Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0627-I/02
Familienbeihilfe für ein volljähriges studierendes Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0627-I/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat eine Person, zu deren Haushalt das anspruchsvermittelnde Kind nicht gehört, dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn “sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt”.
Nach der angeführten Bestimmung ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes vom Antragsteller überwiegend getragen werden, wobei insbesondere auch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 6 FLAG Bedacht zu nehmen ist (allf. ESt-befreite Einkünfte des Kindes).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lienz vom 10. April 2002 betreffend Familienbeihilfe
entschieden: Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 29.10.2002 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufgehoben und die Rechtssache zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an das
Finanzamt Lienz
zurückverwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte am 19.3.2002 beim Finanzamt Lienz die
Familienbeihilfe für seine volljährige studierende Tochter M.H.
(rückwirkend) ab 1.3.2002.
Mit Bescheid vom 10.4.2002 wies das Finanzamt den Antrag
als unbegründet ab und begründete dies damit, dass M.H. beim Bw. nicht
haushaltszugehörig sei und der Bw. auch keinen Unterhalt für seine
Tochter leiste.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe mündet, bringt der Bw. im wesentlichen
vor, dass er seine Tochter mit einer monatlichen Unterhaltszahlung von 250
€ unterstütze.
Da M.H. in Innsbruck studiere, sei es unbedingt notwendig,
neben dem Hauptwohnsitz in Lavant auch in Innsbruck eine Unterkunft zu
haben.
Das Finanzamt Lienz erließ am 29.10.2002 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Die Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt begründet
:
"§ 2
Abs. 2 FLAG normiert, dass unter Vorliegen der übrigen im FLAG geforderten
Voraussetzungen, diejenige Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum ersten ist also zu
prüfen, ob die Haushaltszugehörigkeit gegeben ist. Zu diesem Zweck
wurde um Vorlage des Mietvertrages in Innsbruck ersucht. Einer
diesbezüglichen Bestätigung der Hauptmieterin D.A. ist zu entnehmen,
dass Frau M.H. bereits seit Oktober 1999 als Untermieterin bei ihr wohnt und
dass ein monatlicher Mietpreis von € 228,19 entrichtet wird. Voraussetzung
für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist jedoch eine
einheitliche Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern.
Kinder, die sich vorübergehend außerhalb der elterlichen
Wohngemeinschaft aufhalten, gehören nur dann noch zum Haushalt der Eltern,
wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung vorhanden ist. Die Fassung des
§ 2 Abs. 5 lit. b FLAG lässt den Schluss zu, dass eine ständige
Zweitunterkunft der Annahme der Wohngemeinschaft mit den Eltern jedoch
entgegensteht. Die Tochter des Berufungswerbers, Fr.M.H., besuchte in Lienz das
Bundesoberstufenrealgymnasium, das sie am 24.6.1996 mit Ablegung der
Reifeprüfung abschloss. Vom 12.9.1996 bis 17.6.1998 absolvierte sie das
Kolleg für Sozialpädagogik Stams und beendete damit ihre erste
Berufsausbildung. Seit Oktober 1999 war sie ständig in Innsbruck wohnhaft,
was der vorgelegten Mietbestätigung sowie den diversen Beschäftigungen
in Nordtirol zu entnehmen ist. Die einheitliche Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit den Eltern wurde daher spätestens im Oktober
1999 gelöst. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG
(Haushaltszugehörigkeit) treffen also nicht zu.
Es
bleibt jedoch noch ein eventueller Anspruch auf Zuerkennung der Familienbeihilfe
aufgrund des Titels der überwiegenden Kostentragung (§ 2 Abs. 2 FLAG,
2. Satz) zu prüfen. Frau M.H. hat, wie bereits ausgeführt, auf Kosten
der Eltern eine erste Berufsausbildung (Kolleg für Sozialpädagogik
Stams) abgeschlossen. Beim Studium an der Universität Innsbruck ab dem
Sommersemester 2002 (Volkskunde komb. mit gewählten Fächern) handelt
es sich
daher
bereits um den zweiten Ausbildungsweg. Zur Finanzierung einer
zweiten
Berufsausbildung
besteht für die Eltern jedoch keine rechtliche Verpflichtung. Die monatlich
geltend gemachten Zuwendungen in Höhe von E 250,00 stellen also keine
Unterhaltsleistungen im Sinne des FLAG sondern lediglich freiwillige Leistungen
dar. Daher ist die Höhe der geleisteten Zahlungen unmaßgeblich und
ein Überwiegen der Kostentragung nicht mehr zu prüfen. Ein Anspruch
auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ist demzufolge mangels Vorliegen einer
Unterhaltsleistung aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung zu
verneinen.
Abschließend
ist noch anzuführen, dass die Tochter M.H. am 25. März 2002 im
ursprünglichen Verfahren schriftlich erklärt hat, nicht im Haushalt
der Eltern zu leben und keinen Unterhalt von ihnen mehr zu bekommen. Die Aussage
wurde ohne Kenntnis der steuerlichen Konsequenzen getätigt und ist aus
diesem Grunde als glaubwürdiger anzusehen.
Aufgrund
der oben angeführten Tatsachen ist ein Anspruch auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe nicht gegeben. "
Mit Schreiben vom 7.11.2002 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht :
"Zum
ersten nehme ich Bezug zur Haushaltszugehörigkeit. Bekanntlich ist es nicht
möglich, in Osttirol zu wohnen und in Innsbruck zu studieren, weshalb meine
Tochter zu einem vorübergehenden Zweitwohnsitz in 6020 Innsbruck(siehe
Meldebestätigung) gezwungen ist, wobei der Hauptwohnsitz allerdings
weiterhin bei F.H. in L. erhalten bleibt. Der nachgereichte Mietvertrag
bestätigt eine Untermiete bei Hauptmieterin A.D.an der angeführten
Adresse seit Oktober 1999, was offensichtlich zu der Annahme führte, dass
meine Tochter einen ständigen Zweitwohnsitz halte, was im Widerspruch zur
Haushaltszugehörigkeit stünde. Darauf hin ist zu bemerken, dass meine
Tochter nach Abschluss des Kollegs für Sozialpädagogik im Juni 1998
und einem Auslandsaufenthalt auf der Suche nach einer Arbeit im psychosozialen
Bereich war, diese schließlich in 6122 Fritzens fand und von November 1999
bis November 2001 ausübte, während zur gleichen Zeit in Osttirol keine
Stelle im selben Bereich frei war. Dadurch wurde der seit Oktober 1999 aufrechte
Zweitwohnsitz notwendi g Zusammenfassend ist eine räumliche
Haushaltszugehörigkeit unmöglich, eine wirtschaftliche besteht jedoch
sehr wohl - wie schon in der Berufung der ersten Instanz angeführt - in der
monatlichen Unterstützung von 250 Euro.
Zum
zweiten äußere ich mich zur Kostentragung, zu der ich laut
Abweisungsbescheid nicht verpflichtet bin, da es sich beim Studium an der
Universität Innsbruck um den zweiten
Ausbildungsweg
meiner Tochter handelt. Laut meinen Informationen besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe auch für Kinder im zweiten Ausbildungsweg, es sei denn, es
handelt sich bei der ersten Ausbildung um eine akademische, was hier nicht der
Fall ist. Die Ausbildung zum Sozialpädagogen wird im Rahmen eines Kollegs
absolviert, nicht jedoch auf einer Akademie oder Hochschule.
Abschließend
bleibt zu betonen, dass meine Tochter keineswegs telefonisch über die
Voraussetzungen für einen Eigenbezug informiert wurde, wie aus dem
Abweisungsbescheid hervorgeht. Der Grund für den irrtümlich
angenommenen Eigenbezug ist dem ersten Berufungsschreiben zu entnehmen. Zudem
ist das Studium der Volkskunde (Europäische Ethnologie)/gewählte
Fächer zeitlich und finanziell aufwendiger als vorerst angenommen. Somit
sah sich meine Tochter gezwungen, die im Juni 2002 aufgenommene
geringfügige Beschäftigung auf wenige Stunden pro Woche zu reduzieren.
Die außergewöhnlich hohen und sowohl für mich als auch für
meine Tochter überraschenden finanziellen Belastungen kommen vor allem
durch verpflichtende Exkursionen, deren Ausmaß dem beigelegten Studienplan
für Volkskunde zu entnehmen ist. Ein weiterer Kostenaufwand besteht im
Erwerb von Fachliteratur und anderen für das Studium notwendigen Utensilien
wie zum Beispiel Tonbandgerät. Somit sehe ich mich - entgegen der ersten
Annahme - gezwungen, meine Tochter mit einer monatlichen Unterhaltszahlung von
250 Euro zu unterstützen, was in etwa den Wohnkosten entspricht. Diese
Zahlung erfolgte erstmals Ende März 2002, also kurz nachdem meine Tochter
laut Abweisungsbescheid bestätigt hatte, keine Unterhaltszahlung zu
beziehen (25.3.2002)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der
Haushaltszugehörigkeit wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen
auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen. Diese Ausführungen werden auch zum Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung erhoben.
Gegen die Annahme der Zugehörigkeit von M.H. zum
Haushalt des Bw. spricht nach Auffassung der Berufungsbehörde besonders der
Umstand, dass M.H. bereits seit Herbst 1999 in Innsbruck ständig wohnhaft
ist (diverse Beschäftigungsverhältnisse in Nordtirol vor Aufnahme des
Studiums im Frühjahr 2002 ). Im übrigen gibt M.H. im Schreiben vom
20.3.2002 selbst an, dass sie nicht im selben
Haushalt wie die Eltern lebe.
Die Tatsache der finanziellen Unterstützung durch die
Eltern lässt entgegen der vom Bw. im Vorlageantrag vertretenen Auffassung
keinesfalls den Schluss zu, dass das unterstützte Kind deshalb auch
haushaltszugehörig sei.
Eine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs.
5 FLAG ist daher auch nach Auffassung der Berufungsbehörde im
gegenständlichen Fall nicht anzunehmen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat eine Person, zu
deren Haushalt das Kind wie im gegenständlichen Fall nicht gehört,
dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn
"sie die Unterhaltskosten für das
Kind überwiegend trägt".
Die Vorinstanz legt diese Gesetzesstelle dahingehend
einschränkend aus, dass Familienbeihilfe nur dann gebührt, wenn eine
zivilrechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde findet diese
einschränkende Interpretation des § 2 Abs., 2 FLAG jedoch im Gesetz
keine Deckung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ausschließlich zu
prüfen, ob die Unterhaltskosten des
Kindes vom Antragsteller
überwiegend getragen werden, wobei
insbesondere auch auf die Bestimmung des § 2 Abs. 6 FLAG entsprechend
Bedacht zu nehmen ist (allf.einkommensteuerfreie Einkünfte des
Kindes).
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann die Frage der allf.
überwiegenden Unterhaltskostentragung durch den Bw. nicht beantwortet
werden, vielmehr sind ergänzende Erhebungen erforderlich.
Die Berufungsbehörde sieht sich daher dazu veranlasst
, den angefochtenen Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 29.10.2002
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuverweisen.
Im zweiten Rechtsgang hat die Vorinstanz insbesondere zu
prüfen, ob der Bw. tatsächlich seit Ende März 2002
Unterhaltszahlungen an M.H. leistet (siehe Behauptung im Vorlageantrag) , wie
hoch sich die Unterhaltskosten der Tochter insgesamt belaufen ,wie sie insgesamt
finanziert werden ( allf. Unterhaltszahlungen, Beihilfen, eigene Einkünfte
der Tochter) und ob (unter allf. Bedachtnahme auf § 2 Abs. 6 FLAG) die
überwiegende Kostentragung durch den Bw. anzunehmen ist oder
nicht.
Auch wird zu prüfen sein, ob allf. Gründe
für den Wegfall der Familienbeihilfe eingetreten sind.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0627-I/02
- Stammnummer
- 3848
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF