Lebensmittel. Er gab nur an, dass er selbst für alle Ausgaben
außerhalb des Internates, für Kleider, selbst zu erwerbende
Schulbücher, Schreibmaterial, Schulausflüge und Taschengeld etc.
aufzukommen habe, ohne diese zu beziffern bzw. eine Aufstellung zu machen. Der
Bw. hat sohin keinen greifbaren Nachweis erbracht, inwieweit sein Vater entgegen
dessen eigenen Angaben im Schreiben vom 3. März 2003 nicht überwiegend
für den Unterhalt aufkommt.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo nach
Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25. 10.
1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige
Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch
dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf
den vorliegenden Berufungsfall zutrifft - tätig wird (VwGH 20.6.1990,
89/13/0107).
Da somit im Gegenstandsfall keine Angaben über die
entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente gegeben wurden, welche eine
Überprüfung der überwiegenden Kostentragung des Unterhaltes
ermöglicht hätten, muss die Berufung als unbegründet abgewiesen
und daher wie im Spruch ausgeführt entscheiden werden.
Feldkirch,
am 1. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-F/04
- Stammnummer
- 12945
- Gültig
- 01.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF